PKG 2022 1 / 4 Praxis Kantonsgericht 2022 3Entschädigung des im Rahmen einer unentgeltlichen Rechts- vertretung geleisteten Praktikantenaufwands  Die ZPO regelt nicht, ob die staatliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auch den Aufwand des Rechtspraktikanten deckt (E. 5.2).  Rechtsprechung und Lehre scheinen von der grundsätzlichen Zulässigkeit zur Delegation von im Rahmen eines amtlichen Mandats anfallenden Arbeiten an Rechtspraktikanten auszugehen (E. 5.3).  Eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung des kanto- nalen Rechts ergibt, dass auch der im Rahmen einer unentgeltlichen Rechts- vertretung geleistete (notwendige) Praktikantenaufwand zu entschädigen ist, und zwar zum reduzierten Stundenansatz von CHF 150.00 (E. 5.4, E. 5.5).  Allerdings ist es nicht zulässig, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin die ganze Mandatsführung ihrem Praktikanten überlässt (E. 5.5).  Es ist Sache der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dem Gericht schlüssig dar- zulegen, welcher Aufwand nicht von ihr, sondern von einem Rechtspraktikanten geleistet wurde, will sie diesen Aufwand ebenfalls entschädigt haben (E. 5.6). Aus den Erwägungen: [...] 5.2. Die ZPO regelt nicht, ob die staatliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auch den Aufwand des Rechtspraktikanten deckt, der für die als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzte Anwältin tätig ist. Art. 122 Abs. 2 ZPO spricht lediglich davon, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbei- stand vom Kanton "angemessen" entschädigt wird. Abgesehen davon bleibt die nähere Rege- lung der Entschädigung Sache der Kantone (Art. 96 ZPO; BGE 141 I 70 E. 6.1 m.w.H.). 5.3. Laut Bundesgericht stellt die Bestellung einer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwältin und Staat begründet (BGE 141 I 70 E. 6.1). Die Bundesverfassung gewährleistet, so das Bundesgericht, keinen Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertreterin. Entsprechend hat die vertretene Partei keinen Anspruch auf einen Wechsel der Rechtsbeiständin, doch kann ein solcher bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der In- teressen durch die bisherige Rechtsanwältin nicht mehr gewährleistet ist. Ein Wechsel der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin bedarf dabei der richterlichen Bewilligung (BGE 141 I 70 E. 6.2). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die Kürzung des geltend gemachten Aufwan-

PKG 2022 2 / 4 des einer richterlich eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin um jenen Aufwandanteil, den eine Anwaltskollegin derselben Bürogemeinschaft ohne gerichtliche Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels erbracht hatte, als nicht willkürlich (BGE 141 I 70 E. 6). In anderen Fällen ging das Bundesgericht umgekehrt davon aus, dass Arbeiten im Rahmen eines amtli- chen Mandats an den Rechtspraktikanten delegiert werden dürfen. Es betonte dabei lediglich, die Anwältin und der Anwaltspraktikant seien bei der Festsetzung der vom Staat zu entrich- tenden Entschädigung verschieden zu behandeln. Es sollte nicht zulasten des Staates gehen, wenn eine Anwältin das Mandat einem bei ihr tätigen Praktikanten übertrage, der dafür mehr Zeit brauche (BGE 137 III 185 E. 6; 109 Ia 107 E. 3e; ferner auch BGer 1P.28/2000 v. 15.6.2000 E. 4; 1P.161/2006 v. 25.9.2006 E. 3.5.3; 5D_175/2008 v. 6.2.2009 E. 4; 1B_94/2010 v. 22.7.2010 E. 6.3). Auch die Lehre scheint die grundsätzliche Zulässigkeit zur Delegation von im Rahmen des amtlichen Mandats anfallenden Arbeiten an Rechtspraktikantinnen und Recht- spraktikanten zu bejahen (vgl. Bühler, a.a.O., N 24 zu Art. 122 ZPO; Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 122 ZPO; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 527). 5.4. Das kantonale Recht sieht für unentgeltliche Rechtsvertretungen in Art. 16 AnwG vor, dass die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung des Anwalts oder der Anwältin nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand festlegt. Die Parteientschä- digung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden bemisst sich gemäss Art. 16a AnwG nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sa- che. Aus dem kantonalen Anwaltsgesetz lassen sich somit ebenfalls keine Hinweise herleiten, inwiefern im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung der Praktikantenaufwand zu entschädigen ist. Aufschlussreicher ist demgegenüber die kantonale Honorarverordnung. De- ren Art. 5 hält zwar ebenfalls nur allgemein fest, dass für "den berechtigten Aufwand der un- entgeltlichen Vertretung" ein Honorar ausgerichtet wird. Im Anschluss regelt Art. 6 HV jedoch, dass das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten 75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt. Aus dem Umstand, dass diese Bestimmung (Art. 6 HV) grammatikalisch nicht zwischen der (privaten) Parteientschädigung (Art. 2–4 HV) und dem (staatlichen) Honorar für unentgeltliche Vertretung (Art. 5 HV) unterscheidet, syste- matisch aber auf die Regelung beider Entschädigungsarten folgt, kann geschlossen werden, dass auch der im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung geleistete Praktikantenauf- wand zu entschädigen ist, und zwar zum reduzierten Stundenansatz von CHF 150.00 (= 75 % von CHF 200.00). 5.5. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Anwaltspraktikums. Das Anwaltsge- setz erlaubt Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten unter gewissen Voraussetzungen das (persönliche) Auftreten vor Gericht, Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungen

PKG 2022 3 / 4 (vgl. Art. 8 Abs. 1 AnwG). Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sollen während ihres Praktikums einen möglichst umfassenden Einblick in den Anwaltsberuf erhalten, namentlich auch in die Führung von amtlichen Mandaten, zu deren Übernahme Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Berufs wegen verpflichtet sind (vgl. Art. 12 lit. g BGFA). Es muss daher mög- lich sein, dass eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsanwältin im Rahmen des amtlichen Mandats ihren Rechtspraktikanten beizieht, solange sie die Aufsicht über des- sen Arbeiten behält. Nicht zulässig ist, dass eine Rechtsanwältin sich als unentgeltliche Rechts- beiständin einsetzen lässt, die ganze Mandatsführung aber ihrem Praktikanten überlässt. Dies käme der Einsetzung des Rechtspraktikanten als unentgeltlicher Rechtsbeistand gleich, was im Hinblick auf den vom Anwaltsrecht bezweckten Schutz des rechtsuchenden Publikums un- erwünscht ist (vgl. Bühler, a.a.O., N 61 zu Art. 118 ZPO; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 525). So be- tont auch das Bundesgericht, dass die Rechtspraktikantenbewilligung dem Rechtsanwaltspa- tent "in keiner Weise" gleichzusetzen ist. Die Bewilligung wird erteilt, um dem Praktikanten zu ermöglichen, die Ausbildung als Rechtsanwalt abzuschliessen und über-haupt erst zur Prüfung zugelassen zu werden, nach deren (allfälligem) Bestehen er den Fähigkeitsausweis (das Rechtsanwaltspatent) erwirbt. Der Praktikant darf nicht selbständig, sondern nur unter der Verantwortung einer patentierten Rechtsanwältin, bei der er angestellt ist, die Anwaltstätig- keit ausüben (BGE 125 II 315 E. 2b/bb). Dem hat die als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein- gesetzte Rechtsanwältin bei der Mandatsführung in jedem Fall Rechnung zu tragen. 5.6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, die staatliche Entschädigung der unentgelt- lichen Rechtsvertretung um jenen Aufwand zu kürzen, den ihr Rechtspraktikant im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung geleistet hat. Dieser Aufwand ist vielmehr, soweit er notwen- dig ist, zu CHF 150.00 pro Stunde zu entschädigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 HV). Was den hier zur Beurteilung stehenden Fall betrifft, ist freilich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner Honorarnote, die er der Vorinstanz einreichte (RG act. VII/2), nicht explizit darauf hinwies, dass es sich bei den aufgeführten 3.0833 Stunden à CHF 150.00 um Aufwand seiner Rechtspraktikantin handelt. Auch in der detaillierten Zusammenstellung, die der Honorarnote beigelegt ist, finden sich keine entsprechenden Hinweise. Erst in der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer 2 klar, dass es sich bei diesen Stunden um Praktikantenaufwand handelt (vgl. act. A.1a Rz. III.9). Grundsätzlich ist es Sache der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dem Gericht schlüssig darzulegen, welcher Aufwand nicht von ihr, sondern von einem Rechtsprak- tikanten geleistet wurde, will sie diesen Aufwand ebenfalls entschädigt haben. Im vorliegen- den Fall erweist sich die eingereichte Honorarnote noch als genügend, lässt sich doch aus den separat ausgewiesenen Stunden zu CHF 200.00 und zu CHF 150.00 zusammen mit der Rege- lung des Stundenansatzes in der Honorarverordnung (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 HV) nach Treu und Glauben darauf schliessen, dass die zu CHF 150.00 aufgeführten Stunden von einem

PKG 2022 4 / 4 Rechtspraktikanten geleistet wurden. Allerdings fällt – wie bereits ausgeführt (oben E. 3.4) – in der detaillierten Zusammenstellung auf, dass der Beschwerdeführer 2 einzelne Positionen, die der Rechtspraktikantin zugeordnet sind (Kürzel "yz" für MLaw Z._____), nicht zu CHF 150.00, sondern zu CHF 200.00 in Rechnung stellte. Dies betrifft Aufwandpositionen von insgesamt 3.75 Stunden. Das vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Honorar von CHF 2'395.83 ist somit um CHF 187.50 auf CHF 2'208.33 zu kürzen, was zusammen mit der Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine staatliche Entschädigung von CHF 2'449.70 ergibt. [...] ZK1 21 53Urteil vom 4. Februar 2022

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2022 3
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026