Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9710. Oktober 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuar ad hocPeng In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Livia Griglio, Falkensteinstrasse 1, 9016 St. Gallen, gegen den Abschreibungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 5. Dezember 2016, mitgeteilt am 6. Dezember 2016, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 genehmigte das Kantonsgericht St. Gallen die zwischen Y._____ und X._____ getroffene Unterhaltsregelung, wonach X._____ Y._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.00 zahlt. Gestützt auf diesen Entscheid leitete Y._____ gegen X._____ zur Prosequierung der vorgängig erfolgten Arrestlegung die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Landquart am 30. März 2016 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2016 sowie CHF 365.90 für Arrestkosten, Arresturkunde und Vollzug ausstellte. Gegen den X._____ am 5. April 2016 zugegangenen Zahlungsbefehl wurde mit Schreiben vom 14. April 2016 Rechtsvorschlag erhoben. B.Am 26. April 2016 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Landquart um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X.. C.Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart der gesuchstellenden Partei definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) für CHF 7'500.00 nebst 5% Zins seit 1. Februar 2016. D.Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 24. August 2016 (KSK 16 32) gut, weil die Vorinstanz den Anspruch von X. auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie die Frist zur Stellungnahme auf einen Tag ansetzte, der noch vor Ende der siebentägigen Abholfrist lag, und sie in der Folge von einer Säumnis des Beschwerdeführers ausging, obwohl die Zustellung ihrer Verfügung erst nach Fristablauf erfolgt war. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2016 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. E.Mit Verfügung vom 28. November 2016 räumte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart X._____ die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen zum Rechtsöffnungsbegehren von Y._____ schriftlich Stellung zu nehmen und eine Honorarnote einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter von

Seite 3 — 15 X._____ am 29. November 2016 avisiert und am 06. Dezember 2016, das heisst am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt. F.Mit Schreiben vom 01. Dezember 2016 teilte Y._____ dem Bezirksgericht Landquart mit, dass ihres Erachtens der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, nachdem nämlich der zweite Arrest ebenfalls bezahlt und erledigt worden sei. Sie denke, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe und das Verfahren infolge Rückzug des Rechtsvorschlages und Erledigung abgeschrieben werden könnte. Unter den Beilagen des Schreibens fanden sich eine Abrechnung des Betreibungsamts Landquart sowie eine Kostennote im Betrag von insgesamt CHF 1'404.00. Die Eingabe von Y._____ vom 01. Dezember 2016 wurde X._____ erst zusammen mit dem Abschreibungsentscheid vom 05. Dezember 2016 – und offenbar ohne die erwähnten Beilagen – zugestellt. G.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart verfügte mit Abschreibungsentscheid vom 05. Dezember 2016, welcher den Parteien am 06. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, was folgt: 1.Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) wird infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Die Gerichtskosten im Betrage von CHF 300.00 gehen zulasten der gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden aber der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Sie gelten gegenüber der Gerichtskasse als getilgt. 3.Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'348.00 inklusive Barauslagen und 8% MwSt. zu bezahlen. 4.Rechtsmittelbelehrung: Die Revision des rechtskräftigen Entscheids (Art. 328 ff. ZPO) kann beim Bezirksgericht Landquart verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug des Gesuchs unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes – spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids – schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO).

Seite 4 — 15 Ein Fristenstillstand durch Gerichtsferien gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO) und die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). 5.(Mitteilung). H.Dieser Entscheid wurde dem anwaltlich vertretenen X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 07. Dezember 2016 avisiert und am 13. Dezember 2016 am Schalter zugestellt. Hiergegen reichte er am 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit den folgenden Anträgen: Beschwerdeantrag: Der Entscheid Proz. Nr. _____ des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Dezember 2016 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antrag zum Verfahren: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. I.Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 auf, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 12. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen, worauf der Vorschuss fristgerecht beim Gericht einging. Mit Verfügung gleichen Tages wurde die Beschwerde Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zugestellt und diese aufgefordert, innert zehn Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen. Ebenfalls wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. J.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin nachfolgende Rechtsbegehren: 1.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gläubigerin an diesem Verfahren nicht beteiligen will. 2.Es sei davon abzusehen, der Gläubigerin irgendwelche Kosten aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 5 — 15 K.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Abschreibungsentscheid wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Wird allein der Kostenentscheid angefochten, ist dafür von vornherein nur die Beschwerde gegeben (Art. 110 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2.Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 5. Dezember 2016, welcher den Parteien am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2016 erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb – unter dem Vorbehalt nachstehender Erwägung 1.3. – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.3.1. In der Beschwerdeschrift wird dem Wortlaut nach die Aufhebung des gesamten Abschreibungsentscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 5. Dezember 2016 betreffend Rechtsöffnung beantragt. Damit wird formell auch die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids angefochten, worin das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des

Seite 6 — 15 Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrieben wurde, und zwar obwohl aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, dass insoweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern ausschliesslich die Revision zur Verfügung stehe. 1.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs, des Klagerückzugs oder der Anerkennung (vgl. BGE 139 III 133 E. 1, betreffend Vergleich m.w.H.), mithin für die Entscheidsurrogate von Art. 241 ZPO. Eine sogenannte "konkludente Klageanerkennung" hingegen (z.B. durch Bezahlen einer eingeklagten Forderung) erfüllt das Formerfordernis von Abs. 1 von Art. 241 ZPO nicht und führt zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 28 zu Art. 241 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Die Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO tritt insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2 und 3.3). Gegenstandslos wird das Rechtsöffnungsverfahren bei Rückzug der Betreibung sowie bei Rückzug oder Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt in der Praxis als Rückzug des Rechtsvorschlags (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 70 zu Art. 84 SchKG). Im Fall der Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO liegt kein Entscheidsurrogat vor und der Abschreibungsentscheid kann nach den Voraussetzungen von Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung, ansonsten mit Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO angefochten werden. 1.3.3. Im vorliegenden Fall bezahlte der Beschwerdeführer nachweislich die gesamte betriebene Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt, was als Rückzug des Rechtsvorschlags gilt, zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahren führt und einen Abschreibungsentscheid gemäss Art. 242 ZPO nach sich zieht. Zwar schrieb die Vorderrichterin das Gesuch um Rechtsöffnung gemäss Erwägung 5 des angefochtenen Abschreibungsentscheids gestützt auf Art. 242 ZPO ab, allerdings

Seite 7 — 15 mit der unzutreffenden Begründung, dass das Rechtsöffnungsgesuch infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrieben werde. Es handelt sich vorliegend indes gerade nicht um eine Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuches seitens des Beschwerdeführers als Fall von Art. 241 ZPO, weshalb die Rechtsmittelbelehrung insoweit unzutreffend ist, als dass Dispositiv-Ziff. 1 nicht mit Revision als primäres und ausschliessliches Rechtsmittel, sondern – wie auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 – mit Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO angefochten werden könnte. 1.3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift indes einzig mit Bezug auf die Prozesskostenregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Abschreibungsentscheids) rechtsgenüglich auseinander. Gerügt wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Beschwerdeführer der Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Prozesskostenverlegung beraubt worden sei. Den Abschreibungsentscheid als solches, dass die Vorderrichterin das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) als gegenstandslos abgeschrieben hat, rügt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Ebenso wenig hat er ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit damit das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, dargetan und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Schuld nachweislich und vollumfänglich bezahlte. Nach dem Gesagten kann mangels hinreichender Begründung der Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden, soweit damit auch die Dispositiv-Ziff. 1 angefochten worden sein sollte. 2.1.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im

Seite 8 — 15 Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.2.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Zu beachten bleibt, dass der Novenausschluss nur die Hauptsache selber betrifft, während für das Vorliegen des geltend gemachten Beschwerdegrundes (z.B. einer fehlerhaften Zustellung) mitunter Beweismittel unerlässlich und in solchem Fall auch zulässig sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorderrichterin – noch bevor ihm die prozessleitende Verfügung vom 28. November 2016 unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ohne ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 mitsamt der beigelegten Honorarnote dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen – am 05. Dezember 2016 einen ihn mit Prozesskosten belastenden Abschreibungsentscheid erliess. 3.2.Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich fest, dass sie sich an vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht beteiligen wolle und davon abzusehen sei, ihr irgendwelche Kosten aufzuerlegen. Sollte der Abschreibungsentscheid der Vorderrichterin wiederum an einem prozessualen Fehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs leiden, sei dies Sache der bündnerischen Rechtspflegeorgane und nicht Sache der Gläubigerin.

Seite 9 — 15 3.3.Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Verfahrensgrundrecht hat der Gesetzgeber mit Art. 53 ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit auch auf Gesetzesstufe verankert. Als einen von mehreren Teilgehalten umfasst es das Recht der Parteien, sich (mindestens schriftlich) vor Erlass eines Entscheides zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Die gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 5 und 37 zu Art. 53 ZPO). Dieses Äusserungsrecht wird in der ZPO durch verschiedene Vorschriften konkretisiert. So schreibt Art. 222 ZPO für das ordentliche Verfahren die Einholung einer schriftlichen Klageantwort vor, wobei das Gericht im Falle einer versäumten Klageantwort sogar verpflichtet ist, der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Für das summarische Verfahren bestimmt Art. 253 ZPO, dass das Gericht der Gegenpartei ausser bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Gesuchen Gelegenheit für eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu geben hat. Damit garantiert das Gesetz auch im summarischen Verfahren, dass der Gesuchsgegner vor Erlass einer ihn belastenden Anordnung angehört wird, was selbst dann gilt, wenn ein Gesuch als offensichtlich begründet erscheint (Andreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 zu Art. 253 ZPO). 3.4.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Seite 10 — 15 Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). 3.5.Im vorliegenden Fall räumte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2016 die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen zum Rechtsöffnungsbegehren von Y._____ schriftlich Stellung zu nehmen und eine Honorarnote einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 29. November 2016 avisiert und am 06. Dezember 2016, das heisst am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt. Der Abschreibungsentscheid der Vorderrichterin erfolgte am 05. Dezember 2016, was an und für sich bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist. Mit Stellungnahme vom 01. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Landquart mit, dass ihres Erachtens der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, nachdem nämlich der zweite Arrest ebenfalls bezahlt und erledigt worden sei. Sie denke, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe und das Verfahren infolge Rückzug des Rechtsvorschlages und Erledigung abgeschrieben werden könnte. Unter den Beilagen des Schreibens fanden sich eine Abrechnung des Betreibungsamts Landquart sowie eine Kostennote im Betrag von insgesamt CHF 1'404.00, bestehend aus fünf Stunden à CHF 250.00 (CHF 1'250.00) zuzüglich 4 % Barauslagen (CHF 50.00) sowie darauf 8 % MWST (CHF 104.00). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer erst zusammen mit dem Abschreibungsentscheid vom 05. Dezember 2016 – und offenbar ohne die erwähnten Beilagen – zugestellt. Bei ihrem Entscheid, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'348.00 zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen, stellte die Vorderrichterin massgeblich auf die eingereichte Kostennote ab. Dadurch verletzte sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offensichtlich, schnitt sie ihm durch ihr Vorgehen doch die Möglichkeit ab, zu den Eingaben Stellung zu nehmen (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 07. Mai 2014 E. 3.1., auszugsweise publiziert in BGE 140 III 159). Dies notabene ungeachtet dessen, dass das geltend gemachte Honorar mehr als doppelt so hoch war als im vorausgegangenen Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2016 (vgl. dazu Sachverhalt C, Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 CHF 561.60), obwohl (nahezu) kein zusätzlicher Aufwand auf Seiten der Beschwerdegegnerin angefallen ist.

Seite 11 — 15 3.7.Im vorliegenden Fall verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in schwerer Weise, indem sie bei ihrem Kostenentscheid auf die Kostennote der Beschwerdegegnerin abstellte, ohne dem Beschwerdeführer von dieser Kenntnis zu geben. Schon aus diesem Grund fällt eine Heilung des Verfahrensmangels durch das Kantonsgericht von Graubünden ausser Betracht. Die Höhe der Parteientschädigung könnte durch das streitberufene Gericht ohnehin nur mit eingeschränkter Kognition geprüft werden. Eine Rückweisung mit dem Zweck, dass sich der Beschwerdeführer zu den Kostenfolgen des angefochtenen Abschreibungsentscheids in Verbindung mit der eingereichten Kostennote äussern kann, erscheint nicht als blosser formalistischer Leerlauf. 3.8.Dem Beschwerdeführer ist nicht nur die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Parteientschädigung äussern zu können, sondern generell zu den Kostenfolgen der Gegenstandslosigkeit, mithin auch zur Verlegung der Gerichtskosten. Die Vor- instanz begründete die Verteilung der Gerichtskosten (und wohl auch der Parteientschädigung) damit, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Anerkennung die gesuchsgegnerische Partei als unterliegend gilt und deshalb diese die Gerichtskosten zu tragen habe. Wie bereits aufgezeigt (vorne E. 1.3.) handelt es sich im konkreten Fall indes gerade nicht um eine Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuches seitens des Beschwerdeführers als Fall von Art. 241 ZPO, weshalb sich die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten zu Unrecht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO stützte. Vielmehr ist im vorliegenden Fall Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO einschlägig, wonach das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 242 ZPO) und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Umstände, die zur Bezahlung der Schuld führten, könnten für den Kostenentscheid durchaus relevant sein. 3.9.Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde demnach wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vorne E. 1.3.), und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Abschreibungsentscheids sind aufzuheben, soweit darin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Betrage von CHF 300.00 auferlegt und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'348.00 zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen wurden.

Seite 12 — 15 4.1.Auch im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (statt vieler David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO m.w.H.). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11, E. 7e S. 74; Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts KSK 14 11 vom 20. März 2014 E. 5a; Urteil der I Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 75 vom 26. August 2013 E. 3a sowie ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 6; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 26 vom 3. Mai 2010 E. 5c). 4.2.Soweit sich die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens richtet, dringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit seinen Anträgen infolge offensichtlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich durch. Die Vorinstanz verletzte wie bereits im vorausgehenden Verfahren (vgl. dazu Sachverhalt D) den Anspruch von X._____ auf rechtliches Gehör, indem sie – noch bevor die prozessleitende Verfügung vom 28. November 2016 unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ohne die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 mitsamt der beigelegten Honorarnote dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen – am 05. Dezember 2016 einen ihn mit Prozesskosten belastenden Abschreibungsentscheid erliess. Es handelt sich dabei um einen von der Vorinstanz zu verantwortenden gravierenden und mit minimaler Vorsicht vermeidbaren Verfahrensfehler, der das vorliegende Beschwerdeverfahren erst notwendig machte. Es rechtfertigt sich deshalb im vorliegenden Fall, die Prozesskosten, sich zusammensetzend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung des Beschwerdeführers, der Vorinstanz aufzuerlegen. Dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit auch die Dispositiv-Ziff. 1 angefochten worden sein sollte (dazu eingehend E. 1.3), vermag – angesichts der falschen Rechtsmittelbelehrung der

Seite 13 — 15 Vorinstanz, der Unklarheit, ob Dispositiv-Ziff. 1 mangels Begründung überhaupt angefochten werden wollte sowie der ungeordneten Bedeutung dieser Thematik im vorliegenden Beschwerdeverfahren – an der nach dem Verursacherprinzip vorgenommenen Kostenverlegung nichts zu ändern. Zumal sich die mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte, insbesondere nicht auf Abweisung der Beschwerde schloss, ihr aber nichtsdestotrotz – wenn auch geringe – Aufwände entstanden sind und sie gleichermassen eine Parteientschädigung beantragte ("Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"), hat die Vorinstanz auch der Beschwerdegegnerin eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen. 4.3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Es bleibt über die Parteientschädigung der jeweils anwaltlich vertretenen Parteien zu befinden. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin reichten eine Kostennote ein. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung verlangt der Beschwerdeführer CHF 250.00 in der Stunde (vgl. act. B.1.). Dieser Stundenansatz gilt als üblich im Kanton Graubünden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Weil die Interessenwahrung indes an die Rechtspraktikantin MLaw Livia Griglio substituiert wurde (vgl. act. B.1.), beträgt das Honorar 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV). In Anbetracht dessen und unter Würdigung aller Umstände erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Aufgrund des geringen Aufwandes ist der Beschwerdegegnerin ermessensweise eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 200.00 (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. Nach dem Gesagten gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu Lasten der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWST) sowie die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit CHF 200.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen hat. 5.Da die Beschwerde – mit der Ausnahme, dass mangels Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit auch die Dispositiv-Ziff. 1 angefochten worden sein sollte (dazu eingehend E. 1.3.) – offensichtlich begründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3

Seite 14 — 15 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Abschreibungsentscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 5. Dezember 2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Vorinstanz, welche X._____ zudem aussergerichtlich mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWST) sowie Y._____ aussergerichtlich mit CHF 200.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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