Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 27. April 2010Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 5628. April 2010 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst AktuarBlöchlinger Zum Gesuch der A.X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen B.X., Gesuchsgegner, betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Schuldneranweisung) im Berufungsverfahren ZK1 10 9 (Nebenfolgen der Ehescheidung), hat sich ergeben:
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.... Sie sind Eltern eines erwachsenen Sohnes. A.X. lebt in D., wo sie auch
teilzeitig erwerbstätig ist. B.X., der seit einigen Jahren an Multipler Sklerose (MS)
leidet und eine Invaliden- sowie eine Pensionskassenrente bezieht, ist nach
Thailand ausgewandert. Er lebt dort zusammen mit einer neuen Lebenspartnerin,
mit welcher er zwei gemeinsame, in den Jahren 2007 und 2009 geborene Kinder
hat.
B.1.Am 10. Juli 2008 stellte A.X. beim Bezirksgericht Plessur Antrag auf
Scheidung ihrer Ehe mit B.X. nach Art. 111 ZGB. Zum Abschluss einer
umfassenden Ehescheidungskonvention kam es nicht, weshalb das Verfahren
nach Art. 112 ZGB eingeleitet wurde.
2.Am 1. Oktober 2009 liess A.X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein
Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des
Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
1.B.X. sei zu verpflichten, A.X. rückwirkend ab 1. Oktober 2008 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils monatlich im Voraus
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 zu überweisen.
2.Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Avenue Ed. Vaucher 18, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2,
sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB gerichtlich anzuweisen, aus dem
monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. (... 1948) Fr.
900.00 direkt an A.X. auf ihr Konto bei der Graubündner
Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN ..., zu überweisen.
3.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich
gesetzlicher MWSt) zu Lasten von B.X..
Zur Begründung wurde im Rahmen einer Bedarfsberechnung und unter Hinweis
auf die unterschiedlich hohen Einkünfte geltend gemacht, A.X. sei zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.--
angewiesen. Gestützt auf Art. 137 Abs 2 Satz 4 ZGB werde die Zusprechung des
Unterhaltsbeitrages rückwirkend ab 1. Oktober 2008 beantragt. Sollte zu
gegebener Zeit das Scheidungsurteil lediglich in Teilrechtskraft erwachsen,
würden die bereits im Urteilszeitpunkt angeordneten Massnahmen fortdauern. Der
Gesuchsgegner habe bis anhin prozesstaktisch alle Möglichkeiten ausgenützt, um
sich den Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu entziehen. Es werde
deshalb darum ersucht, die Eidgenössische Invalidenversicherung anzuweisen,
Seite 3 — 10 die Fr. 900.-- direkt aus dem monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. an die Gesuchstellerin zu überweisen. 3.Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichtsvizeprä- sident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt: 1.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet an die Gesuchstellerin, rückwir- kend ab Oktober 2008, einen monatlich im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeitrag von CHF 900.00 zu leisten. 2.Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von ehe- schutzrichterlichen Massnahmen vom 01. Oktober 2009 wird abgewie- sen. 3.Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 440.00 (Gerichtsgebühren CHF 300.00, Schreibgebühren CHF 98.00, Barauslagen CHF 42.00) gehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellern für ihre Umtriebe mit CHF 440.00, zuzüglich MWSt, zu entschädigen. 4.(Mitteilung). 4.Am 11. November 2009 fand vor Bezirksgericht Plessur im Scheidungs- verfahren der Parteien die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht erliess glei- chentags folgendes, am 25. Januar 2010 mitgeteiltes Urteil: 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Es sind keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. 3.In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt. 4.Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils eine monatlich im Voraus zahlbare unvererbliche Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'141.00 zu bezahlen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), bzw. ab 1. Februar 2013 die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2, wird angewiesen, von der dem Ehe- mann (B.X., geboren ..., AHV-Nr. ...) ausbezahlten Rente monatlich CHF 1'141.00 auf das Konto der Ehefrau bei der Graubündner Kanto- nalbank, 7000 Chur, IBAN ..., zu überweisen. 5Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 5'638.35 (Gerichts- gebühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 823.00, Bargebühren CHF 315.35) gehen je zur Hälfe zu Lasten von A.X. und B.X.. Beide Parteien prozessieren mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden die der Ehefrau überbundenen Kosten vorläufig der Gemeinde D. in Rechnung gestellt, diejenigen des Ehemannes dem Kanton Graubünden. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 750.00 werden mit den angefallenen Gerichtskosten verrech- net.
Seite 4 — 10 Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6.(Frist zur Einreichung der Honorarnoten). 7.(Mitteilung). C.1.Gegen dieses Urteil erhob B.X. mit Eingabe vom 4. Februar 2010, beim Bezirksgericht Plessur eingegangen am 10. Februar 2010, Einsprache beim Kantonsgericht Graubünden. Darin verlangt er im Hauptantrag, es sei die A.X. zugesprochene Rente aus beruflicher Vorsorge angemessen herabzusetzen. Die Eingabe wurde als Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO entgegengenommen. 2.Am 3. März 2010 liess A.X. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
Seite 5 — 10 betrifft - mit zutreffender Begründung seine örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht bejaht (Art. 59 lit. a IPRG, Art. 61 Abs. 1 IPRG, Art. 63 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB). Aus dieser Zuständigkeit leitet sich auch jene des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 218 ZPO) betreffend den Scheidungsnebenfolgen ab. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG ist das für die Scheidungsklage zuständige Gericht auch ermächtigt, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens zu erlassen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs, welches sachlich in die Kompetenz der prozessleiten- den Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO) ist demnach zu bejahen. Zur Anwendung gelangt wiederum das schweizerische Recht (Art. 62 Abs. 2 IPRG). 2.Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldner- anweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) verpflichtet worden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen voll- streckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem neuen Gesuch werde lediglich eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe. 3.Tatsache ist, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 den Gesuchsgegner vorsorglich zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.-- verpflichtet hat. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Gesuchstellerin, diese bereits erlassene Massnahme gebe ihr im Berufungsverfahren noch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, der über die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB durchsetzbar ist. a)Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe auf- gelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Daraus folgt, dass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin beachtlich sind, wenn wohl über den Scheidungspunkt, nicht aber über die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden
Seite 6 — 10 wurde. Voraussetzung für die weitere Geltungskraft ist jedoch, dass sich die betreffenden Massnahmen auch auf Nebenpunkte beziehen, die tatsächlich noch im Streit liegen. Im Bereich von Nebenpunkten, die rechtskräftig entschieden wur- den, ist weder die (erstmalige) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mög- lich, noch bleiben bereits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von erlassenen vorsorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechts- kräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt (Urteil 5P.121./2002 des Bundesgerichts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.; Entscheid LC060114 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 E. 3., wiedergegeben in Fampra.ch 2007 S. 945 mit Hinweis auf Leuenberger, Praxiskommentar Schei- dung, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB; Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 44 zu Art. 137 ZGB; Urs Gloor, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 137 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz lässt sich höchstens in Fällen vorstellen, in denen einer vorsorglichen Massnahme vom Richter explizit über die Rechtskraft im betreffenden Nebenpunkt hinaus eine Wirkung zugemes- sen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 148 Abs. 1 ZGB, wonach die Einle- gung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Pro- zessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E. 3.a). b)Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren verlangt und vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zugesprochen wurde Ehegatten- unterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war, bestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht. Grundlage der Bemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei - nachdem eine Wiederher- stellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war - die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuzie- hen waren (Urteil 5A_677/2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. November 2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen ergangenen Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Gestützt darauf wurde denn auch in Ziffer 2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Scheidungsurteils festgehalten, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanz- liche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchs-
Seite 7 — 10 gegner erklärte Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht Plessur in Ziffer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten - wie es bei B.X. der Fall ist - bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine Aufteilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge mehr erfolgen kann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsverpflichtung bis zum definitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens in allen Punkten und damit über den rechtskräftigen Entscheid im betreffenden Nebenpunkt hinaus sieht weder die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erlassene Massnahmeverfügung noch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 3. a) folgt, ist demnach die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Unterhaltsverpflichtung mit Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils dahingefallen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Gesuchstellerin im vorliegen- den Verfahren für die betreffenden Unterhaltszahlungen keine Schuldneranwei- sung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB mehr verlangen kann. c)An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuch- stellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zugesprochene und gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich auszubezahlende Entschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen möchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer Unterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstelle- rin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offen- kundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 zugebilligte Unterhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009 zugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädi- gung nach Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Bau- mann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine vorsorgliche Massnahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtungen geht, in eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB uminterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betreffende
Seite 8 — 10 vorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschieden war und während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl. Baumann / Lauterburg, a.a.O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB, Haus- heer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber hinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwischen den von der Gesuch- stellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen Argumentation, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen beste- hen kann. Verzichtet die Gesuchstellerin im Hauptverfahren auf Unterhaltsleistun- gen und soll an deren Stelle ab Rechtskraft im Scheidungspunkt ausschliesslich die Entschädigung nach Art. 124 ZGB treten, würden ihr mit zusätzlichen, nach Art. 137 Abs. 2 ZGB zu entrichtenden Unterhaltszahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft im letzten Nebenpunkt mehr zugesprochen, als sie es selbst verlangt hat. d)Sind die vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und kann auf Grundlage dieses Entscheids demnach auch keine Schuldneranweisung mehr erfolgen, lässt sich höchstens fragen, ob die Gesuchstellerin solches im Rahmen eines neuen Gesuchs gestützt auf Art. 124 ZGB verlangen kann. Die Zusprechung von vor- sorglichen Leistungen nach Art. 124 ZGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Schuldneranweisung fällt im vorliegenden Verfahren jedoch bereits deshalb aus- ser Betracht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe einen solchen Antrag weder gestellt noch begründet hat. Dabei ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich geschieden. Damit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vor- instanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, wurde der Gesuchstellerin eine Ent- schädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1'141.-- zugesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchs- gegner erhobenen Berufung wurde die Rechtskraft in diesem Punkt gehemmt und nachdem der Vorsorgefall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht eingetreten ist, erscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB - noch dazu verbunden mit einer Schuldneranweisung, die über die blosse Sicher- stellung der Entschädigung hinausgeht - im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zulässig erscheinen lediglich Massnahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht aber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich von Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zulässigkeit zu bejahen wäre, müsste
Seite 9 — 10 in jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105/2006 des Bundes- gerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.245/2000 vom 11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsit- zenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin äussert sich weder zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Herabsetzung der Entschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchs- gegners, der insbesondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von der Gesuchstellerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1'800.-- pro Monat) in Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als "Vorverurteilung" ablehnt. 4. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.00, zu Lasten der Gesuchstellerin. B.X. war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Er geht eigenen Angaben zufolge auch keiner entgeltlichen Tätigkeit nach, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht durch seine Beteiligung am Verfahren keine Auslagen entstanden sein können. Nennenswerte Barauslagen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen (PKG 2007 Nr. 6 E. 3.a); PKG 1976 Nr. 25). 5.A.X. wurde mit Verfügung vom 11. März 2010 in dem vor Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZPO und Art. 46 ZPO zu Lasten der Stadt D. gewährt. Diese umfasst auch das vorliegende Nebenverfahren (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2010; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 160 Ziff. 3). Die der Gesuchstellerin auferlegten amtlichen Kosten sind somit der Stadt D. in Rechnung zu stellen. Die der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zustehende Entschädigung ist zusammen mit jener des Hauptverfahren geltend zu machen und im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festzulegen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3.Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4.a) Die amtlichen Kosten des Gesuchsverfahrens von A.X. werden gestützt auf die im Berufungsverfahren ZK1 10 9 gewährte unentgeltliche Rechts- pflege der Stadt D. in Rechnung gestellt. b) Die im Gesuchsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von A.X. sind zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens ZK1 10 9 geltend zu machen, nach Anhörung des Kostenträgers festzulegen und alsdann der Stadt D. in Rechnung zu stellen. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt D. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5.Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich einzureichen. 6.Mitteilung an: