PKG 2019 16 83 e)Strafrechtliche Beschwerden 16 – Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes bei Nichtanhandnahmeverfügung einer Staatsanwaltschaft, deren örtliche Zuständigkeit und damit deren Beurtei- lungskompetenz bestritten wird; Örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft; Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch konkludente Anerkennung (Erw. 2.1–4.4). Aus dem Sachverhalt: Am 7. Februar 2018 erstattete die X. gegen Y. schrift- lich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Anzeigeer- statterin warf Y. Betrug und Veruntreuung vor. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden eröffnete darauf am 20. April 2018 gegen Y. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. In der Folge liess Y. mitteilen, dass die X. zuvor bereits im Kanton Zürich eine gleichlautende Strafanzeige erstattet habe. Diese Anzeige sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 6. April 2018 nicht anhand genommen worden. Zur Begründung habe die Staatsanwalt- schaft Zürich – Limmat aufgeführt, dass die Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung von vornherein nicht gegeben sein könnten. Die in Fra- ge stehende Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden zu den Akten gegeben. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat bleib unangefochten. Am 26. Juni 2018, mitgeteilt am 3. Juli 2018, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO. Gegen diese Einstel- lungsverfügung erhob die X. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Aus den Erwägungen: 2.1.Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids entfaltet die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes und stellt für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshinder- nis dar. Einstellungsverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme – einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO. Gleiches gilt für Nichtanhandnahmever- fügungen, wobei an eine mögliche Wiederaufnahme geringere Anforderun- gen gestellt werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wipräch-
16 PKG 2019 84 tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 11 StPO). 2.2.Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung ein, die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat habe in der gleichen Strafsache bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen sei. Sie führte aus, dass der Handlungsort in Zürich liege, da der massgeben- de Darlehensvertrag in Zürich abgeschlossen und zudem als Gerichtsstand Zürich festgelegt worden sei. Demzufolge läge der Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO in Zürich, weshalb sich die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat örtlich zuständig ansehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung habe erlassen dürfen. Letztere sei in der Folge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren sei die in Zürich eingereichte Strafanzeige der Beschwerdeführerin identisch mit derjenigen, welche sie bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht habe, weshalb keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich seien und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Nichtanhandnah- meverfügung im Sinne von Art. 323 StPO nicht vorlägen. Somit liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. 2.3.In der bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Strafanzeige vom 7. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe mit Y. am 24. Juni 2014 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach sie Y. ein Darlehen in der Höhe von CHF 55‘000.00 gewährt und sich Letzterer dazu verpflichtet habe, ihr das ihm gewährte Darlehen, während einer Laufzeit von 55 Monaten, konkret vom
PKG 2019 16 85 für die Bezahlung der Schuld gegenüber seiner Frau, sondern für seinen privaten Lebensunterhalt, insbesondere für die Bezahlung der monatlichen Unterhaltszahlungen, benötigt habe. Gegen die in der Folge von der Staatsanwaltschaft Graubünden er- lassene Einstellungsverfügung, welche – wie erwähnt – aufgrund der (unan- gefochtenen) Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat erging, erhob die X. Beschwerde. Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft Graubünden verkenne den Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Die Einreichung der Straf- anzeige im Kanton Zürich sei auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prü- fen. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat im vorliegenden Fall angesichts des Wohnsitzes des Beschuldigten und aufgrund des Inhalts der Strafanzeige (mutmasslich deliktisches Handeln des Beschuldigten von seinem Zuhause in O.1 aus) erkennen müssen, dass sie für die Beur- teilung der Strafanzeige örtlich unzuständig sei. Somit hätte sie die Sache von Amtes wegen an die zuständigen Behörden weiterleiten müssen. Sie habe keine Beurteilungskompetenz gehabt. Eine solche sei jedoch – neben der Identität der Person und der Identität der Tat – Voraussetzung für das Auslösen der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft. Da die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat materiell nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle dies kein Verfahrenshindernis für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden dar. Die Einstellungsverfügung sei daher aufzuheben. 3.1.Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist, wenn alle berechtigten Personen rechtsgültig auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein ergriffenes Rechtsmit- tel zurückgezogen haben oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (Art. 437 Abs. 1 StPO). Formelle Rechtskraft bewirkt die Unabänderlichkeit eines Entscheides und die Beendigung des Verfahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit. Die in der StPO nicht direkt normierte materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein formell rechts- kräftiger Entscheid über einen Deliktsvorwurf für spätere Verfahren glei- cher Art verbindlich ist. Aus der materiellen Rechtskraft ergibt sich das Verbot der doppelten Strafverfolgung, d.h. der Grundsatz ne bis in idem (Thomas Sprenger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 437 StPO ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 242 ff.). Dieser stellt ein Verfah- renshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von den Strafbehörden von Amtes wegen zu beachten ist. Voraussetzung der genannten Sperrwir- kung sind einerseits die Identität der beschuldigten Person und andererseits
16 PKG 2019 86 die Identität der zur Beurteilung stehenden Handlung (Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, a.a.O., N 242 ff.; Brigitte Tag, a.a.O., N 11 zu Art. 11 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 13 zu Art. 11 StPO m.w.H.). Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46 ff., S. 47 f.). Das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre verlangen überdies, dass der Richter für den Erlass des Entscheides zuständig und kompetent war. Ihm muss im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 125 II 404; BGE 119 Ib 311 E. 3.c; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsver- fahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Freiburg 2012, S. 697; Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 105/2006, S. 250 ff.; Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2006 Nr. 24, E. 4). 3.2.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Zürich – Limmat eingereicht. Die Verfügung ist somit formell in Rechtskraft erwachsen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass es sich bei der in den Kantonen Zürich und Graubünden zur Anzeige gebrachten Straftaten um ein und dieselbe Sache handelt. Es liegt somit die von Art. 11 StPO geforderte Identität der beschuldigten Person sowie der ihr vor- geworfenen Straftat vor. Dieser Umstand blieb von der Beschwerdeführe- rin unbestritten. Bestritten wird hingegen die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat und damit zusammenhängend deren Beurteilungskompetenz. 4.1.Streitig ist im Vorliegenden, wie erwähnt, die örtliche Zustän- digkeit der involvierten Staatsanwaltschaften Zürich – Limmat und Grau- bünden. In diesem Zusammenhang hielt die Staatsanwaltschaft Graubün- den in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 fest, der Beschuldigte habe den Darlehensvertrag in Zürich unterzeichnet. Somit sei die Tat in Zürich verübt worden, womit gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat örtlich zuständig gewesen sei und eine Nichtanhandnah- meverfügung habe erlassen dürfen. 4.2.Ein unterzeichneter Vertrag liegt nicht bei den Akten. Dass der Vertrag in Zürich abgefasst und wohl auch unterzeichnet wurde, lässt sich allenfalls aus der von der Anzeigeerstatterin eingereichten (allerdings nicht unterzeichneten) Vertragskopie ableiten, zumal dort als Unterzeich- nungsort Zürich vorgesehen ist (StA Beilage zu act. 3.7). Die entsprechende
PKG 2019 16 87 Behauptung der Staatsanwaltschaft Graubünden blieb in der Replik vom 22. August 2018 unbestritten. Zudem leitet auch die Beschwerdeführerin eine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich davon ab, dass der Beschuldigte mutmasslich von Zuhause in O.1. aus deliktisch gehandelt habe. Letztlich lässt sich somit der Handlungsort anhand der Akten nicht abschliessend bestimmen. Für die hier interessie- rende Frage ist dies indessen auch nicht entscheidend, was sich aus nachfol- genden Erwägungen ergibt. 4.3.Zunächst ist festzuhalten, dass eine allenfalls fehlende ört- liche Zuständigkeit – anders als eine fehlende funktionale oder sachliche Zuständigkeit – nicht die Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zur Folge hätte (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2 m.w.H.). Sodann erlaubt es Art. 38 Abs. 1 StPO den Staatsanwaltschaften, einen anderen als in Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand zu vereinbaren, d.h. eine an sich unzuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensführung zu betrauen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Dabei kann auch durch konkludente Anerkennung vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Eine solche fällt unter die Rubrik «andere triftige Gründe» im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO und liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernom- men hat. Von einer konkludenten Anerkennung ist u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einer Einstellungs- verfügung auszugehen (BGE 119 IV 102 E. 4; Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 385 ff., 616; Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2016, BG 2015.49 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2015, BG.2015.33 E. 2.5; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. April 2014, BG.2014.8 E. 2.1 m.w.H.). Nur wenn zum Kanton bzw. dessen Gebiet gar kein örtlicher An- knüpfungspunkt besteht, entfällt per se die Möglichkeit der konkludenten Anerkennung des Gerichtstands gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO (Baumgart- ner, a.a.O., S. 452). Angesichts dessen, dass beim in Frage stehenden Darle- hensvertrag Zürich als Unterzeichnungsort aufgeführt wurde, besteht ohne Weiteres ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Selbst wenn somit eine örtliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vorgelegen hätte, würde nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch diese Be- hörde eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands und damit eine gültige Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie um- gehend die Überweisung des Falles an die ihrer Meinung nach zuständige
16 PKG 2019 88 Strafbehörde verlangen müssen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Dies hat sie nicht ge- tan und in der Folge auch die Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit sind die Beurteilungskompetenz der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat und die Sperrwirkung nach dem ne bis in idem-Grundsatz zu bejahen. 4.4.Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat den Fall nicht etwa ohne Veranlassung, sondern aufgrund der durch die Be- schwerdeführerin selbst bei ihr eingereichten Strafanzeige behandelte. Ob die Eingabe, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund eines Redaktionsfehlers erfolgte, ist dabei nicht von Belang. Dass die Behörde aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen Unterzeichnungsorts Zü- rich von ihrer Zuständigkeit ausgehen durfte, wurde bereits erwähnt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre nach dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung von einer gültigen Anerkennung der Zuständigkeit auszugehen, die in der Folge unangefochten blieb. SK2 18 40Beschluss vom 3. Dezember 2018