PKG 2024 1 / 6 Praxis Kantonsgericht 2024 4Geschütztes Rechtsgut von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG  Ist die mit einer Wasserrechtskonzession beliehene Wasserkraftwerkbetreiberin im Falle mutmasslicher Widerhandlungen gegen Art. 70 GSchG durch Dritte geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO?  Geschütztes Rechtsgut von Art. 70 Abs. 1 GSchG ist das Umweltmedium Was- ser. Das GSchG schützt ausschliesslich öffentliche bzw. kollektive Interessen (E. 3.3).  Die Wasserkraftwerkbetreiberin ist nicht Trägerin des durch das Gewässer- schutzgesetz (mit-)geschützten Rechtsguts und damit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO (E. 3.4 ff. insb. E. 3.6). Aus dem Sachverhalt: Der Schweizerische Bundesrat erteilte der A._____ das Recht, die Wasserkräfte des Gewässers C._____ in einem Speicherwerk D._____ zu nutzen. Die Staatsanwaltschaft wirft B._____ (fortan Beschuldigter) vor, als Baustellenleiter im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stauanlage E._____ der A._____ die Prüfung der Dichtigkeit von "Einhausungen" pflichtwidrig unterlassen zu haben und damit dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 21. auf den 22. September 2016 eine unbekannte Menge mit PCB belastetem Staub in das Gewässer C._____ gelangte und dieses dadurch verschmutzt worden sei. A._____ konstituierte sich in der Folge als Privatklägerin im Zivil- sowie im Strafpunkt und beantragte Schadenersatz. Mit Strafbefehl vom 20. September 2019, mitgeteilt am 24. September 2019, erklärte die Staats- anwaltschaft den Beschuldigten des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig. Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. Oktober 2019 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. Januar 2021 an das zuständige Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wobei sie am Strafbefehl festhielt. Das Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. September 2022 vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG frei und nahm davon Vormerk, dass die A., welche es als Privatklägerin zuliess, keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht habe. Gegen dieses Urteil erhob die A. am 30. Mai 2023 Berufung.

PKG 2024 2 / 6 Aus den Erwägungen: 2. Der Beschuldigte beantragt, die A._____ sei nicht weiter am Strafverfahren gegen ihn be- treffend fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz als Privatklägerin zuzulassen und deren Stellung als Privatklägerschaft mit Nichteintretensentscheid im Berufungsverfahren abzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der A._____ (act. A.4 S. 2). 3.1. Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Pro- zessvoraussetzungen (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Zu Letzteren zählt die Legitimation, ein Rechtsmittel einzulegen (Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 403 StPO). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Insofern ist abgesehen vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Konstituierung als Privatklägerschaft erfor- derlich, um Parteistellung zu erlangen. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtspre- chung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)ge- schützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 21 zu Art. 115 StPO). Schützt die verletzte Strafnorm ausschliesslich kollektive Interessen, fehlt es an einer geschädigten Person (Mazzuc- chelli / Postizzi, a.a.O., N 68 zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche In- teressen verletzen, d.h. bei Straftaten gegen kollektive Interessen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 1B_96/2018 v. 24.5.2018 E. 2.1). Wer- den aber auch individuelle Rechtsgüter zumindest nachrangig oder als Nebenzweck mitge- schützt, selbst wenn der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechts- gütern dient, und ist darüber hinaus ihre Verletzung eine unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung, d. h. das mitgeschützte Individualrechtsgut wird durch die Tathandlung konkret angegriffen, liegt eine Geschädigtenstellung vor (Mazzucchelli / Postizzi, a.a.O., N 21 und 68 zu Art. 115 StPO). 3.2. Im Urteil 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, ob sich eine Berggenossenschaft als Eigentümerin eines Geländes mit Hoch- und Flachmoor-

PKG 2024 3 / 6 gebieten von nationaler Bedeutung, welches durch den Abtransport von Holz durch den Be- schuldigten erheblichen Schaden erlitt, als Privatklägerin im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (fortan NHG) konstituieren kann. Es erwog, die Strafbestimmungen des NHG dienten dem Schutz von besonders wertvollen oder empfindlichen Natur- und Kulturgütern. Zum einen gehe es um den Schutz von Interes- sen der Denkmalpflege und zum andern um die Erhaltung besonders naturnaher Landschafts- und Lebensräume und gefährdeter Arten. Soweit die Strafbestimmungen auf den Natur-, Landschafts-, Biotop- und Artenschutz ausgerichtet seien, hätten sie eine deutlich ökologische Zielrichtung und gehörten zum "Umweltstrafrecht". Insoweit würden sie Tatbestände des Ge- wässerschutz- und des Umweltschutzgesetzes ergänzen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, das NHG schütze somit ausschliesslich öffentliche Interessen und die Eigentümerin des Gelän- des sei nicht Trägerin der durch das NHG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- güter. Ihr individuelles Rechtsgut Vermögen werde, wenn überhaupt, durch das NHG nur mit- telbar betroffen, womit es ihr insoweit an der Geschädigtenstellung fehle (E. 2.2). 3.3. Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässer- schutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mit- telbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Ge- wässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schutzobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jan- sen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Gewässers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechtsgüter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet. Die Strafbestimmungen des GSchG ergänzen die Tatbestände des Umweltschutzgesetzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes, welche die Umweltmedien Boden und Luft allgemein schützen. Sie haben eine klar ökologische Zielrichtung und gehören ebenfalls zum "Umwelt- strafrecht" (vgl. BGer 1B_96/2018 v. 24.5.2018 E. 2.2 mit Verweis auf Marco Ronzani, a.a.O., N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Das Gewässerschutzgesetz schützt damit, wie das Bundesge- richt für das NHG eruierte, ausschliesslich öffentliche bzw. kollektive Interessen. 3.4. Die Vorinstanz erachtete die A._____ aufgrund von Art. 14 und Art. 26 der Konzessions- verleihung, wonach Letztere für jeden Schaden hafte, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb des Werks erwächst und der infolge der Errichtung und des Betriebs der Wasser-

PKG 2024 4 / 6 kraftanlage entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder öffentliche oder private Rechte betrifft, als unmittelbar Benachteiligte und somit mögliche Geschädigte (act. E.1 E. 4). Auch die A._____ macht geltend, aufgrund der in der Konzession verankerten Bestimmungen betreffend umfassende Haftung sowie Störungsbeseitigung auf eigene Kosten sei sie vorliegend durch die begangene Gewässerverschmutzung unmittelbar beeinträchtigt (act. A.6 Rz. 11). Sie bringt weiter vor, es wäre stossend, in sich widersprüchlich und inkonse- quent, im verwaltungsrechtlichen Sanierungsverfahren eine tatsächliche Sachherrschaft der A._____ am Gewässer C._____ zu bejahen bzw. den C._____ ihrem Betrieb zuzuordnen, um daraus eine Realleistungspflicht abzuleiten, und ihr gleichzeitig im Strafverfahren die Stellung als Privatklägerin mangels Nähe zum verletzten Rechtsgut abzusprechen (act. A.6 Rz. 13). Diese Argumentation verkennt, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und damit unmittelbar verletzt ist, wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist. Mit der genannten Argumentation macht die A._____ im Kern geltend, durch die Folgen der Verschmutzung des Gewässers und ihrer Schadloshaltungspflicht gegenüber der Konzessionsgeberin Schweizerische Eidgenos- senschaft sei ihr Individualrechtsgut Vermögen beeinträchtigt worden. Sie leitet damit ihre Geschädigtenstellung aus dem Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ab, welcher die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder das Unbrauchbarmachen einer Sache, an der ein Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, unter Strafe stellt und als strafbare Handlung gegen das Vermögen dieses schützt. Würde das Gewässerschutzgesetz das Rechtsgut Vermögen mitschützen, wäre damit – zumal das Gewässerschutzgesetz auch das fahrlässige Handeln unter Strafe stellt (vgl. Art. 70 Abs. 2 GSchG) – der Tatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung über das Umweltstrafrecht eingeführt. Fahrlässige Sachbe- schädigung unter Strafe zu stellen, widerspricht aber dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 144 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Das Individualrechtsgut Vermögen ist auch daher weder nachrangig noch als Nebenzweck durch das Gewässerschutzgesetz geschützt, sondern wird durch das Gewässerschutzgesetz nur mittelbar betroffen. Das private Interesse der A._____ aufgrund der Sanierungspflicht gemäss Art. 14 und Art. 26 der Konzessionsverleihung ist also bloss mittelbar betroffen. Zumal der Tatbestand der Sachbeschädigung und derjenige des Vergehens gegen das Gewäs- serschutzgesetz verschiedene Rechtsgüter schützen, liegt echte Konkurrenz vor. Im Strafbe- fehl, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wurde dem Beschuldigten fahrläs- siges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen. Eine vorsätzliche Tatbegehung wird ihm nicht zur Last gelegt, womit ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ausscheidet, was zudem von der A._____ auch nicht beantragt wurde (vgl. act. A.2). Die Ge-

PKG 2024 5 / 6 schädigtenstellung der A._____ lässt sich damit auch nicht daraus ableiten, dass das Verhalten des Beschuldigten als Sachbeschädigung qualifiziert würde. 3.5. Soweit die A._____ vorbringt, die Berechtigung der Konzessionärin für die Dauer der Kon- zession gehe sogar der Gewässerhoheit der Territorialgemeinde vor und die Verfügungsge- walt des Gemeinwesens lebe erst im Heimfallzeitpunkt wieder auf, womit die A._____ – je- denfalls für die Dauer der Konzession – mit der Öffentlichkeit bzw. der Allgemeinheit unmit- telbar als Trägerin des geschützten Rechtsguts zu gelten habe (act. A.6 N 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar begründet die Wasserkonzession an der verliehenen Gewässerstrecke zwischen dem Stausee E._____ und der Zentrale F._____ – insofern kann der A._____ zuge- stimmt werden – ein Sondernutzungsrecht, welches ihr eine ausschliessliche Nutzung des Ge- wässers gewährt (act. A.6 Rz. 10). So wurde ihr gemäss Konzession das Recht eingeräumt, "die Wasserkräfte des C._____ und der G._____ von der schweizerisch-italienischen Landesgrenze an in einem Kraftwerk mit einem Staubecken im H._____ und I., einer Zentrale F. und einer Dotierzentrale E._____ zu nutzen, alles gemäss dem Projekt der A." (Art. 2 Abs. 1; RG act. VIII/21). Ebenfalls sah und sieht das Wasserrechtsgesetz, auf welches sich die Ver- leihung stützt (vgl. RG act. VIII/21 S. 5), vor, dass die Verleihung der Beliehenen nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers verschafft (aArt. 43 Abs. 1 WRG). Dies beinhaltet aber die Nutzung der Wasserkraft und begründet kein Eigentum am Wasser selber. Betreffend Heimfall wurde denn auch festgehalten, dass mit Ab- lauf der Verleihungsdauer die auf schweizerischem Gebiet errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden oder Kavernen, in denen sie sich befinden, die Zugehör und Zugänge zu diesen Anlagen, sowie die dem Betrieb des Werks dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und frei von Lasten etc. in das Eigentum der Gemeinwesen fallen (Art. 24 Abs. 1). Von einem Heim- fall des Eigentumsrechts am Wasser ist keine Rede. Die A. ist damit kraft Konzession nicht anstelle der Territorialgemeinde Eigentümerin des Wassers geworden. Die Position der A._____ ist damit – wie sie ausführt (act. A.6 Rz. 8) – tatsächlich nicht mit jener der Bergge- nossenschaft im erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welche Eigentümerin des beschädigten Geländes ist, zu vergleichen. Wenn nun aber das Bundesgericht die Eigentümerin nicht als Trägerin der kollektiven Interessen erachtet (BGer 1B_96/2018 E. 2.2), kann auch die mit ei- nem wohlerworbenen Recht auf die Nutzung des Gewässers Beliehene nicht Trägerin solcher sein. 3.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die A._____ nicht Trägerin des durch das Gewässer- schutzgesetz (mit-)geschützten Rechtsguts und damit auch nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Insofern konnte sie sich nicht gültig als Privatklägerin konstituie- ren. Ist sie nicht Privatklägerin, kommt ihr auch keine Parteistellung im vorliegenden Verfah-

PKG 2024 6 / 6 ren zu, womit sie nicht zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf die von der A._____ erhobene Berufung ist folglich nicht einzutreten. SK1 23 51Beschluss vom 20. Juni 2024

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