PKG 2023 1 / 4 Praxis Kantonsgericht 2023 8Vorsorgliche Massnahme; Eintragung einer Grundbuchsperre; Passivlegitimation bei Drittpersonenkonstellationen  Unterschied zwischen einer Verfügungsbeschränkung (Art. 960 ff. ZGB) und ei- ner Grundbuchsperre (Art. 56 GBV; E. 2.3).  Grundbuchsperre; Möglichkeit des Auseinanderfallens der Person des Gesuch- gegners und des von der Grundbuchsperre betroffenen Eigentümers (E. 2.3). Aus dem Sachverhalt: Die Berufungsklägerin ersuchte beim Regionalgericht um superprovisorische Eintragung einer Grundbuchsperre für drei Grundstücke. Der Einzelrichter am Regionalgericht hat das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, weil er davon ausging, die Passivlegi- timation des Berufungsbeklagten sei nicht gegeben, da dieser nicht als Eigentümer der Grund- stücke im Grundbuch eingetragen sei. Dagegen erhob die Berufungsklägerin beim Kantonsge- richt von Graubünden Berufung. Aus den Erwägungen: 2. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja hat das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, weil er davon ausging, die Passivlegitimation des Berufungsbeklag- ten sei nicht gegeben. In der Begründung führte er aus, dass die D._____ als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften im Grundbuch J._____ eingetragen sei und das Gesuch um Anord- nung einer Grundbuchsperre somit gegen diese als selbständige juristische Person zu richten gewesen wäre. Der mit der Grundbuchsperre zu schützende, von der Berufungsklägerin vor- gebrachte Anspruch auf Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung an der D._____ richte sich gegen den Berufungsbeklagten, weshalb dieser erst im Prosequierungsprozess ins Recht zu fassen sei. Infolgedessen fehle es an der Passivlegitimation des Berufungsbeklagten. 2.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe das Recht in Bezug auf die Passivlegi- timation bei Drittpersonenkonstellationen im Rahmen einer Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 lit. b GBV falsch angewendet. Sie sei ohne Grund von der anerkannten, herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen. Dies einzig gestützt auf einen nicht einschlägigen Entscheid des Kantonsgerichts, der nicht die hier interessierende Grundbuchsperre nach Art. 56 lit. b GBV betreffe, sondern Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB. Diese Institute seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auseinander zu halten. Des Weiteren habe die Vorin- stanz jene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, welche explizit die Grundbuch- sperre i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 56 lit. b GBV gegen einen Gesuchsgegner zulasse,

PKG 2023 2 / 4 auch wenn sich die Sperre auf Grundstücke Dritter auswirke. Und schliesslich habe die Vorin- stanz die anerkannte Lehre zu Art. 262 lit. c ZPO nicht beachtet, die Registersperren gegen Dritte in Drittpersonenkonstellationen ebenfalls für zulässig erachte. 2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die bereits im Gesuch vom 28. No- vember 2022 ausführlich dargelegte Problematik im Zusammenhang mit der Passivlegitima- tion bei Drittpersonenkonstellationen (vgl. RG act. I.1 S. 19 ff. Rz. 56 ff.) eingegangen ist. Die Vorinstanz hat lediglich darauf hingewiesen, dass der für einen Analogieschluss beigezogene Art. 162 HRegV aufgehoben worden sei, und dass sich eine Grundbuchsperre gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden nur gegen den Eigentümer des Grundstückes, und nur gegen diesen, richten könne. Vorliegend geht es aber um eine Massnahme i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 56 lit. b GBV, die von den Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB, um welche es im zitierten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ging, zu unter- scheiden sind. Zudem hat die Berufungsklägerin Art. 162 HRegV lediglich in analogiam beige- zogen, weshalb dessen Aufhebung irrelevant ist, zumal es einzig auf die dem Analogieschluss zugrundeliegenden Überlegungen ankommt. Die Begründung der Vorinstanz greift zu kurz, weshalb sich damit die Verneinung der Passivlegitimation nicht halten lässt. 2.3. Die Berufungsklägerin beantragte vorliegend, auf den Liegenschaften Grundstücke Nr. G., Nr. H. sowie Nr. I._____ in J._____ eine Grundstücksperre im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme zu errichten und stützte sich dabei ausdrücklich auf Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b GBV. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Par- tei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender (zivilrechtlicher) Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (Art. 262 lit. c ZPO). Als Beispiele für die Anweisung an eine Registerbehörde werden dabei unter anderem die Vormerkung ei- ner Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche zwar keine eigentliche Sperre des Registers bedeutet und die Verfügung nicht verunmöglicht, aber die Verfügungs- beschränkung gegenüber jedem später erworbenen Recht wirksam werden lässt (Art. 960 Abs. 2, Art. 966 ZGB) oder die vorläufige Eintragung im Grundbuch zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wozu gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b GBV auch die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB) zählt, genannt (Tho- mas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 262 ZPO). Die Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ff. ZGB sind von der Grundbuchsperre (Art. 56 GBV) zu unterscheiden. Die

PKG 2023 3 / 4 Grundbuchsperre kann auf Bundesrecht (Art. 56 lit. a–c GBV) oder auf kantonalem Recht be- ruhen (Art. 56 lit. d GBV; Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 2a zu Art. 960 ZGB). Das Bundesgericht hatte in BGE 91 II 412 zusammengefasst, dass als Grundbuchsperre im allgemeinen eine unmittelbar an das Grundbuchamt gehende richterliche Anweisung verstanden werde, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während bestimmter Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses überhaupt keine Eintragung vorzunehmen (sog. Kanzleisperre) oder eine einzelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmter Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen. Auch heute noch werden mit Grundbuchsperren, die ihre Grundlage in öffentlich-rechtlichen Erlassen, allen voran in den Prozessgesetzen haben, regelmässig di- rekte Anweisungen an das Grundbuchamt ausgesprochen. So werden die gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 262 lit. c ZPO als vorsorgliche Massnahme angeordneten Grundbuchsperren mittels Anweisung an das Grundbuchamt durchgesetzt. Der Richter weist das Grundbuchamt an, im Rahmen der Anordnung keinerlei Verfügungen mehr über das betroffene Grundstück einzutragen, es sei denn, es liege hierfür die Zustimmung der anordnenden Behörde vor. Im Normalfall wird mit der Anweisung an das Grundbuchamt das Verbot an den Grundeigentü- mer einhergehen, mit dem ihm die Verfügung über das betreffende Grundstück untersagt wird (vgl. Art. 262 lit. a ZPO; Dominic Staible/Beat Vogt, Grundbuchsperren, ZBGR 98/2017 S. 213 ff., 215). Dagegen richten sich bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen in erster Li- nie immer an den Eigentümer eines Grundstücks. Ausgangspunkt ist hier das an den im Grund- buch eingetragenen Eigentümer gerichtete Verbot, nicht oder nicht ohne Zustimmung eines Dritten über das Grundstück zu verfügen. Indem aber auch dem Grundbuchamt das Verbot mitgeteilt wird, muss es dieses bei vom Grundeigentümer ausgehenden Verfügungen beach- ten. Denn dieses hat im Rahmen seiner Prüfungspflicht die sich aus der Rechtsordnung erge- benden Beschränkungen des Verfügungsrechts zu beachten, auch wenn sie (noch) nicht aus dem Grundbuch selbst hervorgehen. Damit wirkt die Verfügungsbeschränkung aber auch ge- genüber dem Grundbuchamt und das gegen den Eigentümer ausgesprochene Verbot wirkt sich im Ergebnis wie eine Grundbuchsperre aus (Staible/Vogt, a.a.O., S. 216). Die vorsorgliche Massnahme richtet sich grundsätzlich gegen die Gegenpartei. Es kann aber auch eine an sich unbeteiligte private, natürliche oder juristische Drittperson formell in die Verfügung einbezogen werden, sofern deren Rechtsstellung dadurch nicht beeinträchtigt wird (Sprecher, a.a.O., N 22 zu Art. 262 ZPO). Als Beispiel dazu wird in der Literatur unter Hinweis auf BGer 5A_853/2013 v. 23.5.2014 die Grundbuchsperre nach Art. 56 lit. b GBV genannt (Sprecher, a.a.O., N 22 zu Art. 262 ZPO). In diesem Entscheid war die Eigentümerin der von einer Grundbuchsperre betroffenen Grundstücke nicht am eigentlichen Prozess beteiligt. Das Bundesgericht hatte trotzdem erwogen, dass die Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 lit. b GBV hin-

PKG 2023 4 / 4 sichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer Immo- biliengesellschaft zulässig sei, soweit die Voraussetzungen der Art. 261 und 262 ZPO glaubhaft gemacht seien (BGer 5A_853/2013 v. 23.5.2014 E. 2.2.1 ff.). Es kann also bei einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend eine Grundbuchsperre vorkommen, dass der Ge- suchsgegner und der von der Grundbuchsperre betroffene Grundeigentümer auseinanderfal- len, beispielsweise wenn – wie vorliegend – die Grundeigentümerin eine juristische Person ist und die Berechtigung an dieser juristischen Person umstritten ist. Wie bereits ausgeführt kann eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohen- den Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Vorliegend ist die Eignung nur gegeben, wenn sich die Grundbuchsperre gegen den Berufungsbeklagten richtet. Würde sich das Gesuch gegen die ihrer Meinung nach eigene Gesellschaft richten, wäre einerseits der Überraschungseffekt des Superprovisoriums gefährdet und andererseits wäre aufgrund der umstrittenen Berechti- gung wiederum fraglich, wer im Namen der D._____ Stellung nehmen kann bzw. darf. Insofern kann sich die begehrte vorsorgliche Massnahme (Grundbuchsperre) eben auch gegen eine Drittperson, also den Berufungsbeklagten, richten, auch wenn sich diese auf die D._____ aus- wirkt und nicht unmittelbar auf den Berufungsbeklagten. Somit ist die Passivlegitimation des Berufungsbeklagten als Beklagter des Hauptsachenan- spruchs zu bejahen. ZK2 22 58Entscheid vom 15. August 2023

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