PKG 2021 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2021 4Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren Die Privatklägerschaft hat nur Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren, wenn sie konnexe privatrechtliche Ansprüche durchsetzen möchte (E. 3). Nur wenn die Privatklägerschaft Handlungen geltend macht, die unter das Fol- terverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fal- len könnten, kann ihr bei Fehlen von adhäsionsfähigen Zivilansprüchen die un- entgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren ausnahmsweise direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden (E. 4.3). Aus den Erwägungen: 2.1. Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die ef- fektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie 2.2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin als Sozialhilfe- empfängerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (StA act. 2.15). Damit ist ihre Bedürf- tigkeit erstellt. 3.1. Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen An- spruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- prozess (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Privatklägerschaft ist die unent- geltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 lit. a StPO) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 lit. b StPO). 3.2. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_533/2019 v. 4.3.2020 E. 3.3 ff.; BGer 1B_370/2015 v. 22.3.2016 E. 2.2; BGer 1B_254/2013 v. 27.9.2013 E. 2.1.1; je m.w.H. S. auch Niklaus
PKG 2021 2 / 3 Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Straf- punkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Diese Beschränkung in Art. 136 Abs. 1 StPO ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein all- fälliger Schadenersatzanspruch nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden (SHG; BR 170.050) richten würde. Es handle sich dabei um eine öffentlich-recht- liche Forderung, weshalb sich eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage als aussichtslos erwei- sen würde. Die Gesuchstellerin habe demnach gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO keinen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. B.3). Diesen Ausführungen hält die Beschwerde- führerin nichts entgegen. Sie entsprechen denn auch der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 2.1, hievor). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bis dato keine Zi- vilansprüche angemeldet. Dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin, soweit sich der Anspruch auf Art. 136 StPO abstützt, zu Recht abgelehnt hat. [...] 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 18. März 2021 weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV dann bestünde, wenn die Beschwerdeführerin Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden wäre. Dies werde vorliegend weder geltend gemacht, noch sei eine solche unzulässige staat- liche Gewaltanwendung ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verweist auf BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 (act. B.3). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bekräftigt die Staatsanwalt- schaft ihre bereits in der Verfügung vom 18. März 2021 gemachten Ausführungen zum Ent- scheid BGer 1B_355/2021 v. 12.10.2012 (act. A.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls auf das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Sie führt dazu aus, dass das Bun- desgericht mit diesem Entscheid nicht abschliessend darüber geurteilt habe, wer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Strafverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung haben soll. Im genannten Entscheid sei klarerweise von Konstellationen die Rede,
PKG 2021 3 / 3 welche eine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zuliessen. Eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, liege in casu vor (act. A.1 Ziff. C.2.6). Warum eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, im konkreten Fall tatsächlich vorliegen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass es falsch sei, dass nur Opfer massiver Gewalt Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hätten, ohne diese Aussage weiter zu begründen. Die Beschwerde- führerin verweist auf BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3 (act. A.3 Ziff. 4). 4.3. Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht der Privatklägerschaft bei Fehlen von adhäsions- fähigen Zivilansprüchen im Strafverfahren ausnahmsweise unentgeltliche Rechtspflege und – bei gegebener Notwendigkeit auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand – direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (so insbesondere BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Die Staatsan- waltschaft führt jedoch zu Recht aus, dass das Bundesgericht den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur anerkennt, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität auf- weisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.). Grundlage für die genannte Rechtspre- chung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). 4.4. Die Strafanzeige erfolgte in vorliegendem Fall wegen Amtsgeheimnisverletzung und Ur- kundenfälschung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin irgendeine Form von Gewalt durch eine staatliche Institution oder deren Mitarbeiterinnen erfahren hat. Es liegt somit kein Fall vor, der einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für die Privatklägerschaft im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV begründen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Staatsanwalt- schaft auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu Recht nicht gewährt. SK2 21 27Entscheid vom 11. Juni 2021