Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 31. März 2010Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 11 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzVizepräsident Schlenker RedaktionAktuarin Thöny Im zivilrechtlichen Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar 2010, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.X. und Y. heirateten am 10. Januar 2000 vor dem Zivilstandsamt A. (Deutschland). Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Bis zur Trennung wohnten die Parteien in einem Einfamilienhaus in B.. B.Am 3. Juli 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, die Verpflichtung von X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 von Fr. 3'415.-- und für die Zeit ab dem 1. September 2009 von Fr. 4'076.-- sowie dessen Verpflichtung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses und eines Beitrags an die Kosten ihrer Rechtsvertretung, beantragte. C.In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2009 stimmte X. dem Antrag um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn zu und beantragte die Anweisung der Gesuchstellerin, die Wohnung innert kurzer, vom Gericht festzulegender Frist zu verlassen. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der Gütertrennung, die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Erteilung der vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden. Im Übrigen sei das Gesuch von Y. abzuweisen. D.Nach Durchführung einer mündlichen Eheschutzverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar 2010, wie folgt: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Das bisher eheliche Wohnhaus C., wird für die Dauer der Trennung X. zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Inventar bereits verständigt haben. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau noch das Bretzeleisen auszuhändigen, wenn er es findet. 3.Es wird die Gütertrennung angeordnet. 4.X. wird gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau Y. mit Wirkung ab 01. Juni 2009 einen monatlich praenumerando je auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'484.50 zu bezahlen. 5.Die verbleibenden Anträge werden abgewiesen.

Seite 3 — 14 6.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00
  • einer Schreibgebühr von Fr. 350.00
  • Barauslagen von Fr. 50.00 TotalFr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihm erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. 7.(Mitteilung). E.Gegen diese Verfügung vom 15. Oktober 2009, mitgeteilt am 7. Januar 2010, liess X. mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 und Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Gleichzeitig stellte der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (ERZ 10 12) gutgeheissen wurde. F.In ihrer Rekursantwort vom 16. Februar 2010 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch die Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 6. April 2010 (ERZ 10 40) ebenfalls gutgeheissen wurde. G.Der Bezirksgerichtpräsident Landquart beantragte mit Schreiben vom
  1. Februar 2010 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. H.An der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden am 30. März 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X. und sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin teil. Y.

Seite 4 — 14 wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Teilnahme dispensiert. Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 28. Januar 2010 ist demnach einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrags des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau. Während der Rekurrent in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010 noch von einem erzielbaren monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.-- bis 3'000.-- ausging und daher eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in Abrede stellte, führte er anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 aus, er könne ein maximales monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- bis 5'000.-- erzielen. Er sei daher auch bereit, Y. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Er sei jedoch nicht in der Lage, darüber hinausgehenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das

Seite 5 — 14 Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 4'811.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten von Fr. 1'200.--, Wohnungsmiete von Fr. 2'800.--, Nebenkosten von Fr. 70.--, Versicherungsprämien von Fr. 50.--, Krankenkassenprämien von Fr. 291.-- sowie Steuern von Fr. 400.--. a)Der Rekurrent macht zunächst geltend, der von der Vorinstanz errechnete Grundbedarf sei nicht zutreffend, da er aufgrund seiner Erkrankung seine Krankenkassen-Jahresfranchise von Fr. 1'500.-- bis auf weiteres jedes Jahr ausschöpfen werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zwar regelmässig anfallende Franchise und Selbstbehalt im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zur Krankenkassenprämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4.3 S. 245). Jedoch ist zu belegen, dass Franchise und Selbstbehalt auch effektiv anfallen (Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.109). Aus den Akten lässt sich im vorliegenden Fall einzig die Höhe der monatlichen Prämien (act. II/12) entnehmen. Auch aus der Abrechnung der Krankenkasse über eine ärztliche Behandlung im Mai 2009 (act. III/14) geht nicht hervor, wie hoch die jährliche Franchise von X. ist und ob er den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes von Fr. 700.-- tatsächlich zu leisten hat. Aufgrund des fehlenden Nachweises ist ihm daher nur die ausgewiesene monatliche Prämie in Höhe von Fr. 291.-- an seinen Grundbedarf anzurechnen. b)In Bezug auf die Wohnkosten gilt festzuhalten, dass X. und Y. im Juni 2008 einen bis zum 31. August 2011 befristeten Mietvertrag über ein 6 1/2-Zimmer Einfamilienhaus in B. abgeschlossen haben. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 2'800.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 70.--. Es ist offensichtlich, dass die Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'870.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes für eine Einzelperson weit übersetzt sind,

Seite 6 — 14 weshalb der im Grundbedarf von X. zu berücksichtigende Betrag für Wohnkosten auf ein Normalmass herabzusetzen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht nämlich auch bei langjährigen Mietverträgen eine Verpflichtung, die Wohnkosten möglichst tief zu halten (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 527). Dem Rekurrenten ist jedoch eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen. Dabei ist unbeachtlich, dass es sich vorliegend um einen befristeten Mietvertrag handelt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in früheren Entscheiden festgehalten, dass auch in Fällen, in denen eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, die Wohnkosten durch andere Massnahmen reduziert werden können. So bestünde insbesondere die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache unter Vorschlag eines Nachmieters (Art. 264 OR) oder eine ganze oder teilweise Untervermietung der Wohnung (vgl. BGE 129 III 526 E. 2.1 S. 258 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, X. ab dem 1. Oktober 2010 nurmehr Fr. 1'300.-- für Wohnkosten anzurechnen. c)Was die Mietkosten für die Praxisräume betrifft, so hielt der Bezirksgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid fest, X. habe anlässlich der Hauptverhandlung darüber orientiert, dass er den Mietvertrag aufgelöst habe und daran sei, einen Nachmieter zu finden. Die Praxis sei geräumt und er bezahle keine Miete mehr. An der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 führte X. demgegenüber aus, die Vermieterin habe zwischenzeitlich die ausstehenden Mietzinse eingefordert, weil kein Nachmieter habe gefunden werden können. Er sei somit weiterhin verpflichtet, die Miete für die Praxisräume zu bezahlen. Im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren reichte der Rekurrent bei der Vorinstanz ein Schreiben seiner Vermieterin vom 1. Dezember 2009 (act. II/14 und 15) ein, mit welchem diese die noch ausstehenden Mietzinse für die Monate Juli bis Dezember 2009 sowie die bisherigen Inseratekosten in Höhe von total Fr. 8'212.85 einforderte. Dieses Schreiben konnte jedoch, da es erst nach Entscheidfällung beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart eingegangen war, nicht mehr berücksichtigt werden. Somit handelt es sich um eine neue Einlage im Rekursverfahren. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien

Seite 7 — 14 gestattet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich - soweit wie im vorliegenden Fall die Verhandlungs- und Eventualmaxime beachtlich ist - jedoch auf bereits behauptete Tatsachen beziehen. Art. 138 Abs. 1 ZGB, der im Sinne eines Minimalstandards im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel sowie neue Rechtsbegehren für zulässig erklärt, findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115 f.). Der erst nach der Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt gewordene Umstand, dass der Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten entgegen den früheren Aussagen von X. weiterhin besteht, hat demnach unberücksichtigt zu bleiben. Daneben ist anzumerken, dass der genannte Mietvertrag (act. II/8) im Januar 2008 mit Mietbeginn per 1. April 2008 abgeschlossen wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als X. bereits zu 100% arbeitsunfähig war. Als frühester Kündigungstermin wurde der 31. März 2011 vereinbart. Unter diesen Umständen ist eine frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur durch eine vorzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 264 OR möglich. Der Mieter wird jedoch von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Es wäre somit Sache des Rekurrenten gewesen, die unbefriedigende Mietsituation durch das Stellen eines zumutbaren Nachmieters bereits frühzeitig zu bereinigen. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei X. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30. September 2010 auf den von der Vorinstanz festgelegten Grundbedarf von Fr. 4'811.-- abzustellen ist. Ab dem 1. Oktober 2010 reduziert sich jedoch sein Grundbedarf infolge der Herabsetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'311.--. Der Grundbedarf von Y. von Fr. 3'380.-- wurde seitens des Rekurrenten nicht angefochten, weshalb er unverändert übernommen werden kann. 5.Bei der Berechnung des Einkommens von X. stellte der Bezirksgerichtspräsident Landquart zunächst fest, dass der Rekurrent seit seinem Zusammenbruch im Oktober 2007 Taggeldleistungen bezog. Gemäss Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sei es ihm jedoch ab dem 1. Mai 2009 zumutbar, ein Arbeitspensum von 75% zu bewältigen. Ausgehend von dem im Jahre 2007 in der definitiven Veranlagungsverfügung ausgewiesenen Jahreseinkommen von Fr. 139'150.--, den bezogenen Taggeldleistungen und den Aussagen des Rekurrenten, wonach dieser sein monatliches Einkommen mit Fr. 8'095.80 bezifferte, nahm die Vorinstanz ein

Seite 8 — 14 monatlich erzielbares Einkommen von Fr. 8'500.-- an. Dagegen wendet der Rekurrent ein, vor der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass das von ihm angegebene Einkommen zu über 60% aus Taggeldleistungen bestünde, welche jedoch bereits zum Zeitpunkt des Entscheids teilweise und ab November 2009 sogar vollständig weggefallen seien. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 führte der Rekurrent aus, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme pro Tag maximal drei Patienten behandeln, weshalb sein monatliches Einkommen höchstens Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'000.-- betrage. a)In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009 bezog der Rekurrent Taggeldleistungen in unterschiedlicher Höhe und arbeitete zusätzlich als fernöstlicher Therapeut in seiner eigenen Praxis. Dadurch erzielte er gemäss eigenen Angaben die folgenden monatlichen Einkünfte: Juni 2009:Fr. 8’140.70 Juli 2009:Fr. 5'515.00 August 2009:Fr. 6'075.80 September 2009:Fr. 7'451.40 Oktober 2009:Fr. 5'996.35 TotalFr. 33'179.25 Das durchschnittliche Monatseinkommen, bestehend aus den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und den bezogenen Taggeldleistungen, betrug damit rund Fr. 6'635.--. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 ist X. daher ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'635.-- anzurechnen. b)Ab dem 1. November 2009 bezog X. keine Taggeldleistungen mehr. Sein Einkommen besteht daher seit diesem Zeitpunkt nurmehr aus den Einkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. In seinem Rekurs führte er aus, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme lediglich zwei bis drei Patienten pro Tag behandeln und verdiene damit höchstens Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- pro Monat. Anlässlich der mündlichen Einigungsverhandlung vom 30. März 2010 gab er jedoch an, monatlich rund Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'000.-- zu verdienen. Aus dem Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden geht hervor, dass X. bereits ab dem 1. November 2008 zu 25% und ab dem 1. Mai 2009 zu 75% arbeitsfähig erklärt wurde. Auch wenn nicht mehr von derselben Leistungsfähigkeit wie vor seiner Erkrankung ausgegangen werden darf, erscheint es unter Berücksichtigung des vormals erzielten Einkommens von monatlich durchschnittlich Fr. 11'600.-- doch zumutbar, mit derselben Tätigkeit und einem Arbeitspensum von 75% ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- zu erzielen. Dies umso mehr, als dem Rekurrenten bereits ab 1. November 2008 wieder eine beschränkte

Seite 9 — 14 Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zugemutet wurde und er damit bereits eine gewisse Umstellungszeit in Anspruch nehmen konnte. Es rechtfertigt sich daher, ihm ab dem 1. November 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- anzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine Praxis gemäss eigenen Aussagen im Einfamilienhaus in B. führt, weshalb momentan keine zusätzlichen Mietkosten anfallen. Ab dem 1. Oktober 2010 sollte es ihm möglich sein, seine Erwerbstätigkeit soweit auszubauen, dass er auch nach Abzug der berufsbedingten Auslagen wie beispielsweise einer allfälligen Praxismiete weiterhin ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erzielt. c)Das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von Y. in Höhe von Fr. 2'100.-- wurde vom Rekurrenten nicht angefochten, weshalb es unverändert in die vorliegende Unterhaltsberechnung übernommen werden kann. 6.Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen. Dabei sind - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des variierenden Einkommens und des anzupassenden Grundbedarfs drei unterschiedliche Zeitspannen zu unterscheiden. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten ein Überschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen. Für eine erste Phase vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Ende der Taggeldbezüge) ist folgende Unterhaltsberechnung massgebend: EhemannEhefrauTotal Grundbedarf (inkl. Steuern)Fr. 4'811.00 Fr. 3'380.00 Fr. 8'191.00 EinkommenFr. 6'635.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'735.00 Überschuss1/21/2Fr. 544.00 Anteil ÜberschussFr. 272.00 Fr. 272.00 bereinigter GesamtbedarfFr. 5'083.00 Fr. 3'652.00 abzgl. eigenes EinkommenFr. 6'635.00 Fr. 2'100.00 UnterhaltsbeitragFr. -1'552.00 Fr. 1'552.00 Für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 (Ende Umstellungszeit) ist zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Einkommen der Ehegatten nicht ausreicht, um den Grundbedarf einschliesslich der mutmasslichen Steuern zu decken, weshalb die Steuerbelastung unberücksichtigt zu bleiben und der dadurch verbleibende Überschuss gleichmässig auf beide Ehegatten aufzuteilen ist (vgl. hierzu Six. a.a.O., N. 2.168 ff.). Somit ist auf folgende Unterhaltsberechnung abzustellen: EhemannEhefrauTotal Grundbedarf (ohne Steuern)Fr. 4'411.00 Fr. 2'980.00 Fr. 7'391.00

Seite 10 — 14 EinkommenFr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'100.00 Überschuss1/2 1/2Fr. 709.00 Anteil ÜberschussFr. 354.50 Fr. 354.50 bereinigter GesamtbedarfFr. 4'765.50 Fr. 3'334.50 abzgl. eigenes EinkommenFr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 UnterhaltsbeitragFr. -1'234.50 Fr. 1'234.50 Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 für die effektive Dauer der Trennung ist schliesslich folgende Unterhaltsberechnung massgebend: EhemannEhefrauTotal Grundbedarf (inkl. Steuern)Fr. 3'311.00 Fr. 3'380.00 Fr. 6'691.00 EinkommenFr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 Fr. 8'100.00 Überschuss1/2 1/2Fr. 1’409.00 Anteil ÜberschussFr. 704.50 Fr. 704.50 bereinigter GesamtbedarfFr. 4'015.50 Fr. 4'084.50 abzgl. eigenes EinkommenFr. 6'000.00 Fr. 2'100.00 UnterhaltsbeitragFr. -1'984.50 Fr. 1'984.50 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zur verpflichten ist, Y. für die Zeit vom

  1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 monatlich Fr. 1'550.--, für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 monatlich Fr. 1'250.-- und ab dem 1. Oktober 2010 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 1'950.-- zu bezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart entsprechend abzuändern. 7.Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies

Seite 11 — 14 nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a)In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung macht der Rekurrent geltend, seiner Ehefrau seien seine äusserst bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit je bekannt gewesen. Dennoch habe sie neben anderen Leistungen auch Unterhalt von monatlich Fr. 3'415.-- respektive Fr. 4'076.-- sowie einen Vorschuss an die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 3'500.-- verlangt. Bis auf den Unterhaltsanspruch habe der Vorrichter ihre Anträge in keinem Punkt geschützt. Es rechtfertige sich daher nicht, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen, auch wenn er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur indirekt davon betroffen sei. Entsprechend sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es hauptsächlich um die Festlegung des Unterhaltsanspruchs von Y.. Die weiteren Begehren (Zuteilung des Hauses, Anordnung von Gütertrennung, güterrechtliche Auseinandersetzung) waren von untergeordneter Bedeutung, zumal sich die Parteien darüber weitestgehend verständigen konnten. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt X. auch bereits vor der Vorinstanz das Bestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse, während Y. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'415.-- und ab 1. September 2009 von Fr. 4'076.-- forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Rekursverfahrens rechtfertigt es sich daher, trotz Reduzierung der angeordneten Unterhaltsbeiträge an der vorinstanzlichen Kostenverteilung festzuhalten. b)X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, ihn von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total somit Fr. 1'224.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Demzufolge erscheint es angemessen, die ausseramtlichen Entschädigungen für das Rekursverfahren wettzuschlagen.

Seite 12 — 14 c)X. wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2010 (ERZ 10 12) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). d)Auch Y. wurde mit Verfügung vom 6. April 2010 (ERZ 10 40) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).

Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y. die folgenden, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 monatlich Fr. 1'550.--; für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 monatlich Fr. 1'250.--; ab dem 1. Oktober 2010 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 1'950.--. 3.a)Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total somit Fr. 1'224.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. b)Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden ebenfalls dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten. d)Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das

Seite 14 — 14 Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert
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