Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 7915. April 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 20. August 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags (Kostenentscheid),

Seite 2 — 8 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnis- nahme der Eingabe vom 27. August 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes des Kreises Schanfigg Arosa vom 10. Juli 2014 gegen Y._____ einen Betrag von Fr. 15'251.40 in Betreibung gesetzt hat (Betreibung Nr. ), –dass Y. am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls am 11. Juli 2014 Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben hat, –dass das Betreibungsamt des Kreises Schanfigg Arosa mit Schreiben vom 14. Juli 2014 den Zahlungsbefehl zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Plessur zum Entscheid gemäss Art. 265a SchKG überwiesen hat, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 20. August 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Schanfigg Arosa mangels neuem Vermögen bewilligte und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 X._____ auferlegte, –dass X._____ mit Schreiben vom 24. August 2014 dem Bezirksgericht Plessur mitteilte, dass der Entscheid ihn etwas verwirre und es ihn am meisten schockiere, dass er für die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 aufkommen müsse, da er das ganze Prozedere ja nur habe, weil Y._____ wieder einmal Rechtsvorschlag eingegeben habe, –dass er daher darum bitte, diese Angelegenheit nochmals zu prüfen, –dass das Bezirksgericht Plessur X._____ mit Schreiben vom 26. August 2014 antwortete, dass sich die Gebühr von Fr. 400.00 innerhalb des Gebührenrahmens von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG bewege und er ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 20. August 2014 einlegen könne, wenn es die Frist noch zulasse, –dass er die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Entscheid finde, –dass X._____ mit Schreiben vom 27. August 2014 erneut an das Bezirksgericht Plessur gelangte und mitteilte, er sei nicht gewillt, die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 zu übernehmen,

Seite 3 — 8 –dass das Bezirksgericht Plessur auf dieses Schreiben nicht mehr reagierte, –dass X._____ mit Eingabe vom 7. November 2014 dem Bezirksgericht Plessur mitteilte, er habe gegen den Kostenentscheid am 27. August 2014 Beschwerde eingereicht und bis jetzt nichts mehr gehört, –dass das Bezirksgericht Plessur in der Folge dem Kantonsgericht von Graubünden die Eingaben vom 24. und 27. August 2014 sowie sämtliche weiteren Akten, soweit nicht bereits erstattet, am 10. November 2014 zustellte und in seinem Begleitschreiben darauf hinwies, dass die Eingabe vom 27. August 2014 nicht als Beschwerde, sondern als blosse Missfallensbekundung aufgefasst worden sei, –dass gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gegen den Entscheid betreffend den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gegeben ist, –dass indessen gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig ist (BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92), –dass die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung zu erheben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), –dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittel- instanz, im Kanton Graubünden mithin beim Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), einzureichen ist, –dass die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit den Eingaben vom 24. und 27. August 2014 grundsätzlich eingehalten wäre, –dass aber die Eingabe vom 24. August 2014 nicht bei der Beschwerdeinstanz, sondern entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 20. August 2014 beim Bezirksgericht Plessur eingereicht wurde, –dass die zweite Eingabe vom 27. August 2014 nach der Antwort des Bezirksgerichts Plessur vom 26. August 2014, worin noch einmal auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 20. August 2014 verwiesen worden war, vom Beschwerdeführer erneut beim Bezirksgericht Plessur eingereicht wurde,

Seite 4 — 8 –dass diese zweite Eingabe nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung kaum mehr versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht wurde, –dass es unter diesen Umständen fraglich ist, ob die Eingabe vom 27. August 2014 in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als fristwahrend zu betrachten ist (vgl. BGE 140 III 636 E. 3), –dass diese Frage vorliegend offengelassen werden kann, da die Eingabe vom 27. August 2014, welche X._____ als Beschwerde verstanden haben will, jedenfalls nicht als solche erkennbar ist, da sie weder als Beschwerde bezeichnet wurde noch den inhaltlichen Anforderungen genügt, –dass mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, –dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass im Beschwerdeverfahren insofern eine Rügepflicht gilt, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), –dass daher, wird die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gerügt, anzugeben ist, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies der Fall sein soll, wohingegen die blosse Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "rechtswidrig" oder "falsch" nicht genügt (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), –dass bei Rügen bezüglich des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhaltes nach Art. 320 lit. b ZPO dargetan werden muss, welche vor- instanzlichen Feststellungen tatsachenwidrig sind und aus welchem Akten- und Beweismaterial sich dies ergibt (Sterchi, a.a.O., N 19 zu Art. 321 ZPO),

Seite 5 — 8 –dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art 321 und N. 13 ff. zu Art. 311 [zit. Basler Kommentar zur ZPO]), –dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), –dass die Beschwerde sodann zwar nicht zwingend ein konkretes Begehren zu enthalten hat, aus der Rechtsschrift aber klar hervorgehen muss, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird, wobei bloss allgemein gehaltene Kritik oder Äusserungen wie "ich werde das Urteil niemals anerkennen" nicht genügt (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 f. zu Art. 321 ZPO), –dass vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2014 bloss mitteilte, dass er nicht gewillt sei, die Verfahrenskosten zu übernehmen, –dass es damit sowohl an einem konkreten Antrag als auch an einer Begründung fehlt, weshalb der Kostenentscheid der Vorinstanz vom 20. August 2014 aufzuheben beziehungsweise zu ändern wäre, –dass unter diesen Umständen die besagte Eingabe selbst bei der gegenüber Laien anzuwendenden grosszügigeren Haltung als formell ungenügend zu qualifizieren ist, –dass somit die Eingabe vom 27. August 2014 von der Vorinstanz zu Recht nicht als Beschwerde betrachtet wurde und auf die dem Kantonsgericht von Graubünden nachträglich am 10. November 2014 weitergeleitete Eingabe vom 27. August 2014 nicht einzutreten ist,

Seite 6 — 8 –dass, selbst wenn die Eingabe vom 27. August 2014 als ausreichend begründete und rechtzeitig eingereichte Beschwerde entgegenzunehmen wäre, diese abgewiesen werden müsste, da der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenregelung weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann, –dass nämlich die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 400.00 - wie bereits in der Antwort des Bezirksgerichts vom 26. August 2014 dargelegt - innerhalb des Rahmens von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) liegt, –dass die Kosten sodann nach Obsiegen und Unterliegen verteilt wurden, das heisst entsprechend der gesetzlichen Grundregel (Art. 106 ZPO), was keiner besonderen Begründung bedurfte (vgl. dazu den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen ERZ 14 340 vom 14. Januar 2015 E. 8., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre), –dass der Umstand, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur auf Einrede des Schuldners hin von Gesetzes wegen und ohne Zutun des Gläubigers eingeleitet wurde, keinen Grund für eine abweichende Kostenverteilung darstellt, –dass im Übrigen der Beschwerdeführer nicht vorbringt, das Bezirksgericht Plessur habe ihn entgegen Art. 97 ZPO nicht über die Kostenfolgen aufgeklärt, –dass insbesondere auch nicht geltend gemacht wird, dass bei einer rechtzeitigen Kostenbelehrung das Verfahren durch Rückzug der Betreibung beendet worden wäre mit der Folge, dass keine oder tiefere Prozesskosten entstanden wären, –dass unter diesen Umständen auch eine unterlassene Aufklärung über die Prozesskosten kein Grund für eine Aufhebung des Kostenentscheides der Vorinstanz bilden würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 7.1), –dass seitens des Beschwerdeführers schliesslich zu Recht auch nicht beanstandet wird, dass die Vorinstanz auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Schuldner verzichtet hat, –dass für das auf Einrede des Schuldners hin durchzuführende Bewilligungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG zwar gestützt auf Art.

Seite 7 — 8 98 ZPO ein Kostenvorschuss beim Schuldner verlangt werden kann, dessen Nichtleistung ein Nichteintreten zur Folge hätte (BGE 139 III 498 E. 2.3.), –dass es sich bei Art. 98 ZPO indessen um eine Kann-Bestimmung handelt, weshalb es im Ermessen des Gerichts liegt, ob und in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss verlangt (vgl. Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 98; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 10 zu Art. 98); Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich 2011, N. 8 zu Art. 98), –dass Art. 98 ZPO auch im Verfahren gemäss Art. 265a SchKG gilt, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Schuldner für den unterliegenden Gläubiger den Vorteil böte, dass der Ersatzforderung des (obsiegenden) Schuldners für den geleisteten Vorschuss (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO) die in Betreibung gesetzte Forderung verrechnungsweise entgegengestellt werden könnte, –dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 200.00 festgesetzt werden und zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 verrechnet werden, –dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 5'000.00 unterschreitet,

Seite 8 — 8 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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18.02.2015
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24.03.2026