ERZ 2014 12

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. März 2014Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 1216. April 2014 Entscheid Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Decurtins In der Zivilsache des A., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Vermittleramts Plessur vom 19. Dezember 2013, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der B., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis,

Seite 2 — 6 hat der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 18. Januar 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass A._____ mit Entscheid des Vermittleramts Plessur vom 19. Dezember 2013, gleichentags mitgeteilt, verpflichtet wurde, B._____ wegen einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis CHF 1'200.-- nebst Zins zu 5% seit 4. November 2013 sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 25.-- zu bezahlen, –dass A._____ gegen diesen Entscheid am 18. Januar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu seinen Gunsten neu zu beurteilen, –dass gegen Entscheide des Vermittleramts innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann (Art. 319 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 212 ZPO), –dass diese Frist mit Aufgabe der Beschwerde am 18. Januar 2014 offensichtlich gewahrt ist, –dass der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, bis zum 11. Februar 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- zu leisten, –dass B._____ mit Verfügung ebenfalls vom 21. Januar 2014 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen, –dass B._____ dem Kantonsgericht am 10. Februar 2014 ihre Beschwerdeantwort einreichte, in welcher sie ohne konkrete Rechtsbegehren ihre Sicht der Dinge darlegte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde verlangte, –dass A._____ die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 13. Februar 2014 erstreckt worden war und er dem Kantonsgericht den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- am 25. Februar 2014 überwies,

Seite 3 — 6 –dass B._____ für A._____ und dessen Firma C._____ unbestrittenermassen vom 4. - 11. Mai 2013 an der D._____ in O.1._____ als Werberin und Verkäuferin tätig gewesen war, –dass B._____ den Werbestand von C._____ zunächst zusammen mit E., einem Bekannten von A. aus L.1., und später − nach dessen krankheitsbedingtem Ausfall − alleine betreut hatte, –dass B. ihr Versprechen gegenüber A._____ eingehalten und E._____ für die Dauer dessen Aufenthalts in der Schweiz bei sich beherbergt hatte, –dass aus den Akten hervorgeht, dass E._____ für seine Tätigkeit im Rahmen der D._____ durch C._____ entlohnt worden war, –dass die Streitparteien hinsichtlich der Entschädigung von B._____ vereinbart hatten, dass diese anlässlich der nächsten Dentalreise nach L.2._____ von einem günstigen Angebot profitieren könne, –dass B._____ von einem entsprechenden Angebot seitens C._____ im Juli 2013 schliesslich doch nicht Gebrauch gemacht hatte, da es nicht ihren Vorstellungen entsprach, –dass gemäss Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) die Annahme von Arbeitsleistungen, welche nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten sind, die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass stillschweigend ein entgeltlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, –dass es dabei allein auf die objektiven Umstände und nicht auf den tatsächlichen oder nach Vertrauensprinzip ermittelten Willen der Parteien ankommt und dass auch jemand Lohn verlangen kann, für den das Entgelt überhaupt kein Arbeitsmotiv war (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 6 zu Art. 320 OR mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.346/1999 vom 4. Februar 2000 = Pra 2000 Nr. 138 E. 2), –dass diese zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers nur dann nicht Platz greift, wenn die Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ausdrücklich vereinbart wurde (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 6 zu Art. 320 OR),

Seite 4 — 6 –dass Art. 320 Abs. 2 OR in der Praxis auch auf Fälle angewandt wird, in denen die Leistung in Erwartung einer besonderen Vergütung vorerst unentgeltlich erbracht, diese Erwartung aber später enttäuscht wird (Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319 - 362 OR, Bern 2010, N 17 zu Art. 320 OR mit weiteren Hinweisen), –dass ein mehrtägiger Einsatz an einer Ausstellungsmesse − wie unter anderem auch die Entlohnung von E._____ zeigt − eine Tätigkeit darstellt, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, –dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Tätigkeit von B._____ nach objektiven Kriterien nur als Arbeit gegen Entgelt im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR qualifiziert werden kann, –dass A._____ den Nachweis einer Unentgeltlichkeitsabrede nicht erbringen kann, –dass insbesondere der Umstand, dass B._____ E._____ gratis bei sich übernachten liess, kein Indiz dafür ist, dass sie für die C._____ unentgeltlich arbeiten wollte, –dass die vage Offerte von A., B. könne zu günstigen Konditionen an der nächsten Dentalreise nach L.2._____ teilnehmen, vielmehr klar dafür spricht, dass die Parteien offensichtlich nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen sind, –dass B._____ die Standbetreuung an der D._____ für die C._____ ohne Entschädigung erbracht hatte, –dass sie aber zweifelsohne davon ausgegangen war, dass sich ihr Einsatz bei der nächsten Dentalreise nach L.2._____ in Form von substanziellen Ermässigungen auszahlen würde, –dass sie die vorliegend zu beurteilende Forderung erst geltend gemacht hatte, nachdem diese Erwartungen enttäuscht worden sind, –dass aus diesen Gründen von der Entgeltlichkeit der Standbetreuung auszugehen ist, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,

Seite 5 — 6 –dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1'500.-- zu Lasten der Gerichtskasse gehen, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- handelt (Art. 114 lit. c ZPO), –dass für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung beantragt wurde, weshalb eine solche auch nicht zuzusprechen ist, –dass der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts die vorliegende Beschwerde in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3.Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- wird A._____ vom Kantonsgericht zurückerstattet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-- Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: ▪A._____ ▪B._____ ▪Vermittleramt Plessur, Bärenloch 1, 7002 Chur

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Graubünden
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GR_KG_002
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Entscheidungsdatum
14.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026