PKG 2020 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2020 6Anfechtung eines mängelbehafteten Vergleichs. Revision. Eingeschränkte inhaltliche Prüfungspflicht der Schlichtungsbehörde bei einem Vergleich im Sinne von Art. 208 ZPO. Verweigerung der Protokollierung bei rechtlich klar unzulässigen Vereinbarungen (E. 3.1). Rechtsmittel der Revision bei mängelbehaftetem Vergleich (E. 3.2). Rechtskraft des Vergleichs bei unterlassener Anfechtung. Materiellrechtliche Ungültigkeit des Vergleichs wird durch prozessuale Rechtskraftwirkung überla- gert (E. 3.3). Aus den Erwägungen: 3.1. Der Vergleich i.S.v. Art. 208 ZPO untersteht einer eingeschränkten inhaltlichen Prüfungs- pflicht. Die Schlichtungsbehörde muss dabei in erster Linie sicherstellen, dass der Wortlaut der Vereinbarung die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der im Rechtsbegehren aufgeworfenen Fragen umfassend beendet, was indes die Möglichkeit von Teilvergleichen nicht ausschliesst. Weiter hat die Schlichtungsbehörde zu prüfen, ob die Vereinbarung eine taugliche Grundlage für eine allfällige Vollstreckung ist. Ob der Inhalt der Vereinbarung hinge- gen nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten angemessen ist, muss die Schlichtungs- behörde nicht prüfen. Vorbehalten sind einzig Fälle, in denen die Parteien eine rechtlich klar unzulässige Vereinbarung treffen wollen. Rechtlich unzulässig sind etwa Vereinbarungen, die einen unmöglichen, widerrechtlichen oder unsittlichen Inhalt aufweisen, die eine Partei über- vorteilen oder die auf absichtlicher Täuschung oder Furchterregung beruhen. In solchen Fällen hat die Schlichtungsbehörde die Protokollierung zu verweigern (vgl. Egli, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 208 ZPO; ferner BGE 124 II 8 E. 3b; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 241 ZPO; Killias, a.a.O., N 45 zu Art. 241 ZPO; Platz, a.a.O., S. 145 f.). 3.2. Nimmt die Schlichtungsbehörde die Protokollierung eines mängelbehafteten Vergleichs vor, so besteht ein Anfechtungsgrund, für den das Rechtsmittel der Revision offensteht. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann als Revisionsgrund geltend gemacht werden, der Ver- gleich sei unwirksam. In der Literatur wird eine weite Interpretation dieses Unwirksamkeits- begriffs vertreten, wonach dieser sowohl sämtliche Mängel des Privat- als auch des Prozess- rechts umfassen kann (vgl. Platz, a.a.O., S. 174 m.w.H.). Zu dieser Auffassung tendiert auch das Bun-desgericht (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.3 ["In Bezug auf materielle oder prozessuale Män- gel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel"]). Bei den zivilrechtlichen Mängeln stehen die klassischen Willensmängel im Vordergrund, nament-
PKG 2020 2 / 3 lich der Irrtum sowie die Täuschung und Furchterregung oder Fälle der Übervorteilung. In Be- tracht fällt aber auch die Ungültigkeit nach Art. 20 OR, ein wesentlicher Dissens unter den Parteien oder Simulation (vgl. Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 65 zu Art. 328 ZPO; Platz, a.a.O., S. 175 m.w.H.; Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 38 zu Art. 328 ZPO; a.M. Dieter Frei-burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 328 ZPO, wonach eine Nichtigkeit des Dispositionsaktes gestützt auf Art. 20 OR nicht mit Revision geltend gemacht werden könne). Eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ist dagegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich (vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2; 117 II 218 E. 4b). 3.3. Zwar wird in der Literatur verschiedentlich ausgeführt, ein gerichtlicher Vergleich mit ei- nem rechts- oder sittenwidrigen bzw. unmöglichen Inhalt i.S.v. Art. 20 Abs. 1 OR sei nichtig (vgl. Andreas Baeckert/Robert Wallmüller, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat [Art. 241 ZPO], ZZZ 2014/2015, S. 15 ff., S. 21 f.; Gschwend/Steck, a.a.O., N 24 zu Art. 241 ZPO; Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 ff. zu Art. 241 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 Rz. 30). Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass auch ein gerichtlicher Vergleich, der an einem zivilrechtlichen Mangel leidet, bei unterlassener Anfechtung in Rechtskraft erwächst. Er bleibt wie jedes fehlerhafte Urteil gültig und vollstreckbar (Alfred Bühler, Von der Prozesserledigung durch Parteierklärung nach Aargauischem Zivilprozessrecht, in: Aargauischer Juristenverein [Hrsg.], Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 49 ff., S. 71; i.E. wohl auch Platz, a.a.O., S. 177 f.; vgl. ferner BGE 110 II 44 E. 4b, wo "die privatrechtlichen Anfechtungsgründe der Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit gemäss Art. 20 f. und Art. 23 ff. OR" als Revisionsgründe angesehen werden; implizit auch Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 12 vom 12. Juni 2015, E. 3.2, abgedruckt in: JAR 2016, S. 417 ff.). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass es der betreffenden Partei obliege, die Möglichkeit einer Revision zu prüfen, um die Gültigkeit und den Inhalt des Vergleichs in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_220/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.7). Die gegenteilige Ansicht, welche in solchen Fällen von einem nichtigen Ent- scheidsurrogat ohne verfahrenserledigende Wirkung ausgeht (vgl. Baeckert/Wallmüller, a.a.O., S. 22; krit. hierzu Platz, a.a.O., S. 177 f.), übersieht, dass ein gerichtlicher Vergleich – wenngleich ihm an sich keine Entscheidqualität zukommt – die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO; ferner auch Art. 208 Abs. 2 ZPO). Insofern wird die materiellrechtliche Ungültigkeit des Vergleichs durch die prozessuale Rechtskraftwirkung
PKG 2020 3 / 3 grundsätzlich überlagert. Dogmatisch betrachtet ergibt sich dies auch daraus, dass die Revi- sion – welche ausschliessliches Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Vergleich ist (vgl. BGE 139 III 47 E. 1.3) – nur gegen rechtskräftige Entscheide bzw. Entscheidsurrogate zulässig ist, was der Konzeption eines nichtigen Entscheidsurrogats ohne verfahrenserledigende Wirkung grundsätzlich entgegensteht. Denn andernfalls müsste Revision gegen ein Anfechtungsobjekt erhoben werden, dessen Existenz mit dem Rechtsmittel gerade bestritten werden soll (so aber offenbar Baeckert/Wallmüller, a.a.O., S. 23). Ein gerichtlicher Vergleich, der an einem zivil- rechtlichen Mangel leidet, ist daher in der Regel (bloss) anfechtbar. Anders ausgedrückt sind Entscheidsurrogate bezüglich der Nichtigkeit nicht anders zu behandeln als eigentliche Ent- scheide (so in der Sache auch Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 12 vom 12. Juni 2015, E. 3.9). ZK2 20 15Urteil vom 6. August 2020