5 PKG 2019 5 – Aufsichtsbeschwerde gegen einen Willensvollstrecker; Umfang der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde; in Bezug auf Honoraransprüche kann die Aufsichtsbehör- de nur prüfen, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufge- führt sind etc. Ein Streit über die Höhe des Stundenan- satzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. ist dage- gen durch das ordentliche Gericht zu entscheiden (Erw. 3.4–3.5). – Grundsätze für die Honorarberechnung des Willensvoll- streckers (Erw. 3.6). Aus den Erwägungen: 3.4.Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbe- hörde nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit prüfen, nicht aber materielle Fragen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.1.; Hans Rainer Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Bern 2011, Bd. III/1/2/2, N 523 zu Art. 517–518 ZPO). In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur prüfen kann, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc. Wenn der Willensvollstrecker seine Vergütung vorab vom Nachlasskonto überwei- sen lässt und die Erben die Höhe des Honorars bestreiten, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zu. Sind sich die Erben und der Willensvollstre- cker also in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. uneinig, handelt es sich um eine Zivilrechtsstreitig- keit, die durch den ordentlichen Richter zu entscheiden ist. Fragen könnte man sich immerhin, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden dürfen, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5c; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4; PKG 1962 Nr. 5 E. 4; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 411 zu Art. 517–518 ZPO; Martin Kar- rer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom- 30

PKG 2019 5 mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 34 zu Art. 517 ZGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt dies offen – es ergibt sich da- raus nicht, dass krass übersetzte Honorarforderungen zwingend zu einer disziplinarischen Überprüfung der Mandatsführung führen müssen. Fest steht, dass das Aufsichtsverfahren jedenfalls nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3 und 5A_672/2012 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). 3.5.Vorliegend steht wohl fest, dass der Berufungskläger ohne eine eigentliche Zwischenrechnung über drei Male Honorarvorschüsse in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Insofern wird ihm zu Recht vorgewor- fen, er habe in formeller Hinsicht seine Pflichten im Zusammenhang mit den Honorarbezügen nicht erfüllt, da keine formell genügenden Zwischen- rechnungen gestellt wurden, in denen sein Aufwand hinreichend ausge- wiesen wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aufsichtsbehörde unter solchen Umständen das angemessene Honorar festlegen könnte oder den Willensvollstrecker wegen dieses formellen Mangels zur Rückerstattung des bezogenen Honorars verpflichten könnte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur zur Folge haben, dass es bei disziplinarrechtlichen Sankti- onen im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt im Übrigen auch für krass übersetzte Honorarforderungen des Willensvollstreckers. Nichts anderes sagen die von den Berufungsbeklagten zitierten Kommentarstellen und Bundesgerichtsentscheide aus (Stephanie Hrubesch-Millauer/Martina Bosshart, Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2014 im Bereich Erbrecht, AJP 2015, S. 512 [in Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Febru- ar 2014, E. 6.4]; Peter Breitschmid, Stellung des Willensvollsteckers in der Erbteilung in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme in der Erb- teilung, Bern 1997, S. 131; A. Escher/Arnold Escher, in: Beck et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Band III Erbrecht, 1. Abt., 3. Aufl., Zürich 1959, N 10a zu Art. 517 ZGB; Alexandra Hirt, Prüfung von Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers, in: dRSK, publiziert am 21. Mai 2014, Rz. 14 [in Be- sprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014]). 3.6.Dem formellen Mangel der ungenügenden Zwischenabrech- nung wird im vorinstanzlichen Entscheid bereits dadurch Rechnung ge- tragen, dass der Berufungskläger verpflichtet wird, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids, den Erben und Erbinnen von A. sel. eine detaillierte Kostennote bezüglich seiner Willensvollstreckertätig- keit vorzulegen. Bei der Erstellung seiner Honorarnote hat sich der Beru- fungskläger an die folgenden, in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu halten. 31

5 PKG 2019 Der wichtigste Faktor für die Honorarberechnung des Willensvoll- streckers ist der Zeitaufwand, also dessen aufgewendete Arbeitsstunden. Für diesen Zeitaufwand ist ein angemessener Stundenansatz zu wählen, der sich nach der konkreten Tätigkeit, den Fachkenntnissen, der Verantwor- tung des Willensvollstreckers und allenfalls weiterer einschlägiger Krite- rien richtet. Gestattet ist die Beanspruchung einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehören – wie die Vermittlung von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaf- ten. Ist der Willensvollstrecker gezwungen, für gewisse Aufgaben Berater oder andere Hilfspersonen beizuziehen, so sind diese Kosten auszuweisen und gehen zu Lasten des Nachlasses (Urteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5b; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 388 ff.). Die Höhe der angemessenen Vergütung kann nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen (Martin Karrer/Nedim Pe- ter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 29 zu Art. 517 ZGB; BGE 129 I 330 E. 3.2; vgl. auch PKG 1962 Nr. 5 E. 4). Pauschalen oder Prozentsätze vom Nachlass sind in der Regel ungeeignet zur Honorarfestsetzung (Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5d; BGE 129 I 330 E. 3.2). Bei der Bemessung der Vergütung muss der effektive Arbeits- aufwand im Vordergrund stehen. Der Willensvollstrecker kann sich mit den Erben auf die Höhe der Vergütung oder auf deren Bemessungsgrundlage einigen. Eine solche, durch die Parteien vereinbarte Vergütung unterliegt der Parteiautonomie und kann durch den Richter grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/ Daniel Leu, a.a.O., N 29, 30a zu Art. 517 ZGB; BGE 138 III 449 E. 4.2.2). ZK1 19 45Urteil vom 14. November 2019 32

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2019 5
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026