PKG 2022 1 / 8 Praxis Kantonsgericht 2022 5Art. 237 ZPO, Zwischenentscheid. Kriterien für den berufungs- fähigen Zwischenentscheid.  Abgrenzung vom nur mit Beschwerde anfechtbaren prozessleitenden Ent- scheid. Der Entscheid über das anwendbare Verfahren kann keinen Endent- scheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO herbeiführen, wenn die mit der Sache befasste Instanz für beide Verfahrensarten zuständig ist, und er ist daher nicht im Sinne von Art. 308 ZPO berufungsfähig (E. 1.2 f.).  Konversion; Voraussetzungen für die Entgegennahme der Berufung als Be- schwerde (E. 2.1).  Art. 52 ZPO, Vorgehen beim falsch belehrten und falsch ergriffenen Rechtsmit- tel. Wenn die Partei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertraut, käme eine Wiederherstellung in Frage. Das Bundesgericht hat auch schon einen direk- teren Weg aufgezeigt (E. 2.2).  Art. 220 und 243 ZPO, Verfahrensart abhängig vom Streitwert. Was gilt, wenn das Schlichtungsverfahren über mehr als CHF 30'000.00 durchgeführt wurde und die Klage auf einen Betrag von unter CHF 30'000.00 lautet (E. 5.)? Aus dem Sachverhalt: Die Kläger führten als Arbeitnehmer ein Hotel. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstand Uneinigkeit über die den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungen für Mehrleistun- gen gegenüber den vertraglichen Abmachungen und für nicht bezogene Ferien-, Ruhe- und Feiertage. Die Kläger leiteten ein Schlichtungsverfahren ein über eine Forderung von rund CHF 256'000.00 und das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses, und sie erhielten eine Klagebe- willigung über diese Begehren. Dem Regionalgericht reichten sie eine Klage ein, die sich auf eine Geldforderung von CHF 30'000.00 beschränkte. Der Präsident des Regionalgerichts nahm die Klage entgegen. Er verlangte keinen Kostenvor- schuss, sondern setzte der Beklagten direkt Frist zu einer "schriftlichen Klageantwort/Stellung- nahme" an. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels teilte der Gerichtspräsident den Par- teien mit, das Regionalgericht beabsichtige, einen "Zwischenentscheid betreffend anwendba- rer Verfahrensart (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren)" zu erlassen. In der Folge ent- schied das Regionalgericht: "Auf die vorliegend reduzierte Klage in Höhe von CHF 30'000.00 findet das ordentliche Verfahren Anwendung". Es belehrte die Parteien, diese könnten Beru-

PKG 2022 2 / 8 fung erheben, weil es sich bei dem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO handle. Innert der im angefochtenen Entscheid angegebenen 30 Tagen erhoben die Kläger Berufung. Sie sind der Meinung, es sei das vereinfachte Verfahren anwendbar. Aus den Erwägungen: 1.2. Berufungsfähig sind End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beur- teilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden und so ein bedeutender Aufwand ge- spart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Der Zwischenentscheid kommt danach (nur) dann in Frage, wenn ein dagegen geführtes Rechtsmittel zur Beendigung des Prozesses führen kann. Der häufigste Fall ist die streitige Zuständigkeit der angerufenen Instanz: wenn diese sich als nicht zuständig erachtet, tritt sie auf die Sache nicht ein – was einen Endentscheid bedeutet, der berufungsfähig ist. Anders als in gewissen früheren kantonalen Rechten (etwa § 111 Abs. 1 ZPO/ZH) muss die Einrede der Unzuständigkeit nach der schweizerischen ZPO aber nicht zwingend sofort behandelt werden. Hier bietet sich der Zwischenentscheid zur Vermeidung eines vielleicht am Ende nutzlosen Verfahrens zur Sache an. Als Anwendungsfall wird auch die Einrede der Verjährung genannt, wenn die erste Instanz sie verneint (Botschaft zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7343). Weitere mögliche Anwendungsfälle sind die streitige Aktiv-/Passivlegitimation, die Frage der Verwirkung einer Klage, oder die Haftung einer Partei nur im Grundsatz (Laurent Killias, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 32 zu Art. 237 ZPO). Die Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenentscheids in diesem Sinn ist hin- gegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel nicht zur Erledigung des Verfahrens führen kann, etwa, wenn nur das Vertragsverhältnis qualifiziert oder das anwendbare Recht bestimmt wird: auch wenn die obere Instanz das anders beurteilen sollte, müsste der Prozess in der ersten Instanz weitergehen (Killias, a.a.O., N 33 zu Art. 237 ZPO). 1.3. Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, dass das Schlichtungsverfahren zu einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 durchgeführt wurde, und dass die Berufungskläger bei der Einleitung der Klage am Regionalgericht das Rechtsbegehren auf CHF 30'000.00 beziffer- ten. Damit stellt sich die Frage, ob das Einreichen der Klagebewilligung ein gerichtliches Ver- fahren mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 in Gang setzte, welches im ordentli- chen Verfahren zu führen wäre, und (erst) in der nächsten logischen Sekunde eine Reduktion auf CHF 30'000.00 erfolgte. Beurteilt man es anders, und stellt man auf das Rechtsbegehren der Klageschrift ab, wäre der Streitwert vor Gericht von Anfang an (nur) CHF 30'000.00 und es käme das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. In Kantonen, welche in Anwendung von

PKG 2022 3 / 8 Art. 4 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Einzelgerichts bis zum Streitwert von CHF 30'000.00 festgelegt haben (entsprechend der Grenze für das vereinfachte Verfahren und für die Kos- tenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Prozesses), ist die Frage entscheidend nicht nur dafür, wel- ches Verfahren anzuwenden ist, sondern auch, welcher Gerichtskörper die Sache zu beurteilen hat. Je nachdem wer sie anhand genommen hat, ein Einzel- oder ein Kollegialgericht, kann die Frage der sachlichen Zuständigkeit kritisch sein und von der ersten resp. der oberen Instanz unterschiedlich beantwortet werden. Hätte in einem solchen Kanton ein Einzelgericht den heute vorliegenden Streit anhand genommen, weil es annahm, die Sache habe bei ihm von Anfang an nur den Streitwert von CHF 30'000.00 gehabt und würde die beklagte Partei das bestreiten, könnte das erstinstanzliche Gericht einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO fällen. Diesfalls würde nämlich eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung einen Endent- scheid herbeiführen. Sollte die obere Instanz annehmen, der massgebliche Streitwert sei der (höhere) des Schlichtungsverfahrens, wäre das Einzelgericht nicht zuständig, und die obere Instanz träte auf die Klage nicht ein: damit wäre das Verfahren durch Prozess-Urteil erledigt. Im vorliegenden Fall konnte und kann diese Situation aber nicht eintreten, da das Einzelgericht im Kanton Graubünden nur bis zum Streitwert von CHF 5'000.00 zuständig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b EGzZPO; BR 320.100). Gleich wie die beschriebene Streitfrage beurteilt wird, war und ist das Regionalgericht als Kollegium zuständig. Streitig ist denn auch nicht die Zuständigkeit des Regionalgerichts als Kollegialgericht, sondern das anzuwendende Verfahren. Das Regionalge- richt folgt in der beschriebenen Streitfrage der Auffassung, es sei (jedenfalls in der ersten lo- gischen Sekunde) ein Verfahren mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 anhängig gemacht worden und betrachtet darum das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) als an- wendbar. Die Berufungskläger verlangen dagegen, die Sache sei im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zu behandeln. Auch wenn das Kantonsgericht diese Auffassung teilen würde, wäre der Prozess aber nicht erledigt. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, der mittels Berufung anfechtbar wäre, liegt demnach nicht vor. Vielmehr hat das Regionalgericht einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO getroffen. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig. Sie unterliegen der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO. 2.1. Sind die Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob das Rechts- mittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechts- mittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu Martin H. Sterchi, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO mit Hinweis auf BGE

PKG 2022 4 / 8 135 III 329 E. 1.1). Bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen Rechtsmittels durch eine an- waltlich vertretene Partei gehen die Lehrmeinungen jedoch auseinander. Es wird auch die Auf- fassung vertreten, eine Konversion sei unter diesen Umständen nur mit grösster Zurückhal- tung zuzulassen, da es der anwaltlichen Pflicht unterliege, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen (vgl. Peter Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N 51 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 ZPO m.w.H.). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der grosszügigeren Praxis angeschlossen und lässt eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. KGer GR ZK1 15 123 v. 28.9.2015 E. 1a; KGer GR ZK2 14 40 v. 6.3.2015 E. 1b; KGer GR ZK2 19 77 v. 19.12.2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF110004 v. 9.3.2011 E. 5.2). Die Kläger scheinen das ebenfalls so zu sehen, denn sie führen in der Eingabe vom 14. Februar 2022 aus, die Voraussetzungen zum Entgegennehmen des Rechtsmittels als Beschwerde seien gegeben (act. A.2 S. 1 unten). 2.2. Die Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid - und nach Auffassung des Kan- tonsgerichtes ist hier ein solcher angefochten - ist allerdings innert zehn Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist haben die Rechtsmittelkläger nicht eingehalten. Sie führen dazu aus, sie hätten die Frist "gemäss Rechtsmittelbelehrung eingehalten" (act. A.2 S. 5). Das ist zwar richtig, aber die Rechtsmittelbelehrung war eben wie aufgezeigt falsch wie auch die Qualifizierung des Entscheids als Zwischenentscheid, der innert 30 Tagen mit Berufung an- fechtbar gewesen wäre. Eine falsche Auskunft kann die Rechtslage nicht ändern: weder kann das Regionalgericht mit einer falschen Auskunft ein nicht bestehendes oder im konkreten Fall nicht zulässiges Rechtsmittel schaffen resp. anwendbar machen, noch kann es eine gesetzliche Frist abändern. Es stellt sich dann nur, aber immerhin die Frage, ob eine Partei berechtigtes Vertrauen (Art. 52 ZPO) in die falsche Auskunft haben durfte, und wie mit einer darauf ge- stützten Disposition der in die Irre geführten Partei umgegangen werden soll. In Frage kommt unter den entsprechenden Voraussetzungen und auf Gesuch hin regelmässig eine Wiederher- stellung im Sinne von Art. 148 ZPO. Die Kläger verlangen das nicht oder jedenfalls nicht in einer erkennbaren Weise. Das Bundesgericht hat allerdings in einem dem vorliegenden min- destens ähnlichen Fall, wo eine Partei die Frist für das Rechtsmittel wegen eines qualifizierten Fehlers der ersten Instanz versäumt hatte, die obere Instanz angewiesen, die Eingabe ohne Weiterungen als fristgerecht zu behandeln (BGer 5A_376/2012 v. 16.1.2013, wobei dieser Fall eine nicht anwaltlich vertretene Partei betraf). Das ist eine konsequente Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO, und so ist angesichts der Häu- fung der vorinstanzlichen Fehler trotz anwaltlicher Vertretung auch hier zu verfahren (vgl. aber immerhin BGE 141 III 270). Letztlich ist dies für den Ausgang des Verfahrens allerdings

PKG 2022 5 / 8 nicht entscheidend, da, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. [...] 5. Mit dem Nichteintreten auf das Rechtsmittel bleibt die entscheidende Frage offen, welches Verfahren auf den gerichtlichen Streit der Parteien anzuwenden ist. Das Regionalgericht kann seinen heute angefochtenen (wie gesehen gewöhnlichen prozessleitenden) Entscheid jeder- zeit in Wiedererwägung ziehen. Es rechtfertigen sich daher die nachstehenden Bemerkungen: Nach Eingang der Klage bestätigte der Präsident des Regionalgerichts sofort deren Eingang und setzte der beklagten Partei eine Frist an (RG-act. V/1 und 2). Mit der Bezeichnung der verlangten Rechtsschrift als "Klageantwort/Stellungnahme" liess er allerdings nicht erkennen, ob er damit die Klageantwort des ordentlichen Verfahrens (Art. 222 ZPO) meinte, oder aber die vorläufige Stellungnahme des vereinfachten Verfahrens (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist der Fehler verbreitet, die vorläufige Stellungnahme des vereinfachten Verfahrens fälschli- cherweise als "Klageantwort" zu bezeichnen und sogar die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO anzudrohen (BGE 140 III 450; ZR 112/2013 Nr. 43; OGer ZH NP180002 v. 7.3.2018). Der Vor- schuss im Sinne von Art. 98 ZPO ist zwar nicht zwingend ("kann"). Er wird aber in aller Regel verlangt, und dass der Präsident des Regionalgerichts hier darauf verzichtete, muss als Hin- weis darauf verstanden werden, er habe die Sache als kostenfrei im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO betrachtet, weil der Streitwert nur CHF 30'000.00 betrage. Das spätere Einholen von Re- plik und Duplik deutet hingegen eher auf das ordentliche Verfahren hin. Allerdings ist ein zwei- ter Schriftenwechsel auch im vereinfachten Verfahren nicht völlig ausgeschlossen, und diese Massnahme der Prozessleitung war daher nicht unbedingt schlüssig. Es kommt hinzu, dass die Verfahrensart vom Gesetz zwingend festgelegt wird und die Parteien darüber nicht disponie- ren können; sie können sich auf ein unrichtiges Verfahren nicht "einlassen" wie das nach Art. 18 ZPO bei einem örtlich unzuständigen Gericht möglich wäre. Es änderte also nichts, wenn man den Klägern vorhielte, sie hätten der Anwendung des ordentlichen Verfahrens still- schweigend zugestimmt. Die Kläger berufen sich darauf, die Beklagte habe gegen den Streitwert von CHF 30'000.00 nicht opponiert, und er sei darum nach Art. 91 Abs. 2 ZPO verbindlich. Der Hinweis ist zwar richtig, wie auch der Verweis auf die einschlägige Kommentarstelle (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 22 zu Art. 91 ZPO). Zunächst scheinen die Kläger allerdings zu übersehen, dass die zitierte Bestimmung nach dem klaren Wortlaut nur gilt, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme ein- geklagt ist. Sodann gehen zwar beide Parteien und das mit der Sache befasste Gericht davon aus, dass die Kläger vor Regionalgericht CHF 30'000.00 einklagen – nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht ihnen nicht mehr als diesen Betrag zusprechen. Streitig ist aber gar nicht der

PKG 2022 6 / 8 Betrag (die CHF 30'000.00), sondern ob für das anzuwendende Verfahren dieser Betrag oder vielmehr die in der Klagebewilligung noch aufgeführten Positionen massgebend seien - dazu sogleich: Entscheidend wird sein, welcher Betrag für die Bestimmung des Verfahrens des Regionalge- richts wesentlich ist: die rund CHF 256'000.00 zuzüglich zu schätzende Werte für das Aus- kunftsbegehren und die beiden Arbeitszeugnisse, was im Schlichtungsgesuch genannt, an der Verhandlung diskutiert und in der Klagebewilligung aufgeführt wurde, oder aber die nur noch CHF 30'000.00 der Klageschrift. Fest steht, dass eine Reduktion des oder der Begehren noch vor dem Ausstellen der Klagebe- willigung den Streitwert reduziert, und dass eine solche Beschränkung der Klage nicht wie ein teilweiser Klagerückzug vor Gericht die Wirkung einer Klageabweisung hat (e contrario aus Art. 67 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7332 ganz unten, unter Hinweis auf Art. 63 E-ZPO, der als Art. 67 ZPO Gesetz ge- worden ist). Die im Schlichtungsverfahren klagende Partei kann auch ohne Rechtskraftsfolgen darauf verzichten, von der nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs erteilten Klagebewil- ligung Gebrauch zu machen (so en passant BGE 140 III 561 E. 2.2.2.4 Mitte; Lorenz Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 65 ZPO). Am anderen Ende des Spektrums steht der (teilweise) Rückzug der Klage nach deren Zustel- lung an die beklagte Partei: das hat im Umfang des Rückzugs die Wirkungen einer Abweisung der Klage (Art. 65 ZPO und Art. 241 Abs. 2 ZPO), und der Streitwert für einen allfälligen Wei- terzug reduziert sich auf den Restbetrag (Art. 308 Abs. 2 ZPO: die "zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren", und Art. 51 Abs. 1 lit a BGG: "... vor der Vorinstanz streitig geblieben..."). Das hat keinen Einfluss für die Zuständigkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens vor der angeru- fenen Instanz: bei einem teilweisen Rückzug bleibt das angerufene Gericht zuständig (Art. 227 Abs. 3 ZPO; OGer ZH NE090032 v. 12.3.2010 = ZR 109/2010 Nr. 63; Diggelmann, a.a.O., N 3 zu Art. 91 ZPO), und dazu ist zu ergänzen: auch das einmal gestützt auf diesen Streitwert eröff- nete Verfahren bleibt das anwendbare. Demnach hat umgekehrt ein teilweiser Klagerückzug vor Zustellung der Klage an die beklagte Partei keine Rechtskraftwirkung und tangiert nicht die Zuständigkeit der angerufenen Instanz. Ist also die Klage im vorliegenden Fall beim Regio- nalgericht mit dem Streitwert von CHF 256'000.00 zuzüglich die weiteren im Schlichtungsver- fahren thematisierten Positionen anhängig geworden, hätte eine spätere Beschränkung auf angenommen CHF 5'000.00 weder die neue Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter begründet (Art. 4 EGzZPO), noch wäre das Verfahren neu vereinfacht (Art. 243 ZPO) und kos- tenlos (Art. 114 ZPO) zu führen gewesen.

PKG 2022 7 / 8 Kritisch ist also der Zeitraum zwischen dem Ausstellen der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) und dem Einreichen der Klage beim Gericht (Art. 220 ZPO, in Verbindung mit den Art. 219 und 244 ZPO auch für das vereinfachte Verfahren), resp. das Verhältnis der Klagebewilligung zur Klage am Gericht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass "les conclusions de la demande doivent [...] correspondre à celles mentionnées dans l'autorisation de procéder [...] Elles ne peuvent s'en écarter qu'aux conditions de l'art 227 CPC" (BGer 5A_588/2015 v. 9.2.2016 E. 4.3.1). Das leuchtet ohne Weiteres ein, wenn die Klage geändert und nicht nur reduziert wird (Art. 227 Abs. 3 ZPO), beantwortet aber nicht die heute entscheidende Frage, wie es sich mit einer blos- sen Reduktion der Klagesumme verhält: ob die Klage mit dem in der Klagebewilligung genann- ten oder mit einem in der Klageschrift reduzierten Begehren im Sinne von Art. 220 ZPO "ein- geleitet" wird. Wenn die Kläger meinen, das Regionalgericht habe den Grundsatz verletzt, die Verfahrensart sei mit dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens festzulegen (act. A.1 Ziff. 6), setzen sie ihre Auffassung voraus, ohne diese näher zu begründen: das ist insoweit richtig, als das Gericht hätte zu erkennen geben sollen, in welchem Verfahren es die Klage entgegen- nahm. Dieser Entscheid scheint in der Tat nicht getroffen worden zu sein, wie die sibyllinische Formulierung der Fristansetzung für eine "Klageantwort/Stellungnahme" zeigt. Daher musste das irgendeinmal noch geklärt werden, und der angefochtene Entscheid tut das. Ob dieser Entscheid richtig ist, beurteilt sich danach, welche Zahl bei Beginn des gerichtlichen Verfah- rens relevant ist: die in der Klagebewilligung oder die in der Klageschrift. Der von den Klägern angerufene Entscheid BGE 141 III 137 E. 2.2 entscheidet das nicht. BGer 4A_401/2019 v. 9.12.2019 betrifft einen Fall in handelsgerichtlicher Zuständigkeit, dem gar kein Schlichtungs- verfahren vorausging (Art. 198 lit. f ZPO), und er ist daher vorliegend auch nicht hilfreich. Entscheidend werden zwei Überlegungen sein: (1) Die Parteien können nach Ausstellen der Klagebewilligung über einen Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 und vor Einreichen der Klage beim Gericht einen Teil-Vergleich schliessen, welcher den Streitwert reduziert. Die kla- gende Partei muss dann den streitig gebliebenen Teil gerichtlich prüfen lassen können. Dafür ein neues Schlichtungsverfahren zu verlangen, damit in diesem eine (neue) Klagebewilligung über den kleineren Betrag ausgestellt wird, wäre wenig sinnvoll und wohl überspitzt formalis- tisch – es rückte das Verfahren in die Nähe der reinen Schikane. Ebenso wenig leuchtete es ein, das gerichtliche Verfahren als ordentliches zu betrachten, wenn zwar die Klagebewilligung noch auf über CHF 30'000.00 lautet, in der Zwischenzeit aber als Folge des Teilvergleichs nur noch ein Streitwert von höchstens CHF 30'000.00 besteht: in Kantonen mit einer Zuständig- keits-Schwelle von CHF 30'000.00 wäre das Einzelgericht zuständig, und in jedem Fall wäre das vereinfachte Verfahren anzuwenden. (2) Nicht anders sollte es beurteilt werden, wenn wie im vorliegenden Fall zwar kein zwischenzeitlicher Vergleich vorliegt, die klagende Partei aber gleichzeitig mit dem Einreichen der Klagebewilligung ihre Forderung reduziert. Wie gesehen

PKG 2022 8 / 8 kann sie auf das Einreichen der Klagebewilligung gänzlich verzichten, ohne dass sie sich später die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhalten lassen muss. Als minus dazu nur einen Teil einzuklagen, muss möglich sein. Stellte man demgegenüber für Zuständigkeit und Verfah- ren auf die Klagebewilligung ab und betrachtete die Reduktion (mit der Überlegung der logi- schen Sekunde) als eine während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte, nähme man der klagenden Partei die ihr vom Gesetz zustehende Möglichkeit, sich die Vorteile des vereinfachten allenfalls auch kostenlosen Verfahrens zu sichern. Sie könnte das dann zwar, aber nur mit dem Umweg über ein neues Schlichtungsverfahren, welches sie von Beginn weg auf den reduzierten Betrag beschränkte. Auch hier schiene diese Variante allerdings als reiner Leerlauf/Formalismus und von legitimen Interessen der Gegenpartei nicht gedeckt. Daraus lässt sich folgern: Wird das Begehren in der Klageschrift gegenüber der Klagebewilli- gung erweitert oder ergänzt, müssen die Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben sein (BGer 5A/_588/2015 v. 9.2.2016 E. 4.3.1). Es handelt sich dann zwar nicht um eine Klageän- derung im technischen Sinn. Im Grunde stellt sich die Frage, ob über das Begehren ein genü- gendes Schlichtungsverfahren stattgefunden hat (Art. 197 ZPO), aber das wiederum ist in ana- loger Anwendung von Art. 227 ZPO so zu beurteilen, wie es das Bundesgericht vorgibt. Dieser Fall liegt heute nicht vor. Einfacher ist es bei einer blossen Reduktion der Klage: die Zuständigkeit und das vom Gericht anzuwendende Verfahren richten sich nach dem Rechtsbegehren in der Klageschrift. - Im Fall der Parteien wäre also das Regionalgericht als Kollegium zuständig und hätte es das verein- fachte Verfahren anzuwenden, mit Kostenlosigkeit nach Art. 114 lit. c ZPO. Weil auf das Rechtsmittel der Kläger wie gesehen nicht eingetreten werden kann, sind diese Erwägungen für das Regionalgericht allerdings nicht verbindlich, und sie sind als ein obiter dictum zu verstehen. ZK2 21 53Entscheid vom 24. März 2022

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