PKG 2020 1 / 9 Praxis Kantonsgericht 2020 8Fristansetzung zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ge- stützt auf Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nach Arrestlegung. Das Betreibungsamt hat in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG von Amtes wegen sofort eine Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens an- zusetzen. Daran ändert auch ein hängiges Einspracheverfahren nichts (E. 7.1 ff.). Art. 10 Abs. 2 VZG findet im Arrestverfahren sinngemässe Anwendung (E. 9). Aus den Erwägungen: 5. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos ordnete mit Arrestbefehl vom 16. September 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestvollzug gegen den Beschwerdegegner 1 an. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wurde als Lead-Betreibungsamt damit beauftragt, die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte mit Arrest zu belegen bzw. rechthilfeweise belegen zu lassen. Die Arresturkunde wurde nach Eingang der Arrestberichte am 10. Oktober 2019 aus- und den Parteien zugestellt. Alle in der Arresturkunde aufgenommenen Grundstü- cke (vgl. act. B.3: Grundstück Objekte Nr. 1-12) sind gemäss Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Beschwerdegegners 1 (Arrestschuldner) eingetragen. Daher setzte das Betreibungsamt Prättigau/Davos sowohl der Beschwerdeführerin (Arrestgläubigerin) als auch dem Beschwerdegegner 1 (Arrestschuldner) gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG Frist von 20 Tagen zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 108 SchKG, um gegen den jeweiligen "Ansprecher" Klage auf Aberkennung des Anspruches anzuheben (vgl. act. B.3). Gegen diese Fristansetzungen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren wehrt sich nun die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde mit diversen Vorbringen. So- weit nachfolgend der Begriff "Fristansetzung" im Singular verwendet wird, werden damit alle vom Betreibungsamt in der Arresturkunde angesetzten Fristen erfasst. 6.1. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Zwar erweisen sich die Institute des Arrests und der Pfändung in einem wesentlichen Gesichtspunkt gleich und gleichwertig, führen beide doch zur amtlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Der Eigenart des Arrests ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als dem Arrest einerseits reine Sicherungsfunktion zufällt und dass er andererseits lediglich provisorischen Charakter hat (vgl. BGE 130 III 664; 123 II E. 6b/aa). Im Unterschied zur Pfändung ist der Arrest keine Vollstreckungsmassnahme; er dient lediglich der Sicherung der späteren allfälligen Vollstreckung. Ziel des Arrests ist es zu verhindern, dass der Schuldner seine Vermögenswerte in der hängigen oder zukünftigen Betreibung seinen Gläubigern ent-
PKG 2020 2 / 9 zieht (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 275 SchKG). Den Besonderheiten des Arrests gegenüber der Pfändung ist im Einzelfall Rech- nung zu tragen (vgl. Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, N 283 f. m.w.H.). 6.2. Grundsätzlich können lediglich Vermögenswerte verarrestiert werden, die im Eigentum des Arrestschuldners stehen (vgl. BGE 105 III 112). In der Zwangsvollstreckung wie auch im Arrest ist einzig die juristische Identität massgebend. Entsprechend dürfen Gegenstände, die einem Dritten gehören, nicht verarrestiert werden. Alles, was nach den Regeln des Zivilrechts einer anderen natürlichen oder juristischen Person gehört, ist grundsätzlich als Vermögens- wert eines Dritten zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. No- vember 2013 E. 5.4). Zulässig ist hingegen, Arrest auf Sachen zu legen, die formell auf fremden Namen lauten (sog. Strohmann), aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 9.1). Ein Durchgriff ist möglich (vgl. dazu die Beispiele in Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schul- thess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auf- lage, Zürich 2017, N 39 zu Art. 271 SchKG). Macht – wie im vorliegenden Fall – ein Arrestgläu- biger geltend, der Grundbucheintrag sei falsch, kann er – trotz grundsätzlicher Vermutung der Richtigkeit des Eintrages (vgl. Art. 9 ZGB) – eine Arrestbewilligung erreichen, wenn er dessen Unrichtigkeit und die schuldnerische Eigentümerstellung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) glaub- haft macht (vgl. BGE 117 III 29 E. 3). Der Anwendungsbereich des Arrests wird dadurch erheb- lich ausgedehnt. Für Drittansprachekonstellationen sehen die Art. 106 ff. SchKG das sog. Wi- derspruchsverfahren vor. Dieses dient der Klärung angeblicher Rechte Dritter am (formell) ge- pfändeten bzw. verarrestierten Vermögensobjekt, welche dem vollstreckungsrechtlichen Zu- griff des Gläubigers entgegenstehen und zur gänzlichen Aufhebung des Pfändungs- bzw. Ar- restbeschlages oder zu dessen Einschränkungen führen können. Die Anordnung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt grundsätzlich immer von Amtes wegen, wenn auch in den Fällen von Art. 107 SchKG erst auf entsprechende An- meldung des Drittanspruches (zweistufiges Vorgehen mit vorgängiger Zuweisung der Partei- rollen im nachgelagerten Prozess) bzw. auf allfällige Bestreitung hin (vgl. Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, Diss. St. Gallen 2002, S. 3). Art. 108 SchKG sieht dem- gegenüber ein einstufiges Vorgehen in den Fällen vor, in denen Gläubiger und Schuldner ge- gen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen können, wenn sich dessen An- spruch auf ein Grundstück bezieht, der sich aus dem Grundbuch ergibt (Abs. 1 Ziff. 3). Eine Frist zur Erklärung, ob der Gläubiger oder Schuldner den Anspruch des Dritten bestreitet, ist nicht notwendig und gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_270/2003
PKG 2020 3 / 9 vom 27. Februar 2002 E. 2.1). Das Betreibungsamt setzt vielmehr beiden sofort je eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Widerspruchsklage beim nach Art. 109 SchKG zuständigen Richter. Gleiches sieht denn auch Art. 10 Abs. 2 VZG vor, welcher ausdrücklich verlangt, dass das Betreibungsamt in entsprechendem Fall sofort nach der Pfändung bzw. dem Arrestvollzug das Widerspruchsverfahren einzuleiten hat (vgl. ZWR 1989 S. 228, E. 3b; vgl. Denise Weingart, a.a.O., N 639; Thomas Rohner, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 108 SchKG; bezgl. Arrest expli- zit: Ivo Hungerbühler, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berück- sichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005, S. 213). Bei Unterlassung der fristgemässen Klageanhebung gilt der Anspruch des Dritten für die betref- fende Betreibung bzw. den Arrest als anerkannt, ohne aber die materiell-rechtlichen Verhält- nisse zu präjudizieren (BGE 130 III 672; vgl. zum Ganzen Adrian Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 zu Art. 106 SchKG und N 8 ff. zu Art. 108 SchKG m.w.H.). Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten ist damit vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, in denen Grundstücke gepfändet bzw. verarrestiert wurden, die gemäss Grundbucheintrag auf einen anderen als den schuldnerischen Namen lauten, eine sofortige Fristansetzung zur Einleitung des Wider- spruchsverfahrens zumindest nahelegt. Diese Sichtweise wird denn auch durch einen älteren Bundesgerichtsentscheid gestützt, wonach das Widerspruchsverfahren im Anschluss an die Arrestlegung, d.h. den Vollzug, durchzuführen sei (BGE 76 III 87 E. 2; vgl. Jolanta Kren Kostki- ewicz, a.a.O., N 30 zu Art. 275 SchKG). Es bleibt im Nachfolgenden zu prüfen, ob die beschwerdeführerischen Vorbringen an dieser Sichtweise etwas ändern. 7.1. Die Beschwerdeführerin moniert mit Hinweis auf BGE 113 III 104 E. 3a und 114 III 92 E. 1c, dass das Widerspruchsverfahren eine "gültige" Pfändung bzw. einen "gültigen" Arrest vor- aussetzen würde. Diese Meinung werde auch in der Lehre vertreten und sei sachgerecht. Nebst dem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG stehe dem Drittbetroffenen mit dem Einspracheverfahren ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Arrestierung offen. Die Arrestein- sprache gemäss Art. 278 SchKG führe gleich wie die Widerspruchsklage zur Klärung der Eigen- tumsrechte an den verarrestierten Gegenständen. Einen solchen zusätzlichen Rechtsbehelf kenne das Pfändungsverfahren nicht. Die Beschwerdegegner 1-3 (nachfolgend als Beschwer- degegner 2-4 bezeichnet) hätten am 27. September 2019 Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben. Der Arrest sei demnach noch nicht "gültig", sodass die Fristansetzung des Betrei- bungsamtes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (vgl. act. A.1, S. 12, N 40 ff.).
PKG 2020 4 / 9 7.2. Das Vorbringen zielt ins Leere. Das Bundesgericht erörterte in den erwähnten Entscheiden die Frage, ob der Dritte seine Ansprüche an den arrestierten Vermögenswerten verspätet an- gemeldet und damit verwirkt hatte, weil er nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Arrests seine Ansprüche anmeldete. Während in BGE 113 III 104 festgehalten wurde, dass die Anmel- dung nicht verspätet erfolgt sei, weil der Arrestaufhebungsprozess noch hängig war (E. 3b), hielt das Bundesgericht in BGE 114 III 92 fest, dass die Anmeldung des Dritten aufgrund der konkreten Umstände nicht als verspätet gelte, obwohl diese bei Vornahme der Pfändung noch nicht erfolgt war (vgl. E. 3a). Wie die Beschwerdegegner 1 und 5 zutreffend festhalten, ging es in den vom Bundesgericht geregelten Fällen darum, bis wann der Dritte seine Ansprüche an einem Vermögenswert, an welchem der Schuldner berechtigt scheint, anmelden kann. Im vor- liegend einschlägigen Fall geht es demgegenüber darum, wann das Betreibungsamt die Gläu- bigerin zur Bestreitung der im Grundbuch festgehaltenen Eigentumsverhältnisse von Amtes wegen auf dem A._____weg anhalten muss. Den Entscheiden liegt eine vom vorliegenden Fall abweichende Ausgangslage zugrunde. Entsprechend lassen sich aus diesen für den vorliegen- den Fall keine Erkenntnisse ableiten. Sodann sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht entgegen dem beschwerdeführeri- schen Vorbringen keinen rechtskräftigen Entscheid über den Arrest für die Einleitung des Wi- derspruchsverfahrens verlangt. Für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens genügt der Arrestvollzug, indem der Schuldner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er bei Straffolge nicht mehr über die arrestierten Vermögenswerte verfügen darf ("La revendication ne peut se concevoir qu'après l'exécution de la saisie ou du séquestre, c'est-à-dire au moment où le poursuivi a reçu l'avis de l'office qu'il ne peut plus disposer librement des biens frappés par la mesure [art. 96 LP auquel renvoie l'art. 275 LP] [...]"; vgl. BGE 112 III 59 E. 2). Für einen "gülti- gen" Arrest wird folglich entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung kein rechtskräf- tiger Arrest vorausgesetzt, sondern lediglich ein Arrestvollzug sowie das Fehlen von Nichtig- keitsgründen (vgl. BGE 112 III 59 E. 2: "validement exécutée par l'office"), was vorliegend ohne weiteres zutrifft. 7.3. Auch der Hinweis auf die Lehre geht fehl. Entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh- rerin herrscht in der Lehre offensichtlich nicht die Auffassung vor, dass erst nach Abschluss des Einspracheverfahrens Frist zur Widerspruchsklage angesetzt werden könnte. Selbst aus der einzigen von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle geht diese Auffassung nicht ausdrücklich hervor. In dieser wird lediglich darauf hingewiesen, dass die "Gültigkeit" des Ar- restvollzugs Voraussetzung für die Widerspruchsklage sei (vgl. Dominik Vock/Danièle Meister- Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 183). Nicht näher bestimmt wird aber, wann die Gültigkeit des Arrestvollzugs gegeben wäre. Aufgrund des weiteren Hinweises auf die Ungültigkeit der Pfändung infolge fehlender örtlicher Zustän-
PKG 2020 5 / 9 digkeit ist die Literaturstelle wohl so zu verstehen, dass keine formellen Mängel beim Arrest- vollzug vorliegen dürfen (vgl. zur "Gültigkeit" vorstehende Erwägung 7.2). Stattdessen scheint die Lehre, soweit sich dazu überhaupt explizite Äusserungen finden, mehrheitlich die Auffassung zu vertreten, dass die Widerspruchsklage dem vom Arrest betrof- fenen Dritten als weiteres Abwehrmittel zusätzlich zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug und zur Einsprache zur Verfügung stehen solle (so etwa Alexander Brunner/Mark Reut- ter/Zeno Schönmann/Philip Talbot, a.a.O., S. 80 f.; Ivo Hungerbühler, a.a.O., S. 213). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Aufsichtsbehörde ist kein zwingender Grund ersichtlich, wes- halb ein hängiges Einspracheverfahren die Durchführung sowie die Einleitung eines Wider- spruchsverfahrens a priori ausschliessen würde (vgl. zum Vorbringen prozessökonomischer Gesichtspunkte E. 8.1 ff.). So ist das Einspracheverfahren ohne präjudizielle Wirkung für den Widerspruchsprozess, zumal die Kognition des Richters und der Streitgegenstand in den bei- den Verfahren unterschiedlich sind (vgl. Alexander Brunner/Mark Reutter/Zeno Schön- mann/Philip Talbot, a.a.O., S. 80 f.). Im Einspracheverfahren genügt – wie bereits im Arrestbe- willigungsverfahren – blosses Glaubhaftmachen, dass die Gegenstände dem Schuldner gehören, während im Widerspruchsverfahren das ordentliche Beweismass Anwendung findet (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, a.a.O., S. 196). Entsprechend führt das Widerspruchs- verfahren gemäss Art. 108 SchKG zwischen dem Dritten und dem Gläubiger zu einer definiti- ven Klärung der Eigentumsrechte für die entsprechende Betreibung bzw. den Arrest, während im Einspracheverfahren eine Prüfung der tatsächlichen Berechtigung lediglich beschränkt stattfindet (vgl. dazu Felix Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 278 SchKG; Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 153 ff.; vgl. auch Walter Stoffel, a.a.O., N 34 zu Art. 272 SchKG). 8.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Arrest solle verhindern, dass der Schuld- ner seine Vermögenswerte in der hängigen oder künftigen Betreibung seinem Gläubiger ent- ziehe. Es gelte also die Gläubigerinteressen zu schützen und zu wahren. So sehe Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG vor, dass der Arrestgläubiger solange den Arrest nicht zu prosequieren brauche, bis Klarheit über den Bestand des Arrestgrundes herrsche. Der Gesetzgeber habe das Inter- esse des Gläubigers höher eingeschätzt als das Interesse des Schuldners an einer kurzen Dauer des Arrestbeschlages. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Arrestgläubiger bereits während des hängigen Arresteinspracheverfahrens zur Einleitung von Widerspruchsverfahren gezwun- gen werden solle, wenn er mit der Arrestprosequierung bis zum Abschluss des Arresteinspra- cheverfahrens zuwarten könne. Darüber hinaus sei die derzeitige Einleitung von Wider- spruchsverfahren während hängigem Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Grün- den sinnlos, müsste ersteres doch sistiert werden.
PKG 2020 6 / 9 8.2. Vorab sei klargestellt, dass die sofortige Fristansetzung zur Einleitung des Widerspruchs- verfahrens durch das Betreibungsamt (gemäss Art. 108 SchKG i.V.m. 10 Abs. 2 VZG) trotz all- fällig parallellaufendem Einspracheverfahren den Sicherungszweck des Arrests nicht tangiert und auch das Risiko eines Entzuges der Vermögenswerte durch den Schuldner nicht akzentu- iert. Der Arrestbeschlag bleibt so oder anders während der Verfahren bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, die kurze Frist verunmögliche ihr eine adäquate Vorbereitung der Klagen, geht sie fehl. Dieses Risiko ist dem Widerspruchsverfahren von Art. 108 SchKG immanent und gesetzlich gewollt. Dem Einwand ist auch dadurch zu begegnen, dass bereits aus dem Arrestbefehl eine entsprechende Drittansprache hervorgeht, sodass die Arrestgläubigerin bzw. der Arrestgläubiger spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Möglich- keit eines einzuleitenden Widerspruchsverfahrens zu rechnen hat. Im Gegensatz zum zweistufigen Verfahren nach Art. 107 SchKG erlangt der vom Arrestbe- schlag betroffene Eigentümer keine Möglichkeit, den Zeitpunkt der Einleitung des Wider- spruchsverfahrens unmittelbar zu beeinflussen (vgl. Art. 108 SchKG). Ein administratives Vor- verfahren in dem Sinne, als eine Bestreitungsfrist samt Parteirollenverteilung durch das Be- treibungsamt mit letztlich zu erfolgender Fristansetzung zwecks Einleitung des Widerspruchs- verfahren angeordnet würde, entfällt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil im Anwendungs- bereich von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VZG das Betreibungsamt aufgrund des Grundbucheintrages von Amtes wegen Kenntnis vom (ver- mutungsweise) Besserberechtigten erhält. Eine vorgängige Zuteilung der Parteirollen durch das Betreibungsamt hat entsprechend nicht zu erfolgen. Dennoch muss das Betreibungsamt dem Gläubiger bzw. dem Schuldner von Amtes wegen Frist zur Einleitung des Widerspruchs- verfahrens setzen, bedeutet die Arrestierung von Gegenständen, die auf einen anderen Na- men als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, doch eine erhebliche Ausdehnung des Arrestes (vgl. ZWR 1989 S. 228). Stünde es – was die Beschwerdeführerin zumindest für den Fall eines hängigen Einspracheverfahrens behauptet – im freien Ermessen des Betreibungs- amtes, zu entscheiden, ob es Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ansetzt oder nicht, würde Abs. 3 geradezu obsolet. Eine Einflussmöglichkeit durch den gemäss Grundbuch- eintrag Besserberechtigten wäre beschränkt auf den Weg der Beschwerde nach Art. 17 SchKG bzw. der Arresteinsprache. Kommt dem Betreibungsamt nun kein Ermessenspielraum beim Entscheid darüber zu, ob es Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG ansetzen muss oder nicht, so verfügt es auch über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich dessen Zeitpunkt. Vielmehr hat es – was denn Art. 10 Abs. 2 VZG explizit vorsieht – sofort Frist anzusetzen. In diese Richtung weist denn auch BGE 108 III 36 E. 3. Darin wurde mit Hinweis auf BGE 104 III 46 E. 4 festgehalten, dass das Widerspruchs- verfahren direkt im Anschluss an den Arrest, d.h. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und
PKG 2020 7 / 9 nicht erst nach erfolgter Pfändung, in Gang gesetzt werden sollte. Die in BGE 108 III 36 erfolgte analoge Anwendung von Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG (Hemmung der Arrestprosequierungs- frist durch Arresteinsprache) für das Widerspruchsverfahren wurde nur in Bezug auf den spe- zifischen Fall des Ausländerarrestes und im Hinblick auf die Arrestprosequierung anerkannt. Mit ein Grund für diese analoge Anwendung dürfte wohl das bei Ausländerarresten akzentu- ierte Kostenrisiko zulasten der Gläubigerin gewesen sein. Erkenntnisse für den vorliegenden Fall lassen sich daraus nicht entnehmen. Eine analoge Anwendung auf die vorliegende Kon- stellation erscheint der Aufsichtsbehörde auch nicht sachgerecht. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, die so- fortige Ansetzung zur Einleitung des Widerspruchsverfahren während eines hängigen Arre- steinspracheverfahrens sei aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll, verfängt nicht. Die- ses Argument wird dadurch entkräftet, dass das Widerspruchsverfahren jederzeit durch den zuständigen Richter bis zur Erledigung des Arresteinspracheverfahrens sistiert werden kann, sofern dies ihm zweckmässig erscheint (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Mithin würde ein ordentli- cher Richter, nach summarischer Prüfung der Akten- und Sachlage, in Abwägung sämtlicher Interessen und der Prozesschancen einzelfallbezogen darüber entscheiden, ob das Wider- spruchsverfahren nach dessen Einleitung sistiert werden soll. Mit diesem Vorgehen würde auch den gewichtigen Interessen des "Anscheinsberechtigten" Rechnung getragen, schnellst- möglich seine Eigentumsrechte wieder ausüben zu können. Die Arrestierung von Grundstü- cken, welche im Grundbuch auf Dritte eingetragen sind, stellt zweifelsohne einen tiefgreifen- den Eingriff in das Eigentumsrecht der Dritten dar. Die beantragte Lösung, wonach das Betreibungsamt stets auf eine sofortige Ansetzung der Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens bei hängigen Einspracheverfahren, zu verzich- ten hätte, führte zu einer ungerechtfertigt pauschalen Benachteiligung der "Anscheinsberech- tigten", müssten diese doch in jedem Falle zuerst das Einspracheverfahren abwarten, um – nach Abweisung der Einsprache – sodann erst im Widerspruchsverfahren ihre Rechte klären zu können. Hierdurch würde das Risiko einer zeitlichen Verzögerung in ungerechtfertigter Weise akzentuiert. Dies bedeutete im Übrigen eine teilweise Schlechterstellung gegenüber Drittansprechern ohne "Anscheinsberechtigung" gemäss Art. 107 SchKG. Denn kommt diesem aufgrund des für ihn ungünstigen Rechtsscheins die Klägerrolle zu, hat er die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren sofort einzuleiten. Folgte man letztlich der Argumentation der Be- schwerdeführerin, wäre der gewahrsamslose Dritte in Bezug auf die zügige Beurteilung seines Anspruches bessergestellt, als derjenige, dessen Stellung als Eigentümer sich aus dem Grund- buch ergibt. 9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das VZG bzw. dessen Art. 10 Abs. 2 sei nur auf Pfändungen, nicht aber auf den Arrest anwendbar, überzeugt nicht. Die vorgebrachte gram-
PKG 2020 8 / 9 matikalische und systematische Auslegung steht dessen Anwendung im Arrestverfahren nicht entgegen. Auch die Art. 91-109 SchKG stehen unter dem Titel der Pfändung und sprechen ausdrücklich nur von Pfändung und nicht von Arrestlegung. Dennoch sind die Bestimmungen aufgrund der in Art. 275 SchKG enthaltenen Verweisungsnorm auch im Arrestverfahren an- wendbar, wenn auch nur sinngemäss. Diese unbestrittenermassen anwendbaren Bestimmun- gen werden durch die VZG ergänzt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, diese Bestimmungen nun ausschliesslich im Pfändungsverfahren anzuwenden, nicht aber im Arrestverfahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Arrestlegung und Pfändung ist, obwohl es sich beim Arrest um eine reine Sicherungsmassnahme handelt, nicht geboten. 10.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsverletzung. Gestützt auf eine Kommentarstelle von Markus Zopfi im Kurzkommentar zum VZG weist sie darauf hin, dass das Betreibungsamt die Fristansetzung für die Widerspruchsverfahren nicht nur in der Pfändungsurkunde hätte angeben müssen, sondern ihr gleichzeitig mittels separater Anzeige zur Kenntnis hätte bringen müssen (vgl. Markus Zopfi, in: Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 11 zu Art. 10 VZG). Eine separate Fristansetzung sei unterblieben. 10.2. Das Vorbringen verfängt nicht. Art. 276 Abs. 2 SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, dem Gläubiger sowie dem Schuldner sofort nach Arrestvollzug eine Abschrift der Arrestur- kunde zuzustellen und die durch den Arrest in ihren Rechten betroffenen Dritte zu benach- richtigen. Die Lehrmeinung, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, bezieht sich auf die separate Anzeige an "involvierte Personen" (vgl. Markus Zopfi, in: Kurzkommentar VZG, Wä- denswil 2011, N 11 zu Art. 10 VZG). Wie die Beschwerdegegner 1 und 5 zutreffend festhalten, erhalten diese keine vollständige Abschrift der Arresturkunde, sondern eine separate Anzeige, die lediglich den Teil der Arresturkunde wiedergibt, der sie betrifft. Ziel ist, die betroffenen Dritten, eben die weiteren involvierten Personen, im Sinne von Art. 276 Abs. 2 SchKG zu be- nachrichtigen. Ein zusätzlicher Anspruch des Gläubigers bzw. des Schuldners auf eine separate Anzeige lässt sich daraus nicht ableiten. Ein solcher Bedarf besteht nicht. Bereits durch den Vermerk der Fristansetzung auf der Arresturkunde, die der Gläubigerin sowie dem Schuldner zugestellt werden, erhalten diese vom Arrestvollzug Kenntnis und können so ihre Rechte adäquat wahrnehmen. So hält denn auch Art. 9 der Anleitung des Bundesgerichts über die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden Aktenstücke vom 22. Juli 1996 fest, dass die Fristansetzung in Fällen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG auf der Pfändungsurkunde des Gläubigers zu erfolgen hat. Eine zusätzliche Zustellung mittels separater Urkunde an den Gläu- biger wird nicht erwähnt (vgl. auch Adrian Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 108 SchKG). 11. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das beschwerdeführerische Vor- bringen nicht verfängt. Die der Beschwerdeführerin in der Arresturkunde vom 31. Oktober 2019 gesetzten Fristen von 20 Tagen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren erfolgten in
PKG 2020 9 / 9 Beachtung der einschlägigen Normen rechtskonform (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VZG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. KSK 19 87Entscheid vom 27. März 2020