Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 08. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 5112. September 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuar ad hoc Guetg In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. August 2016, mitgeteilt am 12. August 2016, in Sachen Y . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung,

Seite 2 — 5 wird festgestellt und in Erwägung, –dass die X._____AG gemäss Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos gegen die Y._____GmbH einen Betrag von CHF 1'554.55 nebst Zins zu 5% seit 17. Dezember 2015 in Betreibung setzte und als Forderungsgrund "Rechnung Nr. 177661 vom 27. November 2015 CHF 2'354.55 abzüglich geleistete Akonto-Zahlung CHF 800.00 = noch offen CHF 1'554.55" angab, –dass die Y._____GmbH gegen den am 31. Mai 2016 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhob, –dass in der Folge die X._____AG − nachdem ein erstes Gesuch vom 23. Juni 2016 mangels rechtsgenügender Unterzeichnung zur Berichtigung zurückgewiesen worden war − am 28. Juni 2016 das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung stellte, welches der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. August 2016, gleichentags mitgeteilt, im Wesentlichen mit der Begründung abwies, die ins Recht gelegten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, Empfangsbestätigung, Akontozahlung, 2. Mahnung vom 24. Mai 2016) würden weder eine durch öffentliche Urkunde festgestellte noch eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung darstellen, womit ein tauglicher Rechtsöffnungstitel fehle, –dass die X._____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid am 25. August 2016 schriftlich und somit formgültig Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (Art. 321 Abs. 1 ZPO), –dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 26. August 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 200.-- bis zum 8. September 2016 aufforderte, welchen diese innert Frist leistete, –dass die Akten der Vorinstanz beigezogen wurden (Art. 327 Abs. 1 ZPO), von der Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) indessen abgesehen wurde, –dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann,

Seite 3 — 5 –dass aus den Akten zwar nicht ersichtlich wird, wann die Beschwerdeführerin den vorgenannten Entscheid in Empfang genommen hat, weshalb ungeklärt ist, ob die zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) gewahrt wurde, –dass die Frage der fristgerechten Beschwerdeeinreichung jedoch offen gelassen werden kann, weil die Beschwerde − wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen − ohnehin abzuweisen ist, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Verweisung auf diverse Beilagen vorbringt, mit der Abweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens nicht einverstanden zu sein, somit zumindest sinngemäss vorbringt, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen an eine Schuldanerkennung genügen würden, –dass die Beschwerdeführerin zwei Auslieferungsbestätigungen der DHL (Lieferschein Nr. 181500 mit je einem Paket von 29.8 kg und 30.0 kg) erst vor der Rechtsmittelinstanz einreichte (vgl. act. B.2), –dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren somit keine Berücksichtigung finden können, –dass, wie nachfolgend ersichtlich wird, die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht als taugliche Rechtsöffnungstitel gelten könnten und selbst bei deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nichts Abweichendes entschieden werden könnte, –dass gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 SchKG provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, –dass die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (vgl. Vorinstanz act. 1 bis 1.7) nichts dergleichen darstellen, –dass der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt ist, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.1) und Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage

Seite 4 — 5 bildet, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, –dass in den mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Dokumenten wesentliche Eigenschaften einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, nämlich, dass die Urkunde vom Schuldner unterzeichnet wurde und aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen, gerade nicht zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_17/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2), –dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, –dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, –dass der Streitwert der vorliegenden Beschwerde den Betrag von CHF 5'000.-- nicht überschreitet, –dass insofern die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZGB; BR 320.100] bzw. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden [GOG; BR 110.100] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), –dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibt, die in Betreibung gesetzten Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG), wobei sie in Anbetracht des Streitwertes von unter CHF 2'000.-- die Möglichkeit hat, einen Entscheid der Schlichtungsbehörde zu beantragen (Art. 212 ZPO), –dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 200.-- erhoben wird (Art. 48 GebVSchKG und Art. 61 Abs. 1 GebVSchkG), –dass der Y._____GmbH mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Seite 5 — 5 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.-- gehen zu Lasten der X._____AG. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
08.09.2016
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24.03.2026