Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Mai 2016Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 43426. Mai 2016 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzHubert AktuarHitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch avvocato MLaw Stefania Vecellio, St. Antonio, 7745 Li Curt, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. August 2014, mitgeteilt am 21. November 2014, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die E r b e n g e m e i n s c h a f t Y . _ _ _ _ _ s e l . , bestehend aus Dr. iur. A., Beklagter und Beschwerdegegner und der Dr. med. dent. B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch MLaw Nicola Katharina Kull, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Schadenersatz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Der Geschäftsführer der X., C., fuhr am 10. Dezember 2011 mit dem Geschäftsfahrzeug D., Modell E. mit italienischem Kennzeichen _____ zum Geschäft F._____ an der strasse in O.1 und wollte den Wagen auf dem dort gelegenen Parkplatz abstellen. In der Folge machte er geltend, das Fahrzeug sei durch den bei der Parkplatzeinfahrt installierten Automatikpoller beschädigt worden. B.Am 7. Oktober 2013 ersuchte die X._____ die Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja um die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und stellte gegen die Erbengemeinschaft des Y._____ sel. (Eigentümer der Parkierungsanlage) die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'807.75 nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2011 zu bezahlen. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 741.20 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2012 zu bezahlen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der beklagten Partei." C.An der Schlichtungsverhandlung vom 19. Dezember 2013 beantragten die Erben Y._____ sel. die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Parteien konnten sich anlässlich der Verhandlung nicht einigen und der klagenden Partei wurde die Klagebewilligung erteilt. D.Am 3. April 2014 legte die X._____ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja ihre Klageschrift mit unverändertem Rechtsbegehren vor. Sie liess im Wesentlichen vortragen, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses die Zufahrt zum Parkplatz an der strasse hindernisfrei gewesen sei. Bei der Einfahrt auf den Parkplatz habe C. einen Knall gehört und das Fahrzeug sei stehen geblieben. Er sei ausgestiegen, habe aber unter dem Auto kein Hindernis sehen können. Offenbar sei während der Einfahrt ein Poller aus- und anschliessend wieder eingefahren. C._____ habe daraufhin das Fahrzeug abgestellt und der Poller sei wieder hochgekommen. Nach Meinung von C._____ habe es sich um Kundenparkplätze des Geschäfts F._____ gehandelt. Nichts habe auf einen Privatparkplatz hingewiesen. Er sei aus Richtung Nord-Osten gekommen und habe das Verbotsschild an der strasse nicht gesehen. Ihr Geschäftsführer und jeder andere Autofahrer hätten den Poller nicht erkennen können, wie die Fotodokumentation zeige. Niemand habe mit dem Hindernis rechnen müssen. Die hinter C. herfahrende G._____ habe die Szene beobachtet. Auch sie habe

Seite 3 — 20 den Poller weder gesehen noch die Gefahr erkennen können. Erst nachträglich sei beim Parkplatz ein Schild "Privat" angebracht worden. Das sei ein Indiz dafür, dass die Grundeigentümer die Gefahr der Anlage erkannt hätten. Später sei das Schild wieder entfernt worden. Gemäss den Rechnungen der Reparaturwerkstätten sei am Fahrzeug ein Schaden von EUR 2'246.21 sowie EUR 592.95 entstanden. Dem würden Beträge von Fr. 2'807.75 sowie Fr. 741.20 entsprechen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2011 bzw. 24. Januar 2012. E.Die Erben des Y._____ sel. hielten dem in ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2014 entgegen, die Ausführungen der Klägerin seien in diversen Punkten widersprüchlich. Am 28. Februar 2013 habe MLaw Mauro Quadroni, der damalige Rechtsvertreter der X., in einem Schreiben an den Erben A. ausgeführt, am 10. Dezember 2012 sei C._____ auf den Parkplatz beim Laden F._____ AG in O.1_____ gefahren. Dabei sei sein Fahrzeug von einem hochfahrenden Poller beschädigt worden. Dem Schreiben seien Bildaufnahmen und Reparaturrechnungen vom Dezember 2011 und Januar 2012 beigelegt gewesen. Mit Schlichtungsgesuch vom 26. März 2013 habe die X._____ einen Betrag von EUR 2'839.16 geltend gemacht. Dabei habe sie - anders als in der vorprozessualen Korrespondenz - vorgetragen, C._____ habe versucht, hinter einem anderen Wagen auf den Parkplatz zu "schleichen". Im Juli 2013 sei das Schlichtungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden, da die X._____ nicht zur Verhandlung erschienen sei. Im Oktober 2013 habe sie erneut ein Schlichtungsgesuch eingereicht und nunmehr verlangt, die Beklagten zur Bezahlung von Fr. 2'807.50 sowie Fr. 741.20 zu verurteilen. Sie habe wiederum ausgeführt, C._____ sei am 10. Dezember 2012 zum Geschäft F._____ gefahren. Weiter habe die Klägerin ausgeführt, das Fahrzeug sei beim Verlassen des Parkplatzes vom Poller beschädigt worden. Im Februar und Oktober 2013 habe sie behauptet, der Schaden sei am 10. Dezember 2012 verursacht worden. Die beiden vorgelegten Reparaturrechnungen seien indessen im Dezember 2011 und Januar 2012 ausgestellt worden. Der Schaden wäre demnach vor Schadenseintritt behoben worden, was nicht möglich sei. In der Klageschrift vom April 2014 führe sie nun aus, der Schaden sei im Dezember 2011 entstanden. Dann sei die Forderung aber seit Dezember 2012 verjährt. Zudem habe die X._____ nicht bewiesen, dass der Poller mangelhaft gewesen sei oder worin ein Mangel bestehe. Den Bildaufnahmen sei das nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Unfall geschehen sei, sei kein Beweis eines Mangels. Es sei möglich, dass keine Signalisation auf den Poller hinweise. Das sei wegen des

Seite 4 — 20 Fahrverbotes für Unberechtigte auch nicht notwendig. Die Fahrberechtigten würden den Poller kennen. Das Anbringen eines Schildes "Privat" sei kein Indiz, wonach die Erben Y._____ sel. die Polleranlage als gefährlich betrachtet hätten. Wenn C._____ am 10. Dezember 2011 an der strasse gewesen sein sollte, sei der Poller unten gewesen, weil zuvor ein berechtigtes Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren sei, wie die X. im Schlichtungsgesuch vom 26. März 2013 eingeräumt habe. Es verstehe sich von selbst, dass der Poller wieder hochgefahren sei, nachdem das berechtigte Fahrzeug ihn passiert habe und C._____ unbefugt auf den Parkplatz habe gelangen wollen. Von einem Werkmangel könne deswegen nicht gesprochen werden. Das Ereignis sei nicht klar auf einen Mangel des Pollers zurückzuführen. Auch die Signalisation sei nicht mangelhaft. Es bestehe keine Pflicht zur Signalisation von Polleranlagen auf einer Strasse, deren Befahren Unberechtigten verboten sei. Eine fehlende Signalisation würde keinen Werkmangel begründen. Der Poller verfüge sehr wohl über Kontroll- und Warnmechanismen. Ein Werkmangel habe nicht vorgelegen. Schaden und Kausalzusammenhang würden bestritten. F.Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja fand am 21. August 2014 statt. Daran nahmen die beiden Rechtsvertreter sowie C._____ teil. G.Mit Entscheid vom 21. August 2014, mitgeteilt am 21. November 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit CHF 4'738.50 zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die strasse ein allgemeines Fahrverbot gelte. Es seien lediglich Anwohner und Lieferanten berechtigt, diese Strasse zu befahren. Sie liege sodann in der 30-er Zone. In dieser sei das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen nur auf dafür bezeichneten Flächen zulässig. Der Poller sei im Kranzbereich mit Blinklichtern ausgerüstet, ergänzt durch ein weisses rundumverlaufendes Band. Der Platz auf dem Grundstück der Erben Y. sel. sei eindeutig vom übrigen Strassenraum abgegrenzt. Hinweise, wonach es sich um einen Kundenparkplatz des

Seite 5 — 20 Ladengeschäftes F._____ handeln könnte, würden fehlen. Eine zusätzliche Signalisation des Automatikpollers sei bei dieser klaren Situation nicht erforderlich. Allein auf Grund des nahen Auffahrens auf das erste Auto habe C._____ den abgesenkten Automatikpoller nicht erkennen können. Der Poller sei unmittelbar nach der Durchfahrt des ersten Autos wieder nach oben gekommen. Nur so sei erklärbar, dass das Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt worden sei. Die Polleranlage sei in der vorliegenden Ausgestaltung nicht als mangelhaft zu beurteilen. Ein Schädigungspotential sei aber offensichtlich vorhanden, wenn einem berechtigten Fahrzeug ein unberechtigtes unmittelbar nachfolge. Mit derartigen Situationen müssten die Grundeigentümer aber nicht rechnen. Diese Gefahrenquelle sei mithin nicht als Mangel zu qualifizieren. Zudem stehe fest, dass die X._____ bereits im Januar 2012 hinreichende Kenntnis vom Schadensumfang sowie vom Haftpflichtigen gehabt habe. Somit sei die Klage verspätet erhoben worden und auch infolge Verjährung abzuweisen. H.Gegen diesen Entscheid vom 21. August 2014, mitgeteilt am 21. November 2014, erhob die X._____ am 23. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin und Beklagte zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und Klägerin den Betrag von CHF 2'807.75 nebst 5% Zins seit dem 30. Dezember 2011 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin und Beklagte zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und Klägerin den Betrag von CHF 741.20 nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 2012 zu bezahlen. 2.Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Beklagten." I.Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 5. Januar 2015 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. J.Die Erben von Y._____ sel. beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der X._____.

Seite 6 — 20 K.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vor- instanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Zudem ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren Fr. 3‘548.95 und damit weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 23. Dezember 2014 gegen den am 21. November 2014 mitgeteilten Entscheid ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend. b)Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.00 nicht überschreitet.
  2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition.

Seite 7 — 20 Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 und N. 3 zu Art. 320 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). b)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine Beweisverfügung für das Verfahren zu erlassen (vgl. act. A.1, S. 6 und 8). Bereits aus diesem Grund ergebe sich eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 154 ZPO in Verbindung mit Art. 320 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht. a)Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Bereits vom Wortlaut her ergibt sich, dass nur die notwendigen Beweisverfügungen zu erlassen sind, was Raum für Ausnahmen schafft. Letzteres lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Beweisverfügung ableiten. Unter anderem kann im vereinfachten Verfahren, welchem der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und die Idee der Laientauglichkeit durch vereinfachte Formen zugrunde liegt, auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Peter Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 154 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 312 f. und S. 351). b)Vorliegend hat der Vorderrichter einen Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend zur Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser wurden die von den Parteien eingereichten Urkunden für beweisrelevant erklärt. Ausserdem

Seite 8 — 20 wurde der Geschäftsführer der Klägerin im Sinne von Art. 191 ZPO befragt. Weiter wurde verfügt, falls das Gericht aufgrund der abgenommenen Beweismittel keinen Entscheid fällen könne, werde eine Beweisverfügung erlassen (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3 f.; Akten der Vorinstanz act. I./7). Damit hat der Bezirksgerichtspräsident nicht nur im Sinne der Verfahrensbeschleunigung korrekt und im Rahmen der für das vereinfachte Verfahren geltenden Bestimmungen gehandelt, sondern entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung eine mündliche Beweisverfügung erlassen, indem er die eingereichten Urkunden für erheblich erklärte, die Befragung des Geschäftsführers der Klägerin anordnete und durchführte sowie weitere Beweisanordnungen vorbehielt. Eine mündliche Beweisverfügung ist namentlich im vereinfachten Verfahren zulässig, sofern sie protokolliert wird, was vorliegend gemacht wurde (vgl. Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO; Peter Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 154 ZPO; Christian Leu, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich 2011, N. 35 zu Art. 154 ZPO; Stephan Mazan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 246 ZPO und N. 18 e contrario). Jürgen Brönnimann bezeichnet es gar als idealtypisch, wenn die Beweisverfügung wie vorliegend an der Hauptverhandlung ergeht (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO und Art. 400 bis 406 ZPO, Bern 2012, N. 9 zu Art. 154 ZPO). Im Nachgang zur Hauptverhandlung erfolgte sodann keine weitere Beweisabnahme, weil das Gericht offenbar der Ansicht war, der Fall sei spruchreif, was sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz gegen Art. 154 ZPO verstossen habe, erweist sich somit als unberechtigt. 4. a) Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die beantragte Zeugeneinvernahme von Frau G._____ nicht durchgeführt worden sei. Sie sei – ausser C._____ – einzige Zeugin des Unfalls mit dem Poller und ihre Aussage sei für den Verfahrensausgang ausschlaggebend. Die Zeugin hätte antragsgemäss einerseits zum Unfallgeschehen befragt werden sollen. Andererseits hätte sie bestätigen sollen, dass sie als Touristin davon ausgegangen sei, beim Parkplatz handle es sich um einen Kundenparkplatz der F._____ AG; dass sie das Amtsverbotsschild nicht habe sehen können und nicht davon habe ausgehen müssen, das Befahren der Strasse sei nur für Berechtigte erlaubt; dass sie die Polleranlage nicht habe erkennen können; dass das Fahrzeug der

Seite 9 — 20 Beschwerdeführerin durch die Polleranlage unten am Motor beschädigt worden sei; dass es keine Hinweise und keine Signalisation für die Polleranlage gegeben habe; dass die Polleranlage defekt gewesen sei und keine Kontroll- oder Warnmechanismen gehabt habe. b)Die Befragung zu den angegebenen Fragethemen ist teilweise unnötig, weil sich die entsprechenden Umstände bereits aus den Akten (insbesondere Fotografien) ergeben. Dies gilt namentlich für die Lage des Parkplatzes in unmittelbarer Nähe zum Geschäft der F._____ AG und die Frage, ob dadurch eine irrige Zuordnung zum Geschäft möglich ist sowie für die Signalisation und Beschaffenheit der Polleranlage. Andere beantragte Fragethemen beziehen sich auf subjektive Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen der Zeugin, die für die Beurteilung der Angelegenheit irrelevant sind. Dies betrifft die Fragen, ob sie angenommen habe, der Parkplatz gehöre zum Geschäft F._____ AG sowie, ob sie das Verbotsschild sowie die Polleranlage habe erkennen können. Massgebend sind diesbezüglich, soweit überhaupt von Relevanz, allein die objektiven Verhältnisse, die vom Gericht zu beurteilen sind. Diesbezüglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, geeignete Beweise (Augenschein, Fotografien bei eingefahrenem Poller etc.) anzubieten. Die Wahrnehmungen der Zeugin sind auch deshalb irrelevant, weil sie nicht beurteilen kann, ob die Polleranlage für C._____ erkennbar gewesen war, da sie gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin hinter ihm gefahren ist. Ihre Sicht war somit eine andere als jene von C._____ und ausserdem durch dessen Fahrzeug verdeckt. Es wird auch nicht behauptet, sie sei C._____ bis auf den Parkplatz gefolgt. Ob die Polleranlage defekt war, kann die angebotene Zeugin ebenfalls nicht beurteilen, zumal nicht behauptet wird, sie hätte entsprechende Fachkenntnisse und aus dem behaupteten Vorgang allein kein Defekt abgeleitet werden kann. Ebenso wenig kann sie verlässliche Angaben machen, inwieweit das Auto infolge des Vorfalles beschädigt wurde. Sie könnte allenfalls bestätigen, dass ein Schaden vorlag, nicht aber von woher und in welchem Umfang. Da die Beklagten den ganzen Vorfall an sich bestreiten, ist immerhin zu prüfen, ob für das Ereignis als solches eine Zeugenbestätigung erforderlich wäre. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass dies zu verneinen ist und die Zeugeneinvernahme zu Recht abgelehnt wurde. 5.Die Beschwerdeführerin rügt, die Erwägungen der Vorinstanz zum Fahrverbot würden gegen den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verstossen, da sie nirgends in den Ausführungen der Gegenpartei enthalten seien. Ausserdem sei das Fahrverbot nicht für jedermann erkennbar und für C._____

Seite 10 — 20 wegen seiner Sprachkenntnisse nicht verständlich. Im Übrigen sei das Fahrverbot für die Beurteilung der Werkeigentümerhaftung auch irrelevant. a)Der Vorwurf der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, ist unhaltbar, nachdem sowohl die Klägerin selbst (vgl. unter anderem Schlichtungsgesuch vom 7. Oktober 2013, S. 4, Ziff. 3.1.6; Klageschrift vom 3. April 2014, S. 3 f.; Plädoyer [vgl. Akten der Vorinstanz act. III./8; act. I./1 und act. I./5]) wie auch die Beklagten (vgl. Klageantwort vom 27. Mai 2014, S. 6, Ziff. 2.2 und 2.3 sowie S. 8 f.; Protokoll Hauptverhandlung, S. 3 [Akten der Vorinstanz act. I./2, und act. I./7]) das Fahrverbot thematisierten. b)Ebenso nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass C._____ das Fahrverbot nicht gesehen haben soll und aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch nicht hätte verstehen können. Die Verbotstafel ist klar erkenntlich am rechten Strassenrand angebracht und auch bei einer Anfahrt von Nordosten spätestens nach dem Einbiegen auf die strasse bei genügender Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar (vgl. Akten der Vorinstanz act. I./5). Wenn C. tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Bedeutung einer Amtsverbotstafel richtig zu deuten, wie dies die Beschwerdeführerin darlegt, so ändert dies jedenfalls nichts daran, dass das Verbot auch für ihn verbindlich war. Eine andere Frage ist, inwieweit ein solches Fahrverbot für die Werkeigentümerhaftung relevant ist (hierzu unten E. 8). 6.Im Zusammenhang mit der Ausrüstung des Automatikpollers rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht und ebenfalls in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes angenommen, der Poller sei mit Blinklichtern ausgerüstet gewesen, ergänzt durch ein rundumverlaufendes weisses Band. Sie bestreitet die Feststellung, wonach der Poller genügend signalisiert gewesen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es, wenn sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin darlegt, irrelevant ist, wie der Automatikpoller ausgerüstet war, da er gemäss diesen Schilderungen, im Zeitpunkt als C._____ darüberfuhr, unsichtbar im Boden versenkt gewesen sein soll. Sodann ergibt sich die Beschaffenheit des Automatikpollers aus den von der Beschwerdeführerin selbst eingelegten Fotografien (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./3, 4, 8, 9 und 14). Darauf ist ersichtlich, dass der Poller zumindest mit einem rundumverlaufenden weissen Leuchtband ausgerüstet und im ausgefahrenen Zustand ausreichend

Seite 11 — 20 signalisiert ist. Die Beschaffenheit der Anlage wurde schliesslich auch von beiden Parteien zur Genüge thematisiert. Insoweit ist ebenfalls keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes auszumachen. Inwieweit der Poller zum Zeitpunkt, als C._____ darüberfuhr, für diesen sichtbar war, ist wie noch darzulegen sein wird, für die Beurteilung der Frage des Werkmangels nicht entscheidend (vgl. dazu unten E. 8). 7.Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellungen der Vorinstanz zum Ablauf des Geschehens in verschiedenen Punkten als fehlerhaft und willkürlich. Namentlich habe die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten, C._____ sei nach eigener Darstellung einem vorausfahrenden Fahrzeug gefolgt. Die Beschwerdeführerin ist in ihren Sachverhaltsschilderungen selbst nicht konsequent und widersprach sich im Verlauf der ganzen Auseinandersetzung in verschiedenen wesentlichen Punkten, insbesondere auch in der Schilderung des strittigen Vorgangs. So sprach sie teilweise davon, der Schadenfall habe sich bei der Einfahrt auf den Parkplatz ereignet, andernorts war davon die Rede, dies sei beim Verlassen des Parkplatzes geschehen. Einmal führte sie aus, die Einfahrt sei frei gewesen und der Poller unsichtbar im Boden versenkt, dann wiederum gab sie an, C._____ sei einem vorausfahrenden Fahrzeug auf den Parkplatz gefolgt (vgl. Akten Vorinstanz act. II/3, 3.a und 8 sowie act. I/7, S. 4 oben). Einheitlich in den verschiedenen Versionen der Beschwerdeführerin ist immerhin, dass der Poller, während sich das Fahrzeug von C._____ darüber befand, ausgefahren und anschliessend wieder eingefahren sein soll, wobei das Fahrzeug beschädigt worden sei. Dass sich der Vorfall in diesem Punkt so ereignete wie von der Klägerin geschildert, erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar. Davon ging jedenfalls auch die Vorinstanz aus. Diese Feststellungen sind für das Kantonsgericht aufgrund der hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen eingeschränkten Kognition verbindlich. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat C._____ hingegen sehr wohl ausgeführt, er sei einem vorausfahrenden Fahrzeug auf den Parkplatz gefolgt (vgl. das Schreiben von lic. iur. Mauro Quadroni an das Vermittleramt, Akten der Vorinstanz act. III./3.a). Ebenso bestätigte C._____ selbst diese Sachdarstellung anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja (Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz act. I./7, S. 4 oben). Angesichts dieser Depositionen geht der Vorwurf einer fehlerhaften und willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes fehl. Inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz zum Ablauf ansonsten willkürlich sein sollen ist weder ersichtlich noch

Seite 12 — 20 wird dies rechtsgenügend dargelegt. Demnach ist auch im Beschwerdeverfahren von dieser Sachverhaltsfeststellung auszugehen und es erübrigt sich, zu diesem Punkt die beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass diese Frage für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend ist. 8.Der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes haftet für den Schaden, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursachen (vgl. Art. 58 Abs. 1 OR). Dass es sich bei der Polleranlage um ein im Eigentum der Beklagten stehendes Werk im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist unter den Parteien nicht umstritten. Strittig ist dagegen, ob das Werk im fraglichen Zeitpunkt mit einem unfallkausalen Mangel behaftet war. a)Ob ein Werk fehlerhaft oder mangelhaft unterhalten im Sinne von Art. 58 OR ist, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch oder bei einer vorhersehbaren Fehlnutzung keine genügende Sicherheit bietet. Ist dies der Fall, liegt ein Werkmangel vor, unabhängig davon, ob sich der Geschädigte unvorsichtig verhalten hat. Falls ein solcher Werkmangel einen Unfall bewirkt hat, das in Frage stehende schädigende Ereignis bei vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist erst in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob ein haftungsausschliessendes oder ein zur Schadenersatzreduktion führendes Selbstverschulden vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2, mit weiteren Hinweisen). Vorzubeugen hat der Werkeigentümer allerdings nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht eingerechnet werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Dem Kriterium der Zumutbarkeit kommt besondere Bedeutung zu, wenn zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit der Erstellung oder beim Unterhalt des Werks besondere Massnahmen angezeigt sind. Der Eigentümer muss jene Vorkehren treffen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden dürfen, wobei der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Unfall ereignen könnte und dessen Schwere einerseits, sowie den technischen Möglichkeiten und den Kosten der in Frage stehenden Massnahmen andererseits, Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.2; BGE 130 III 736 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Seite 13 — 20 b)Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist für die Frage, ob ein fehlerhaftes Werk vorliegt, nicht entscheidend, ob C._____ einem Fahrzeug gefolgt ist oder nicht. Eine derartige Anlage hat beim bestimmungsgemässen Gebrauch genügend Sicherheit zu gewährleisten. Dabei hat der Werkeigentümer auch mit versehentlich unberechtigtem Gebrauch zu rechnen, jedenfalls dann, wenn die Anlage nicht klar als privat gekennzeichnet ist. Eine fehlende Kennzeichnung als Privatparkplatz und mangelhafte Signalisation kann insoweit relevant für die Bejahung eines Werkmangels sein, als es dadurch zu einer versehentlichen Fehlnutzung kommen kann. Der Werkeigentümer hat somit entweder durch klare Signalisation sicherzustellen, dass entweder Unberechtigte nicht versehentlich auf die Anlage gelangen können oder aber dafür zu sorgen, dass bei versehentlichem Gebrauch, beispielsweise wenn ein unberechtigtes Fahrzeug versehentlich einem berechtigtem folgt, keine Schädigung entstehen kann. Vorliegend ergibt sich aus den eingelegten Fotografien (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./3, 8 und 9), dass die Parkierungsanlage, sofern der Poller nicht ausgefahren ist, von der Zufahrtsstrasse her frei zugänglich ist. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 10. Dezember 2011 bestand weder ein Schild mit dem Hinweis Polleranlage oder mit dem Erkennungsbild einer Polleranlage noch war der Parkplatz als privat gekennzeichnet. Wenn nun C._____ davon ausging, dass dies der Kundenparkplatz der F._____ AG war und er auf diesem Parkplatz sein Auto abstellen wollte, so kann ihm dies aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht zum Vorwurf gereichen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein völlig ausgefallenes, unvernünftiges Verhalten, sondern höchstens um eine entschuldbare Fehlzuordnung des Parkplatzes. Andererseits mussten die Werkeigentümer aufgrund der konkreten Verhältnisse damit rechnen, dass ein (allenfalls auch unberechtigter) Dritter, dem die Örtlichkeiten nicht bekannt sind, versehentlich trotz Fahrverbot die _____strasse hochfährt und auf dem nicht als privat gekennzeichneten Parkplatz parkiert, sofern der Poller aus irgendwelchen Gründen nicht ausgefahren war. Ebenso hatten sie damit zu rechnen, dass ein unberechtigter Dritter einem Berechtigten auf den Parkplatz folgt, da nicht klar erkenntlich war, dass es sich um einen Privatparkplatz mit einer automatischen Polleranlage handelt. Demzufolge hatten die Werkeigentümer sicherzustellen, dass entweder der Poller nicht ausfahren konnte, während ein Fahrzeug darüber fuhr oder aber, dass auf eine solche Gefahr hingewiesen wird. Indem sie dies unterlassen haben, haben die Werkeigentümer nicht alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einen Unfall der

Seite 14 — 20 eingetretenen Art zu verhindern. Solche Massnahmen, namentlich eine entsprechende Signalisation der Gefahr, wären für sie ohne weiteres zumutbar gewesen. Die Beschwerdegegner bringen denn zu Recht auch nichts Gegenteiliges vor, zumal die Signalisation solcher Polleranlagen durchaus üblich ist (vgl. dazu beispielsweise Akten der Vorinstanz act. II./12 und 16). Wenn die Parkierungsanlage wie vorliegend nicht klar als privat gekennzeichnet oder räumlich abgetrennt wird, ist eine Fehlzurechnung des Parkplatzes wie vorliegend geschehen durchaus möglich. Demzufolge trägt der Werk-eigentümer eine Verantwortung, wenn das Werk bei ansonsten bestimmungsgemässem Gebrauch irrtümlicherweise durch einen unberechtigten Dritten benutzt wird und diesem nicht genügend Sicherheit bietet. Insoweit lässt sich der angefochtene vorinstanzliche Entscheid nicht halten. 9.Bei Vorliegen eines Werkmangels im Sinne von Art. 58 OR haftet der Eigentümer für den Schaden, der dadurch einem Dritten widerrechtlich adäquat zugefügt wird. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin und Klägerin einen Schaden geltend, der in der unfreiwilligen Vermögensverminderung durch die Bezahlung von Reparaturkosten besteht (vgl. Klage S. 4, Ziff. 4 sowie Plädoyer, Akten der Vorinstanz act. I./5 S. 8 unten). Als Beleg reichte sie zwei Rechnungen der H._____ vom 30. Dezember 2011 im Umfang von EUR 2'246.21 und der I._____ vom 24. Januar 2012 im Umfang von EUR 592.95 ein (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./6 und 7). Eingeklagt hat die Beschwerdeführerin einen Schaden von Fr. 2'807.75 nebst Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2011 und Fr. 741.20 nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 2012. Dies entspricht einer Umrechnung zu einem Euro-Kurs von 1.25. a)Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Gläubiger ist zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Eine auf Schweizer Franken lautende Klage ist abzuweisen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4). Art. 84 OR bezieht sich auf Geldschulden im Allgemeinen, unabhängig von ihrem Grund, sei dieser vertraglicher oder ausservertraglicher

Seite 15 — 20 Natur. Er ist daher auch auf Forderungen aus unerlaubter Handlung und folglich auch in einem Schadenersatzprozess wie dem vorliegenden anwendbar (vgl. BGE 137 III 158 E. 3 = Pra 100 (2011) Nr. 95). b)Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorliegend geltend gemachten Forderung um eine Fremdwährungsschuld handelt. Zunächst ist unbestritten, dass das Schadensereignis in der Schweiz stattfand. Dies ist indessen für die zu beantwortende Frage nicht entscheidend. Eine Schadenersatzklage zielt darauf ab, den reell erlittenen Wertverlust auszugleichen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist daher der eingetretene Schaden mittels der Währung auszugleichen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Schadenspositionen (Reparaturkosten) in Italien eingetreten. Die Rechnungen der Autowerkstätten lauteten auf Euro. Der geltend gemachte Schaden (Vermögensverminderung durch Reparaturkosten) entstand somit in Euro und wurde in dieser Währung bestimmt. Auch die Vermögensverminderung selbst ist in Italien eingetreten, zumal die Geschädigte eine in Italien domizilierte Firma ist. Somit handelt es sich beim geltend gemachten Schaden um eine Fremdwährungsschuld im Sinne von Art. 84 OR, die als solche hätte eingeklagt werden müssen (vgl. zum Ganzen auch BGE 137 III 158 E. 3.2.2). c)Die Anwendung von Art. 84 OR hat von Amtes wegen zu erfolgen (iura novit curia) und zwar unabhängig davon, ob die Parteien sich darauf berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2008 vom 27. März 2008 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5, namentlich E. 5.1.3 und 5.2.3). Der Umstand, dass vorliegend weder die Beschwerdegegner noch die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 84 OR thematisierten, entbindet die Rechtsmittelinstanz nicht davon, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die anwaltlich vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin musste von der fraglichen Gesetzesbestimmung und der bereits seit mehreren Jahren dazu bestehenden Praxis Kenntnis haben. Sie kann auch nicht behaupten, sie habe vernünftigerweise nicht voraussehen können, dass die Frage der Währung behandelt werden würde, zumal sie noch in ihrer ersten, nicht weiterverfolgten Klage eine Forderung in Euro-Beträgen geltend gemacht hatte und sich demzufolge mit der Fragestellung beschäftigte. An der Rechtslage ändert auch nichts, dass die entsprechenden Euro-Beträge aus der Begründung in den Rechtsschriften und auch den Rechnungen zu entnehmen sind. Das Gericht kann nichts anderes zusprechen als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Dies gilt auch in Bezug auf die bei Geldleistungen eingeklagte Währung (Urteil des

Seite 16 — 20 Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5). d)Aufgrund des Dargelegten ist die Klage somit gestützt auf Art. 84 OR abzuweisen, da die Klägerin und Beschwerdeführerin eine auf Schweizer Franken lautende Schadenersatzklage eingereicht hat, obwohl der geltend gemachte Schaden in einer Fremdwährung entstanden ist. Damit erübrigt es sich, weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Klägerin für die Umrechnung ihrer Forderung in Schweizer Franken ohne weitere Angaben oder Belege einen Umwandlungssatz von 1.25 anwendete. 10.Aufgrund des Dargelegten ist nicht weiter auf den behaupteten Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, inwiefern die geltend gemachten Schadenspositionen durch die mangelhafte Polleranlage verursacht worden sein sollen. Sie begnügt sich mit der Einlage von zwei Reparaturrechnungen, die diverse Arbeitspositionen enthält. Von diesen lassen sich nicht alle zweifelsfrei dem Schadensereignis zuordnen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden nicht in einem Male beheben liess und sie das Fahrzeug nach der ersten Reparatur vom 30. Dezember 2011 am 24. Januar 2012 erneut in eine andere Autoreparaturwerkstatt brachte. Bei der Rechnung vom 24. Januar 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./7) ging es um den Ersatz zweier Xenon Glühbirnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Reparatur mit dem Unfall vom 10. Dezember 2011 im Zusammenhang steht. Wären die Xenon Lampen tatsächlich durch die Polleranlage beschädigt worden, so wären diese, da sie als Teil der Lichtanlage unverzichtbar für den Betrieb des Fahrzeugs sind, wohl unverzüglich, anlässlich der ersten Reparatur und nicht erst ca. eineinhalb Monate nach dem Unfall repariert worden. Auch die Schadenspositionen in der Rechnung vom 30. Dezember 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./6) können ohne weitere Erklärungen nur teilweise als ausgewiesen betrachtet werden, obwohl die Reparatur zeitnah zum Unfall ausgeführt wurde. So wäre zwar denkbar, dass die Stossstange ("paraurti") durch die Polleranlage beschädigt worden wäre. Dies würde aber den Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz widersprechen, wo die Rechtsvertreterin der Klägerin ausdrücklich betonte, dass der Schaden unten am Auto beim Motor entstanden sei und das Fahrzeug vorne überhaupt nicht beschädigt worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz act. I./5, S. 6, Ziff. 1.8).

Seite 17 — 20 11.Die Klage wurde schliesslich von der Vorinstanz auch wegen Verjährung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist sei die konkrete Kenntnisnahme der Person des Haftpflichtigen vorausgesetzt. Die blosse Möglichkeit der Kenntnisnahme reiche nicht. Sie habe zunächst angenommen, die F._____ AG sei Eigentümerin des Pollers. Erst mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Maloja der Klägerin und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese Gesellschaft nicht Werkeigentümerin sei. Somit habe die Verjährungsfrist erst im Februar 2013 zu laufen begonnen. Die Forderung sei somit nicht verjährt. a)Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Vorliegend strittig ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Ersatzpflichtigen, das heisst des Eigentümers des Parkplatzgrundstückes. Die Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung sichere Kenntnis (nicht blosse Vermutungen oder einen Verdacht) der die Haftpflicht begründenden Tatsachen voraus. Kenntnis heisst nicht "Kennenmüssen". Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen wird nicht schon bejaht, wenn der Geschädigte vermutet, die betreffende Person könnte ersatzpflichtig sein, und ebenso wenig, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hätte. Immerhin kann vom Geschädigten verlangt werden, dass er sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind, sofern er die wesentlichen Umstände kennt. Auch schützt die aufgeführte Praxis nicht jedes gleichgültige Verhalten oder ein totales Desinteresse des Geschädigten gegenüber seinem Schaden. Ein Verhalten nach Treu und Glauben ist vorausgesetzt (vgl. Roland Brehm, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, N. 61 zu Art. 60 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2). b)Vorliegend war von allem Anfang an klar, wer im Falle der Bejahung einer Werkeigentümerhaftung für den Schaden einzustehen hatte, nämlich der Eigentümer der als mangelhaft gerügten Polleranlage. Dieser wäre ohne nennenswerten Aufwand mit einer Anfrage beim zuständigen Grundbuchamt eruierbar gewesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Zuwarten

Seite 18 — 20 mit der Klärung der Eigentumsverhältnisse gegen Treu und Glauben verstiess. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach untätig geblieben ist. Sie ging allerdings irrigerweise davon aus, dass die F._____ AG Eigentümerin des Parkplatzes sei. Dies ergibt sich – unabhängig von der unbewiesenen Behauptung einer entsprechenden Falschinformation im Geschäft der F._____ AG – aus dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorerst gegen diese Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren anhängig machte. Zu beachten ist indessen, dass sich das Schadensereignis bereits am 10. Dezember 2011 ereignete. Der vorliegend geltend gemachte Schaden war spätestens mit der Rechnung vom 24. Januar 2012 bekannt (Akten der Vorinstanz act. II./6 und 7). Wann die Klage gegen die F._____ AG eingeleitet wurde, hat sie weder behauptet noch bewiesen. Aufgrund des Schreibens des Vermittleramtes vom 22. Februar 2013 (Akten der Vorinstanz act. II./13) mit welchem die Vermittlungsverhandlung vom 14. März 2013 abgesagt wurde, steht jedenfalls nicht fest, dass die Klage innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens und des vermeintlichen Eigentümers der Polleranlage eingereicht wurde. Damit wäre aber die Klage selbst dann verjährt gewesen, wenn tatsächlich die F._____ AG ersatzpflichtig gewesen wäre. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./13) teilte die Schlichtungsbehörde Maloja der Beschwerdeführerin mit, dass die F._____ AG ihre Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung abgesagt habe, weil sie nicht Eigentümerin der Parkierungsanlage sei. Erst dann kümmerte sich die Klägerin um die Klärung der Eigentumsverhältnisse. Aufgrund dieser Umstände (insbesondere zu langes Zuwarten mit der Eruierung des Ersatzpflichtigen, aber auch fehlender Beweis der rechtzeitigen Ergreifung von verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen den vermeintlichen Ersatzpflichtigen) hat sich die Klägerin ein gleichgültiges Verhalten vorwerfen zu lassen, welches angesichts der vom Gesetzgeber gewollten und statuierten kurzen Verjährungsfrist nicht angehen kann. Die Vorinstanz hat somit die Klage zu Recht auch wegen Verjährung abgewiesen. 12.Im Ergebnis ergibt sich somit, wenn auch teilweise mit anderer Begründung, dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich auch die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 13.Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 3'000.00 (vgl. Art. 10

Seite 19 — 20 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) festgesetzt und werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Parteientschädigung ist mangels Einreichung von Honorarnoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Rechtsschrift eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2‘000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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