PKG 2024 1 / 5 Praxis Kantonsgericht 2024 3Haftbeschwerde; interkantonale Zuständigkeit; Verzicht auf persönliche Anhörung  Die Abtretung des Strafverfahrens an einen anderen Kanton während laufender Haftbeschwerdefrist führt nicht zu einer Übertragung des Haftbeschwerdever- fahrens an diesen (E. 1.1).  Voraussetzungen an einen gültigen Verzicht auf persönliche Anhörung im erst- maligen Haftanordnungsverfahren. Die notwendige Unmissverständlichkeit des Verzichts in casu verneint (E. 3.3.1 und 3.3.2).  Ausführungen zu Art. 68 Abs. 2 StPO. Trotz Anwesenheit eines Übersetzers anlässlich der Eröffnung der Festnahme ist mangels Vermerk in der Empfangs- bestätigung nicht davon auszugehen, dass der Antrag auf Untersuchungshaft dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde (E. 3.3.3).  Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht impli- ziert nicht auch den Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem juristischen Laien ist eine (kurze) Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Eine ent- sprechende Unterlassung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.3.4).  Ausführungen zur Heilung rechtlicher Gehörsverletzungen. Vorliegend keine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzung trotz gleicher Kognition (E. 4.1 und 4.2). Aus den Erwägungen: 1.1. Im konkreten Fall wurde das Strafverfahren noch während laufender Beschwerdefrist an den Kanton St. Gallen abgetreten. Mit anderen Worten liegt die Zuständigkeit für die Weiter- verfolgung der Strafuntersuchung aktuell nicht mehr bei den bündnerischen Strafverfolgungs- behörden. Die Abtretung des Verfahrens ändert indes nichts an der Weitergeltung der im ur- sprünglich zuständigen Kanton angeordneten Untersuchungshaft; insbesondere bedarf es kei- nes neuen Haftverfahrens im verfahrensübernehmenden Kanton (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 42 StPO). Es stellt sich daher die Frage, ob das Kantonsgericht von Graubün- den für die Beurteilung der zwischenzeitlich eingegangenen Haftbeschwerde zuständig ist. Zu dieser Konstellation ist weder dem Gesetz noch den Materialen eine Vorschrift entnehmen. Es erscheint jedoch sachgerecht, dass das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden, mit welchem die Untersuchungshaft angeordnet wurde, in seiner Gesamtheit beurteilt. Würde das vorlie-

PKG 2024 2 / 5 gende Haftverfahren dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies, dass die St. Galler Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids befinden müssten, was zum einen nicht praktikabel wäre und zum anderen in Anbetracht des Beschleu- nigungsgrundsatzes problematisch sein dürfte. Verbleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftbeschwerde beim Kanton Graubünden, hat dies zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden für die kurze Übergangsphase auch die Interessen der St. Gallischen Behörden vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Im Fall einer Gutheissung der Be- schwerde bleibt es der neu zuständigen Staatsanwaltschaft unbenommen, die beschuldigte Person in Haft zu versetzen und ein Haftverfahren einzuleiten bzw. sie im Fall einer Abweisung der Beschwerde freizulassen (vgl. zum Ganzen OGer BE BK 2012 361 v. 18.01.2013 E. 2; ferner auch KGer SG GVP 2014 Nr. 67 E. 2.3; Stephan Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 42 StPO). [...] 3.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person, die in Haft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Entsprechend sieht die StPO vor, dass im erstmaligen Haftanordnungsverfahren zwingend eine mündliche Verhand- lung durchzuführen ist, es sei denn, die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine Verhandlung (Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO). Ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen, wobei an einen gültigen Verzicht hohe Anfor- derungen zu stellen sind (KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.3; Ruedi Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 68 f.; Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 225 StPO [insbesondere auch Fn. 53]; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 14 zu Art. 225 StPO). Liegt ein gültiger Verzicht vor, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in der Regel in einem schriftlichen Verfahren auf- grund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). 3.3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich unter Ziff. 2 der Begründung entnehmen, dass der Beschwerdeführer über den Gegenstand des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens aufge- klärt und auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden sei. Er habe ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung verzichtet. Damit verweist die Vorinstanz auf das Protokoll der Befragung zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (vgl. ZMG act. 14). Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dargelegt hatte, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werden würde. Der Beschwer-

PKG 2024 3 / 5 deführer würde in diesem Fall durch das Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört, es sei denn, er verzichte ausdrücklich darauf (vgl. ZMG act. 14 S. 7). Der Beschwerdeführer gab daraufhin folgende Antwort: "Wenn man mich dort anhören will, gehe ich hin. Ansonsten würde ich verzichten." Die Staatsanwaltschaft wertete dies, wie aus dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft (ZMG act. 2) hervorgeht, als ausdrücklichen Verzicht auf eine Verhandlung. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, hat ein Verzicht auf mündliche Anhörung ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen. Im konkreten Fall kann aus der Aussage des Beschwerdefüh- rers kein bedingungsloses Verzichten abgeleitet werden. Vielmehr kann dessen Äusserung auch dahingehend verstanden werden, als er nur dann auf eine mündliche Verhandlung ver- zichtet, sofern dort keine neuerliche Befragung stattfindet. Andernfalls würde er an der Ver- handlung teilnehmen – und somit gerade nicht verzichten. Mit anderen Worten liegt im kon- kreten Fall kein eindeutiger Verhandlungsverzicht vor, weshalb zwingend eine mündliche Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Insofern wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.3.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Dieser Anspruch er- gibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrens- vorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einver- nahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer übergeben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Emp- fangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, ist dies wohl zu verneinen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer keine Kenntnisse vom Inhalt des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2024 hatte. 3.3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung impliziert der Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht auch den Verzicht auf Gewährung des

PKG 2024 4 / 5 rechtlichen Gehörs (vgl. BGer 1B_23/2009 v. 16.02.2009 E. 2.4; bestätigt in BGer 1B_532/2018 v. 19.12.2018 E. 5.1). Die Verfügung des Haftrichters ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten und die Eingaben des Beschuldigten zu erlassen (vgl. Art. 225 Abs. 5 StPO). Das bedeutet, dass letzterer im förmlichen Haftverfahren einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung hat, wobei er darauf auch verzichten kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer im konkreten Fall rechtsgültig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hätte, hätte ihm das Zwangsmassnah- mengericht die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme einräumen müssen. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er sich ohne entsprechende schriftliche Aufforderung von sich aus vernehmen lässt. Dies umso weniger, als im vorliegen- den Fall – wie vorstehend dargelegt wurde – nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer über- haupt Kenntnis vom Inhalt des Haftantrags und damit von dem gegen ihn geführten Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte. Dem Beschwerdeführer hätte daher eine (kurze) Frist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen (vgl. hierzu auch KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.4; Beeler, a.a.O., S. 71), wovon der Haftrichter indes abgesehen hat. Auch aufgrund dieser Unterlassung liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. Bleibt zu prüfen, welche Folgen die vorstehend festgestellten Gehörsverletzungen im vor- liegenden Fall haben. Unerheblich ist dabei, ob eine mündliche Anhörung oder die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an der Beurteilung der Sachlage etwas än- dern würden. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätz- lich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rück-weisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) In- teresse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.2. Auch wenn die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), ist eine Heilung des vorliegen- den Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Es ist von einer schwerwiegen- den Gehörsverletzung auszugehen. Ausserdem werden Beschwerdeverfahren – wenige Aus- nahmen vorbehalten – schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 2 und Art. 390 Abs. 5 StPO). Es liegen

PKG 2024 5 / 5 keine Gründe vor, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass es sich um ein Haftverfahren handelt und in diesem dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. hierzu auch OGer BE BK 23 409 v. 6.10.2023 E. 3.4; ferner KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.5). Des Weiteren geht dem Beschwerdeführer mit der Rückweisung keine Instanz verloren. Es sind auch keine Anhalts- punkte dafür auszumachen, dass eine Rückweisung nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen würde. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid demzufolge aus formellen Gründen zu kassieren. Die Sache geht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO nunmehr notwendig verteidigt werden muss. Um unnötige Überschneidungen und damit Mehrkosten zu vermeiden, ist sinn- vollerweise der für die vom Untersuchungsamt E._____ geführte Strafuntersuchung einge- setzte notwendige Verteidiger (vgl. hierzu act. B.2) hinzuzuziehen. SK2 24 44Verfügung vom 30. Juli 2024

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