Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 11 609. März 2011 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 08. August 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzPräsident Brunner RedaktionAktuar Pers Im zivilrechtlichen Rekurs der C . A G , Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Born, Bahnhofstrasse 37, 8022 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, in Sachen der A . A G , Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, betreffend Gegendarstellung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 8. September 2010 erschien im Konsumentenmagazin D. (Ausgabe 14/2010) sowie auf der Website E. ein Beitrag mit dem Titel „Service: F. auf dem letzten Platz“. Der Artikel hatte eine beim G.-Institut in Auftrag gegebene Umfrage betreffend Kundenzufriedenheit bei den Krankenkassen zum Thema. Gemäss den darin aufgeführten Angaben wurden 2’322 Schweizerinnen und Schweizer zur Kompetenz der Mitarbeiter der Krankenkassen, zur Schnelligkeit der Abwicklung sowie zur Qualität der Information befragt. Unter Angabe von Prozentzahlen wurde in einem Balkendiagramm dargestellt, wie viele Versicherte mit ihrer Krankenkasse „sehr zufrieden“ sind. Dabei wurden die Firmenlogos der A. AG (nachfolgend A.) und der B. auf demselben Balken aufgeführt und für beide gemeinsam die Prozentzahl 49 % (67 %) angegeben, wobei die in Klammer gesetzte Prozentzahl dem Umfragewert des Vorjahres entsprach. Alle übrigen Krankenkassen dagegen wurden einzeln aufgeführt und behandelt. Im dazugehörigen Textteil wurde die B./A. als grösste Absteigerin bezeichnet und ausgeführt, sie käme bei ihren Kunden schlechter weg als im Vorjahr und lande auf dem zehnten Rang. B.Mit Schreiben vom 10. September 2010 verlangte der Rechtsvertreter der A. bei der C. AG als Herausgeberin des D. und Betreiberin der Website E. die Publikation einer ausgefertigten Gegendarstellung und forderte sie auf, diese in der nächsten Ausgabe des D. an gleicher Stelle zu veröffentlichen und den Online-Artikel zu löschen oder zumindest mit der Gegendarstellung zu ergänzen. Der beanstandete Artikel betreffe die wirtschaftliche Persönlichkeit seiner Mandantin und beinhalte eine Persönlichkeitsverletzung. Mit E-Mail vom 15. September 2010 schlug der Rechtsvertreter der C. AG vor, dass die Redaktion die Sache von sich aus mit einem eigens verfassten Text präzisiere, womit die A. nicht einverstanden war. Sie bestehe auf dem Gegendarstellungsrecht und der Publikation des zugestellten Textes. Daraufhin teilte die C. AG der A. mit, sie bedaure, dass keine einvernehmliche Lösung im Sinne einer Präzisierung des beanstandeten Textes habe gefunden werden können. D. werde die vorgeschlagene Präzisierung trotzdem in der nächsten Nummer publizieren und weise den zugestellten Gegendarstellungstext zurück. Mit Schreiben vom 20. September 2010 machte die A. geltend, die angekündigte Präzisierung führe nicht dazu, dass eine Gegendarstellung ihrerseits hinfällig werde und forderte die C. AG erneut auf, die mit vorliegendem Schreiben eingereichte, gekürzte Gegendarstellung in der nächsten Nummer des D. zu publizieren und den Online-

Seite 3 — 14 Artikel damit zu ergänzen. In der Ausgabe des D. vom 22. September 2010 (Ausgabe 15/2010) erschien daraufhin unter der Rubrik „Leserbriefe“ folgende von der Redaktion abgefasste Präzisierung: „Präzisierung der Redaktion: Die D.-Tabelle zur Kundenzufriedenheit bei den Krankenkassen bedarf einer Präzisierung. Das Umfrageinstitut und der D. haben die Werte von A. und B. in der veröffentlichten Tabelle zusammengefasst (49 % sehr zufriedene Kunden). Grund: Die B. hiess früher ebenfalls A., was noch immer zu Verwechslungen führen kann. Hier zur Präzisierung die Werte zur Kundenzufriedenheit, getrennt nach den beiden Kassen: A. 50,9 %, B. 47,6 %.“ Am 27. September 2010 teilte die A. der C. AG mit, dass die Präzisierung der Redaktion (im Bereich der Leserbriefe!) entgegen ihrem Wunsch erfolgt sei und nicht dazu führe, dass eine Gegendarstellung abgelehnt werden könne. Sie bestehe weiterhin auf der Publikation des am 20. September 2010 zugestellten Textes, und zwar an gleicher Stelle, wie der beanstandete Artikel. Mit Schreiben vom 28. September 2010 wurde das Gegendarstellungsbegehren erneut zurückgewiesen. Die Publikation enthalte die Präzisierung, dass es sich bei der A. und der B. um zwei verschiedene Unternehmen handle. Inhaltlich sei somit die gewünschte Information an die Leserschaft vermittelt worden, und dies nicht an untergeordneter Stelle, sondern auf der meistgelesenen Seite. Dem Begehren der A. sei somit bereits vollumfänglich entsprochen worden. C.Mit Gesuchseingabe vom 30. September 2010 gelangte die A. an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, in der nächstfolgenden Ausgabe des D. unter der Rubrik „Aktuell“ sowie auf der Website E. zum beanstandeten Artikel „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.: folgende Gegendarstellung zu publizieren: „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.: In der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D. Umfrageergebnisse zur Kundenzufriedenheit bei Schweizer Krankenversicherern publiziert. Er beruft sich dabei auf eine Umfrage des Institutes G.-Institut. Darin werden A. und B. als eine Kasse gleichgesetzt. A. stellt Folgendes richtig:

  1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.
  2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen Versicherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet werden. Vermischungen führen zu einem unzutreffenden Ergebnis. 2.Die Anordnung sei mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer

Seite 4 — 14 zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“ Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 beantragte die C. AG, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. D.Mit Urteil vom 2. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. Das Gesuch der A. AG wird gutgeheissen. 2.Die C. AG wird dazu verpflichtet, in der nächstfolgenden Ausgabe des D. unter der Rubrik „Aktuell“ sowie auf der Website E. zum Artikel „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 folgende Gegendarstellung zu publizieren: „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.: In der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D. Umfrageergebnisse zur Kundenzufriedenheit bei Schweizer Krankenversicherern publiziert. Er beruft sich dabei auf eine Umfrage des Institutes G.-Institut. Darin werden die A. und B. als eine Kasse gleichgesetzt. A. stellt Folgendes richtig:

  1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.
  2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen Versicherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet werden. Vermischungen führen zu einem unzutreffenden Ergebnis. 3.Die Anordnung wird mit dem Hinweis der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis der Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus:
  • einer Gerichtsgebühr vonFr.1'295.00
  • einer Schreibgebühr vonFr. 310.00
  • Barauslagen vonFr. 95.00 TotalFr.1'700.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.(recte 5.) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit Fr. 2'814.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 5.(recte 6.) (Mitteilung).“

Seite 5 — 14 E.Gegen dieses Urteil liess die C. AG mit Eingabe vom 5. Januar 2011 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1.1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei auf das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin nicht einzutreten. 1.2 Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin nicht hätte eingetreten werden sollen. 2.1 Subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin abzuweisen. 2.2 Subsubeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin hätte abgewiesen werden sollen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Die A. beantragte mit Rekursantwort vom 19. Januar 2011 die Abweisung des Rekurses unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten und Rekurrentin. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die C. AG hat das angefochtene Urteil am 16. Dezember 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung zugestellt erhalten. Folglich gelangen vorliegend die Verfahrensbestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts zur Anwendung. b.Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100 [Stand vor 1. Januar 2011]) zuständig für das Recht auf

Seite 6 — 14 Gegendarstellung. Solche Entscheide können, wenn im genannten Gesetz nichts anderes angeordnet ist, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 aEGzZGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO/GR) sinngemäss. Hingegen ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 aEGzZGB). - Vorliegend unbestritten und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang ist, dass die Rekurrentin - schon im Hinblick auf künftig mögliche Gegendarstellungsbegehren - trotz zwischenzeitlich erfolgter Publikation der von der Rekursgegnerin verlangten Gegendarstellung ein schützenswertes Interesse daran hat, den zu ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheid bei der nächsten Instanz anzufechten (vgl. BGE 114 II 385 E. 3 S. 386 f., 122 III 301 ff.; Matthias Schwaibold, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 28l ZGB). Da der vorliegende Rekurs fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der anfänglich publizierte Beitrag in der Ausgabe des D. vom 8. September 2010 sowie auf der Website E. in Bezug auf die A. einseitige bzw. verfälschende Tatsachendarstellungen enthielt, die sich auf die Persönlichkeitsrechte der Rekursgegnerin auswirkten. Die Redaktion sah sich denn auch zu einer eigenen Präzisierung (im Leserbriefteil) veranlasst. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet deshalb die Frage, ob eine derartige korrigierende Darstellung durch die Redaktion selbst hinreichend ist und das Recht der betroffenen Partei zur Publikation einer eigenen Gegendarstellung untergehen lässt. 3.a.Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der Anspruch der Rekursgegnerin auf Gegendarstellung mit der redaktionellen Änderung erfüllt worden sei. Die Rekursgegnerin verfüge deshalb über kein rechtliches Interesse mehr, den behaupteten Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen. Sie habe in ihrer redaktionellen Präzisierung klar gemacht, dass es sich bei der A. und der B. um zwei voneinander unabhängige Versicherungsgesellschaften handle, dass die Kundenzufriedenheit getrennt nach den beiden Kassen erhoben worden sei und dass die Kundenzufriedenheit bei der A. 50,9 % und bei der B. 47,6 % betragen habe. Sie habe denn auch nie behauptet, die A. und die B. gehörten zusammen. Es sei lediglich die zusammenfassende Präsentation gewesen, an der sich die

Seite 7 — 14 Rekursgegnerin gestört habe, da dadurch der Eindruck hätte entstehen können, die beiden Unternehmen hätten etwas miteinander zu tun. Diesen Eindruck habe sie aber mit der redaktionellen Präzisierung beseitigt. Habe das Medienunternehmen die beanstandeten Inhalte im Rahmen eines redaktionellen Beitrags aber bereits selber freiwillig publiziert, sei der Zweck des Gegendarstellungsrechts erfüllt. Die Leser hätten dies zur Kenntnis genommen und die betreffende Person habe deshalb keinen Anspruch (mehr), denselben Inhalt zusätzlich in eigenen Worten wiederzugeben. In diesem Zusammenhang wird auch geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Platzierung der redaktionellen Präzisierung habe nicht den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Darstellung erreicht. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik wie die primäre Darstellung - somit unter der Rubrik „Aktuell“ - erscheinen müsse, widerspreche überdies der Struktur der Zeitschrift D., da diese nicht systematisch bzw. chronologisch in Rubriken aufgeteilt sei. b.Wer durch Tatsachenbehauptungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Das Gegendarstellungsrecht ist ein Instrument des Persönlichkeitsschutzes. Es steht neben den anderen Ansprüchen, welche der Persönlichkeitsschutz zur Verfügung stellt, und soll in gewisser Weise den Grundsatz der „Waffengleichheit“ bzw. der „gleich langen Spiesse“ verwirklichen. Das Gegendarstellungsrecht räumt einem Betroffenen die Möglichkeit ein, sich gegen eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu melden und diese im Sinne einer Berichtigung ins

  • aus seiner Sicht - rechte Licht zu rücken. Wenn immer möglich soll dies ohne Anrufung des Richters geschehen (Schwaibold, a.a.O., N 1 zu Art. 28g ZGB; Beatrice Bänninger, Die Gegendarstellung in der Praxis, Zürich 1998, S. 53 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 11 N 40 f.). Die Gegendarstellung ist gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB so bald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Mit dieser Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Einerseits soll die Gegendarstellung rasch veröffentlicht werden, weil nur der relativ enge zeitliche Zusammenhang zwischen Gegendarstellung und Ausgangsmeldung geeignet ist, beim Leser irgendwelche Wirkung zu erzielen, und andererseits soll durch die konkrete Art der

Seite 8 — 14 Veröffentlichung möglichst derjenige Personenkreis erreicht werden, der auch die beanstandete Ausgangsmeldung zur Kenntnis genommen hat (Schwaibold, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 28k ZGB; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 251 N 221 f.). Dementsprechend muss die Gegendarstellung thematisch grundsätzlich dort erscheinen, wo die Ausgangsmeldung veröffentlicht wurde, wobei nicht die exakt gleiche Seite verlangt werden kann. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass die Veröffentlichung einer einfachen Stellungnahme auf der Leserbriefseite die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung nicht zu ersetzen vermöge, weil damit der gleiche Personenkreis im Sinne von Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht erreicht werde (BGE 120 II 273 4.b S. 275; vgl. auch BGE 122 III 209 E. 2.a S. 211, 119 II 97 E. 2.a S. 99 f., ebenso Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223; Bänninger, a.a.O., S. 166; Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 169). Schwaibold (a.a.O., N 8 zu Art. 28k ZGB) vertritt die Auffassung, dass es zu den gesicherten Erfahrungen der Printmedien gehöre, dass Leserbriefe zu den meistgelesenen Rubriken zählten. Aus diesem Grund empfiehlt er demjenigen, der eine möglichst breite Kenntnisnahme seiner Gegendarstellung will, sich nicht gegen die Praxis zahlreicher Zeitungen und Zeitschriften zu wehren, Gegendarstellungen bei den Leserbriefen abzudrucken. Auch er räumt letztlich aber ein, dass dies wohl eher nicht der gesetzlichen Konzeption entspreche. c.Im vorliegenden Fall wurde die Präzisierung auf der Leserbriefseite veröffentlicht, wohingegen der beanstandete Beitrag im Redaktionsteil erschien. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das vorinstanzliche Urteil, wonach die Rekurrentin mit der Publikation der redaktionellen Berichtigung auf der Leserbriefseite dem Formerfordernis gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht nachgekommen sei, somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der D. den Ausführungen der Rekurrentin zufolge nicht systematisch bzw. chronologisch in Rubriken aufgeteilt sei und es in diesem Sinne keine Rubrik „Aktuell“ gebe. Die Gegendarstellung hat zwar thematisch dort zu erscheinen, wo die Ausgangsmeldung publiziert wurde (Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223), indessen ergibt sich daraus keine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik bzw. auf der gleichen Seite wie den ursprünglichen Beitrag abzudrucken. Es muss sich allerdings um eine vom gleichen Publikum ebenso berücksichtigte Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 97 E. 2.a S. 99). Im Hinblick darauf ist es entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht von Belang, ob der D. über eine feste Rubrik „Aktuell“ verfügt oder nicht. Massgeblich ist

Seite 9 — 14 vielmehr, dass die publizierte Gegendarstellung auf einer Seite im Redaktionsteil - wo auch der beanstandete Beitrag veröffentlicht worden ist - hätte erscheinen müssen, um den gleichen Personenkreis im Sinne des Gesetzes anzusprechen. Diese Voraussetzung erfüllt eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite nach den vorangegangenen Ausführungen jedoch nicht. - Somit ist festzuhalten, dass die vorgenommene Präzisierung im Leserbriefteil den Anforderungen von Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht genügt. Daher kann im vorliegenden Rekursverfahren offen gelassen werden, ob die Rekursgegnerin trotz zwischenzeitlich erfolgter Publikation der Präzisierung nach wie vor über ein rechtliches Interesse verfügte, den behaupteten Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen. Der Gegendarstellungsanspruch kann nämlich nur dann entfallen, wenn die bereits veröffentlichte Präzisierung unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wie Form, Inhalt und Veröffentlichung erfolgte. In einem solchen Fall sind Sinn und Zweck der Gegendarstellung erfüllt und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an einer erneuten Gegendarstellung, auch wenn sich die betroffene Person nicht mit eigenen Worten an die Öffentlichkeit wenden konnte (Bänninger, a.a.O., S. 164 ff.). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - indes gerade nicht der Fall. d.Sodann wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, Ziffer 1 der beantragten und von der Vorinstanz gutgeheissenen Gegendarstellung mit dem Wortlaut „ A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen“ stelle eine reine Wiederholung dessen dar, was in der redaktionellen Präzisierung bereits enthalten sei. - Dem kann nicht gefolgt werden. In der von der Rekurrentin veröffentlichten Präzisierung ist immer noch nicht deutlich hervorgehoben, dass die A. und die B. zwei völlig unterschiedliche und voneinander unabhängige Versicherungsunternehmen sind. Im Gegenteil wird auf eine frühere Verbindung hingewiesen, wobei unklar bleibt, ob diese lediglich namensrechtlicher Natur war oder ob es sich dabei um das gleiche Unternehmen handelte. Aus der Präzisierung geht mithin nicht zweifelsfrei hervor, dass die A. und die B. zum heutigen Zeitpunkt unternehmensrechtlich nichts miteinander zu tun haben. Insoweit ist Ziffer 1 der Gegendarstellung auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Ebenso wenig Anlass zu Beanstandungen gibt Ziffer 2 der Gegendarstellung. Bezogen auf den ursprünglichen Artikel ist diese insoweit korrekt, als aus dem Beitrag nicht hervorgeht, dass beide Kassen getrennt voneinander bewertet worden sind; vielmehr wird der Leserschaft der geradezu gegenteilige Eindruck vermittelt. Da jedoch die seitens der Redaktion veröffentlichte Präzisierung den gesetzlichen Formerfordernissen ohnehin nicht genügt, kann vorliegend offen

Seite 10 — 14 gelassen werden, ob diese die in Ziffer 2 der eingeklagten Gegendarstellung getätigte Aussage bereits vollumfänglich abdeckt. 4.a.Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass allfällige Weigerungsgründe gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB nicht gegeben und auch nicht dargetan worden seien. So enthalte Ziffer 2 der beantragten Gegendarstellung die Behauptung, dass die einzelnen Versicherungen nicht einzeln erhoben und ausgewertet worden seien und deshalb die Befragung, deren Ergebnisse im D. publiziert worden seien, nicht repräsentativ und wegen der Vermischung falsch seien. Diese Behauptung sei aber offensichtlich unrichtig. b.Gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB kann die Gegendarstellung verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. Eine Gegendarstellung darf demnach ihrerseits nicht rechts- oder sittenwidrig sein. Sie darf mithin keine Straftatbestände und keine zivilrechtlichen Delikte enthalten und hat nach Wortwahl und Inhalt die Schranken der Sittlichkeit und die Grenzen der gesamten Rechtsordnung zu beachten (Schwaibold, a.a.O., N 5 zu Art. 28h ZGB). Entsprechend erlaubt der Gesetzgeber dem Medienunternehmen, eine offensichtlich unrichtige Gegendarstellung abzulehnen. Das Gegendarstellungsrecht soll nicht zur Verbreitung unrichtiger Behauptungen missbraucht werden können. Die Bestimmung ist indessen in dem Sinne restriktiv auszulegen, als das Medienunternehmen die offensichtliche Unrichtigkeit der geforderten Gegendarstellung sofort und auf unwiderlegbare Beweise darzutun hat (BGE 115 II 113 E. 4.a S. 115; Schwaibold, a.a.O., N 7 f. zu Art. 28h ZGB je mit Hinweisen; Nobel/Weber, a.a.O., S. 244 N 198). Blosse Zweifel, auch ernsthafte, an der Richtigkeit der Gegendarstellung genügen nach der strengen Praxis nicht, vielmehr muss das Medienunternehmen den vollen Beweis dafür in Händen halten. Im Zweifel ist also für die Richtigkeit der Gegendarstellung zu entscheiden (Schwaibold, a.a.O., N 8 zu Art. 28h ZGB; Bänninger, a.a.O., S. 195). c.Inwiefern die in Ziffer 2 des Gegendarstellungsbegehrens der Rekursgegnerin getätigten Aussagen offensichtlich unrichtig sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin denn auch nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Wie bereits in E. 3.d. hiervor ausgeführt, kann dem ursprünglichen Beitrag sowohl aufgrund des Textteils als auch aufgrund der graphischen Darstellung mitnichten entnommen werden, dass die A. und die B. getrennt voneinander erhoben und ausgewertet worden sind. Dem Leser wird

Seite 11 — 14 vielmehr der gegenteilige Eindruck vermittelt. Von einer offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung kann daher keine Rede sein. Gleiches gilt für die Aussagen hinsichtlich Repräsentativität der Umfrage sowie Vermischung der Ergebnisse. Abgesehen davon hat es die Rekurrentin unterlassen, ihrer Beweislast nachzukommen und über die von ihr geltend gemachte offensichtliche Unrichtigkeit der verlangten Gegendarstellung „sofort“ Beweis zu führen. Mit Schreiben der Rekursgegnerin vom 20. September 2010 (KB 5) hat die Rekurrentin Kenntnis von der gekürzten und anschliessend auch eingeklagten Gegendarstellung erhalten. Indessen hat sie sich weder mit Schreiben vom 23. September 2010 (KB 6) noch mit solchem vom 28. September 2010 (KB 14) auf den Standpunkt gestellt, die verlangte Gegendarstellung sei offensichtlich unrichtig. Dieses Anliegen hat sie erstmals mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 13. Oktober 2010 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch das entsprechende Beweismittel eingereicht (BB 5). Rund drei Wochen nach Kenntnisnahme des Inhalts der verlangten Gegendarstellung kann nun aber augenscheinlich nicht mehr von einer „sofortigen“ Beweisführung im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB gesprochen werden. Der Rekurs ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. Im Übrigen erweist sich die Berufung auf Art. 28h Abs. 2 ZGB ohnehin als rechtsmissbräuchlich, nachdem sich die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. September 2010 (KB 6) noch geweigert hatte, der Rekursgegnerin auf Anfrage hin die genauen Resultate der Umfrage zu überlassen und damit ihrer Beweislast nachzukommen, sondern dieses Ansinnen vielmehr von der vorgängigen Erklärung der Rekursgegnerin, auf weitere rechtlichen Schritte zu verzichten, abhängig gemacht hat. 5.Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz die Anträge der Rekursgegnerin wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs hätte abweisen müssen. Die Vorinstanz sei auf die Begründung, welche sie gestützt auf BGE 120 II 275 E. 4.b vorgebracht habe, mit keinem Wort eingegangen. Gemäss diesem Urteil sei das Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung offenbar rechtsmissbräuchlich, wenn das Medienunternehmen eine Entgegnung der betroffenen Person publiziert habe, sofern diese innert nützlicher Frist erfolgt sei, so platziert worden sei, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch die Leser des beanstandeten Artikels angesprochen habe, und eine direkte Verbindung mit dem beanstandeten Artikel hergestellt werde. Diese vom Bundesgericht genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall mit der Publikation der redaktionellen Präzisierung erfüllt worden. - Auch diese Auffassung geht fehl. Abgesehen davon, dass die publizierte Präzisierung nicht den gesetzlichen

Seite 12 — 14 Formerfordernissen entspricht, scheint die Rekurrentin zudem zu verkennen, dass der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden gleichzusetzen ist. In besagtem Fall wurde dem Kläger nach der Publikation des beanstandeten Artikels Raum für ein ausführliches Interview gewährt, welches gegenüber dem ursprünglichen Artikel mehr als den doppelten Raum beanspruchte. Ungeachtet dessen bestand er nach wie vor auf der Publikation einer Gegendarstellung. Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden könne, wenn deren Inhalt im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB unzulässig sei, sondern auch

  • obschon im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten - bei offenbarer Missbräuchlichkeit des Begehrens. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene bereits Gelegenheit erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen. Es gelte jedoch Folgendes zu berücksichtigen: So wenig eine Gegendarstellung derart veröffentlicht werden dürfe, dass die vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Absicht von vornherein vereitelt werde, so wenig könne die Veröffentlichung einer blossen Entgegnung - in der Form eines Interviews etwa - das Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn sie nicht unter Bedingungen geschehen sei, die den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine gerichtlich angeordnete Gegendarstellung vergleichbar seien. Solle eine Entgegnung als dazu geeignet betrachtet werden dürfen, müsse sie deshalb innert nützlicher Frist erfolgt und dergestalt in die Zeitung eingerückt worden sein, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels angesprochen habe. Überdies müsse sie in direkter Verbindung mit jenem Artikel gestanden oder diese durch geeignete Mittel hergestellt haben. Im Zuge dieser Erwägungen gelangte das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass es nicht Bundesrecht verletze, das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten Gegendarstellung bei dieser Sachlage als offenbar rechtmissbräuchlich zu werten. Im Gegensatz dazu hatte die Rekursgegnerin vorliegend keine Gelegenheit, sich vor der Publikation der redaktionellen Präzisierung mit eigenen Worten - auch nicht mittels eines Interviews, wie dies im zitierten Entscheid der Fall war - zum beanstandeten Beitrag zu äussern und eine Berichtigung desselben anzubringen. Insofern unterscheiden sich die jeweiligen Sachverhalte grundlegend voneinander, weshalb die im zitierten Urteil entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall angewandt werden kann Da die Rekurrentin somit aus dem vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten herzuleiten vermag, erweist sich mithin auch dieser Einwand als unbehelflich.

Seite 13 — 14 6.a.Nach den vorangegangenen Ausführungen hat die Vorinstanz die Rekurrentin zu Recht zur Publikation der eingeklagten Gegendarstellung verpflichtet. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen. b.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten der Rekurrentin (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts der eingereichten Rekursantwort erscheint vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Rekurrentin, welche die Rekursgegnerin aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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