PKG 2023 1 / 5 Praxis Kantonsgericht 2023 3Steuerarrest; rechtshilfeweiser Arrestvollzug; Bestimmung ei- nes Lead Amtes durch eine Steuerbehörde; Rechtskontrolle  Die Bestimmung des Leadbetreibungsamtes ist nicht Teil des Arrestvollzuges, sondern der Anordnung des Arrestes. Im Kontext des Steuerarrestes nehmen die Steuerbehörden diese Kompetenz für sich in Anspruch. Konsequenterweise müssten sie deshalb auch die nicht rein steuerrechtlich begründeten zusätzli- chen Anordnungen im Arrestbefehl im Bestreitungsfalle überprüfen (E. 6.3).  Keine Erweiterung der Kognition der SchK-Aufsichtsbehörden zwecks Füllung einer Rechtsschutzlücke; i.c. keine Überprüfung der Wahl des Leadamtes im Rahmen des SchK-Beschwerdeverfahrens (E. 6.3). Aus dem Sachverhalt: Am 27. Januar 2016 wurde gegen A._____ für die direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 sowie für die Jahre 2010 bis 2015 eine Sicherstellungsverfügung wegen Steuer- gefährdung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG sowie wegen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Ausland im Betrag von total CHF 65'000'000.00 für Forderungen samt Zinsen erlassen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung ergingen diverse Arrestbefehle, letztmalig am 1. Juni 2021 über einen Betrag von CHF 65'000'000.00. Das als sog. Lead-Amt bezeichnete Be- treibung- und Konkursamt Maloja liess rechtshilfeweise schweizweit Vermögenswerte von A._____ verarrestieren. Die Arresturkunde wurde am 16. September 2021 ausgestellt. Dage- gen erhob A._____ aufsichtsrechtliche Beschwerde. Er beantragte die Feststellung der Rechts- widrigkeit, allenfalls der Nichtigkeit der Arresturkunde. Aus den Erwägungen: 6.1. Was die Bestreitung des Sicherstellungsgrundes anbelangt, sind die vorliegend zu beur- teilenden Voraussetzungen jenen aus BGer 5A_1000/2020 vergleichbar, sodass kein Anlass zu einer zusätzlichen Prüfung besteht. 6.2. Das Bundesgericht hat sich im mehrfach erwähnten Entscheid BGer 5A_1000/2020 erst- mals für die Zulässigkeit des (in Lehre und Praxis umstrittenen) rechtshilfeweisen Arrestvoll- zuges durch ein Lead-Betreibungsamt ausgesprochen. Die Frage, ob der fehlende Verweis in Art. 275 SchKG auf Art. 89 SchKG ein gesetzgeberisches Versehen sei oder ob es sich um ein qualifiziertes Schweigen handle, ist zugunsten der Lücke und deshalb mit Lückenfüllung be- antwortet worden (E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Die Bezeichnung des Betreibungsamtes Maloja als Leadamt durch den Beschwerdegegner und die vom Beschwerdeführer dagegen genannten

PKG 2023 2 / 5 Missbrauchs-Argumente sind vom Bundesgericht knapp thematisiert worden und es hat auf die zutreffende Begründung des kantonalen Entscheides KSK 19 50 verwiesen (E. 4.1.1). Dort hat das Kantonsgericht Graubünden in E. 7.3 ausgeführt, dass die Wahl des Lead-Amtes im Ermessen der Arrestbehörde stehe. Es könne nicht nur von Bedeutung sein, in wessen Zustän- digkeitsbereich am meisten Arrestwerte zu arrestieren seien, sondern es dürften auch weitere praktische Überlegungen Eingang finden, z.B. Auslastung, Kapazität, Ressourcen, Amtssprache etc. Jedenfalls vermöge der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf eine rechtsmiss- bräuchliche Zermürbungstaktik nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer ist demnach zuzu- stimmen, wenn er geltend macht, die Einsetzung des Leadamts Maloja sei nur unter dem ein- geschränkten Gesichtspunkt der Nichtigkeit geprüft worden. Richtig ist auch, dass dem Bun- desgerichtsentscheid keine allgemeine Regel zu entnehmen ist, nach welchen Kriterien das Lead-Betreibungsamt zu bestimmen ist. Das musste im Rahmen der Lückenfüllung nicht ge- klärt werden und blieb daher unentschieden. Weil aber das Bundesgericht im Parallelfall (BGer 5A_1000/2020 E. 3.5.3) bei den gleichen Voraussetzungen wie hier die Einsetzung des Betrei- bungsamtes Maloja konkret nicht bemängelte, besteht für das Kantonsgericht Graubünden jedenfalls hier kein Anlass, die Leadamt-Frage zu prüfen. Anzumerken ist immerhin, dass im Sprengel dieses Amtes Vermögenswerte von doch erheblicher Bedeutung liegen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, dass im Falle der Bestimmung eines Leadamtes durch die Steuerbehörden bei dieser Sichtweise keine Rechtskontrolle stattfinde. Normalerweise stehe dafür die Arresteinsprache zur Verfügung (dazu z.B. BGE 142 III 348 E. 3.1; 136 III 379 E. 3.1). Im Falle von Steuerarresten, bei denen die Arresteinsprache ausge- schossen sei (Art. 170 Abs. 2 DBG), führe dies dazu, dass die "gewöhnliche" fehlerhafte Rechts- anwendung (hier: die Einsetzung von Maloja als Leadamt) – wenn nicht mit der SchKG-Be- schwerde – letztlich gar nicht überprüfbar sei. Die im Jahre 2016 erlassene Sicherstellungsver- fügung als massgebliche Anordnung sei nach Jahren nicht (mehr) anfechtbar. Den Ausführungen des Bundesgerichts in BGer 5A_1000/2020 E. 4.1.2 betreffend die Über- prüfungsschranke bei fehlender Nichtigkeit liegt die unbestrittene Kompetenzabgrenzung zwischen den Gerichten, die Arreste anordnen, und den Betreibungsbehörden, die diese zu vollziehen haben, zugrunde. Eine Überprüfung des Arrestbefehls durch die Betreibungsämter ist nicht zulässig (vgl. Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 29 zu Art. 275 SchKG). Letztere sind ganz grundsätzlich an die gerichtlichen Anordnungen gebunden und können den Vollzug – im Sinne einer Ausnahme – dann verweigern, wenn der zu vollziehende Akt offensichtlich nichtig ist, weil mit dem Vollzug die (offensichtliche) Nichtigkeit perpetuiert würde (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. dazu auch Reiser, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 275 SchKG).

PKG 2023 3 / 5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner bisher nicht begründet hat, warum die Wahl des Leadamtes ausgerechnet auf das Betreibungsamt Maloja gefallen ist, sondern sich darauf beruft, dass ihm die freie Wahl zustehe. Richtig ist auch, dass es bei Steuerarresten kein SchK-Einspracheverfahren gibt (vgl. Art. 170 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 182 Abs. 2 StG/F.). Wie es sich genau mit der Wiedererwägung verhält, von der der Be- schwerdegegner geltend macht, dass diese durchaus möglich sei, ist hier nicht zu klären. Sicherstellungsanordnungen sind im Rahmen des steuerrechtlichen Instanzenzuges anfecht- bar (Art. 169 Abs. 3 DBG; vgl. auch § 181 Abs. 3 StG/F.). Richtig ist, dass die Sicherstel- lungsverfügung aus dem Jahr 2016 als solche nicht mehr anfechtbar ist. Bleibt allerdings eine solche Sicherstellungsverfügung während Jahren in Kraft, so ist für den Fall einer ergänzenden Neuanordnung, wozu die Bezeichnung eines Leadamtes in einem später erlassenen Arrestbe- fehl gehören müsste, an die Neuauslösung einer auf die Neuanordnung beschränkten Be- schwerdefrist zu denken (welche hier inzwischen allerdings auch abgelaufen sein dürfte). Ob eine solche Überprüfung auf dem steuerrechtlichen Weg erfolgen würde, ist offen, muss aber im Rahmen der SchK-Beschwerde nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist die Situation mit jener vergleichbar, in der ein Gericht seine Zuständigkeit verneint, weil es sich für unzuständig und ein anderes Gericht für zuständig hält: Es tritt auf die Klage nicht ein, auch wenn es nicht weiss und auch nicht wissen kann, ob das andere Gericht, das in der Folge angerufen wird, die Klage an die Hand nimmt. Nun hat allerdings der B._____ im Rahmens des Verfahren KSK 22 14 betreffend kantonale und kommunale Steuern als Beilage act. C.5 die Verfügung des Verwaltungsgerichts des D._____ vom 12. April 2022 sowie die vorausgegangene Rekurseingabe vom 4. April 2022 ein- gereicht. Dort versuchte A._____ die Einsetzung des Betreibungsamtes Maloja als Leadamt durch die Steuerbehörden überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht F._____ vertritt darin in Anwendung des F._____ Steuergesetzes (§§ 181 f. StG/F.) – auch dort wird die Arresteinsprache ausgeschlossen (§ 182 Abs. 2 StG/F.) – die Meinung, dass es für die Überprüfung der Wahl des Leadamtes nicht zuständig sei, weil "der Arrestbefehl [...] – anders als die Sicherstellungsverfügung – nicht mit Rekurs von § 181 Abs. 3 StG an das Verwaltungs- gericht weitergezogen werden kann, wobei sämtliche Mängel, die den Vollzug der Sicherstel- lungsverfügung bzw. die Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, nicht Gegenstand des Steuerrekursverfahrens vor Verwaltungsgericht bilden können (RB 2001 Nr. 98 = ZStP 2003, 247, E.1), sondern nur im aufsichtsrechtlichen Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts gel- tend gemacht werden können". Anzumerken ist, dass der zitierte Entscheid des F._____ Ver- waltungsgerichts die Unüberprüfbarkeit des Arrestbefehls einzig mit dem Wortlaut von § 181 Abs. 3 StG/F._____ begründet, der den von den Steuerbehörden zusätzlich zur Sicherstel- lungsverfügung erlassenen Arrestbefehl nicht explizit erwähnt. Dennoch ist eine solche An-

PKG 2023 4 / 5 ordnung unerlässlich, enthält doch die Sicherstellungsverfügung keine Angaben, welche Grundlage des Arrestes sein müssen, insbesondere fehlen Angabe zu den zu verarrestierenden Vermögenswerten. Warum Einsprachen beim Arrestgericht für steuerrechtliche Sicherstellungsverfügungen, die als Arrest i.S.v. Art. 170 Abs. 1 DBG und § 182 Abs. 1 StG/F._____ gelten, ausgeschlossen wur- den, liegt auf der Hand, hätten doch sonst die (zivilrechtlichen) Arrestgerichte die steuer- behördlichen Anordnungen überprüfen müssen. Allerdings können die steuerrechtlichen Be- stimmungen die Regeln über den betreibungsamtlichen Arrestvollzug nicht ändern und haben das auch nicht getan. Vorgesehen ist einzig, dass der Arrest durch das zuständige Betreibungs- amt vollzogen wird (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 DBG; § 181 Abs. 1 Satz 2 StG/F.). Die Bestim- mung des Leadbetreibungsamtes gehört aber nicht zum Arrestvollzug, sondern zur Anordnung des Arrestes, und diese Kompetenz nehmen die Steuerbehörden für sich in Anspruch; konse- quenterweise müssten sie deshalb auch die nicht rein steuerrechtlich begründeten zusätzli- chen Anordnungen im Arrestbefehl im Bestreitungsfall überprüfen. Dass die SchK-Aufsichts- behörden ihre Kognition erweitern müssten – sie ist nicht weiter als jene der Betreibungs- behörden –, um eine sonst entstehende Rechtsschutzlücke zu schliessen, wäre systemwidrig und ist auch nirgends vorgesehen. Es muss daher auch hier der Regelfall bleiben, dass das Betreibungsamt als Vollzugsbehörde an die Anordnungen im Arrestbefehl (auch an die mit der Sicherstellung verbundenen zusätzlichen Anordnungen in Arrestbefehlen der Steuerbehör- den) gebunden sind, ausser sie wären (offensichtlich) nichtig. Ein Grund zur Überprüfung der Wahl des Leadamtes Maloja im Rahmen des SchK-Beschwerdeverfahrens besteht nach dem Gesagten nicht, und zwar unabhängig vom Wohnort des Beschwerdeführers. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ist zur Wohnsitzfrage Folgendes an- zumerken: Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit BGer 2C_543/2018 E. 4.1 er- wähnt (KSK 21 78 act. A.4 Rz. 22; KSK 21 79 act. A.4 Rz 22), dass das Bundesgericht sich nicht abschliessend zur Wohnsitzfrage geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass der physische Aufenthalt in der Schweiz nicht konkretisiert worden sei. Das hat sich – jeden- falls im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall und den parallel zu beurteilenden Fällen KSK 21 78 und 79 sowie KSK 22 14 und 15 – nicht geändert. Es ist bei der Wohnsitz- bestätigung der Gemeinde G. vom 22. Februar 2017 (KSK 21 78 und 79 act. B.7) geblie- ben, und Wohnsitzbestätigungen allein genügen für den Nachweis nicht (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 44 zu Art. 46; Benno Krüsi, in: Kren/Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., F._____ 2017, N 21 zu Art. 46 SchKG; BGE 129 III 54, 56). Wenn der Beschwerdeführer auf widersprüchliches Verhalten des Beschwerdegegners hinweist, weil er je nachdem auch

PKG 2023 5 / 5 Betreibungen am Wohnort G._____ einleite, beruft er sich auf Fälle, die nicht vom Beschwer- degegner, sondern vom Steueramt der Stadt F._____ ausgingen (act. B.11; KSK 21 78 und 79 act. B.8-10). Auch dem Beschwerdegegner kann nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, der Wohnsitz diene lediglich der Identifikation des Betreibungsschuldners (KSK 21 79 act. A.3 Rz. 19 f.), ist doch der Betreibungsort normalerweise vom Wohnsitz abhängig. Dass der Frage im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist, beruht auf der An- nahme der Zuständigkeit am Ort des Leadamtes. KSK 21 75Entscheid vom 13. September 2022 (Mit Urteil 5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

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