PKG 2021 1 / 4 Praxis Kantonsgericht 2021 1Kein Anspruch der unterliegenden Partei auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO in Beschwerdeverfahren be- treffend Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen.  Umfang des Entschädigungsanspruches gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO (E. 3).  Lehrmeinungen (E. 3, E. 4.1); Bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.2.1); Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden (E. 4.2.2); Praxis anderer kantonaler Gerichte (E. 4.2.3).  Kein Anspruch der unterliegenden Partei auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO in Beschwerdeverfahren betreffend Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen (E. 4.3). Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erst- instanzlichen Verfahrens, sofern die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung findet diese Bestimmung entgegen ihrem Wort- laut auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 436 StPO; BGer 6B_1004/2015 v. 15.4.2016 E 1.3). [...] 4. Die im kantonalen Beschwerdeverfahren SK2 19 46 unterlegenen Beschwerdegegner ma- chen für dieses Verfahren gegenüber dem Kanton Graubünden ebenfalls eine Parteientschä- digung von je CHF 5'000.00 geltend. Dabei stützen sie sich wie die Beschwerdeführer auf Art. 436 Abs. 3 StPO (vgl. dazu oben E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner trotz ihres Unterliegens einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. 4.1. Ausgehend vom Wortlaut von Art. 436 Abs. 3 StPO vertritt die herrschende Lehre die An- sicht, dass bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nach Art. 397 Abs. 2 StPO alle Parteien (Art. 104 und 105 StPO) Anspruch auf eine Entschädi- gung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwendungen hätten und nicht nur die obsiegende Partei. Sie begründen dies damit, dass in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch

PKG 2021 2 / 4 Aufwendungen entstanden seien (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 436 StPO m.w.H.; Griesser, a.a.O., Art. N 4 zu 436 StPO m.w.H.; Niklaus Schmid/Da- niel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 436 StPO). Anderer Ansicht ist Stefan Christen (Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 2014, 200). Nach ihm hat nur derjenige einen Entschädigungsanspruch, wer mit seinen Anträgen obsiegt, nicht aber, wer unterliegt oder keinen Antrag stellt. 4.2.1. Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, diese Frage bislang nicht ausdrücklich ent- schieden. Immerhin hielt es in BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.4 fest: "Entschädigungs- ansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Be- stimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis)". Aufgrund dieser Erwägung ist davon auszugehen, dass - entgegen der Ansicht der eingangs zitierten Kommentatoren - ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur besteht, soweit eine Partei mit ihren Anträgen durchdringt. Zur Frage, ob Art. 436 Abs. 3 StPO allenfalls hierzu eine Ausnahmeregelung enthält, hat das Bundesgericht allerdings nicht Stellung bezogen, zu- mal in diesem Entscheid eine andere Konstellation zu beurteilen war. 4.2.2. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ab- gesehen, der beschuldigten Person eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren zuzuspre- chen, soweit sie unterlag, eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Allerdings wurde die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage bislang von kei- ner Partei gestellt, weshalb sich das Kantonsgericht nie konkret mit der Problematik befasst hat. Es wurde als selbstverständlich erachtet, dass die beschuldigte Person bei ihrem Unter- liegen keinen Entschädigungsanspruch hat. Selbstverständlich wurden ihr aber trotz Unterlie- gen keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erwies. 4.2.3. Zur weiteren kantonalen Praxis ist anzumerken, dass das Obergericht Zürich die gleiche Praxis wie das Kantonsgericht von Graubünden befolgt (vgl. etwa OGer ZH UH130257 v. 25.9.2013 E. 4, insbes. E. 4.3). Ebenso das Obergericht des Kantons Bern (OGer BE BK 17 335 v. 27.12.2017 E. 5) und das Kantonsgericht Schwyz (KGer SZ BEK 2018 159 v. 7.6.2019 E. 4).

PKG 2021 3 / 4 Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Lehre erfolgte jedoch in keinem der erwähnten Urteile. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. etwa App- Ger BS BES.2018.111 v. 3.7.2020 E. 3) wie auch das Kantonsgericht Basel-Land (KGer BL AJ._____18 336 v. 29.1.2019 E. 7) folgen hingegen der herrschenden Lehre, ebenfalls ohne sich mit den gegenteiligen Argumenten auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht Luzern be- folgt eine differenziertere Praxis. Gemäss dieser haben nebst dem obsiegenden Beschwerde- führer die übrigen Parteien einen Entschädigungsanspruch, welcher sich nach den konkreten Umständen und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz richtet (KGer LU LGVE 2014 I Nr. 2 v. 14.1.2014 E. 9). Im konkreten Fall erwog das Gericht, der Beschuldigte sei mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Indessen habe er zum einen ein berechtigtes Interesse am unverän- derten Bestand des Einstellungsentscheids der Vorinstanz. Zum anderen habe er seine An- träge und Ausführungen auf das Notwendige beschränkt und keinen ungebührenden Mehr- aufwand verursacht. Es sei ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 4.3. Die herrschende Lehre begründet ihre Ansicht damit, dass bei einer Aufhebung und Rück- weisung eines Entscheids davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch Aufwendungen entstanden seien. Diese An- sicht überzeugt nicht. Sie mag für das Rechtsmittel der Berufung in der Regel zutreffen, zumal dieses überwiegend in einem mündlichen Verfahren behandelt wird. Dies ist für sämtliche Par- teien mit einem notwendigen Aufwand verbunden, der bei Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nutzlos wird. Ausserdem ist das Berufungsverfahren primär reformatori- schen Charakters. Daraus folgt, dass der Berufungskläger, selbst wenn er primär eine Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 409 StPO verlangt, sich nicht damit begnügen darf, in der Berufungserklärung allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen. Viel- mehr muss er angeben, welche Änderungen er verlangt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 12 zu Art. 399 StPO). Auch dies führt automatisch zu einem notwendigen Aufwand für sämtliche Par- teien. Im Beschwerdeverfahren präsentiert sich die Rechtslage anders, namentlich bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen. Auch wenn die beschuldigte Partei in solchen Fällen ein nachvollziehbares Interesse am unveränderten Bestand der angefochtenen Verfügung hat, so ist sie nicht notwendigerweise gezwungen, sich am Verfahren zu beteiligen. Es ist der beschuldigten Person unbenommen, in solchen Fällen die Abweisung der Beschwerde zu beantragen und für die Begründung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Damit entsteht ihr kein nennenswerter Aufwand und sie verleiht ih- rem Interesse am Fortbestand der angefochtenen Verfügung genügend Ausdruck. Soweit die beschuldigte Partei es darüber hinaus für notwendig erachtet, den angefochtenen Entscheid

PKG 2021 4 / 4 mit zusätzlichen Argumenten zu verteidigen und damit unterliegt, so werden diese Kosten aber nicht mehr durch die fehlerhafte Verfügung der Vorinstanz, sondern durch den Beschul- digten selbst verursacht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dieser Aufwand durch den Staat entschädigt werden soll. Etwas anderes gilt lediglich für die Gerichtskosten, die bei Auf- hebung des angefochtenen Entscheids in jedem Fall zu Lasten des Staates gehen. Demgegenü- ber hat die Partei, deren Anträge abgewiesen werden, ihren Aufwand selbst verursacht und kann hierfür keinen Entschädigungsanspruch geltend machen. Dies gilt jedenfalls bei Be- schwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in der vorliegenden Kon- stellation. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Art. 436 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf Art. 409 StPO und somit auf das Berufungsverfahren verweist. Der Gesetzgeber berücksichtigte damit offenbar die unterschiedliche rechtliche Kon- stellation im Beschwerde- und Berufungsverfahren. SK2 21 6Beschluss vom 10. Juni 2021

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