Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 40115. April 2015 Urteil Einzelrichterin in Zivilsachen VorsitzMichael Dürst AktuarHitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 17. November 2014, mitgeteilt am 17. November 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 26. Juni 2013 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beim Bezirksgerichtspräsidium Inn namens und im Auftrag seines Mandanten A._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung für das von dessen Ehefrau anhängig gemachte Scheidungsverfahren. B.Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 2. Juli 2013 wurde das Gesuch vom 26. Juni 2013 im beantragten Umfang gutgeheissen und die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung ab 23. November 2012 gewährt. C.Mit Schreiben vom 23. April 2014  nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn in einem von A._____ eingeleiteten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 11. April 2014 einen Entscheid gefällt hatte, der in der Folge auf Berufung der Ehefrau durch das Kantonsgericht von Graubünden teilweise aufgehoben wurde (ZK1 14 53)  reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn eine Zwischenabrechnung über alle bisher entstandenen Aufwendungen im Scheidungsverfahren A._____ ein und ersuchte unter Hinweis darauf, dass von der Gegenpartei keine Entschädigung erhältlich gemacht werden könne, um Zusprechung des gesamten Betrages via unentgeltliche Rechtspflege. Dem Schreiben beigelegt war eine detaillierte Honorarnote, worin Rechtsanwalt X._____ für das Scheidungsverfahren unter Einschluss des Massnahmeverfahrens ein Honorar von Fr. 13'395.80, bestehend aus dem Honorar nach Zeitaufwand (55.6 Stunden à Fr. 200.00 und 7.6 Stunden à Fr. 100.00), den Barauslagen von Fr. 536.90 und dem Zuschlag für die Mehrwertsteuer (8%) im Betrage von Fr. 978.90, geltend machte. Im Hinblick auf die für das Massnahmeverfahren zuzusprechende Parteientschädigung bezifferte Rechtsanwalt X._____ den hierfür angefallenen Aufwand sodann auf 17.3 Stunden, woraus bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, 3% Barauslagen und Fr. 109.50 für externe Kopien eine Honorarforderung von total Fr. 4'386.05 resultiere. D.Mit Entscheid vom 17. November 2014, mitgeteilt am 17. November 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn hinsichtlich der für das Massnahmeverfahren geschuldeten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie folgt:

Seite 3 — 11 "1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'673.30 inkl. Spesen entschädigt. Die Entschädigung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und Bekanntgabe der Kontoangaben aus der Gerichtskasse bezahlt. 2.(Rechtsmittelbelehrung). 3.(Mitteilung)." Begründend wurde ausgeführt, dass der Stundenansatz des Rechtsbeistandes gemäss Ziffer 5 des Entscheides vom 2. Juli 2013 Fr. 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen betrage. Entsprechend sei der unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren mit Fr. 3'460.00 (17.3 Stunden à Fr. 200.00) zuzüglich 3% Barauslagen und Fr. 109.50 für notwendige externe Kopien, total somit Fr. 3'673.30, zu entschädigen. Der das Ehescheidungsverfahren betreffende Aufwand werde nach Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. nach Abschluss des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens mit separatem Kostenentscheid festgesetzt. E. Gegen diesen Entscheid vom 17. November 2014 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ am 28. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: "1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei die Entschädigung des Beschwerdeführers auf CHF 3'967.15 (d.h. auf Fr. 3'673.30 zuzüglich Mwst) festzusetzen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm das Bezirksgerichtspräsidium Inn zwar das Honorar für den geltend gemachten Zeitaufwand zuzüglich Barauslagen, nicht aber die zusätzlich geltend gemachte Mehrwertsteuer zugesprochen habe. Da sein Mandant Wohnsitz in O.1_____ habe, stelle sich die Frage, ob seine Leistung als Exportdienstleistung zu betrachten sei, wenn ein schweizerisches Staatswesen sein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezahle. Das Kantonsgericht von Graubünden habe diese Frage in anderen Fällen eigentlich schon beantwortet. So habe es ihm im Fall ZK1 14 53 ein Honorar zugesprochen, welches 8% MwSt. enthalten habe. Der genannte Fall habe ebenfalls seinen Klienten A._____ betroffen. Eine Nachfrage beim Eidgenössischen Finanzdepartement, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, habe zudem ergeben, dass bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung der relevante Leistungsaustausch nicht zwischen dem Anwalt und dem Klienten im Ausland stattfinde, sondern zwischen dem Anwalt und dem für einen Kanton handelnden Gericht. Dies gelte ausdrücklich nicht nur für die

Seite 4 — 11 amtliche Verteidigung, sondern auch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Zivilverfahren. F.In der Folge wurden beim Bezirksgericht Inn die massgeblichen Verfahrens- akten beigezogen. Von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat der Einzelrichter keinen Gebrauch gemacht. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen selbständigen Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für dessen Bemühungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bzw. eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen. Dieser Entscheid erging im Nachgang zum Urteil der I. Zivilkammer ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014, mit welchen der zuvor erlassene Massnahmeentscheid vom Kantonsgericht von Graubünden teilweise aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückgewiesen worden war. Ob zwischenzeitlich ein neuer Sachentscheid gefällt wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Wäre dem so, hätte über die dem Rechtsbeistand zustehende Entschädigung  sei dies als Folge des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) oder der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der ihr bei Obsiegen geschuldeten Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO)  an sich zusammen mit dem Entscheid in der Sache befunden werden müssen. Anders als die frühere bündnerische Zivilprozessordnung, welche in Art. 47 ein spezielles Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung bei der unentgeltlichen Rechtspflege (mit einzelrichterlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten) vorsah, gehört der Entscheid über die Entschädigung des Rechtsbeistandes  wie bereits in der Marginalie zu Art. 122 ZPO zum Ausdruck kommt  zur Liquidation der Prozesskosten und bildet damit Teil des Kostenspruches des Hauptverfahrens (vgl. dazu bereits Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E. 1.a). Damit einhergehend fällt der Entschädigungsentscheid nicht mehr in die alleinige Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. des vorsitzenden Richters, sondern in diejenige des in der Sache zuständigen

Seite 5 — 11 Gerichts. Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid, d.h. in dem das betreffende Verfahren abschliessenden Entscheid. In jedem Endentscheid muss grundsätzlich auch die Verteilung und Festsetzung der Prozesskosten geregelt werden. Es ist unzulässig, in einem Endentscheid auf die Prozesskostenregelung zu verzichten, weil diese etwa vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängig ist (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art. 104 [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO für die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen, über welche zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann. Entscheidet sich der Massnahmerichter aber dafür, die Prozesskosten selber zu regeln, hat dieser Kostenentscheid auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu umfassen. Einen selbständigen Entschädigungsentscheid  sei dies vor oder nach Abschluss des Massnahmeverfahrens  sieht das Gesetz auch in einem solchen Fall nicht mehr vor. b)Vorliegend wird das Vorgehen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer allerdings nicht beanstandet. Zudem ändert der Erlass eines selbständigen Entschädigungsentscheides jedenfalls nichts daran, dass dieser – gleich wie der zusammen mit dem Endentscheid ergangene Entschädigungsentscheid – mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (vgl. Alfred Bühler, in: Hausherr/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1- 149 ZPO, Bern 2012, N. 42 f. zu Art. 122 [zit. Berner Kommentar]). Anders als bei der Zusprechung einer Parteientschädigung wird durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert, weshalb dieser legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 122 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 122). Die Beschwerde vom 28. November 2014 wurde sodann innert der im summarischen Verfahren geltenden Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und damit fristgerecht beim für deren Beurteilung zuständigen Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) eingereicht. Da sie schliesslich auch in formeller Hinsicht den Anforderungen entspricht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO), ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 6 — 11 c)Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie hier den Betrag von Fr. 5'000.00 nicht überschreitet. 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 320; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 320). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit eines Kostenentscheides frei überprüfen kann (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Beschwerdeinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320). b)Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht; der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (vgl. wiederum Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 ff. zu Art 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326).

Seite 7 — 11 3.Vorliegend wird einzig gerügt, dass die Entschädigung mit dem angefochtenen Entscheid zwar nach Massgabe des für das Massnahmeverfahren geltend gemachten Aufwandes festgesetzt wurde, aber ohne den beantragten Zuschlag von 8% für die Mehrwertsteuer. a)Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, wurde für die Festsetzung der Entschädigung auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 abgestellt (vgl. act. E.1/V.4), worin derselbe seinen Aufwand für das Massnahmeverfahren im Hinblick auf die seinem Mandanten nach dem damaligen Entscheid zustehende Parteientschädigung detailliert dargelegt und eine Honorarforderung von Fr. 4'386.05 geltend gemacht hat. Dabei hat er  offenbar mit Rücksicht darauf, dass sein Mandant Wohnsitz im Ausland hat (vgl. dazu nachfolgend E. 3b)  keinen Mehrwertsteuer-Zuschlag verlangt. In der gleichzeitig eingereichten Honorarnote vom 23. April 2014 (vgl. act. E.1/II.6), welche zwecks Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die bisherigen Aufwendungen im Scheidungsverfahren im Sinne einer Zwischenabrechnung unterbreitet wurde, hat der Beschwerdeführer hingegen ganz klar die Zusprechung der Mehrwertsteuer von 8 % beantragt. Insofern wird mit der Beschwerde kein neues Begehren gestellt, sondern das ursprüngliche Begehren erneuert, was mit Blick auf das Novenverbot nicht zu beanstanden ist. b)Was die Parteientschädigung anbelangt, ist den berufsmässigen Vertretern zum tarifgemässen Honorar die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer grundsätzlich aufzurechnen, soweit dies beantragt ist (vgl. Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 118 zu Art. 95). Ein solcher Zuschlag entfällt indessen unter anderem, wenn die vertretene Person im Ausland domiziliert ist, da die anwaltliche Leistung in diesem Fall als im Ausland erbracht gilt und dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (Art. 8 Abs. 1 und  e contrario  Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]; vgl. dazu auch Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 sowie Niklaus Honauer/Raffaello Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 2011 S. 73 f.). Nicht zum Tragen kommt diese sich aus dem Wohnsitz des Klienten ergebende Steuerbefreiung, wenn dessen Rechtsvertreter gestützt auf die dem Klienten gewährte unentgeltliche Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen ist. Grundlage der Entschädigung bildet in diesem Fall das mit der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, weshalb unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten die anwaltliche Dienstleistung nicht für den

Seite 8 — 11 Klient, sondern für den Staat erbracht wird. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung unterliegt daher  sofern derselbe aufgrund des erzielten Umsatzes mehrwertsteuerpflichtig ist oder sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellt hat  der Mehrwertsteuer, weshalb die Entschädigung praxisgemäss mit einem Mehrwertsteuer-Zuschlag zugesprochen wird (vgl. dazu Ziff. 2.2.1 des bereits zitierten Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich sowie bereits BGE 122 I 1 E. 3c). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hätte daher die in der Honorarnote geltend gemachte Mehrwertsteuer bei der Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung berücksichtigt werden müssen. Ob der Vertretene in der Schweiz oder im Ausland seinen Wohnsitz hat oder ihm eine allfällige Parteientschädigung aus anderen Gründen ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen wäre, ist irrelevant. Dass die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung auch bei ausländischem Wohnsitz seines Mandanten mehrwertsteuerpflichtig ist, wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage denn auch von der dafür zuständigen Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt (vgl. act. B.6 und B.8, wonach bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung der mehrwertsteuerlich relevante Leistungsaustausch nicht zwischen dem Anwalt und dem Mandanten stattfindet, sondern in diesem Fall das für einen Kanton handelnde Gericht als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung gilt). Diese Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Rechtslage datiert zwar vom 21. November 2014 und wurde damit erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheides eingeholt. Sie dient indessen dem Nachweis des von Amtes wegen anzuwendenden Rechts, weshalb sie nicht unter das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO fallen kann. c)Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen hat, hat sie das Recht verletzt, da der unentgeltliche Rechtsvertreter die erhaltene Zahlung nichtsdestotrotz versteuern müsste und er im Ergebnis eine Entschädigung erhielte, die nicht mehr dem als angemessen erachteten Aufwand entspricht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziffer 1. des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 17. November 2014 ist aufzuheben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist antragsgemäss auf Fr. 3'967.15 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festzusetzen. 3.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer für den mit der Beschwerde

Seite 9 — 11 verbundenen Aufwand ausserdem zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch BGE 140 III 501 E. 4, der allerdings das im Namen und Interesse des Vertretenen geführte Rechtsmittelverfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft). Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand selbständig und ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat (was mit Blick darauf, dass gestützt auf Art. 95 ZPO von vorneherein nur die notwendigen Kosten ersetzt werden können, auch geboten war), kann er zwar keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter nimmt indessen nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu, und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, E. 3c). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung im Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Andernfalls würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 49 zu Art. 122). b)Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann die bisherige Praxis des Kantonsgerichts herangezogen werden. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist demzufolge nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist sodann aber angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger

Seite 10 — 11 Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 11 E. 3b mit weiteren Hinweisen sowie Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 41 f. zu Art. 95, welche allerdings eine Reduktion um etwa einen Drittel befürworten). Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht in seiner Beschwerde einen Aufwand von 3.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und in Anwendung der beschriebenen Grundsätze mit pauschal Fr. 400.00 (3.25 h x Fr. 120.00 plus Fr. 10.00 für Barauslagen) zu entschädigen ist. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Anders als bei der für die unentgeltliche Vertretung ausgerichteten Entschädigung handelt es sich bei der Umtriebsentschädigung nämlich nicht um ein steuerpflichtiges Entgelt für eine dem Staat erbrachte Dienstleistung, sondern um eine auf zivilprozessualer Grundlage beruhende Schadenersatzleistung, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG zu den sog. Nicht-Entgelten zählt und dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. dazu die auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung [www.estv.admin.ch] abrufbare MWST-Branchen-Info Nr. 18 für Rechtsanwälte und Notare, Ziff. 1.2.1.3 und 5).

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1. des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 17. November 2014 wird aufgehoben. 2.Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 3'967.15 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und Bekanntgabe der Kontoangaben aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Inn zu bezahlen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher Dr. iur. X._____ mit Fr. 400.00 zu entschädigen hat. 4.Der von Dr. iur. X._____ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird ihm vom Kantonsgericht zurückerstattet. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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19.02.2015
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24.03.2026