Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 21. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 177 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzKantonsrichter Hubert RedaktionAktuar Engler In der Zivilsache des Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Y . , vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (Rechtsdienst), Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, Gesuchsgegner I, die X . , Gesuchsgegnerin II, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, sowie W., Gesuchsgegner III, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Beweissicherung) hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Für die Erstellung eines neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T. wurde durch das V. ein Projektwettbewerb durchgeführt, aus welchem Z. als Sieger hervorging. Sein in weissem Sichtbeton auszuführendes Projekt sah eine Rampe samt Vordach vor, welches durch eine schildartige Säule in Form einer halben Ellipse getragen wird. In der Folge wurde Z. die architektonischen Projektierung und W. die Bauleitung übertragen, während der Zuschlag für die ebenfalls in einem formellen Einladungsverfahren ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an die Firma X. ging. Da die Betoneigenschaften nach den Vorgaben des Kantons erhöhten Anforderungen zu genügen hatten, wurde der Baumeister unter anderem verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten zur Festlegung der Betonmischung und zwecks Prüfung der Schalungsqualität eine Musterfläche anzufertigen. Das Ergebnis wurde von der Bauherrschaft in Anwesenheit von Z. für gut befunden. Noch vor der Vollendung und der Ablieferung des Werks beanstandete der Architekt die Qualität der Betonarbeiten. Eine Einigung darüber, ob die Rügen gänzlich, nur zum Teil oder überhaupt nicht begründet seien und wie allfällige Mängel zu beheben seien, kam zwischen den Parteien nicht zustande. B.Unter Berufung auf die drohende Verletzung seiner Urheberrechte liess Z. am 29. Juli 2009 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen, mit dem Begehren, es sei zur Beweissicherung ein Gutachter mit der Ermittlung und Dokumentierung der bislang entstandenen Mängel zu betrauen und es habe sich der Experte auch zu den Ursachen der Mängel und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern. Ausserdem sei den Gesuchsgegnern I-III bis zum Vorliegen des beantragten Gutachtens zu verbieten, an dem für den neuen Zugang zum U. in T. verwendeten Sichtbeton Veränderungen vorzunehmen, und es sei ein entsprechendes Verbot bereits vor Anhörung der Gegenparteien superprovisorisch auszusprechen. Letzterem entsprach der Einzelrichter mit einer einstweiligen vorsorglichen Verfügung vom 04. August 2009. Gleichzeitig wurde dem Y., der X. sowie W. Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen von Z. vernehmen zu lassen. C.Mit Eingabe vom 04. August 2009 liess die X. beantragen:
Seite 3 — 11 “1. Das gemäss Dispositiv Ziff. 1 Ihrer superprovisorischen Verfügung vom 4. August 2009 ausgesprochene Verbot sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung sei abzuweisen. 2a. Eventualiter: Es seien für den Fall, dass eine vorsorgliche Beweissicherung angeordnet werden sollte, als Gutachter nicht einer der vom Gesuchsteller benannten Experten einzusetzen, sondern einer von dreien durch den angerufenen Richter den Parteien vorzuschlagenden objektiven und unabhängigen Experten, gegen welche die Parteien innert kurzer Frist allfällige Ausstandsbegehren vorbringen können. 2b. Der Gutachter sei unter Hinweis darauf, dass das Werk noch nicht vollendet ist, zu ersuchen, eine Beweisaufnahme der umstrittenen Werkteile sowie der Musterwand, welche sich auf dem Kalchbühlareal in T. befindet, vorzunehmen. 2c. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachters vollumfänglich zu tragen. 2d. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, eine Sicherheit für allfälligen Schaden von Fr. 100'000.00 zu hinterlegen, über welche erst dann verfügt werden kann, wenn alle Parteien ihr schriftliches Einverständnis erteilen oder ein Richter darüber rechtskräftig verfügt hat. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers.“ D.Der Y. stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 das Begehren: „1. Das gemäss Ziff. 1 des Dispositivs Ihrer superprovisorischen Verfügung vom 4. August 2009 angeordnete Veränderungsverbot des Sichtbetons sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ E.Unter Hinweis auf die Ausführungen des Y. in dessen Stellungnahme vom 18. August 2009 verzichtete W. mit Schreiben vom gleichen Tag auf die Einreichung einer eigenen Vernehmlassung.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die nach den Darlegungen des Gesuchstellers die drohende Verletzung von Urheberrechten abwenden sollen. Gemäss Art. 33 GestG sind vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht am Ort zu beantragen, an welchem die Zuständigkeit für die Behandlung der Hauptsache gegeben ist. Bei Klagen aus unerlaubter Handlung – das GestG enthält keine Sonderregelung für die Zuständigkeit im Bereich des Immaterialgüterrechts (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 64 URG N. 1) – ist dies unter anderem der Wohnsitz oder der Sitz der beklagten Partei (Art. 25 GestG). Die Gesuchsgegner I-III sind damit bei einem für T. GR zuständigen Gericht zu belangen. Die Kantone sind bundesrechtlich verpflichtet (im Bereich des Urheberrechts nach Art. 64 Abs. 3 URG), für immaterialgüterrechtliche Klagen eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige einzige Instanz zu bezeichnen (VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 821). In Graubünden ist dies nach Art. 20 Abs. 2 ZPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 2 lit. c KGV), wobei vorsorgliche Massnahmen durch den Kammervorsitzenden anzuordnen sind, was bereits vor Anhängigmachung der Hauptklage zulässig ist (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters ist damit gegeben. Da die Eingabe des Z. vom 29. Juli 2009 überdies einen Antrag und eine Begründung enthält, kann darauf eingetreten werden. 2.Die nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts zu prüfende, die Aktiv- und Passivlegitimation umfassende Sachlegitimation gehört zur Begründetheit des Klagebegehrens; ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der Passivlegitimation bedeutet dabei bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation, dass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen. Mit der Bejahung von Aktiv- oder Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der Anspruch überhaupt und im geltend gemachten Umfang besteht (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 65 f.).
Seite 5 — 11 Z. macht geltend, dass er wegen einer drohenden Verschandelung eines durch ihn entworfenen Werks der Baukunst (des neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T.) eine Rufschädigung und damit eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts zu gewärtigen habe. Die Aktivlegitimation des Architekten ist damit ohne weiteres zu bejahen, desgleichen die Passivlegitimation der Gesuchsgegner I-III als mutmassliche Verletzer. 3.Vorsorgliche Massnahmen, wie sie in den verschiedenen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorgesehen sind (so auch in Art. 65 URG), dienen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Beweissicherung, der Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, der Wahrung des bestehenden Zustandes sowie der vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (VON BÜREN/MARBACH, a. a. O., Rz. 906 ff.). Dabei hat die betroffene Person nach Art. 65 Abs. 1 URG glaubhaft zu machen, dass eine Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts bereits erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, so genannte Hauptsachenprognose; des weitern, dass ihr daraus bei Absehen von vorsorglichen Massnahmen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so genannte Nachteilsprognose (REHBINDER/VIGANÒ, URG, Kommentar Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 65 URG N. 1 lit. a, b und c; BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 65 URG N. 3 f.). Dass die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass hierfür zwar kein umfassender, strikter Beweis verlangt werden kann, dass es der Gesuchsteller aber auch nicht mit blossen Behauptungen bewenden lassen darf; es braucht vielmehr wenigstens einen Wahrscheinlichkeitsbeweis (REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 65 URG N. 1 lit. c; LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Band I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 187 f.). – Was für den Gesuchsteller gilt, muss auch dem Gesuchsgegner zugestanden werden; er darf sich ebenfalls mit der Glaubhaftmachung seiner Einwendungen begnügen (DAVID, a. a. O., S. 189). 4.Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG sind gedankliche Hervorbringungen (geistige Schöpfungen) im Bereich von Literatur und Kunst mit individuellem Charakter, wobei die Zweckbestimmung und der Wert der geistigen Schöpfung und damit auch deren ästhetischer Gehalt für die Qualifikation als Werk keine Rolle spielen (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N. 4 ff.). –
Seite 6 — 11 Urheberrechtlichen Schutz geniessen nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 2 Abs. 2 lit. e URG auch Werke der Baukunst. Der Architekt, der Pläne und Projekte entwirft, muss dabei nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Sie kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch eigene geistige Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet. Dies braucht keine ausgeprägt originelle Leistung zu sein. Das URG lässt vielmehr auch einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt dem Architekten aber den Schutz, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet (BGE 117 II 466 E. 2.a S. 468, BGE 125 III 328 E. 4.b S. 330 f.). – Auch Teile von Bauwerken (ein Eingangstor etwa oder eine Treppe) sind als Werke der Baukunst geschützt, soweit sie individuellen Charakter haben (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N.17). Im Rahmen eines Wettbewerbs und damit unter Bedingungen, die den Teilnehmern ausreichend Raum für eigenständiges Arbeiten liess, verfasste Architekt Z. ein Projekt für einen neuen hindernisfreien und überdachten Zugang zum U. in T., bei welchem es sich nicht um einen beliebig austauschbaren Alltagsbau handelt, sondern um ein Gebäude, das jedenfalls insoweit, als die ursprüngliche Substanz des in den Jahren 1861-1863 errichteten Zeughauses nicht verloren ging, von besonderer Natur ist. Das Siegerprojekt verbindet die archaisch wirkende Fassade des bestehenden Gebäudes mit einer über ihre ganze Breite verlaufenden massiven Konstruktion aus weissem Sichtbeton, wobei die schildartige, die Form einer halben Ellipse aufweisende Abstützung der Deckenplatte auf der Rampe besonders ins Auge sticht. Dies gibt dem Eingangsbereich einen ausreichend individuellen Charakter. Der von Architekt Z. neu gestaltete Zugang zum U. in T. erfüllt damit also die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG, um als Werk der Baukunst urheberrechtlichen Schutz beanspruchen zu können. Dies scheint denn auch auf Seiten der Gesuchsgegner unbestritten zu sein. 5.Der Gesuchsteller sieht die drohende Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in den aus seiner Sicht begründeten Bedenken, dass sich die Bauherrschaft zur Mängelbehebung mit Nachbesserungsarbeiten durch die Unternehmerin und dem Beizug eines Restaurators begnügen könnte, während
Seite 7 — 11 sich in Tat und Wahrheit zur Erzielung eines befriedigenden Ergebnisses der Abbruch und die Neuerrichtung einzelner Bauteile aufdrängen würde. Gemäss Art. 12 Abs. 3 URG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 URG sind den Eigentümern Eingriffe in ausgeführte Werke, wie hier eines im Wesentlichen vorliegt (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 18a), grundsätzlich erlaubt. Ihre Interessen gehen jenen der Architekten vor. Ohne gegenteilige Vereinbarung haben Architekten somit kein Recht, Änderungen zu verbieten, und sie sind auch nicht befugt, Veränderungen selber auszuführen. Nicht hinzunehmen haben sie hingegen, wenn Eingriffe zu einer eigentlichen Entstellung des Werks führen und das berufliche Ansehen des Urhebers dadurch beeinträchtigt wird (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 15 f., Art. 11 URG N. 2 und N. 13 f.; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9, Art. 12 URG N. 10). Dass es im vorliegenden Fall zu einem Abschluss einer weitergehenden Vereinbarung zwischen Architekt und Eigentümer des Bauwerks gekommen sei, wurde nicht glaubhaft gemacht. Namentlich beinhaltet die vom Gesuchsteller auf Seite 6 seiner Eingabe zitierte Klausel aus der Ausschreibung des Kantons keine derartige Vereinbarung. Wie der Gesuchsteller selber ausführen lässt, handelt es sich dabei um eine Klausel aus dem Vertrag zwischen dem Kanton und der Bauunternehmung. Sie enthält keine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers, am Bauwerk Änderungen vorzunehmen und gewährt dem Architekten kein Recht, dem Eigentümer Änderungen zu verbieten oder solche selbst vorzunehmen. Ebenso wenig ist in den vom Gesuchsteller auf Seite 5 f. seiner Eingabe erwähnten Auflagen in den Ausführungsplänen eine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers zu sehen, zumal es sich um einseitige Anordnungen des Architekten handelt. Als die superprovisorische Verfügung erging, lagen zu einzelnen Beanstandungen des Architekten am Vorgehen der Unternehmerin vergrösserte Nahaufnahmen vor, welche den Eindruck erwecken konnten, dass es bei der Ausführung der Betonarbeiten zum Teil zu gröberen Fehlleistungen gekommen sei. Die inzwischen zu den Akten gegebenen vergleichbaren Aufnahmen der seinerzeit für gut befundenen Musterwand zeigen nun aber, dass sie ähnliche Auffälligkeiten aufweist, wie sie durch Z. am Arbeitsergebnis der Unternehmerin bemängelt werden. Die Abweichungen sind jedenfalls nicht derart, dass der Gesamteindruck des neu ge-stalteten Zugangs zum U. in T. als schwer beeinträchtigt und das Werk als geradezu entstellt bezeichnet werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich,
Seite 8 — 11 inwieweit allfällige Nachbesserungsarbeiten der Unternehmerin zu einer eigentlichen Verschandelung des Werks führen sollen, zumal eine solche nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 131 III 480; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9) Von einer drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten kann somit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass noch Vollendungsarbeiten anstehen und dass Z. selber einräumte – in einem Schreiben vom 22. Juli 2009 etwa –, dass einzelne Mängel auch ohne Teilabbruch behoben werden könnten, insbesondere bei Beizug eines Restaurators. Der Ist-Zustand wird sich also sogar noch verbessern. 6.Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten eine drohende Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten als glaubhaft gemacht anzusehen wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass nunmehr dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entsprochen werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass sich für Z. bei einem Verzicht auf die beantragten Vorkehren (Beweisaufnahme, Sanierungsverbot) nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile ergeben könnten. Sollten nach der Vollendung und Ablieferung des Werks Mängel vorhanden sein – bereits jetzt gerügt werden etwa Kiesnester und Risse im Sichtbeton, Verfärbungen und Verformungen des Betons, abgebrochene Kanten und dergleichen mehr –, können sie durch einen Experten im Nachhinein (in einem allfälligen Hauptprozess) immer noch festgestellt und dokumentiert werden. Nichts hindert einen Gutachter überdies, sich dannzumal auch zu den Ursachen der Auffälligkeiten und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern, soweit dies überhaupt Sache eines Gutachters sein kann. Wenn im jetzigen Zeitpunkt von einer Beweissicherung abgesehen wird, ist dies also mit keinen nennenswerten Nachteilen für den Gesuchsteller verbunden, zumal die bislang erfolgten Beanstandungen durch Fotos, durch Einzeichnungen und Beschreibungen in einem Mängelplan sowie durch Protokolle und schriftliche Abmahnungen breit untermauert wurden. Z. will in einem allfälligen Hauptprozess erreichen, dass einzelne Teile des Bauwerks, die seiner Einschätzung nach auf andere Weise nicht verlässlich saniert werden könnten, abgebrochen und neu errichtet werden müssten. Dringt er damit durch, lässt sich dies technisch ohne weiteres ausführen. Dann aber besteht kein Grund, dem Unternehmer zu untersagen, an dem in der Zwischenzeit weitgehend fertig gestellten Bau Vollendungs- und Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Der Verzicht auf solche Weisungen bringt dem Architekten keinen ersichtlichen Nachteil.
Seite 9 — 11 Vielmehr trägt der Unternehmer das Risiko, dass sich einzelne Sanierungsbemühungen als untauglich herausstellen könnten. 7.Ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach dem Gesagten abzuweisen, muss die superprovisorische Verfügung vom 04. August 2009 wieder aufgehoben werden. 8.Da Z. mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 1200.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 176.00, total somit Fr. 1376.00, vollumfänglich zu seinen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Dass der Architekt eine superprovisorische Anordnung erwirkt hatte, rechtfertigt es nicht, vom eben genannten Grundsatz abzuweichen und einen Teil der Verfahrenskosten den Gesuchsgegnern I-III zu überbinden; schon deshalb nicht, weil sie in diesen Prozessabschnitt nicht eingebunden waren und damit gar nicht erst in Versuchung kommen konnten, sich gegen das entsprechende Teilbegehren zur Wehr zu setzen. 9.Als unterliegende Partei ist Z. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner I und der Gesuchsgegnerin II für das laufende Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. – Von vornherein keinen Anspruch auf ein derartiges Entgelt besitzt der Gesuchsgegner III, liess er sich doch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gar nicht erst vernehmen. – Bei der Bestimmung der dem Y. erwachsenen notwendigen Aufwendungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass er sich nicht durch einen freiberuflich tätigen Anwalt vertreten liess, sondern durch einen juristischen Mitarbeiter im Rechtsdienst des für die Bauherrschaft handelnden Departements. Der konnte sich offenbar überdies zum Teil auf die Stellungnahme der X. abstützen. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1000.00 angemessen. – Klar übersetzt ist der von der Gesuchsgegnerin II geltend gemachte Aufwand von über 40 Stunden. Auch bei sorgfältiger Wahrung der Interessen der Klientin bedurfte es zur Abwehr des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen keiner dreissigseitigen Rechtschrift mit Inhaltsverzeichnis, Vorschauen, Zusammenfassungen und anderen Wiederholungen (zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation etwa). Weitgehend unnötig war aber auch die einlässliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Beanstandungen des Architekten an der Werkausführung, geht es hier doch nicht um einen Streit zwischen Bauherrschaft
Seite 10 — 11 und Unternehmerin um angebliche Mängel. Angemessen erscheint bei dieser Sachlage ein Aufwand von 24 Stunden, was drei bis vier Arbeitstagen entspricht und bei einem nicht zu beanstandenden Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 5760.00 ergibt. Hinzu kommen der pauschalierte Auslagenersatz (3 % des Honorars) von Fr. 172.80 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 450.90 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 5932.80). Die vom Gesuchsteller der X. auszurichtende Umtriebsentschädigung beläuft sich damit auf einen Betrag von Fr. 6383.70
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die superprovisorische Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgericht vom 04. August 2009 wird aufgehoben. 3.Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1376.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1200.00, Schreibgebühr Fr. 176.00) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, dem Gesuchsgegner I eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 und der Gesuchsgegnerin II eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6383.70 zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 98 in Verbindung mit Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (1000 Lausanne 14) geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5.Mitteilung an: