PKG 2021 1 / 7 Praxis Kantonsgericht 2021 2Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens via eSchKG Ver- bund (gemäss eSchKG-Standard Version 2.1.01) samt elektro- nischer Beilage.  Rechtsverbindlichkeit der Bestimmungen der Handbücher (E. 6.1 f.). Zulässig- keit der Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen elektronisch eingereich- ten Zahlungsbefehl (E. 6.3). Inhaltliche Anforderungen an den digital einge- reichten Zahlungsbefehl (E. 6.4). Aus dem Sachverhalt Die A._____ AG betrieb B._____ beim damals zuständigen Betreibungsamt der Region Land- quart. Der in der entsprechenden Betreibung ausgestellte Zahlungsbefehl datiert vom 24. Fe- bruar 2020 und wurde B._____ am 7. Mai 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 1. September 2020 ersuchte die A._____ AG um Fortsetzung ihrer Betreibung gegen B._____ via eSchKG- Verbund und reichte dem infolge Wohnsitzwechsels von B._____ neu zuständigen Betrei- bungsamt der Region Plessur über das gleiche Tool eine elektronische Kopie des Zahlungsbe- fehls als Beilage (inklusive elektronische Signatur) ein. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wies das Betreibungsamt der Region Plessur das Gesuch zurück. Gegen diese Rückweisung erhob die A._____ AG aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG. Aus den Erwägungen: 3.1. Das Betreibungsamt der Region Plessur begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbe- gehrens wie folgt (vgl. act. B.1): [...] Ihrem Fortsetzungsbegehren können wir aus folgendem Grund nicht entsprechen: Fortsetzungsbegehren gestützt auf einen elektronisch angefügten Zahlungsbefehl werden nicht bearbeiten. Auf diesem Zahlungsbefehl ist nicht vermerkt, ob ein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder nicht (Art. 76 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren kann das Betreibungsamt von einem Gläubiger verlangen, dass eine elektronische Ein- gabe nachträglich in Papierform eingereicht werden muss (Art. 33a Abs. 3 SchKG). Sobald die Gesetzesgrundlage vorhanden ist und die Zahlungsbefehle über alle benötigten Merkmale verfügen, werden wir die Fortsetzungsbegehren ohne "Origi- nal" Zahlungsbefehl entgegennehmen. Auf Entscheide die nicht vom Bundesgericht erlassen wurden, stützen wir uns nur, wenn wir diese auch wirklich vertreten können.

PKG 2021 2 / 7 Unserer Aufforderung den Original-Zahlungsbefehl einzureichen sind sie bis heute nicht nachgekommen. [Rechtsmittelbelehrung] 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie im Rahmen ihres via eSchKG-Ver- bund eingereichten Fortsetzungsbegehrens eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 24. Februar 2020 des Betreibungsamtes der Region Landquart als Beilage eingereicht habe. Im "Green Book" zum eSchKG, Version 2.1.01, werde unter Ziffer 4.2.2 festgehalten, dass das Doppel des Zahlungsbefehls eines anderen Betreibungsamtes eine beglaubigte Abschrift des Originals sei, sofern dieses digital signiert sei. Es müsse grundsätzlich vom neuen Betreibungsamt akzeptiert werden. Sodann bringt sie vor, dass, wenn gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erho- ben worden wäre, dies auf dem Zahlungsbefehl erwähnt worden wäre. Zudem sei ersichtlich, dass dieser am 25. Mai 2020 elektronisch signiert worden sei. Die Zustellung sei aber bereits am 7. Mai 2020 erfolgt. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei mithin bereits abge- laufen gewesen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens verstosse gegen Bundesrecht, sei aufzuheben und das Betreibungsamt habe die für die Betreibung notwendigen Schritte unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Pfändungsurkunde auszustellen (act. A.1). 3.3. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes der Region Plessur vom 29. September 2020 geht zumindest sinngemäss hervor, dass es an seiner in der Rückweisungsverfügung ent- haltenen Begründung insoweit festhält, als der via eSchKG-Verbund übermittelte Zahlungsbe- fehl keinen Rechtsvorschlagvermerk enthält. Das Betreibungsamt führt hinsichtlich der Zulässigkeit einer rein elektronischen Übermittlung des Zahlungsbefehls aus, dass die gesetzliche Grundlage, auf welche sich die Beschwerdefüh- rerin stütze, seit Oktober 2019 nicht mehr in Kraft sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen sei die Version 2.2.01 ein- schlägig. In dieser werde festgehalten, dass dieses Dokument zum rechtsverbindlichen eSchKG-Standard nach Art. 5 Abs. 2 der eSchKG-Verordnung gehöre. In der erwähnten Ver- ordnung werde zwischen rechtsverbindlichen Elementen und deklarierten Bestimmungen un- terschieden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Bestimmungen in der Version 2.2.01 rechts- verbindlich seien oder nicht. Nach Dafürhalten des Betreibungsamtes der Region Plessur wäre es möglich, dass es sich dabei um rechtsverbindliche Bestimmungen handle. Entsprechend wäre eine Übermittlung eines elektronischen Zahlungsbefehls zu akzeptieren. Bezüglich der in der Rückweisungsverfügung angegebenen Möglichkeit, gestützt auf Art. 33a Abs. 3 SchKG im Falle einer elektronischen Eingabe deren Nachreichung in Papierform zu ver- langen, wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die zitierte Norm nicht mehr in Kraft sei. Neu scheint es sich zur nämlichen Begründung auf Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG stützen zu wol- len.

PKG 2021 3 / 7 Abschliessend hält das Betreibungsamt fest, dass aufgrund diverser Verordnungsrevisionen und der Änderung von Art. 33a SchKG nicht mehr restlos geklärt sei, ob die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1) und die teilweise darin enthaltenen Muss-Vorgaben für die Betreibungsämter rechtsverbindlich seien. Entsprechend formulierte es seinen Antrag (act. A.2, S. 4; vgl. Sach- verhalt E.). 4.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid einge- stellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Abs. 2). Wird Rechtsvorschlag erhoben, bewirkt dies die Einstel- lung der betreffenden Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung wird blockiert und kann nicht fortgesetzt werden. Daraus erhellt, dass die Fortsetzung der Betreibung in der Re- gel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2018 vom 16. Mai 2019, E. 3.1). 4.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung mitgeteilt und ist auf derselben vorzumerken, wenn kein Rechtsvorschlag erfolgte. Die Mitteilung des sog. Gläubigerdoppels dient einerseits der Infor- mation des Betreibenden über die Reaktion des Betriebenen auf den Zahlungsbefehl und enthält andererseits die Verfügung des Betreibungsamtes, ob rechtsgültig Rechtsvorschlag er- hoben wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2013 vom 24. Juni 2013, E. 4.1 m.w.H.). 4.3. Das Fortsetzungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten, welches den Zahlungs- befehl ausgestellt hat, d.h. an das Betreibungsamt am Betreibungsort. Wechselt der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz (bzw. seinen Aufenthaltsort), wechselt auch der Betreibungsort und das Fortsetzungsbegehren ist am neuen Betreibungsort einzu- reichen (vgl. Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 88 SchKG). Welche Urkunden dem Fortsetzungsbegehren beizulegen sind, hängt vom bisheri- gen Verfahrensablauf ab. Verändert der Schuldner während des Einleitungsverfahrens seinen Wohnsitz, muss der Gläubiger – jedenfalls bei schriftlicher Gesuchseinreichung – für die Forts- etzung der Betreibung das Original des Zahlungsbefehlsdoppels dem neu zuständigen Betrei- bungsamt vorlegen (vgl. Kurt Boesch, in: Boesch et al. [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Basel 2018, § 6, Rz 6.466; vgl. auch BGE 128 III 380 E.

PKG 2021 4 / 7 1.2). Wie es sich im Falle elektronischer Gesuchseinreichung verhält, wird unter E. 6.1 ff. näher ausgeführt. 4.4. Das Betreibungsamt muss von Amtes wegen prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_287/2019 vom 22. Juli 2019, E. 3.1; BGE 128 III 380 E. 1.2). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist oder der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen oder aber rechtskräftig beseitigt wurde (vgl. Jo- lanta Kren Kostkiewicz, Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Auflage, Zürich 2020, N 3 zu Art. 88 SchKG). Liegt kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, hat das Betreibungsamt die Fortset- zung zu verweigern, ansonsten seine folgenden Handlungen nichtig wären (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_577/2018 vom 16. Mai 2019, E. 3.1; 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 2.1). 5. Soweit sich das Betreibungsamt zur Begründung der Rückweisung auf Art. 33a Abs. 3 SchKG beruft, wonach es bei elektronischen Eingaben die Nachreichung des "Originals" verlangen könne, geht es fehl. Die angerufene Norm trat in revidierter Form auf den 1. Januar 2017 in Kraft (vgl. Anhang Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur [ZertES; SR 943.03]). Eine Nachreichung in Papierform ist gemäss aktueller Fassung von Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG, worauf sich das Betreibungsamt nunmehr zu stützen scheint (vgl. act. A.2, S. 3), einzig noch in den vom Bundesrat abschliessend definierten Fällen möglich, die indessen stets tech- nische Probleme bei der Übermittlung voraussetzen (vgl. Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG i.V.m. Art. 8a Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Dass im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Übermittlung des Fortsetzungsbegehrens technische Pro- bleme aufgetreten wären, wird nicht geltend gemacht. Das Betreibungsamt war folglich nicht befugt, das Fortsetzungsbegehren mit entsprechender Begründung zurückzuweisen. 6.1. Das Betreibungsamt der Region Plessur hält zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin sich auf Handbücher zu einer eSchKG-Version beruft (Version 2.1.01), die im Zeitpunkt ihres Fortsetzungsbegehrens vom 1. September 2020 nicht mehr in Kraft war. Mit der auf den 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Revision der eSchKG-Verordnung war vielmehr bereits die Version 2.2.01 vom Oktober 2019 zum verbindlichen eSchKG-Standard erklärt worden (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betrei- bungswesen [SR 281.112.1], [Stand 1. Dezember 2019]). Die technischen und organisatori- schen Vorschriften haben wiederum mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine Änderung erfahren ([Version vom September 2020]; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen [Stand 1. Oktober 2020]). Entgegen der vom Betreibungsamt der Region Plessur vertretenen Meinung führt dies nun aber nicht ohne Wei-

PKG 2021 5 / 7 teres dazu, dass diese Handbücher unbeachtlich wären. In Art. 9 Abs. 2 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019 (wie auch in jenen zur Änderung vom 27. August 2020) werden die Betreibungsämter verpflichtet, für eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezem- ber 2022 respektive 30. Juni 2023) von bereits bisher in den eSchKG-Verbund aufgenomme- nen Personen Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Gemäss eSchKG-Teilnehmerverzeichnis (abrufbar unter https://www.eschkg.ch/?page_id=858) ist die Beschwerdeführerin seit dem _____ 2018 Teil- nehmerin des Verbundes. Die Handbücher mit den zum genannten Standard erlassenen Er- läuterungen und Empfehlungen werden in den betreffenden Übergangsbestimmungen nicht explizit erwähnt. Dennoch sind sie für die gemäss bisherigem Standard eingereichten Einga- ben immer noch beachtlich, weil gemäss Art. 5 Abs. 3 der früheren Verordnungsversion (Stand

  1. Januar 2018) die Handbücher als Empfehlungen und Erläuterungen Bestandteil des eSchKG- Standards bildeten und als solcher vom in der erwähnten Übergangsbestimmung enthaltenen (allgemeinen) Verweis auf den "eSchKG-Standard 2.1.01" automatisch mitumfasst werden. Dass die Handbücher, die weiterhin auf der einschlägigen Website (eschkg.ch) abrufbar sind, in der Übergangsbestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (Stand 1. Dezember 2019) nicht aufgezählt werden, erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als redaktionelle Ungenauigkeit, denn als vom Verordnungsgeber wirklich gewollt. 6.2. Konsultiert man die betreffenden Handbücher, wird deutlich, dass zumindest das "Green Book" nicht bloss Empfehlungen, sondern explizit auch zwingende Vorgaben und Regeln enthält (vgl. dazu die einleitenden Hinweise im "White Book", S. 3, sowie im "Green Book", S. 6). 6.3. Angesichts dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel, dass ein Betreibungsamt grundsätz- lich auch gestützt auf einen elektronisch eingereichten Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung zu gewähren hat, wenn das Fortsetzungsbegehren samt Beilagen via eSchKG-Ver- bund eingereicht wird. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Übrigen unmittelbar in Art. 33a SchKG und der gestützt darauf erlassenen VeÜ-ZSSV, die in Art. 14 ihrerseits die Verordnungskompetenz des EJPD zur Regelung der technischen und organisatorischen Vorga- ben sowie des Datenformats für den eSchKG-Verbund (d.h. für den strukturierten elektroni- schen Versand von Daten mittels eSchKG-Standard zwischen den dem Verbund angeschlosse- nen Teilnehmern) enthält (vgl. zur analogen Verpflichtung der Betreibungsämter in Bezug auf Einzeleingaben auch die Information Nr. 20 der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG des Bun- desamtes für Justiz vom 15. November 2019). Dass dies ebenfalls bei Einleitung der Betreibung an einem anderen Ort gelten muss, zeigt sich darin, dass unter anderem für diesen Fall ein spezieller Eingabemodus ("CC novel") zur Verfügung steht (vgl. "Green Book", S. 30, Ziff.

PKG 2021 6 / 7 3.7.13). Erhält ein Betreibungsamt auf diesem Weg ein von einem anderen Betreibungsamt ausgestelltes und elektronisch signiertes Doppel des Zahlungsbefehls (als PDF-Datei), darf es das Begehren nicht mit der Begründung zurückweisen, die Beilage sei ungenügend (vgl. "Green Book", S. 26, Ziff. 3.7.2 und S. 43, Ziff. 4.2.2 ["Das Doppel des Zahlungsbefehls und der Betreibungsauszug eines anderen Betreibungsamtes sind beglaubigte Abschriften des Origi- nals, sofern digital signiert. Diese beiden Dokumente MÜSSEN vom Betreibungsamt grundsätz- lich akzeptiert werden".]). Soweit das Betreibungsamt Plessur die Bearbeitung von Fortset- zungsbegehren mit elektronisch angefügtem und digital signiertem Zahlungsbefehl generell ablehnt und eine Nachreichung des Zahlungsbefehls im Original (Papier) verlangt, geht es folg- lich fehl. 6.4. Zu prüfen bleibt indessen noch, welchen inhaltlichen Anforderungen der digital einge- reichte Zahlungsbefehl zu genügen hat, um das Betreibungsamt zur Bearbeitung des Fortset- zungsbegehrens zu verpflichten. Da sowohl die VeÜ-ZSSV als auch die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung) nur die Form der Eingaben (samt allfälliger Beilagen) regelt, müsste grundsätzlich auch ein elektronisch übermittelter Zahlungsbefehl den formellen Vorgaben von Art. 76 Abs. 1 SchKG entsprechen. Demnach müsste auch das Unterbleiben eines Rechtsvorschlages explizit auf dem Zahlungs- befehl vorgemerkt sein. Dies war beim von der Beschwerdeführerin mit ihrem Fortsetzungs- begehren übermittelten elektronischen Zahlungsbefehl unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. act. B.3). Das Fehlen der Vormerkung scheint indessen systembedingt zu sein, da die Be- treibungsämter im bisherigen eSchKG-Standard (Version 2.1.01) – anders als bei der Version 2.2.01 (vgl. dazu S. 18 der aktuellen technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen) – Angaben zum Rechtsvorschlag nur dann in die Mitteilung an den Gläubiger ("SC Message") aufzunehmen hatten, wenn tatsäch- lich ein Rechtsvorschlag erfolgt war (vgl. "Blue Book Appendix", S. 14 f.). Bei Ausbleiben eines Rechtsvorschlages hat die entsprechende Vormerkung im von der Betreibungssoftware auto- matisch beigelegten elektronischen Zahlungsbefehl daher regelmässig gefehlt. Liegt das Feh- len der Vormerkung im elektronisch erhaltenen Zahlungsbefehl aber in den technischen Vor- gaben begründet, kann dies dem um Fortsetzung ersuchenden Gläubiger grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Ein solches Vorgehen wäre kaum mit dem auch im Zwangsvollstre- ckungsrecht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB vereinbar (vgl. BGE 108 III 119 E. 2). Darüber hinaus erscheint eine Rückweisung des Fortsetzungsbegeh- rens mit der entsprechenden Begründung im vorliegenden Fall umso weniger gerechtfertigt, als in casu die Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG zum Zeitpunkt der elektroni- schen Signierung des Gläubigerdoppels durch das Betreibungsamt der Region Landquart (25. Mai 2020) offensichtlich abgelaufen war (Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin

PKG 2021 7 / 7 erfolgte am 7. Mai 2020; vgl. act. B. 3, S. 2). Dieser Umstand und die weitere Tatsache, dass das mit dem elektronischen Fortsetzungsbegehren übermittelte Dokument mit dem Titel "Zahlungsbefehl ohne RV" (vgl. act. B.2, S. 3; Zahlungsbefehl ohne RV</docu- mentTitle>) versehen war, belegen nämlich, dass der Zahlungsbefehl zum Zeitpunkt des Forts- etzungsbegehrens rechtskräftig war. 7. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist analog des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. August 2018 (vgl. Philipp Annen, BlSchK 2019, S. 99) die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Rückweisungsverfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt der Region Plessur wird angewiesen, aufgrund des eingereichten Fortsetzungsbegehrens die Betreibung gemäss Gesetz weiterzuführen. KSK 20 107Entscheid vom 3. März 2021

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