Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9322. Juni 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 6. Dezember 2016, mitgeteilt am 6. Dezember 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Y._____ und die X., vertreten durch A. und B., unterzeichneten am 17. Dezember 2014 respektive 20. Januar 2015 einen Sponsoring-Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die X., Y._____ mit CHF 3'000.00/Jahr (inkl. MWST), zahlbar alle zwei Monate (Januar, März, Mai, Juli, September, November) jeweils CHF 500.00, zu unterstützen. Als Gegenleistung verpflichtete sich Y._____ zu verschiedenen Werbeaktivitäten für die X._____ (unter anderem Bereitstellung von Fotomaterial, Logoplatzierungen auf Autogrammkarten, Webseite und Sportgeräten, Teilnahme an einem Auftritt pro Jahr im Rahmen von Kommunikationsaktivitäten der X.). Der Vertrag trat am 1. Januar 2015 in Kraft und war gültig bis zum 31. Dezember 2015. B.Nachdem Y. gegen die X._____ Betreibung eingeleitet hatte, stellte das Betreibungsamt Surselva am 10. Oktober 2016 unter der Betreibungs-Nr. 2016002876 einen Zahlungsbefehl für die Forderungsbeträge von CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2015 und CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2015 aus. Für beide Forderungsbeträge wurde als Forderungsgrund "Offener Sponsoring-Betrag" angegeben, wobei unter der erstgenannten Forderung zusätzlich auf den vorgenannten Sponsoring-Vertrag und die der Betreibung vorangegangenen Zahlungserinnerungen hingewiesen wurde. C.Gegen diesen am 14. Oktober 2016 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die X., vertreten durch B., am 19. Oktober 2016 Rechtsvorschlag. D.Am 9. November 2016 ersuchte Y._____ den Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Surselva) in der Betreibung Nr. 2016002876 des Betreibungsamts Surselva um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen und beantragte gleichzeitig, dass die X._____ den offenen Betrag von CHF 800.00 inklusive Verzugszins von 5 % bezahle. Ihrem Rechtsöffnungsgesuch legte sie nebst dem Zahlungsbefehl den Sponsoring-Vertrag und dessen Anhang II, einen Auszug aus dem E-Mail-Verkehr vom Juni/August 2016 sowie einen Kontoauszug der Raiffeisenbank vom 1. Dezember 2014 bis 9. November 2016 bei. E.Die X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 sinngemäss eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und verlangte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

Seite 3 — 15 Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zahlung der Unterstützungsleistung sei an eine Gegenleistung von Y._____ geknüpft, welche diese jedoch nicht erbracht habe, weshalb auch die Zahlungen an sie eingestellt worden seien. Die letzte Zahlung im Betrag von CHF 200.00 sei durch B._____ eigenmächtig, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung, erfolgt. Da Y._____ ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, fordere die X._____ die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 2'200.00 zurück. F.Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, worauf die X._____ mit Schreiben vom 28. November 2016 um deren Verschiebung ersuchte. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde dieses Gesuch abgelehnt und an der Durchführung der auf den 6. Dezember 2016 angesetzten Hauptverhandlung festgehalten. An dieser nahmen in der Folge weder die Gläubigerin noch ein Vertreter der X._____ teil. G.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erkannte mit Entscheid vom 6. Dezember 2016, gleichentags mitgeteilt, folgendes: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2016002876 des Betreibungsamts Surselva für den Betrag von CHF 800.00 nebst Zins zu 5% auf CHF 300.00 seit 30. September 2015 sowie Zins zu 5% auf CHF 500.00 seit 30. November 2015 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin bei der Gesuchstellerin eingezogen und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Der Einzelrichter begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass mit dem Sponsoring-Vertrag vom 17. Dezember 2014/20. Januar 2015 eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung für die in Betreibung gesetzten Beträge vorliege, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die X._____ habe die gehörige Vertragserfüllung lediglich bestritten, ohne jedoch substantiiert aufzuzeigen bzw. darzulegen, dass bzw. inwiefern die Gegenleistung seitens Y._____ nicht erbracht bzw. nicht vollständig erfüllt worden wäre. Die X._____ habe deshalb nicht glaubhaft machen können, dass der Gläubiger die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht bzw. nicht vertragskonform erbracht habe, weshalb mit Ausnahme der Betreibungskosten für die noch offenen Beträge

Seite 4 — 15 aus dem Sponsoring-Vertrag von CHF 300.00 resp. CHF 500.00 sowie jeweils einen Zins von 5% die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. H.Hiergegen erhob die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte: „1. Die X., zahlt keine 800.00 CHF an Y.. 2. Y._____ zahlt die bereits erhaltene Zahlung von 2'200.00 CHF nebst 5% Zinsen seit den 01.09.2016 an die X._____ zurück. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt Y.." Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe mit denselben Argumenten, die sie bereits im Rechtsöffnungsgesuch vor dem Bezirksgericht vorgebracht hatte. I.Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. Dezember 2016 wurde das Bezirksgericht Surselva ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 27. Dezember 2016 sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde die X. aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 27. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 200.00 zu überweisen, welcher in der Folge fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation

Seite 5 — 15 des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter CHF 5'000.00 verbleibt, ergeht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ein Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz. b) Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 6. Dezember 2016 und wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt, womit sich die Beschwerde vom 12. Dezember als fristgerecht erweist. Unterzeichnet wurde die Beschwerde  wie bereits die vor erster Instanz eingereichte Stellungnahme  von A., dessen (von Amtes wegen zu prüfende) Zeichnungsberechtigung für die X. sich aus dem Handelsregister ergibt (Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 60 ZPO). c/aa) Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, muss sie  wie bereits die Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 252 in Verbindung mit Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO)  einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Die gesetzlich verlangte Begründung dient nämlich gerade der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese somit voraus. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind daher zu beziffern. Auf das Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet dies, dass in den Beschwerdeanträgen genau anzugeben ist, welche Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides respektive  genauer  dessen Dispositivs beanstandet werden und inwiefern diese zu ändern sind (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 zu den identisch umschriebenen Anforderungen an die Berufung). Hinsichtlich der Begründungsdichte gelten für die Beschwerde (mindestens) dieselben formellen Anforderungen wie für die Berufung (Art. 311 ZPO). Das Bundesgericht hat es bisher offengelassen, ob an die Beschwerde allenfalls strengere Anforderungen zu stellen sind, wie dies in der Lehre teilweise gefordert wird. Aus der Begründung muss in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

Seite 6 — 15 vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 und 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 4.1.1, jeweils mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). c/bb) Allein der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, verschafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann. Denn die Möglichkeit einer Nachfristansetzung ist nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern. Verlangt das Gesetz eine minimale Begründung, so liegt darin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Missachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen sowie  ebenfalls ein Rechtsöffnungsverfahren betreffend  5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1). Auch bei Laieneingaben kann eine gänzlich fehlende oder inhaltlich ungenügende Begründung der Beschwerde daher dazu führen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 12 ff. zu Art. 311 ZPO, sowie Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; in gleichem Sinne Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die

Seite 7 — 15 Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. c/cc) Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeschrift wurde von A._____ in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident verfasst. Es handelt sich daher um eine Laieneingabe, an welche hinsichtlich der Formulierung der Beschwerdeanträge und die Substantiierungslast weniger strenge Anforderungen gelten. Unter Ziffer 1 der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge wird dem Wortlaut nach die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag von CHF 800.00 nicht zu bezahlen hat. Unter Ziffer 2 der Anträge formuliert die Beschwerdeführerin sodann  allerdings wiederum im Kleide einer blossen Feststellung  ein Rückforderungsbegehren für die ihrer Auffassung nach zu viel erbrachten Zahlungen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter hat. Entschieden wird nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, welcher den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung berechtigt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). Rechtsbegehren sind allerdings auslegungsfähige Prozesshandlungen, deren Gehalt nach dem Vertrauensprinzip unter Einbeziehung der Klagebegründung und unter Berücksichtigung der Natur der Klage zu ermitteln ist. Namentlich bei nicht anwaltlich vertretenen Prozessparteien ist eine grosszügige Auslegung der Rechtsbegehren angezeigt, was bis zur Umdeutung derselben führen kann (Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 84 ZPO mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 1 der Beschwerdeanträge zweifellos in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches anstrebt. Insoweit liegt damit ein zulässiges Rechtsbegehren vor. Nicht eingetreten werden kann dagegen auf Ziffer 2 der Beschwerdeanträge, zumal über den Bestand einer allfälligen Gegenforderung zum vornherein nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens entschieden werden kann. c/dd) Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeschrift dem Begründungserfordernis gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag. Vergleicht man die Begründung der Beschwerde mit der vor erster Instanz eingereichten Stellungnahme (vgl.

Seite 8 — 15 Akten der Vorinstanz, act. I./2), zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre dortigen Vorbringen wiederholt. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, namentlich auf die Argumente des Vorderrichters, mit denen der Einwand der nicht gehörigen Vertragserfüllung seitens der Beschwerdegegnerin verworfen wurde, geht die Beschwerdeführerin mit keinen Wort ein. Inwiefern der Vorderrichter zu einem anderen Schluss hätte kommen sollen, wird nicht ansatzweise aufgezeigt. Statt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb seine Einwendungen zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hätte führen müssen, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Bestreitung der gehörigen Erfüllung. Auch wenn bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, können diese im vorliegenden Fall kaum als erfüllt erachtet werden. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da der Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, kein Erfolg beschieden sein kann. 2. a) Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner  wie soeben dargelegt  eine Begründungs- respektive Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt ein absolutes und umfassendes Novenverbot. b) Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie mit der Beschwerdegegnerin einen schriftlichen Sponsoring-Vertrag abgeschlossen hat, in welchem sie sich zur Bezahlung eines Unterstützungsbeitrages von CHF 3‘000.00 für das Jahr 2015 verpflichtet hat. In Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss bringt sie zwar  wie bereits vor erster Instanz  vor, dass davon ausgegangen

Seite 9 — 15 werden müsse, dass sich die Beschwerdegegnerin den Vertrag durch überschwängliche Beurteilungen der Moor-Produkte erschlichen habe. Die Gültigkeit des Vertrages wird von ihr aber nicht in Frage gestellt. Die Einstellung der Zahlungen wird vielmehr damit begründet, dass die Bezahlung des Unterstützungsbeitrages an Gegenleistungen der Beschwerdegegnerin geknüpft worden sei, welche diese nicht erfüllt habe. Mit dem Festhalten an diesem Vorbringen scheint die Beschwerdeführerin rügen zu wollen, dass die Vorinstanz die Einrede der nicht gehörigen Vertragserfüllung zu Unrecht verworfen und sie demzufolge auch zu Unrecht das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 f. SchKG bejaht hat. Angesprochen ist damit die Frage, ob ein zweiseitiger Vertrag zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, wenn der Schuldner die gehörige Erbringung der Gegenleistung bestreitet. Dabei handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, welche die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition prüft. 3. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern die Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während die Gläubigerin die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich die Schuldnerin grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 87 zu Art. 82 SchKG; Urteile des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1 sowie 5A_881/2011 E. 3.3 vom 16. März 2012, worin mit Verweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 klargestellt wird, dass die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinne überwiegen muss, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht

Seite 10 — 15 bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner vertragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der

Seite 11 — 15 mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Gemäss der sogenannten "Basler Rechtsöffnungspraxis" unterliegt der zweiseitige Vertrag damit einer von der üblichen Regelung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG abweichenden Einredeordnung. Danach muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur (substantiiert) behaupten, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, währenddem er andere Einwendungen, wie zum Beispiel Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrages, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft zu machen hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N 101 und 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, 20 zu Art. 82 SchKG). Die Basler Rechtsöffnungspraxis mit ihrer differenzierten Anwendung von Art. 82 SchKG für Gewährleistungsrechte und für die nicht gehörige Erfüllung ist allerdings in einem neueren Bundesgerichtsentscheid unter Hinweis auf die Kontroverse in der Lehre und die unterschiedliche Rechtsprechung in den Kantonen eher kritisch betrachtet worden, wobei das Bundesgericht darauf verzichtet hat, zur weiteren Ausgestaltung dieser Einredepraxis und der dazugehörigen Kontroverse in der Lehre abschliessend Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015, E. 3.4. sowie Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 66 vom 12. Februar 2016, E. 4b, und KSK 16 28 vom 7. Oktober 2016, E. 7). Die Tendenz geht folglich dahin, dass für die Einrede der nicht ordnungsgemässen Erfüllung blosses Behaupten jedenfalls nicht genügt (vgl. Staehelin, a.a.O., N 104 und 113 zu Art. 82 SchKG; Vock, a.a.O., N 19 und 22 zu Art. 82 SchKG). 4. a) Beim vorliegend in Frage stehenden Sponsoring-Vertrag handelt es sich  wie auch der Vorderrichter richtig erkannt hat  um einen zweiseitigen Vertrag, bei dem die von jeder Partei zu erbringende(n) Leistung(en) in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen. In einem Sponsoring-Vertrag verpflichtet sich die Sponsornehmerin gegenüber der Sponsorin gegen finanzielle Beiträge dazu, ihr zum Zweck einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades und der Imageprofilierung eines Namens (Firma, Marke usw.) Sach- und/oder Dienstleistungen zu erbringen respektive eine Tätigkeit zu entfalten und ihr Rechte

Seite 12 — 15 für kommunikative Massnahmen zu überlassen (Marc Amstutz/Ariane Morin, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 384 zu Einl. vor Art. 184 ff. OR). Im konkreten Fall besteht die Leistung der Beschwerdeführerin (Sponsorin) darin, die Beschwerdegegnerin (Sponsornehmerin) mit einem Geldbeitrag von CHF 3'000.00/Jahr (inkl. MWST), zahlbar alle zwei Monate je CHF 500.00, zu unterstützen, während die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Jahresplanung (sportliche Aktivitäten und Wettkämpfe) und einen Halbjahresbericht abzugeben, aktualisiertes Fotomaterial zur Verfügung zu stellen sowie für einen Auftritt pro Jahr zur Verfügung zu stehen hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./1 und II./2). Insofern macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass die Zahlung der Unterstützungsleistung an Leistungen der Beschwerdegegnerin geknüpft war. Damit bleibt zu prüfen, ob der Vorderrichter trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gegenleistung(en) nicht erbracht habe, vom Bestand einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ausgehen durfte. b) In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2) hat die Beschwerdeführerin  was die Gegenleistungen der Beschwerdegegnerin anbelangt  einzig ausgeführt, dass Y._____ laut Vertrag die Produkte der X._____ hätte bekanntmachen und sie diese Produkte durch ihre Persönlichkeit hätte bewerben respektive durch ihre Anwesenheit repräsentieren müssen. Diese Leistungen habe Y._____ nicht erbracht und somit ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Vorderrichter hat diesbezüglich erwogen, dass die Beschwerdeführerin die gehörige Erfüllung lediglich bestritten habe, ohne jedoch substantiiert aufzuzeigen bzw. darzulegen, dass bzw. inwiefern die Gegenleistung nicht erbracht bzw. nicht vollständig erfüllt worden wäre. Die nicht gehörige Erfüllung, die im Übrigen von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin vor dem vorliegenden Verfahren offenbar nicht geltend gemacht worden sei, sei von der Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft dargelegt worden. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn entgegen der Vorinstanz und in Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis für die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung nicht das Beweismass des Glaubhaftmachens erforderlich sein sollte (was vom Bundesgericht gerade bezweifelt wird), genügt ein blosses Bestreiten der gehörigen Erfüllung jedenfalls nicht. Erforderlich wären zumindest substantiierte Angaben, welche Leistungen die Beschwerdegegnerin konkret hätte erbringen müssen und trotz Mahnung nicht erbracht hat. Diese Angaben wären zudem

Seite 13 — 15 soweit möglich durch Urkunden (z.B. vorprozessuale Korrespondenz) zu untermauern. Der bloss allgemein gehaltene Hinweis auf die Vertragspflichten der Gegenpartei und die pauschale Behauptung, diese Pflichten seien nicht erfüllt worden, reicht selbst gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis nicht aus, um dem Sponsoring-Vertrag die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels absprechen zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin  wie von dieser im Rechtsöffnungsgesuch dargelegt und auch aus der von ihr eingelegten Mail-Korrespondenz mit B._____ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./3 und II./4) hervorgeht  die Bezahlung des noch ausstehenden Beitrages mehrfach zugesichert hat. Diese Zusagen muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, auch wenn B._____ ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung gehandelt haben sollte. Im besagten Mail- Verkehr findet sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin eine mangelhafte Vertragserfüllung vorzuwerfen wäre. Die Erwägung des Vorderrichters, dass vor dem vorliegenden Verfahren offenbar nie eine nicht gehörige Erfüllung geltend gemacht worden sei, stützt sich damit auf die eingereichten Urkunden, so dass jedenfalls keine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vorliegt. Zudem hat der Vorderrichter das Fehlen jeglicher Hinweise für eine frühere Beanstandung der Vertragserfüllung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht als Umstand gewertet, der gegen die Glaubhaftigkeit der Einrede spricht. Ist aber die mangelhafte Vertragserfüllung weder glaubhaft gemacht noch wenigstens substantiiert behauptet worden, hat der Vorderrichter den Sponsoring-Vertrag zutreffend als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert. Andere Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden (Art. 82 Abs. 2 SchKG), hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Dementsprechend ist dem Vorderrichter weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn er der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Sponsoring-Vertrag die provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung (samt Verzugszinsen) erteilt hat. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung als rechtmässig erweist. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit offen, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberkennungsprozesses oder – sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt

Seite 14 — 15 worden sein – auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Gegen diese einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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