Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Juni 2014Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 12627. Juni 2014 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarPers In der Zivilsache der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen Y., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Besuchsrecht), hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1980, und Y., geboren am 1970, heirateten am 2. März 2001 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A., geboren am 2001, und B., geboren am 2003, hervor. Während des Zusammenlebens der Ehegatten war Y. vollzeitlich erwerbstätig, während sich X._____ um die gemeinsamen Kinder kümmerte und daneben einer Teilzeitbeschäftigung nachging. B.Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 18. November 2008 wurde die Berechtigung des Getrenntlebens festgestellt, die eheliche Wohnung für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau zugeteilt, die beiden Kinder A._____ und B._____ für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag festgesetzt. Ein von Y._____ am 22. Dezember 2009 eingereichtes Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 18. März 2010 abgewiesen. Den daraufhin erhobenen Rekurs hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 27. Mai 2010 teilweise gut und änderte die vom Ehemann an die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge teilweise ab. C.Am 10. Mai 2011 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur die Scheidungsklage ein, woraufhin am 14. Juni 2011 eine Einigungsverhandlung stattfand, anlässlich welcher sich die Parteien jedoch nicht zu einigen vermochten. D.Nachdem am 20. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Plessur das von diesem in Auftrag gegebene Gutachten der KJP Graubünden eingegangen war und beide Parteien hierzu Stellung genommen hatten, fand am 28. Februar 2012 vor dem Bezirksgericht Plessur die gemeinsame Anhörung der Ehegatten statt. Mit einzelrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. März 2012 wurde aufgrund des Gutachtens der KJP Graubünden für die beiden Kinder A._____ und B._____ eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Die hiergegen von Y._____ erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerde entgegengenommen und mit Entscheid vom 2. Juli 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. E.Am 28. August 2012 fand im Jugendsekretariat in Winterthur im Beisein der Erziehungsbeiständin die Anhörung von A._____ und B._____ durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts Plessur statt. Hierzu sowie zum Schreiben der

Seite 3 — 24 Beiständin nahmen die Parteien mit Schreiben vom 25. September 2012 (Ehefrau) und vom 1. Oktober 2012 (Ehemann) Stellung. F.Am 26. November 2012 ging beim Bezirksgericht Plessur der Sozialbericht der Erziehungsbeiständin von A._____ und B._____ vom 25. November 2012 ein. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Plessur liess die Beiständin dem Gericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 Ergänzungen zum betreffenden Sozialbericht zukommen. G.Am 24. Januar 2013 unterzeichneten X._____ und Y._____ eine Teilehescheidungskonvention, in welcher sie dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur übereinstimmend die Scheidung der Ehe beantragten, gegenseitig auf Unterhaltsansprüche verzichteten, sich als güterrechtlich auseinandergesetzt betrachteten und festhielten, dass allfällig vorhandene Guthaben aus BVG gemäss Gesetz hälftig geteilt werden sollen. Des Weiteren überliessen sie die Regelung betreffend Zuteilung des Sorgerechts, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern sowie des Besuchsrechts dem Gericht. H.1.Nachdem X._____ am 13. März 2013 per fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik E._____ (E.) eingewiesen worden war, beantragte die Erziehungsbeiständin von A. und B._____ mit Eingabe vom 15. März 2013, dass der Mutter die Obhut über die beiden Kinder entzogen werde, so dass diese bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden könnten. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 18. März 2013 wurde X._____ die Obhut über die beiden Kinder entzogen und es wurde Vormerk davon genommen, dass die Kinder bei C._____ und D._____ in O.2_____ platziert würden. Am 10. Juni 2013 erhielt das Bezirksgericht Plessur den Austrittsbericht der Klinik E._____ betreffend X.. I.Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur fand am 13. Juni 2013 statt. Mit Entscheid vom 19. August 2013, mitgeteilt am 20. August 2013, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Die Ehe von Y. und X._____ wird geschieden. 2.a) Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A., geboren am 2001, und B., geboren am 2003, werden unter die elterliche Sorge von Y. gestellt. b) Die Obhut über A. und B._____ bleibt beiden Eltern entzogen und die Fremdplatzierung der Kinder in der Pflegefamilie wird bestätigt. Der Obhutsentzug wird durch die zuständige Kindes- und

Seite 4 — 24 Erwachsenenschutzbehörde aufgehoben, sobald die Voraussetzungen betreffend Betreuung gegeben sind. c) Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. März 2012 angeordnete Erziehungsbeistandschaft für A._____ und B._____ wird weitergeführt. d) aa) X._____ wird bezüglich A._____ und B._____ ein begleitetes Besuchsrecht in Absprache mit dem Erziehungsbeistand und mit der Pflegefamilie eingeräumt. bb) Sobald sich der gesundheitliche Zustand von X._____ stabilisiert hat, wird sie nach Gutheissung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für berechtigt erklärt, A._____ und B._____ jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Bezug der Ferien ist 3 Monate im Voraus mit dem Erziehungsbeistand und der Pflegefamilie abzusprechen und zu vereinbaren. e) Y._____ ist berechtigt, A._____ und B._____ jedes zweite und vierte Wochenende im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Bezug der Ferien ist 3 Monate im Voraus mit dem Erziehungsbeistand und der Pflegefamilie abzusprechen und zu vereinbaren. 3. X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 an den Unterhalt von A._____ und B._____ monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 zuzüglich Kinder- und allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. 4. (Indexklausel). 5. (Güterrechtliche Auseinandersetzung). 6. (BVG-Regelung). 7. (Kostenregelung). 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." J.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, mit welcher sie einerseits das Einholen eines Gutachtens betreffend ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit und andererseits das Einholen von Berichten bei der Pflegefamilie, dem Beistand und der behandelnden Ärztin betreffend ihre Fähigkeit, die Kinder unbegleitet zu Besuch und in die Ferien zu nehmen, beantragte. Ferner verlangte sie die Aufhebung der Ziffern 2.a), 2.d) und 3 des angefochtenen Entscheids und damit einhergehend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Töchter an sich selber, die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats für die Dauer des

Seite 5 — 24 Obhutsentzuges sowie die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.-- (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen); eventualiter liess sie die Reduktion der von ihr zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträgen auf je Fr. 300.-- (zuzüglich allfälliger von ihr bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen) beantragen. Das entsprechende Berufungsverfahren ist zurzeit vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig (ZK1 13 93). Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2013 stellte Y._____ den Antrag, bezüglich der verlangten Beweisabnahmen sei lediglich das Einholen von Berichten bei der Pflegefamilie sowie beim Beistand zuzulassen, wohingegen von weiteren Beweisabnahmen abzusehen sei. Im Übrigen stellte er Antrag auf Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 liess X._____ dem Kantonsgericht einen neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag zukommen mit der Bitte, diesen zu den Akten zu nehmen. Am 12. Februar 2014 nahm Y._____ hierzu Stellung und mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erfolgte wiederum eine Stellungnahme von X._____ zur vorangegangenen Stellungnahme der Gegenpartei. K.Nachdem die Rechtsvertreterin von Y._____ mit Schreiben vom 19. März 2014 gegen eine von X._____ veranlasste Intervention ihres Psychotherapeuten, Dr. F., bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Winterthur und Andelfingen protestiert und die Vornahme weiterer Abklärungen seitens des Gerichts verlangt hatte, teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2014 mit, sie sei von der zuständigen Fachmitarbeiterin der KESB bereits darüber orientiert worden, dass X. wegen des Besuchsrechts zu ihren Töchtern an die KESB gelangt sei. Da es derzeit offenbar an einer vollstreckbaren Regelung fehle, werde die KESB die erforderlichen Abklärungen treffen und nötigenfalls – sofern keine einvernehmliche Lösung möglich sei und eine Zuständigkeit der KESB im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB entfalle – Antrag auf eine vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts stellen. Zurzeit bestehe aus Sicht des Kantonsgerichts von Graubünden daher kein Handlungsbedarf. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Rechtsvertreterin von Y._____ den Antrag, es sei festzustellen, dass die Regelung eines allfälligen Besuchsrechts von X._____ gegenüber ihren beiden Töchtern gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB Sache des Kantonsgerichts von Graubünden sei und nicht in die Kompetenz der KESB falle. Die entsprechende Eingabe wurde X._____ von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer am 31. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr für eine Stellungnahme und Einreichung eines konkreten Antrags – falls ihrerseits eine vorsorgliche Regelung

Seite 6 — 24 des Besuchsrechts durch das Gericht für erforderlich erachtet werde – Frist bis zum 11. April 2014 eingeräumt. L.Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Berufungsverfahrens ein, wobei sie folgende Anträge stellte: "1. X._____ sei für die Dauer des Berufungsverfahrens und des Obhutsentzugs gegenüber ihren Kindern A., geb. 2001, und B., geb. 2003, ein Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie ein Ferienrecht von 3 Wochen pro Jahr einzuräumen. Eventualiter sei das Besuchs- und Ferienrecht für die Dauer des Berufungsverfahrens nach richterlichem Ermessen festzulegen. 2. Es sei der Gesuchstellerin mit superprovisorischer Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht, auszuüben im BesuchsTreff H. an jedem 1. Sonntag im Monat von 10.30 bis 16.30 Uhr, einzuräumen, und es sei die KESB Region Winterthur und Andelfingen bzw. der Beistand der Kinder mit der Organisation dieses Besuchsrechts zu beauftragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners." M.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. April 2014 wurde das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung im Sinne von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in Anbetracht der kurzen, nur aus wichtigen Gründen erstreckbaren Frist zur Stellungnahme und des Fehlens einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 265 ZPO abgelehnt. Gleichzeitig wurde Y. das Gesuch von X._____ zugestellt und Frist eingeräumt, bis zum 30. April 2014 eine Stellungnahme einzureichen. Eine Kopie des Gesuchs ging alsdann auch an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen mit dem Ersuchen, umgehend eine Anhörung der Kinder A._____ und B._____ zum beantragten Besuchsrecht der Mutter vorzunehmen oder durch eine geeignete Fachperson vornehmen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die Pflegeeltern, C._____ und D._____, zu ihren bisherigen Beobachtungen und Erfahrungen bei der Ausübung des mütterlichen Besuchsrechts befragt und ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Anträgen der Mutter zu äussern. Abschliessend wurde die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen darum ersucht, dem Kantonsgericht von Graubünden das Ergebnis der Anhörungen zusammen mit den weiteren die Kinder betreffenden Akten sowie ihren Empfehlungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts der Mutter bis spätestens am 30. April 2014 zukommen zu lassen. Der entsprechende Bericht der KESB Bezirke Winterthur

Seite 7 — 24 und Andelfingen datiert vom 24. April 2014 (Poststempel 25. April 2014) und ging am 28. April 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. N.Mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 stellte Y._____ folgende Anträge zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden: "1. Die Haupt- und Eventualiterrechtsbegehren von Frau X._____ seien abzulehnen. 2. Das Besuchsrecht von Frau X._____ sei während der Dauer des Berufungsverfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht von einem Mal pro Monat, wie in Ziff. 2 vorgeschlagen, zu beschränken. Dies unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Kinder und dass dadurch das Wohl der Kinder, vor und nach dessen Ausübung, nicht gefährdet wird. Die diesbezügliche Beurteilung ist Sache der mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Pflegeeltern, welche an den Beistand weiterzuleiten ist. 3. Von der Einholung eines Berichts von Dr. F._____ sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin." O.In seiner Stellungnahme zum Bericht der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 13. Mai 2014 stellte Y._____ folgende Anträge: "1. Unverändert gemäss Vernehmlassung vom 28.04.2014 soweit dies die Ziffern 1, 3 und 4 betrifft. 2. Ziffer 2 wird um Absatz a) und b) ergänzt: a) Mit dem begleiteten Besuchsrecht sei frühestens nach den Herbstferien, und nicht wie von der KESB Winterthur/Andelfingen in Ziffer 2 empfohlen bereits nach den Sommerferien, zu beginnen. b) Die Empfehlungen der KESB in Ziffer 3 seien insoweit abzuändern, als dass die für das begleitete Besuchsrecht eingesetzte und somit verantwortliche Sozialpädagogische Familienbegleiterin dem Beistand nicht halb- sondern vierteljährlich im ersten Jahr Bericht erstatten soll. 3. Die im Zuge des Erlasses vorsorglicher Massnahmen in Ziffer 3 durch die KESB neu formulierten Aufträge an den Erziehungsbeistand seien um Ziffer 2 b des Scheidungsurteils vom 19.8.2013 zu ergänzen, nämlich den Obhutsentzug aufzuheben, sobald die Voraussetzungen betreffend Betreuung durch den Sorgerechtsinhaber gegeben sind. 4. Gegen die Errichtung von Prozessbeistandschaften für die Kinder ist grundsätzlich nichts einzuwenden." P.Am 20. Mai 2014 reichte auch X._____ ihre Stellungnahme ein, in welcher sie sich mit den Empfehlungen der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen weitgehend einverstanden erklärte. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften, auf die Empfehlungen im Bericht der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie auf

Seite 8 — 24 die hierzu ergangenen Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Das vorliegende Massnahmeverfahren betrifft die vorläufige Regelung des Besuchsrechts der Mutter gegenüber ihren beiden Töchtern für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. Das Scheidungsgericht bleibt solange für vorsorgliche Massnahmen zuständig, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entscheiden worden ist (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZPO). Wird gegen die gerichtliche Regelung der Nebenfolgen ein Rechtsmittel ergriffen, fällt die Anordnung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Rechtsmittel- instanz (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011, E. 1.1, und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin den im Ehescheidungsverfahren ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 19. August 2013, mitgeteilt am 20. August 2013, mittels Berufung angefochten. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Gesuch vom 11. April 2014 wurde somit während eines hängigen Berufungsverfahrens gestellt, weshalb die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren in die Kompetenz des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz fällt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO zuständig. 2.Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Für die vorsorglichen Massnahmen gilt damit wie unter dem bisherigen Recht, dass diese in einem raschen Verfahren erlassen werden. Es kommen mithin die Vorschriften über das summarische Verfahren unter Einbezug der Art. 272 und Art. 273 ZPO zur Anwendung (vgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 276 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts der Gesuchstellerin gegenüber ihren beiden Töchtern, es geht mithin um

Seite 9 — 24 Kinderbelange. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die genannte Bestimmung übernimmt inhaltlich vollumfänglich die Regelung des bisherigen Rechts. Soweit Kinderbelange strittig sind, gelangt daher die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie im Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 756; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 296 ZPO; Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 296 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 1 zu Art. 296 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 1 und N 5 f. zu Art. 296 ZPO; van de Graaf, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 296 ZPO). Als Ausfluss der Untersuchungs- und Offizialmaxime hat das Gericht notfalls auch von Amtes wegen die erforderlichen Beweise zu erheben (Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 277 ZPO). Dem folgend hat die Vorsitzende der I. Zivilkammer im vorliegenden Fall die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) darum ersucht, umgehend eine Anhörung der Kinder A._____ und B._____ zum beantragten Besuchsrecht der Mutter vorzunehmen oder durch eine geeignete Person vornehmen zu lassen und bei dieser Gelegenheit auch die Pflegeeltern, C._____ und D., zu ihren bisherigen Beobachtungen und Erfahrungen bei der Ausübung des mütterlichen Besuchsrechts zu befragen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu den Anträgen der Mutter zu äussern (act. D.1). Der entsprechende Bericht der KESB datiert vom 24. April 2014 und liegt bei den Akten (act. A.2). 3.Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 11. April 2014, es sei ihr für die Dauer des Berufungsverfahrens und des Obhutsentzugs gegenüber ihren Kindern A. und B._____ ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen. Eventualiter sei das Besuchs-

Seite 10 — 24 und Ferienrecht für die Dauer des Berufungsverfahrens nach richterlichem Ermessen festzulegen. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass vorliegend keine Gründe im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB bestünden, das ihr zustehende Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Töchtern zu verweigern. Weder habe sie das Besuchsrecht pflichtwidrig ausgeübt, noch habe sie sich nicht ernsthaft um ihre Kinder gekümmert. Auch das Wohl der Kinder würde durch die Kontakte mit ihr nicht gefährdet. Sie habe seit der Trennung der Parteien bis zu ihrer Einweisung in die Klinik die Obhut über die Kinder gehabt. Deren Wohl sei nicht in Gefahr gewesen, wenngleich die Verhältnisse nicht immer und zu jeder Zeit ideal gewesen seien. Die Tatsache, dass sie (die Gesuchstellerin) nach wie vor im Haushalt ihrer Eltern lebe, könne nicht dazu führen, ihr das Verkehrsrecht zu verweigern. Das Bezirksgericht Plessur habe das Besuchsrecht denn auch nur unter Hinweis auf ihren gesundheitlichen Zustand eingeschränkt und sie für berechtigt erklärt, A._____ und B._____ an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat zu sich auf Besuch und während drei Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen, sobald sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert habe; die Wohnsituation sei hingegen nicht als dem Kindeswohl abträglich qualifiziert worden. Mit Schreiben vom 9. März 2014 habe der sie behandelnde Psychotherapeut, Dr. F._____, der KESB bestätigt, dass ihr psychischer Zustand stabil sei und seiner Ansicht nach das unbegleitete Besuchsrecht in Kraft gesetzt werden könne. Sie sei in der Lage, ihre Kinder auch ohne Aufsicht adäquat zu betreuen, und zwar auch im Haushalt ihrer Eltern. Ebenso wenig gebe es andere wichtige Gründe, das Besuchsrecht zu verweigern oder nur eingeschränkt zu gewähren. Auch der Umstand, dass die Kinder die Kontakte zu ihr nicht zu suchen scheinen oder sich abwehrend verhalten würden, sei nicht per se ein Grund für eine gänzliche Besuchsrechtsverweigerung. Ihre Töchter befänden sich zweifelsohne in einer schwierigen Situation, allerdings seien die beiden im Alter von 13 und 11 Jahren noch jung und nicht in der Lage, die Auswirkungen des Kontaktverlustes und der damit einhergehenden Entfremdung von ihrer Mutter abzuschätzen. Sie benötigten Unterstützung, um mit einer derart schwierigen Situation fertig zu werden und die Ereignisse zu verarbeiten. Sie von der "Pflicht", mit der Mutter Kontakt zu haben, zu entlasten, sei jedoch nicht der geeignete Weg und entspreche nicht dem Kindeswohl. Für ihre gesunde Entwicklung sei aus entwicklungspsychologischer Sicht vielmehr auch die Beziehung zu den leiblichen Eltern äusserst wichtig und eine Entfremdung von der leiblichen Mutter schlecht. Genau dies und damit einhergehend ein Realitätsverlust über die Person ihrer Mutter drohe aber in der heutigen Situation, hätten sie sich nun doch über Wochen und Monate hinweg nicht mehr gesehen.

Seite 11 — 24 Der Gesuchsgegner stellt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 Antrag auf Abweisung des Begehrens der Gesuchstellerin und verlangt seinerseits, das Besuchsrecht der Gesuchstellerin sei während der Dauer des Berufungsverfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht von einem Mal pro Monat zu beschränken. Dies unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Kinder und dass dadurch deren Wohl nicht gefährdet werde, wobei die diesbezügliche Beurteilung Sache der mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Pflegeeltern sei, welche an den Beistand weiterzuleiten sei. Es gebe genügend Gründe, das Besuchsrecht der Kindsmutter auf ein begleitetes Besuchsrecht zu beschränken. So hätten sich beide Töchter bei der Familie CD._____ sehr gut entwickelt, was nicht zuletzt auch damit zusammenhänge, dass sie kaum Kontakt zur Mutter gehabt hätten, welche sie in ihrem Gemütszustand ohne Frage destabilisiert hätte. Diese Tatsache habe sehr positive Auswirkungen auch auf deren Sozialkompetenzen und schulischen Leistungen gehabt. Aufgrund dessen sei das begleitete Besuchsrecht aus seiner Sicht denn auch nur vertretbar, soweit A._____ und B._____ ihre Mutter sehen wollten und die Familie CD._____ der Meinung sei, dass sich die Besuche mit dem Wohl der Kinder vereinbaren liessen. Mangels Kontakt der Gesuchstellerin mit ihren Kindern in jüngster Zeit – aus welchem Grund auch immer – vermöge Erstere den Reifegrad ihrer Kinder offensichtlich in keiner Weise abzuschätzen. Die beiden 13 und 11 Jahre alten Kinder wüssten nämlich sehr wohl, was sie wollen und wo sie sich wohl fühlen. Zu behaupten, es bestehe auch aus Sicht der Kinder eine Dringlichkeit, Besuche zwischen ihnen und ihrer Mutter zu organisieren, entspreche vermutlich eher dem Wunschdenken der Gesuchstellerin. Jedenfalls sei es weder den Interessen der Kindsmutter noch denjenigen der Töchter dienlich, Letztere zu einem Kontakt mit ihrer Mutter zu zwingen, zumal die grosse Gefahr bestehe, dass die positive Entwicklung der beiden Töchter abrupt beendet werde, wenn nicht sogar einen Rückschlag erleide; dies sei in jedem Fall zu vermeiden. 4.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus

Seite 12 — 24 Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Unter andere wichtige Gründe im Sinne der genannten Bestimmung fällt namentlich auch der entgegenstehende Kindeswille. Während nach früher überwiegender Lehre und Rechtsprechung die Haltung des Kindes bei der Regelung des Besuchsrechts nur eine untergeordnete Rolle spielte, gebieten die veränderte Sichtweise des Besuchsrechts und sein Zweck nunmehr, die Wünsche und Meinungen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Solange das Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl

Seite 13 — 24 zu vereinbarende Durchführung der Kontakte nicht möglich (Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 274 ZGB). a.Gestützt auf die Anhörungen der Eltern, der Kinder, das Gespräch mit den Pflegeeltern, die Stellungnahme des Beistandes, das Schreiben der Therapeutin von A._____ sowie demjenigen des Therapeuten der Gesuchstellerin gelangte die KESB in ihren Empfehlungen vom 24. April 2014 (act. A.2) zur Einschätzung, dass A._____ und B._____ grundsätzlich nicht zu den Besuchen mit ihrer Mutter gezwungen werden sollten. So hätten sie gegenüber der Fachmitarbeiterin der KESB klar ihren Willen geäussert, ihre Mutter zurzeit nicht sehen zu wollen. Ihr Wille sei massgebend, da A._____ im Sommer 13 Jahre und B._____ 11 Jahre alt würden und ihre Urteilsfähigkeit diesbezüglich angenommen werden könne. Die Erzwingung von Besuchskontakten gegen den Willen der Mädchen sei nicht sinnvoll. Insbesondere das Verhalten von A._____ während der Anhörung habe die klare Belastung und Überforderung der Situation mit ihrer Mutter aufgezeigt. Eine sofortige Kontaktaufnahme mit der Mutter würde dem Willen der Kinder deutlich widersprechen und wäre für die Weiterentwicklung der Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern kontraproduktiv. Die Gründe der Kinder für die Verweigerung der Besuche beruhten vordergründig hauptsächlich auf negativen Erinnerungen an ihre Mutter, welchen meist die fehlende Verlässlichkeit und Abwesenheit derselben zugrunde lägen. Nebst diesen Erinnerungen hätten die Mädchen in den letzten Jahren die Trennung ihrer Eltern, den Umzug von O.1_____ nach O.2_____ mit ihrer Mutter, deren fürsorgerische Unterbringung sowie die darauffolgende Platzierung in der Pflegefamilie erlebt. Weshalb diese Erlebnisse zum heutigen Zeitpunkt zu einer solchen Ablehnung und Angst gegenüber der Mutter führten, könne hier nicht beurteilt werden, sei aber für die derzeitige Besuchsrechtssituation auch nicht relevant. Massgebend sei, dass die Mädchen diesen Willen derzeit klar äusserten. Ein wichtiger Grund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB, gemäss welchem das Besuchsrecht verweigert oder entzogen werden könne, sei der entgegenstehende Kindeswille. Aufgrund dessen, was die Kinder in den letzten Jahren alles hätten durchmassen müssen und wie sie ihre Mutter in ihrer Rolle ihnen gegenüber subjektiv wahrnähmen, sei deren derzeitige Ablehnung gegenüber der Mutter durchaus nachvollziehbar. Die Wichtigkeit der Beziehung der Mädchen zu ihrer Mutter als leiblicher Elternteil werde jedoch keineswegs bestritten. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil im Hinblick auf die Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung von grosser Bedeutung. Trotzdem stünden die Kinder zurzeit an einem anderen Punkt als ihre Mutter und wollten nicht einmal begleitete,

Seite 14 — 24 geschweige denn unbegleitete Besuche bei ihr wahrnehmen. Es gelte nun, das Vertrauen zwischen den Kindern und ihrer Mutter wieder aufzubauen. Dies soll in einem aufbauenden Prozess gelingen, welcher zwar Zeit in Anspruch nehmen werde, sich aber gerade hinsichtlich einer gesunden Entwicklung der Mädchen wirklich lohne. Hinsichtlich der Dauer des Kontaktunterbruchs stützte die KESB ihre Empfehlungen unter anderem auf den Austausch mit H., Psychologin am G. Institut, O.3_____, gemäss welcher eine Entfremdung des Kindes in der Realität meistens nicht stattfinde, sondern es dem Kind vielmehr gut tue, zu merken, dass die Erwachsenen seine Bedürfnisse beziehungsweise seinen Willen ernst nähmen und entsprechend handelten sowie es dadurch entlasteten. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts sei der starke Wille der Kinder zum heutigen Zeitpunkt höher zu gewichten als die Befürchtungen von Seiten der Mutter hinsichtlich der Auswirkungen eines Kontaktabbruchs. Der KESB erscheint in dieser Situation eine Pause bis nach den Sommerferien 2014 als angemessen. b.Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen empfiehlt die KESB im Zuge der vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Anordnung einer geeigneten sozialpädagogischen Familienbegleitung, welche vorzugsweise einen fachlich psychologischen Hintergrund aufweisen sollte. Diese soll nach Einschätzung der KESB damit beauftragt werden, (a) die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen A._____ und B._____ und ihrer Mutter, welche nach den Sommerferien 2014 einmal im Monat (mit einer stundenweise Aufbauphase) stattfinden sollten, eng zu begleiten; (b) mit A._____ und B._____ sowie der Mutter bereits vor den Sommerferien separat ein erstes Gespräch zu vereinbaren, um sich kennenzulernen und die Bedürfnisse zu erfahren, sowie Gedanken bezüglich eines Treffens nach den Ferien auszutauschen; (c) A._____ und B._____ sowie die Mutter nach den Sommerferien in regelmässigen Gesprächen auf eine unbelastete Ausübung des Besuchskontaktes zu coachen, insbesondere die Kinder sowie auch die Mutter auf die Besuchskontakte vorzubereiten sowie die Besuche mit allen Beteiligten nachzubesprechen; (d) bei den Besuchen A._____ und B._____ jeweils von zu Hause abzuholen, gemeinsam die Mutter zu treffen, während des Besuchs anwesend zu bleiben sowie die beiden anschliessend wieder nach Hause zu begleiten (act. A.2 S. 4). Die Gesuchstellerin teilt die Ansicht der KESB, wonach das Vertrauen zwischen den Kindern und ihr wieder aufgebaut werden müsse, und kann damit leben, wenn die begleiteten Besuchstage bei ihr erst nach den Sommerferien 2014 aufgenommen werden. Ebenso ist sie mit der von der KESB vorgeschlagenen sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden. In diesem Zusammenhang befürwortet sie

Seite 15 — 24 auch, dass diese einer weiblichen Person übertragen werden soll, zumal sie auch von den Kindern gehört habe, dass diese eine Frau bevorzugen würden (act. A.5 S. 1 f.). Auch vom Gesuchsgegner, welcher sich erleichtert und erfreut zeigt, dass eine Lösung getroffen werde, in welcher das Wohl der Kinder die massgebende Richtschnur sei, werden die von der KESB vorgeschlagenen Empfehlungen grundsätzlich positiv aufgenommen. In Bezug auf einzelne Punkte in der Ausgestaltung der zukünftigen begleiteten Besuchskontakte bestehen seinerseits indessen gewisse Vorbehalte. Darauf ist im Folgenden einzugehen: c.Zunächst beanstandet der Gesuchsgegner den von der KESB empfohlenen Beginn für die Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte, welcher auf nach den Sommerferien 2014 angesetzt wurde. Dies könne er keinesfalls zulassen; der früheste Termin sei für ihn erst nach den Herbstferien 2014. Dieser Einwand ist berechtigt. So ist denn auch die KESB – namentlich unter Hinweis auf die klare Belastung und Überforderung seitens von A._____ – anfänglich zur Auffassung gelangt, dass eine sofortige Kontaktaufnahme mit der Mutter dem Willen der Kinder deutlich widersprechen würde und für die Weiterentwicklung der Beziehung zwischen der Mutter und ihren Kindern kontraproduktiv wäre. Nach Auffassung der KESB gilt es in erster Linie, das Vertrauen zwischen den Töchtern und deren Mutter wieder aufzubauen, was zwar Zeit in Anspruch nehme, hinsichtlich einer gesunden Entwicklung der beiden Mädchen aber notwendig sei. Aus welchem Grund sie anschliessend dennoch die Empfehlung abgibt, mit der Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte bereits nach den Sommerferien zu beginnen, erscheint unter diesen Umständen in der Tat nicht ganz verständlich. Zwar halten auch die Pflegeeltern eine Wiederaufnahme der Besuchskontakte für die Zeit nach den Sommerferien für akzeptabel. Gleichzeitig plädieren sie aber auch dafür, dass die Kinder für einen Moment eine Pause erhalten sollten. Die Besuche bei ihrer Mutter würden zwar seit Weihnachten nicht mehr stattfinden; eine richtige Pause zugunsten der Kinder sei aber dennoch nicht erfolgt, da diese einerseits darüber im Unklaren seien, wann sie ihre Mutter das nächste Mal sehen müssten, was ihnen Angst mache, und andererseits viele Gespräche stattfänden, in denen sie jeweils über ihre Mutter und die betreffenden Besuche sprechen müssten (act. 43). Hierauf weist auch der Gesuchgegner in seiner Vernehmlassung zu Recht hin (act. A.4 S. 6). Die Vorsitzende der I. Zivilkammer kommt angesichts der vorliegenden Umstände in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Pflegeeltern und dem Gesuchsgegner zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall unerlässlich ist, A._____ und B._____ eine angemessene Verschnaufpause einzuräumen. Diesem Umstand wird indessen

Seite 16 — 24 nur unzureichend Rechnung getragen, wenn bereits vor den anstehenden Sommerferien ein Erstgespräch mit den Kindern stattfinden und schon nach den Sommerferien die Wiederaufnahme des begleiteten Besuchsrechts in Angriff genommen werden soll. Den Kindern wäre es unter diesen Umständen nämlich nicht möglich, die kommenden Sommerferien unbeschwert geniessen zu können, müssten sie sich doch bereits wieder über die künftig anfallenden Besuchskontakte mit ihrer Mutter Gedanken machen. Angesichts dessen, dass sowohl A._____ als auch B._____ sich noch im April diesen Jahres dahingehend geäussert haben, ihre Mutter derzeit nicht sehen zu wollen und sich bei der Familie CD._____ sehr wohl zu fühlen (act. 41 und 42), kann eine Wiederaufnahme der Besuchskontakte bereits nach den Sommerferien nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar bezeichnet werden. Bei der Festsetzung der Wiederaufnahme der Besuchskontakte ist sodann auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Kinder seit der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht äusserst positiv entwickelt haben (vgl. hierzu den Bericht des Beistands I._____ vom 1. April 2014, act. 32). Diese durchwegs positive Entwicklung soll nunmehr nicht durch eine verfrühte Wiederaufnahme der Kontakte mit ihrer Mutter und der damit einhergehenden psychischen Belastungen sowie den damit zusammenhängenden Angstzuständen zunichte gemacht werden. Auch unter diesem Aspekt scheint es in der konkreten Situation angebracht, mit der Wiederaufnahme der Besuchskontakte noch etwas länger zuzuwarten. Gleichzeitig hat auch das Erstgespräch zwischen der Familienbegleiterin und den beiden Mädchen sowie der Mutter nicht wie von der KESB empfohlen vor, sondern erst nach den Sommerferien 2014 stattzufinden. In der Folge wird es dann bei der Familienbegleiterin liegen, ob ein erster begleiteter Besuch allenfalls schon vor den Herbstferien 2014 durchgeführt werden kann oder ob damit bis nach den Herbstferien zugewartet werden soll. Dabei wird ihr aufgrund ihrer Erfahrung sowie ihren sozialpädagogischen und psychologischen Kenntnissen ein grosser Ermessensspielraum zustehen. Entsprechend den Empfehlungen der KESB soll die Familienbegleiterin die Kinder mit einem gewissen Nachdruck, jedoch ohne Zwang für die anstehenden Besuchstreffen mit ihrer Mutter zu motivieren versuchen und zugleich alles Notwendige unternehmen, um eine unbelastete Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen. Als Ziel bleibt, die Besuche so rasch wie möglich wieder aufzunehmen. Spätestens im Oktober 2014 beziehungsweise nach den Herbstferien sollen daher die ersten begleiteten Besuchskontakte zwischen den beiden Mädchen und ihrer Mutter stattfinden.

Seite 17 — 24 d.Was alsdann den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einbezug der Pflegeeltern bei der Ausübung des Besuchsrechts anbelangt, bleibt festzuhalten, dass es selbstredend im Ermessen der Familienbegleiterin liegen wird, bei Vorliegen ernsthafter Belastungssymptome bei den Kindern die Durchführung von Besuchen auszusetzen. Dass sie dabei die Pflegeeltern, welche jeden Tag mit den Kindern verbringen und über deren Gemütszustand daher am besten Bescheid wissen, in die laufende Beurteilung miteinbeziehen wird, liegt auf der Hand. Insofern sind Mitteilungen der Pflegeeltern an die Familienbegleiterin jederzeit möglich und es bedarf hierfür weder einer formellen Beauftragung zur "Anhörung" der Pflegeeltern noch einer entsprechenden Anordnung seitens des Gerichts. e.Des Weiteren beantragt der Gesuchsgegner, die Familienbegleiterin habe dem Beistand im ersten Jahr nicht halb-, sondern vierteljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die KESB hat in ihrem Bericht vom 24. April 2014 die Empfehlung abgegeben, dass der Beistand alle sechs Monate ein Gespräch mit der Familienbegleitung sowie einerseits mit den Kindern und andererseits mit der Mutter führen sollte, um zu vereinbaren, inwiefern die Familienbegleitung weiterhin erforderlich und wie mit den Besuchskontakten fortzufahren sei, sowie Antrag zu stellen habe, sofern andere Kindesschutzmassnahmen als notwendig erschienen (act. A.2 S. 5). Diese Empfehlung, welche dem Gericht sachgerecht erscheint, schliesst nicht aus, dass die Familienbegleiterin den Beistand bei Bedarf jeweils bereits vor Ablauf der Halbjahresfrist mit einem entsprechenden Bericht bedient. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der betreffenden Empfehlung nicht um eine zwingende Anordnung handelt, sondern damit vielmehr sichergestellt werden soll, dass mindestens alle sechs Monate und damit in angemessenen Zeitabständen eine aktuelle Lagebeurteilung aufgrund von Gesprächen mit den Betroffenen stattfindet. In diesem Zusammenhang darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass – wie die KESB zu Recht festhält – der anzuordnenden Massnahme auch Zeit eingeräumt werden soll, um die erhofften Ergebnisse – nämlich den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den beiden Töchtern und ihrer Mutter mittels einer mit dem Kindeswohl verträglichen Wiederaufnahme der Besuchskontakte – herbeizuführen. Damit besteht nach Ansicht des Gerichts weder unter sachlichen noch unter zeitlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit für die vom Gesuchsgegner verlangte Anordnung zu vierteljährlichen Berichterstattungen zuhanden des Beistands.

Seite 18 — 24 f.In Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens stellt der Gesuchsgegner sodann den Antrag, die durch die KESB in ihren Empfehlungen neu formulierten Aufträge an den Erziehungsbeistand seien dahingehend zu ergänzen, als der Obhutsentzug aufzuheben sei, sobald die Voraussetzungen betreffend Betreuung durch den Sorgerechtsinhaber gegeben seien. Die Frage der Sorgerechtszuteilung bildet indessen Gegenstand des Hauptverfahrens, so dass eine Beauftragung zur Antragstellung auf Aufhebung des Obhutsentzuges zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn macht. Eine diesbezügliche Anordnung wird vielmehr erst mit dem Entscheid im Hauptverfahren zu treffen sein. g.Was schliesslich die von der KESB für A._____ und B._____ empfohlene Einsetzung einer Kindesvertretung (Art. 299 ZPO) anbelangt, so wird die Vorsitzende der I. Zivilkammer eine derartige Anordnung erst bei einem Scheitern der auf den 7. Juli 2014 angesetzten Instruktionsverhandlung im Hauptverfahren (ZK1 13 93, act. D.18) einer eingehenden Beurteilung unterziehen. Vorerst wird darauf jedoch verzichtet. h.Nach den vorangegangenen Ausführungen wird das Gesuch von X._____ dahingehend entschieden, als ihr für die Dauer des Berufungsverfahrens ein begleitetes und einmal monatlich auszuübendes Besuchsrecht eingeräumt wird, und zwar beginnend spätestens nach den Herbstferien 2014 mit einer stundenweisen Aufbauphase. Zum Zwecke der Wiederaufnahme und Unterstützung der Besuchskontakte wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet, welche vorzugsweise über eine psychologische Fachausbildung verfügt. Diese wird damit beauftragt, mit A._____ und B._____ sowie mit deren Mutter nach den Sommerferien 2014 ein erstes Gespräch zur Vorbereitung der Besuchskontakte zu vereinbaren und diese in der Folge eng zu begleiten. Die weiteren Aufgaben gemäss lit. c und d (act. A.2 S. 4) bleiben – abgesehen vom neu festgesetzten Zeitpunkt – unverändert bestehen und bilden ebenfalls Bestandteil des Auftrags der einzusetzenden Familienbegleitung. Mit dem Vollzug dieser Massnahme wird die KESB Bezirke Andelfingen und Winterthur betraut (Art. 315a Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang wird gestützt auf den Bericht der KESB davon Vormerk genommen, dass die mit einzelrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. März 2012 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterzuführen ist. Mit Rücksicht darauf, dass der ursprüngliche Zweck der Beistandschaft inzwischen überholt ist und die mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde O.2_____ vom 23. April 2012 formulierten Aufträge der effektiven Tätigkeit des Beistandes nicht mehr

Seite 19 — 24 entsprechen, ist allerdings in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Empfehlungen der KESB – die seitens der Parteien unbestritten blieben – der Aufgabenkreis der Beistandschaft neu zu umschreiben. Entsprechend ist dem Beistand nebst der Unterstützung und Beratung der Eltern und der Sorge für die gedeihliche persönliche Entwicklung der beiden Mädchen namentlich die Aufgabe zu übertragen, die Weiterführung der therapeutischen Massnahmen der Kinder sicherzustellen und gegebenenfalls notwendige Interventionen einzuleiten sowie die Platzierung der Kinder zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Im Weiteren hat der Beistand eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung in die Wege zu leiten, zu überwachen und für deren Finanzierung zu sorgen. In diesem Zusammenhang hat er schliesslich – wie bereits erwähnt – alle sechs Monate ein gemeinsames Gespräch mit der Familienbegleitung sowie einerseits mit den Kindern und andererseits mit der Mutter zu führen, um zu vereinbaren, inwiefern die Familienbegleitung weiterhin erforderlich und wie mit den Besuchskontakten fortzufahren ist, sowie Antrag zu stellen, sofern andere Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. Aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere des belasteten Verhältnisses zwischen der Pflegefamilie und der leiblichen Mutter erachtet die KESB eine Aufteilung der Aufträge und besonderen Befugnisse auf zwei Mandatspersonen als sinnvoll. Auch dieser Empfehlung kann – zumal es sich dabei an sich um eine Frage des Vollzugs der Beistandschaft handelt, welcher ohnehin in die Zuständigkeit der KESB fällt – gefolgt werden. 5.a.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt hierauf sowie auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, rechtfertigt es sich beim Ausgang des vorliegenden Massnahmeverfahrens, welches die Regelung des Besuchsrechts der Kinder zum Gegenstand hat, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. b.Da X._____ mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. April 2014 (ERZ 13 283) für das vorliegende Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel zur Rechtsvertreterin ernannt worden ist, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer

Seite 20 — 24 Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 4. Juni 2014 (act. D.9) macht die Rechtsvertreterin von X._____ einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend, was unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Allerdings ist der von ihr in Rechnung gestellte Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.-- auf den für die unentgeltliche Rechtsvertretung anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung der Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) zu reduzieren. Dies ergibt ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'700.--. Hinzu kommen die geltend gemachte Kleinspesenpauschale für Porti, Kopien und Telefonate von Fr. 51.-- (3% von Fr. 1'700.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 140.10 (8% von Fr. 1'751.--), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 1'891.10 resultiert. b.Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. April 2014 (ERZ 13 291) wurde auch Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Massnahmeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold zur Rechtsvertreterin ernannt. Aus diesem Grund gehen auch die ihm in diesem Verfahren auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ebenfalls die Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO). Mit Honorarnote vom 2. Juni 2014 (act. D.8.b) macht die Rechtsvertreterin von Y._____ einen Aufwand von 14 7/8 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem Honoraranspruch nach Zeitaufwand von Fr. 2'975.-- entspricht. Dieser Aufwand erscheint als überhöht. In Anbetracht dessen, dass die beiden Stellungnahmen vom 28. April und 13. Mai 2014 ohne Deckblatt jeweils lediglich 7 Seiten umfassen, erscheint eine Kürzung des für diese Rechtsschriften in Rechnung gestellten Aufwands von insgesamt 9 Stunden auf 6 Stunden als angemessen und sachgerecht. Eine Kürzung ist auch in Bezug auf den Aufwand für Telefonate und Korrespondenz mit dem Mandanten von total 2 7/8 Stunden angezeigt. Hierfür scheinen 2 Stunden ausreichend, zumal es im vorliegenden Massnahmeverfahren einzig um die Regelung des Besuchsrechts geht, welche mit dem Bericht der KESB in einer die Kindesinteressen wahrenden Weise vorgezeichnet wurde. Aus den erwähnten Kürzungen resultiert ein Zeitaufwand von 11 Stunden, was als der Schwierigkeit der zur Diskussion stehenden Thematik angemessen bezeichnet werden kann. Bei einem

Seite 21 — 24 Stundenansatz von Fr. 200.-- entspricht dies einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'200.--. Hinzu kommen die Barauslagen (Porti, Telefon, Kopien) von Fr. 106.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 184.50 (8% von Fr. 2'306.20), woraus ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 2'490.70 resultiert.

Seite 22 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch von X._____ wird dahingehend entschieden, als ihr einmal pro Monat ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wird, beginnend spätestens nach den Herbstferien 2014 mit einer stundenweisen Aufbauphase. 2.Zum Zwecke der Wiederaufnahme und der Unterstützung der Besuchskontakte wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet mit dem Auftrag: a.die Wiederaufnahme der Besuchskontakte gemäss Ziffer 1 eng zu begleiten; b.mit A._____ und B._____ sowie mit deren Mutter nach den Sommerferien 2014 ein erstes Gespräch zu vereinbaren, um sich kennenzulernen und die Bedürfnisse zu erfahren, sowie Gedanken bezüglich eines Treffens im Herbst auszutauschen; c.A._____ und B._____ sowie deren Mutter in regelmässigen Gesprächen auf eine unbelastete Ausübung des Besuchskontakts zu coachen, insbesondere die Kinder sowie auch die Mutter auf die Besuchskontakte vorzubereiten und die Besuche mit allen Beteiligten nachzubesprechen; d.bei den Besuchen A._____ und B._____ jeweils von zu Hause abzuholen, gemeinsam die Mutter zu treffen, während des Besuches anwesend zu bleiben sowie A._____ und B._____ anschliessend wieder nach Hause zu begleiten. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass die für A._____ und B._____ mit einzelrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. März 2012 angeordnete Beistandschaft weitergeführt wird. Dieser werden in Abänderung der ursprünglichen Aufträge neu folgende Aufgaben übertragen: a.die Eltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und bestmöglich zu beraten; b.für die gedeihliche persönliche Entwicklung von A._____ und B._____ besorgt zu sein sowie im Interesse der Kinder nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen;

Seite 23 — 24 c.dafür besorgt zu sein, dass die therapeutischen Massnahmen der Kinder weitergeführt werden und gegebenenfalls notwendige Interventionen einzuleiten: d.die Platzierung der Kinder zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; e.die sozialpädagogische Familienbegleitung mit den Aufgaben gemäss Ziffer 2 in die Wege zu leiten, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; f.mindestens alle sechs Monate ein gemeinsames Gespräch mit der Familienbegleitung sowie einerseits mit den Kindern und andererseits mit der Mutter zu führen, um zu ermitteln, inwiefern die Familienbegleitung weiterhin erforderlich und wie mit den Besuchskontakten fortzufahren ist, sowie Antrag zu stellen, sofern andere Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. 4.Mit dem Vollzug der Beistandschaft und der Einsetzung einer zweiten Mandatsperson wird die KESB Bezirke Andelfingen und Winterthur beauftragt. 5.a.Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte, somit zu je Fr. 750.--, zu Lasten von X._____ und Y.. b.Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 1'891.10 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. c.Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'490.70 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

Seite 24 — 24 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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