PKG 2021 1 / 7 Praxis Kantonsgericht 2021 10Unterschied zwischen Schlussbericht (Art. 425 ZGB) und Re- chenschaftsbericht (Art. 411 ZGB) und daraus folgende Konse- quenzen. Der Rechenschaftsbericht und die Kontrolle bilden ein Steuerungsinstrument der Beistandschaft und dienen der KESB als Instrument zur Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeiten des Mandatsträgers (E. 3.2). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung dienen lediglich der Information. Deren Genehmigung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung noch wird dem Mandatsträger dadurch die Décharge erteilt (E. 3.3). Voraussetzungen zur Entbindung von der Pflicht zur Ablage von Schlussbericht und Schlussrechnung (E. 3.5.2). Aus dem Sachverhalt: Für B._____ besteht seit dem 30. September 2015 eine Erziehungsbeistandschaft mit beson- deren Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs. Zur Umsetzung des Entscheids setzte die Berufsbeistandschaft Plessur E._____ als Beistand ein. Am 23. März 2020 stellte die Berufsbeistandschaft Plessur bei der KESB Nordbünden den Antrag auf Wechsel der Beistand- sperson von E._____ auf F., da E. die Berufsbeistandschaft Plessur per 30. April 2020 verlasse. Stellvertretend übernahm G._____ die Beistandschaft bis zum 30. Juni 2020. Am 3. Juni 2020 erliess G._____ einen Zwischenbericht und am 29. Juni 2020 legte G._____ der KESB Nordbünden einen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 zur Prüfung vor und beantragte dessen Genehmigung sowie die unveränderte Weiter- führung der Massnahme. Die KESB Nordbünden entschied am 2. Juli 2020, dass die laufende Rechenschaftsperiode auch für die neue Beistandsperson gelte. E._____ werde von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und der Schlussrechnung entbunden und über seine Ent- lastung werde anlässlich der nächsten periodischen Rechenschaftsablage zu befinden sein. Die Mutter von B._____ führte gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte unter anderem den Antrag, dass E._____ anzuweisen sei, innert einer Frist von 30 Tagen seinen Schlussbericht samt Schlussrechnung über seine Tätigkeit als Erziehungsbeistand der Beschwerdeführerin einzureichen. Über seine Entlastung sei jetzt zu befinden. Die Be- schwerde wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
PKG 2021 2 / 7 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beistand, E._____, anzuweisen sei, in- nert Frist von 30 Tagen seinen Schlussbericht samt Schlussrechnung über seine Tätigkeit als Erziehungsbeistand der Beschwerdeführerin einzureichen (act. A.1, Anträge). Da die Be- schwerdeführerin in ihren Anträgen einen Schlussbericht samt Schlussrechnung verlangt und in der Beschwerdebegründung teilweise von einem Rechenschaftsbericht spricht, ist zuerst auf die Unterscheidung zwischen Schlussbericht und Rechenschaftsbericht einzugehen und sind die allenfalls dazugehörenden Konsequenzen zu klären. Danach bleibt zu prüfen, ob be- reits ein Schlussbericht erstellt worden ist oder zu erstellen gewesen wäre, und ob bei vor- handenem Schlussbericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert wurde. 3.2. Die Berichterstattung des Beistands ist in Art. 411 ZGB geregelt. Demnach erstattet der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, aber mindestens alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Bei- standschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts zieht der Bei- stand, soweit tunlich, die betroffene Person bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Über die Form von Rechnung und Rechenschaftsbericht spricht sich das Bundesrecht nicht aus, weshalb diese sich nach den kantonalen Bestimmungen oder mangels solcher nach den Vorgaben der KESB oder der kantonalen Aufsichtsbehörden richtet (Christiana Fountoula- kis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Rz. 8.219). Die Berichtspe- rioden richten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall. Sie umfassen höchstens einen Zeit- raum von zwei Jahren. Die Rechenschaftsberichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und auch die Kontrolle nach Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsinstrument der Beistandschaft. Dies erlaubt der KESB sowohl eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeiten des Man- datsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen allfälligen Wechsel der Bei- standsperson als auch eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst (Kurt Affol- ter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 411 ZGB). Inhaltlich bezieht sich die Rechenschaftsberichterstattung nur auf das erhaltene Mandat. Mit der bewussten Trennung von Rechnungsablage und Berichterstattung will der Gesetzgeber die eigenständige Bedeutung der persönlichen Betreuung hervorheben. Allerdings beschränkt sich der Umfang der Rechenschaftsberichterstattung nicht auf die persönliche Betreuung, sondern sie hat sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch über Auffälligkeiten und Beson- derheiten der Rechnung, über die rechtliche Interessenwahrung sowie über die in der Be- richtsperiode angefallenen zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte zu äussern. Dabei las- sen sich zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Rechenschaftsberichts dem Gesetz keine di-
PKG 2021 3 / 7 rekten Aussagen entnehmen. Der Beistand hat der KESB nur soweit Informationen aus dem Lebensbereich der verbeiständeten Person zu liefern, als dies zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB über den Beistand nötig ist. Dabei ist es unumgänglich, vorhan- dene Ressourcen, aber auch Defizitbereiche offen zu nennen, sofern die KESB, der Beistand und die verbeiständete Person eine kongruente Vorstellung über den Grund, den Sinn und die Zielsetzungen einer Beistandschaft haben sollen. Der Rechenschaftsbericht hat sich an der im Massnahmebeschluss formulierten Problemanalyse zu orientieren und sich Werturteilen ge- genüber der betreuten Person zu enthalten, auch wenn der Rechenschaftsbericht immer nur eine subjektive Sicht des Beistandes wiedergeben kann (Affolter, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 411 ZGB). 3.3. Vom Rechenschaftsbericht zu unterscheiden ist der Schlussbericht nach Art. 425 ZGB. En- det das Amt eines Beistands, so erstattet dieser der KESB den Schlussbericht und reicht gege- benenfalls die Schlussrechnung ein. Gemäss Art. 21 KESV (BR 215.010) sind Schlussbericht und –rechnung innert zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungs- und Berichtsperiode der KESB vorzulegen. Die KESB kann den Berufsbeistand von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeits- verhältnis endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person und der neuen Beiständin zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmun- gen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung ver- weigert (Art. 425 Abs. 4 ZGB). Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Das Bundesgericht hat sich jedoch mit der Bedeutung des Schlussberichts und der Schlussrechnung auseinanderge- setzt. Danach dient der Schlussbericht nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft, sondern der Information. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch un- terscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnun- gen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich daher nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 v. 11.11.2019, E. 3.3.1 m.w.H.).
PKG 2021 4 / 7 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Eingaben mehrfach einen Verstoss gegen Art. 411 ZGB (vgl. act. A.1. Ziff. 8, 10 ff., 17 ff.) als Folge der Befreiung von E._____ von der Einreichung eines Schlussberichts. Sie verkennt indessen mit ihren Rügen die unterschiedlichen Charaktere von Rechenschaftsberichten nach Art. 411 ZGB und Schlussberichten gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB, wenn sie die Entbindung von E._____ von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts als Verletzung der Berichterstattung nach Art. 411 ZGB bezeichnet. Sie vermischt dabei die Anforderungen und den Zweck einer Berichterstattung nach Art. 411 ZGB einerseits, welche als Steuerungsinstrument der KESB für ein laufendes Mandat dient, mit einer solchen nach Art. 425 ZGB andererseits, welche insbesondere bei der Weitergabe eines Mandats auf einen Nachfolger den Charakter einer Information an einen nachfolgenden Beistand trägt. Zum Aus- druck kommt diese Vermischung insbesondere in Ziff. 12 und 17 der Beschwerdeschrift vom 3. August 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Zweck des Schlussberichts sei, wenn die Massnahme nicht beendet werde, derselbe wie der periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB (act. A.1, Ziff. 12 und 17), und sich ausschliesslich mit den Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 411 ZGB auseinandersetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in ihren Eingaben vom 1. September 2020 (act. A.2), vom 28. Januar 2021 (act. A.4) und vom 8. Februar 2021 (act. A.6) erneut mit den Voraussetzungen von Art. 411 ZGB auseinandersetzt, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Ausführungen zwar Gründe auf, welche aus ihrer Sicht die Erstellung eines Rechenschaftsberichts notwendig machen. Sie erläutert in ihrer Be- schwerde demgegenüber nicht, weshalb sie einen Schlussbericht verlangt und setzt sich mit den Voraussetzungen eines Schlussberichts auch gar nicht auseinander. Aufgrund der Rüge, wonach sie dem Beistand E._____ vorwirft, er habe sein Amt nicht pflichtgemäss ausgeübt (act. A.1, Ziff. 6), ist davon auszugehen, dass sie den Beistand in die Pflicht nehmen möchte. So bringt sie vor, E._____ habe die Beschwerdeführerin massiv benachteiligt und den Vater sehr stark bevorzugt. Auch ihre Beobachtungen und Feststellungen von sexuellen Übergriffen, begangen durch den Vater, habe der Beistand nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Er habe die Beschwerdeführerin sogar davon abgehalten, selbst Anzeige zu machen, mit der Begründung, dies falle allein in die Zuständigkeit der KESB (act. A.1, Ziff. 6). Unabhängig von der Schwere solcher Vorwürfe sind diese Rügen im Beschwerdeverfahren gegen den ange- fochtenen Entscheid nicht zielführend. Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber einem Bei- stand können gerade nicht aus dem Schlussbericht abgeleitet werden. Die Rüge der Beschwer- deführerin, sofern sie in diesem Sinne zu interpretieren ist, ist daher unzulässig. Eine Verlet- zung der Informationspflicht des Beistandes E._____ gegenüber der übernehmenden Beistän-
PKG 2021 5 / 7 din aufgrund des fehlenden Schlussberichts macht die Beschwerdeführerin demgegenüber gerade nicht geltend. 3.5.1. Kern der vorliegenden Beschwerde kann somit nur die Frage sein, ob die KESB Nordbün- den im angefochtenen Entscheid zu Recht davon absehen durfte, von E._____ einen Schluss- bericht und eine Schlussrechnung einzuholen. Auch wenn eine Verletzung von Art. 411 Abs. 1 ZGB durch den Verzicht auf einen Schlussbericht nicht ersichtlich ist, stellt sich die Frage, ob die KESB Nordbünden Art. 425 Abs. 1 ZGB angesichts der bestehenden Verhältnisse korrekt angewendet hat und im konkreten Fall der Verzicht auf einen Schlussbericht und eine Schluss- rechnung rechtswidrig oder unangemessen war. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei E._____ nicht um ihren Erziehungs- beistand handelt, sondern um den Erziehungsbeistand von B.. Dementsprechend ist vor Augen zu halten, dass ein Schlussbericht ausschliesslich die Information an die Nachfolgerin F. für die Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB enthalten müsste und sich zum Vornherein auf die diesbezüglichen Ausführungen zu be- schränken hätte. Die KESB Nordbünden kann den Beistand folgerichtig von der Pflicht zur Er- stellung eines Schlussberichts sowie einer Schlussrechnung entbinden, wenn sein Amt endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB), insbesondere dann, wenn die Beistandschaft fortgeführt werden soll. In diesem Fall hat die Berufsbeistandschaft den internen Informationsfluss sicherzustellen. Die Informationen werden der Amtsnachfolgerin übertragen, welche die Geschäfte weiterführt. Die ursprüngliche Rechenschaftsperiode kann so aufrechterhalten werden (Urs Vogel/Kurt Af- folter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 20 zu Art. 425 ZGB). Grund für diese Bestimmung ist der Umstand, dass ein scheidender Berufsbeistand zeitlich und faktisch vielfach gar nicht mehr in der Lage ist, das Amt wahrzunehmen. Folglich sieht der Gesetzgeber vor, den Berufsbeistand in diesem Fall von der Pflicht zur Ablage von Schlussbericht und Schlussrechnung zu entbinden (Art. 425 ZGB). Eine solche Lösung ist gerechtfertigt, weil die gleichzeitige Einreichung einer Vielzahl von Berichten und Rechnungen, deren termingerechte Revision und die darauf gestützte Ent- lassung im Falle professioneller Beistände vor Verlassen der Stelle in der Regel nicht möglich ist. Notwendig ist aber eine formelle Verfügung der KESB Nordbünden, in welcher die Moda- litäten der Amtsübergabe geregelt werden (Vogel/ Affolter, a.a.O., N 19 zu Art. 425 ZGB). Die übernehmende Beiständin darf sich daher mit einem Kurzbericht des abgebenden Berufsbei- stands über die Situation begnügen, wenn dadurch der betreuten Person – im konkreten Fall dem Kind B._____ – keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen (Vogel/Affolter, a.a.O., N 19 zu Art. 425 ZGB). In den Fällen, in welchen kein Schlussbericht erstattet wird, ist ein Zwischen- bericht zu erstellen, der jene Informationen enthält und dessen abschliessender Zweck es ist, die Weiterführung des Mandats durch die neue Beiständin zu ermöglichen (Kurt Affolter/Au-
PKG 2021 6 / 7 drey Leuba [Hrsg.], Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZWV 5/2006, S. 226 f., noch zu den Empfehlungen zum alten Recht). Die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage darf von der KESB der Rechtsnachfolgerin übertragen werden. Dabei kann die ursprüngliche Be- richtsperiode aufrecht erhalten bleiben, das heisst die übernehmende Mandatsträgerin führt die Geschäfte des Vorgängers weiter. Damit lässt sich auch vermeiden, dass sich für die Amts- nachfolgerin die Rechenschaftsperioden für sämtliche Mandate auf einen einzigen Zeitpunkt komprimieren, was der Fall wäre, wenn mit ihrem Amtsantritt auch der Beginn der Rechen- schaftsperiode zusammenfallen würde (Vogel/Affolter, a.a.O., N 20 zu Art. 425 ZGB). 3.5.3. Unbestritten ist, dass E._____ das Arbeitsverhältnis mit der Berufsbeistandschaft Ples- sur per 30. April 2020 aufgelöst hat und somit sein Amt als Beistand gemäss Art. 421 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen endete. Ebenfalls ist unbestritten, dass die angeordnete Beistand- schaft weitergeführt wird und F._____ rückwirkend per 1. Juli 2020 als neue Beiständin einge- setzt wurde. Somit liegen im Grundsatz die Voraussetzungen von Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB vor, wonach die KESB Nordbünden den Beistand von der Pflicht zur Erstattung eines Schluss- berichts und gegebenenfalls der Schlussrechnung entbinden durfte (vgl. Art. 425 Abs. 1 ZGB). 3.5.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass G., welche nach der Beendigung des Arbeits- verhältnisses von E. stellvertretend für ihn tätig war, einen Rechenschaftsbericht erstellt hat, welcher der KESB Nordbünden zum Antrag übermittelt worden war. Auch wenn dieser Bericht noch nicht genehmigt worden ist, wurden damit Informationen zusammengetragen, welche der mit Entscheid vom 2. Juli 2020 eingesetzten Beiständin F._____ die Weiterführung des Mandats ermöglichten. Angesichts dieser Umstände – und der weiteren sehr umfassen- den Aktenlage – durfte die KESB Nordbünden von genügenden Informationen ausgehen, wel- che die Weiterführung des Mandats durch die neue Beiständin auch ohne Schlussbericht und Schlussrechnung ermöglichten. Der Verzicht auf die Einholung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung von E._____ scheint daher angemessen und keinesfalls willkürlich. Daran än- dert auch nichts, dass der ordentliche Rechenschaftsbericht von E._____ nach Ablauf der Be- richtsperiode am 31. März 2020 hätte erstellt werden müssen. Vielmehr durfte die KESB Nord- bünden E._____ zu Recht von der Erstellung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung im Sinne von Art. 425 Abs. 1 ZGB entbinden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung innert 30 Tagen ist daher abzuweisen. 3.5.5. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, den Verzicht auf einen Schlussbericht und auf eine Schlussrechnung für die nicht sie selber, sondern ihren Sohn B._____ betreffende Erziehungsbeistandschaft zu rügen. Dies gilt umso mehr, als selbst bei ordentlichen Rechenschaftsberichten kein Anspruch besteht, dass ein Bericht ihre Sicht der Dinge wiedergibt und einer Korrektur zum Vornherein höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen zugänglich sind, welche für die Beschwerdeführerin
PKG 2021 7 / 7 selber konkrete Nachteile mit sich bringen (vgl. BGer 5A_48/2018 v. 30.7.2018 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte – umso mehr bei einem Verzicht auf den Schlussbericht – daher konkret aufzeigen müssen, welche für sie nachteiligen Folgen der Verzicht auf die Einholung eines Schlussberichts auf die weitere Information von F._____ nach sich gezogen hat. Auch dann wären diese nur relevant, wenn sich bei Gutheissung der Beschwerde und einer antrags- gemässen Korrektur des angefochtenen Entscheides an der tatsächlichen Situation der Be- schwerdeführerin überhaupt etwas ändern würde. Entsprechende konkrete Rügen sind indes- sen unterblieben. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten und den von G._____ erstell- ten Berichten festzuhalten, dass genügende Informationen für die Weiterführung des Man- dats durch F._____ vorhanden waren, womit der Verzicht auf die Einholung eines Schlussbe- richts von E._____ angemessen erscheint. 3.5.6. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften festhält, damit sei eine Rechts- verzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen worden (act. A.1, Ziff. 15), zumal sie bei der Erstellung von Schlussberichten darauf inhaltlich Einfluss nehmen könne, sie Fragen stellen könne und Falsches der letzten fünf Jahre richtigstellen könne (act. A.1, Ziff. 16 und 18), ist dies unbegründet. Wie bereits erwähnt, ist dies gerade nicht Sinn und Zweck der Schlussbe- richte und der Schlussrechnung. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Schlussbericht nicht der Überprüfung der Beistandschaft, sondern der Information dient. 3.5.7. Schliesslich zielen die vorgebrachten Rügen, wonach das Vertrauensverhältnis gemäss Art. 406 ZGB in den letzten fünf Jahren nicht habe aufgebaut werden können und sich E._____ damit rechtswidrig verhalten habe, ins Leere (act. A.1, Ziff. 19). Das Vertrauensverhältnis zu E._____ kann – sofern dieses gestört gewesen wäre – rückwirkend ohnehin nicht wiederher- gestellt werden. Des Weiteren hat der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gemäss dem Wortlaut von Art. 406 Abs. 1 ZGB vorab auf die betroffene Person hinzuzielen. Diese ist im konkreten Fall das verbeiständete Kind B._____ und nicht die Beschwerdeführerin. Mit dem Inhalt eines allfälligen Schlussberichtes bei Mandatsübergabe hat dies ohnehin nichts zu tun. Die Genehmigung des Schlussberichts ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Infor- mationspflicht genügt. Abermals sei darauf hingewiesen, dass mit dem Verzicht auf den Schlussbericht dem Beistand E._____ keine Décharge erteilt wurde; entsprechend bleiben auch allfällige Rechtsansprüche unberührt (vgl. BGer 5A_494/2013 v. 6.9.2013 E. 2.2.). ZK1 20 106Entscheid vom 3. Mai 2021 (Mit Urteil 5A_477/2021 vom 18. November 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)