Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. August 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 4808. September 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuarin ad hoc Dedual In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 8. Juli 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (Kostenfolge), hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 01. Juni 2015 wurde Y._____ von der X.AG für den Betrag von CHF 867.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2015 betrieben. Als Forderungsgrund wurde eine zedierte Forderung der A.AG vom 06. Mai 2013 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 03. Juni 2015 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. B.Das Betreibungsamt Imboden unterbreitete den in der genannten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden gemäss Art. 265a SchKG zur Bewilligung. C.Am 16. Juni 2015 wurden die Parteien zur Verhandlung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags auf Montag, 06. Juli 2015, vorgeladen. Zugleich wurde die X.AG aufgefordert, den Rechtsöffnungstitel beim Gericht einzureichen, und Y. angehalten, bis zum Verhandlungstag Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten wurde abgesehen. D.Die X.AG stellte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 den Antrag, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht zu bewilligen, da die der Rechnung der A.AG vom 06. Mai 2013 zugrunde liegende Forderung nach der Konkurseröffnung über Y. entstanden sei. E.An der Verhandlung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags vom 06. Juli 2015 erschien keine der Parteien. Y. reichte zudem weder eine Vernehmlassung noch die angeforderten Urkunden ein. F.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 8. Juli 2015, was folgt: „1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird nicht bewilligt. 2.Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten von Y.. Sie werden bei der X.AG unter Regresserteilung auf Y. erhoben. Ausseramtlich hat Y._____ die X._____AG mit Fr. 100.00 zu entschädigen. 3.(Belehrung gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG)

Seite 3 — 6 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Hinweise auf Art. 145 Abs. 2 ZPO und Art. 325 Abs. 1 ZPO) 6.(Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass die von der X.AG in Betreibung gesetzte Forderung auf einer Rechnung der A.AG vom 06. Mai 2013 beruhe, wohingegen der Konkursrichter am Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 08. Februar 2011 den Konkurs über Y. (heute: Y.) mit Wirkung per 08. Februar 2011 eröffnet habe. Damit stehe offensichtlich fest, dass die Forderung nach Konkurseröffnung entstanden sei und dementsprechend der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt werden könne. G.Gegen diesen Entscheid hat die X.AG mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Ihr Rechtsbegehren lautet: "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden vom 06. Juli 2015 dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten von CHF 150.-- direkt bei Y. (Schuldner) bezogen werden." H.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Bezirksgericht Imboden um Zustellung der Verfahrensakten ersucht und Y._____ Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt, welche in der Folge unbenützt ablief. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist gegen den Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gegeben. Gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids ist allerdings die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 8/2012 Nr. 92). Die X._____AG richtet ihre Beschwerde denn auch nur gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Imboden. Der vorinstanzliche Entscheid ist Art. 251 lit. d ZPO entsprechend im summarischen Verfahren ergangen. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO demnach 10 Tage. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts

Seite 4 — 6 Imboden vom 6. Juli 2015 wurde den Parteien am 8. Juli 2015 schriftlich mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.4). Die Beschwerde der X.AG erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2015 folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Die Vorinstanz hat den von ihr gefällten Kostenentscheid nicht begründet. Im Entscheid heisst es lediglich, dass die Prozesskosten zulasten von Y. gehen, jedoch bei der X.AG unter Erteilung eines Regressrechts bezogen werden. Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Vorinstanz zwar zu ihren Gunsten entschieden habe und die Kosten grundsätzlich zulasten von Y. gingen, aber dennoch bei ihr bezogen würden. Dass ein solches Vorgehen unzulässig sei, moniert die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 139 III 498, wo in einem rechtlich identisch gelagerten Fall die Kosten bei der Schuldnerschaft benannt und bezogen worden seien. b) Im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid geht es zwar nicht um einen Entscheid über die Liquidation der Prozesskosten im Verfahren über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens, sondern um die Zuweisung der Parteirollen, welche für die Kostenvorschusspflicht in einem derartigen Verfahren massgebend ist. Auf Grundlage theoretischer und praktischer Erwägungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es "der Natur und dem Ziel des Verfahrens [entspricht], die Klägerrolle im Einredeverfahren gemäss Art. 265a SchKG dem Schuldner zuzuweisen" (BGE 139 III 498 E. 2.2.4 S. 502). Aufgrund dessen ist in Anwendung von Art. 265 Abs. 1 SchKG nicht die Gläubigerin, sondern der Schuldner als Partei zu betrachten, welche dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt und damit nach Art. 98 ZPO kostenvorschusspflichtig wird. Damit steht fest, dass die Vorinstanz  hätte sie für das betreffende Verfahren einen Kostenvorschuss erheben wollen  diesen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern einzig vom Beschwerdegegner hätte beziehen dürfen. Wenn es aber nicht einmal statthaft ist, von der Gläubigerin einen Kostenvorschuss zu erheben, kann es erst recht nicht angehen, im Rahmen des Endentscheides die gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Schuldner überbundenen Kosten bei der Gläubigerin einzufordern und diese auf ein Regressrecht gegenüber dem Schuldner zu verweisen. Für ein derartiges Vorgehen findet sich in der ZPO denn auch keinerlei Grundlage. Im Gegenteil sieht Art. 111 Abs. 1 ZPO für die Liquidation der Prozesskosten vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden und ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachzufordern ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass im Falle eines Verzichtes auf die Erhebung

Seite 5 — 6 eines Kostenvorschusses die Bezahlung der Gerichtskosten nur noch von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden darf. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Y._____ auferlegt werden, ohne dass diese bei der Beschwerdeführerin unter Einräumung eines Regressrechts bezogen werden könnten. 3.Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird gemäss Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 150.00 festgesetzt. Die Kosten verbleiben gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO beim Kanton Graubünden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt. 4. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten von Y.. Ausseramtlich hat Y. die X._____AG mit Fr. 100.00 zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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13.08.2015
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24.03.2026