PKG 2019 1 7 I.Urteile des Kantonsgerichts a)Zivilrechtliche Berufungen 1– Berufungsfähigkeit eines eheschutzrichterlichen Zwi- schenentscheides mit «einstweiligen» materiell-rechtli- chen und prozessualen Anordnungen (Erw. 1). – Zuständigkeit des Eheschutzrichters nach Einreichung der Scheidungsklage (Erw. 2). Aus dem Sachverhalt: In einem im Rahmen eines hängigen Eheschutzverfah- rens ergangenen Zwischenentscheid teilte der Einzelrichter am Re- gionalgericht unter anderem die Obhut über die Kinder «einstwei- len bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides» der Ehefrau zu, unter Einräumung eines Besuchsrechts des Ehemannes, regelte den Bar- , Betreuungs- und Ehegattenunterhalt – wiederum «einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides» – und verpflichtete den Ehemann ausserdem zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Ehefrau für das laufende Eheschutzverfahren. Der Ehemann focht diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden an und verlangte im Hauptbegehren dessen vollumfängliche Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Aus den Erwägungen: 1.1.Gegen den Zwischenentscheid des Einzelrichters am Regio- nalgericht Landquart vom 10. September 2018 hat der Berufungskläger ent- sprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen eines summarischen Verfahrens (Art. 271 lit. a ZPO) ergangen, sodass für diesen eine zehntägige Berufungsfrist gilt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wurde den Parteien am 3. Oktober 2018 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 4. Oktober 2018 zu. Unter Be- rücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Berufungsfrist somit am 15. Oktober 2019 und wurde vom Berufungskläger mit der am selbigen Tag erfolgten Postaufgabe seiner Berufungsschrift gewahrt. Sie enthält zu- dem sowohl Anträge als auch eine Begründung, weshalb die gesetzlichen Formvorschriften (Art. 311 ZPO) grundsätzlich eingehalten sind. Ob die
1 PKG 2019 8 Begründung auch den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anfor- derungen entspricht, wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein. 1.2.Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b); in vermögensrechtlichen Angelegenheiten hängt die Zulässigkeit der Berufung zudem davon ab, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist das Streitwerterfor- dernis nicht erfüllt, steht gegen erstinstanzliche Endentscheide, Zwische- nentscheide und vorsorgliche Massnahme das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Nur mit Beschwerde anfechtbar sind sodann andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen, wo- bei – ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – eine Anfechtung nur dann zulässig ist, wenn durch die betreffen- den Entscheide oder Verfügungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Geht es um den Weiterzug von Entscheiden, mit welchen das Verfahren – anders als im Falle eines Endent- scheides – weder ganz noch teilweise beendet wird, unterscheidet die ZPO demnach zwischen (grundsätzlich) berufungsfähigen Zwischenentscheiden respektive Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen einerseits und ein- zig der Beschwerde unterliegenden prozessleitenden Entscheiden anderer- seits. Unabhängig von seiner Bezeichnung liegt ein berufungsfähiger Zwi- schenentscheid nur dann vor, wenn damit über eine formelle oder materielle Vorfrage befunden wird und deren abweichende Beurteilung einen soforti- gen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 237 ZPO). Die sog. prozesslei- tenden Verfügungen betreffen dagegen nicht den Streitgegenstand an sich, sondern die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses (wie z.B. Fristansetzungen, Beweisverfügungen, etc.). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen wiederum ergehen vor oder während einem hängigen Haupt- prozess mit dem Zweck, die einer Partei bis zum Vorliegen eines Endent- scheides drohenden Nachteile abzuwenden (Art. 261 ff. ZPO) oder – na- mentlich in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) – die Rechte und Pflichten der davon betroffenen Personen für die Dauer des Verfahrens zu regeln. 1.3.Der Berufungskläger begründet die Berufungsfähigkeit des im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens ergangenen Entscheides im Wesentlichen damit, dass Eheschutzentscheide zu den Entscheiden im Sin- ne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zählen würden und es sich um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit handle, deren Streitwert – ausgehend von den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten monatlichen Unterhalts- zahlungen von über CHF 7‘000.00 sowie Prozesskostenvorschüssen in noch nicht abschliessender Höhe – die Grenze von CHF 10‘000.00 um ein Mehr-
PKG 2019 1 9 faches übertreffe (act. A.1 S. 5). Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, die im angefochtenen Entscheid ergangenen Anordnungen seien vorläufiger Natur (insbesondere die Obhuts-, Besuchs- und Unterhaltsregelung) oder aber lediglich als prozessleitend zu werten (namentlich die Gutachterbeauf- tragung oder die Einholung von Gerichtskostenvorschüssen). In der Lehre sei umstritten, ob im Eheschutzverfahren ergangene vorsorgliche Massnah- men überhaupt mit Berufung anfechtbar seien. In Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei bezüglich der Unterhaltsbeiträ- ge zwischen reversiblen und nicht reversiblen zu unterscheiden, wobei nur letztere mit Berufung anfechtbar seien. Da im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei, dass über die definitiven Unterhaltsbeiträge sowie deren rückwirkende Festlegung und allfällige Verrechnungen seitens des Ehemannes noch definitiv zu entscheiden sei, handle es sich um vorläufige und reversible Unterhaltsbeiträge, welche nicht berufungsfähig seien. Mit Beschwerde sei der Entscheid hingegen auch nicht anfechtbar, weil es an der Prämisse des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils fehle, welcher rechtlicher Natur sein müsse. Auf den Eventualantrag des Berufungsklä- gers könne nicht eingetreten werden, weil dieser die vorläufigen Regelungen des Zwischenentscheides durch definitive Regelungen ersetzt haben wolle (act. A.2 S. 3 f.). 1.4.Vorab ist festzuhalten, dass die Berufung nebst der dem Be- rufungskläger auferlegten Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts- beiträgen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch die Rege- lung der Obhut und des Besuchsrechts betreffend die Kinder B. und A. zum Gegenstand hat. Damit liegt keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor, so dass die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Ent- scheides entgegen der berufungsklägerischen Ansicht nicht vom Erreichen der Streitwertgrenze abhängt (vgl. BGE 116 II 493). Mit dem angefochtenen Entscheid werden allerdings nicht bloss die genannten materiell-rechtlichen Streitpunkte geregelt, sondern – wie die Berufungsbeklagte zu Recht ein- wendet – auch Anordnungen prozessleitender Natur getroffen (Einholung eines Gutachtens, Anordnung von Gerichtskostenvorschüssen). Derar- tige Anordnungen können – auch wenn sie zusammen mit Anordnungen in der Sache selber ergehen – nicht mit Berufung, sondern einzig mit Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden bestünde in einem solchen Fall zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Konversion, sodass das Rechtsmittel, soweit es sich gegen prozessleitende Anordnungen richtet, als Beschwerde entgegengenommen werden könnte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1.b mit weiteren Hinweisen sowie ZK1 14 53 [= PKG 2014 Nr. 5] E. 1). Abgesehen davon, dass damit eine engere Kognition der Rechtsmittelinstanz einherginge, müssten für
1 PKG 2019 10 ein Eintreten auf die Beschwerde aber auch die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO erfüllt sein. Für die Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verlangt, ansonsten damit bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten und ein allfälliger Mangel des Beweisverfahrens im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids zu rügen ist. Die anfechtende Partei hat dementsprechend substantiiert darzulegen, welchen Nachteil die Beweisverfügung konkret bewirken könnte und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten beheben liesse (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 84 vom 14. Juni 2016 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei Anordnung ei- nes kinderpsychiatrischen Gutachtens könnte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zwar ein solcher Nachteil gegeben sein, zu- mal damit unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein- gegriffen wird und eine wiederholte Begutachtung von Kindern nach Mög- lichkeit zu vermeiden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1 und 5A_320/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger hat die Anordnung einer Begutachtung in seiner Berufungsschrift allerdings mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur geltend gemacht. Trotz grundsätzlich bestehender Mög- lichkeit einer Konversion wäre damit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit es sich gegen Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides rich- tet. Was sodann die Anfechtung der angeordneten Kostenvorschüsse anbe- langt, wäre eine solche gestützt auf Art. 103 ZPO wohl voraussetzungslos möglich. Aufgrund der gesetzlich statuierten Begründungspflicht (Art. 321 Abs.1 ZPO) wäre allerdings wiederum substantiiert darzulegen gewesen, weshalb die Anordnung von Vorschüssen unzulässig sein soll. Eine derarti- ge Begründung findet sich in der Berufungsschrift nirgends, sodass auf das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht einzutreten wäre, sofern von einer eigenständigen Anfechtung der besagten Verfügungen auszugehen wäre. Der als Hauptbegehren formulierte Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheides (unter Einschluss der prozessleitenden Anord- nungen) steht indessen offensichtlich in Zusammenhang mit der Rüge, dass der Vorderrichter nach der Einreichung der Scheidungsklage einen Ver- fahrenswechsel hätte vornehmen müssen und im Eheschutzverfahren ins- gesamt kein Entscheid mehr hätte ergehen dürfen. Sofern sich diese Rüge als zutreffend erwiese (vgl. dazu nachfolgend E. 2), wäre der angefochtene Zwischenentscheid in der Tat als Ganzes aufzuheben und die Anordnung eines Kostenvorschusses für das Eheschutzverfahren würde sich erübrigen.
PKG 2019 1 11 1.5.Was die vorinstanzlichen Regelungen betreffend Obhut und Besuchsrecht anbelangt (Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Ent- scheides), handelt es sich dem Wortlaut nach («einstweilen») um vorläufige Anordnungen für die Dauer des weiteren Verfahrens, mit anderen Wor- ten um vorsorgliche Massnahmen. Eine vorsorgliche Massnahme dient der wirksamen Durchsetzung eines Anspruchs im Hauptverfahren; sie ist definitionsgemäss vorübergehender Natur und schafft lediglich einen einstweiligen Zustand bis zum Vorliegen eines Hauptsachenurteils. Da das Eheschutzverfahren prozessual wie ein vorsorgliches Massnahmeverfah- ren zu qualifizieren ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren zusätzlich vorsorgliche Massnahmen angeordnet wer- den können. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht derzeit nicht (vgl. dazu Stefanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197–408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 273 ZPO). Gemäss ste- tiger Praxis im Kanton Graubünden ist eine Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder superprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zulässig (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 163 vom 28. Februar 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016 und ZK1 16 117 vom 11. August 2016). Als Entscheide im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind sie sodann folgerichtig mit Berufung anfechtbar: Es handelt sich, soweit es um die Betreuung der Kinder geht, um Anordnungen nicht vermögensrechtlicher Natur, welche für die Dauer des Eheschutzverfahrens Wirkung entfalten und durch den späteren Endentscheid (für die bereits vergangene Zeit) nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Er- gebnis handelt es sich um nichts anderes als um einen befristeten Teilent- scheid, welcher genau gleich wie der spätere Endentscheid berufungsfähig ist. Soweit sich die Berufung gegen die vorläufige Regelung der genannten Streitpunkte (Obhuts- und Besuchsregelung) richtet, ist das Rechtsmittel der Berufung somit zulässig. 1.6.1.Zu prüfen bleibt, ob (und gegebenenfalls mit welchem Rechts- mittel) eine vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht angefochten werden kann. Dass bei sich abzeichnender längerer Verfahrensdauer, wie nament- lich bei Anordnung einer Begutachtung, eine vorübergehende Regelung des Unterhalts notwendig sein kann, liegt auf der Hand. Anders als das Ober- gericht Zürich, welches eine vorsorgliche Verpflichtung zu Geldleistungen im Eheschutzverfahren kategorisch ausschliesst, erachtet die bündnerische Praxis daher auch die Anordnung vorsorglicher Unterhaltszahlungen als zulässig (vgl. zu dieser Frage Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszah- lungen im Familienrecht, in FamPra.ch 2018, S. 79 ff., insbesondere Fn. 137
1 PKG 2019 12 mit einer Übersicht über die Praxis anderer kantonaler Gerichte). Dies gilt mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen einer vorsorglichen Mass- nahme (Art. 261 ZPO) jedenfalls für die ab Erlass der Verfügung geschul- deten Unterhaltsbeiträge, während eine vorsorgliche Zusprechung rück- wirkender Unterhaltsbeiträge regelmässig am Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils scheitern dürfte (vgl. dazu Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2015.2 vom 2. Februar 2015 E. 3 in: SOG 2015 Nr. 11). Was die Anfechtbarkeit vorsorglich angeordneter Unterhaltszahlungen anbelangt, befürwortet das Kantonsgericht von Grau- bünden – ähnlich wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheid vom 29. Oktober 2014 (Proz. Nr. 400 14 232; auch publiziert in BJM 2015 S. 279 ff.) – eine differenzierte Lösung: Bleibt bei der Anordnung vorsorglicher Unterhaltszahlung die spä- tere definitive Festsetzung für die gesamte Dauer vorbehalten, entfällt die Anfechtbarkeit der vorläufigen Entscheidung – dies in Analogie zur Rechts- lage bei superprovisorischen Anordnungen, bei welchen kein Rechtsschut- zinteresse zur Anfechtung besteht, wenn der vorläufige Entscheid später vollständig durch einen Endentscheid, mit welchem die Höhe der Unter- haltsbeiträge nochmals überprüft wird, ersetzt wird. Wird der Unterhalt aber für die Dauer des Verfahrens endgültig festgesetzt und bleibt nur eine spätere Anpassung an eine allenfalls geänderte Obhuts- und Betreuungsre- gelung mit Wirkung für die Zukunft vorbehalten, liegt ein Teilentscheid mit (unbestimmter) Befristung vor, der mit Berufung anfechtbar ist, und zwar unabhängig vom Streitwert, wenn zugleich die Obhuts- und Betreuungsre- gelung angefochten wird (siehe dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016). 1.6.2.Vorliegend geht die Berufungsbeklagte davon aus, dass die Unterhaltsbeiträge mit dem angefochtenen Entscheid erst vorläufig (im Sin- ne einer mit dem späteren Endentscheid reversiblen Regelung) festgesetzt worden seien und sie daher weder mit Berufung noch mit Beschwerde an- fechtbar seien. Tatsächlich hat der Vorderrichter in seinem Entscheid er- wogen, es erscheine insbesondere mit Blick auf die aus Art. 159 ff. ZGB fliessende Beistandspflicht, welche mit der Eheschliessung eingegangen werde und vertraglich nicht wegbedungen werden könne, gerechtfertigt, der Berufungsbeklagten vorläufig einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Die Unterhaltsbeiträge würden vorsorglich bis zum Vorliegen des definitiven Eheschutzentscheides festgelegt, zumal sich darin je nach Ergebnis des ein- zuholenden Gutachtens in Bezug auf die Obhut Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Betreuung der Kinder ergeben könnten, welche wiede- rum einen Einfluss auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge zeitigten. Anschliessend nahm der Vorderrichter eine detaillierte Berechnung und Beurteilung der strittigen Punkte vor und erwog abschliessend, dass über
PKG 2019 1 13 die definitiven Unterhaltsbeiträge sowie deren rückwirkende Festlegung und allfällige Verrechnung seitens des Berufungsklägers noch definitiv zu entscheiden sei. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wurde der Berufungskläger schliesslich «einstweilen bis zum Vorliegen des definiti- ven Eheschutzentscheides [...], erstmals ab 1. Juli 2018» zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder sowie die Ehefrau verpflichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht damit nicht klar hervor, welche Bedeutung der vorläufigen Regelung der Unterhaltspflicht zukommen soll. Zwar blieb der definitive Entscheid über die Unterhaltsbeiträge sowie über deren beantragte Rückwirkung (ab 1. Juli 2017) vorbehalten. Die vorläufi- gen Beiträge beruhen indessen bereits auf einer umfassenden Beurteilung und deren Anpassung wird einzig vom Ergebnis des Gutachtens respek- tive einer allfälligen Änderung der Betreuungsanteile abhängig gemacht. Dies spricht eher dafür, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Juli 2018 bis zum Endentscheid bereits verbindlich festgesetzt wurden und im Endentscheid nur noch darüber befunden werden soll, ob einerseits auch rückwirkend (für ein Jahr vor Gesuchseinreichung) Unterhaltsbeiträge ge- schuldet sind und ob andererseits die definitive Regelung der Obhut eine Änderung der Unterhaltsbeiträge (mit Wirkung nur für die Zukunft) nach sich ziehen muss. Dementsprechend ist – entgegen der Auffassung der Be- rufungsbeklagten und im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung des Vor- derrichters – von einer der Berufung zugänglichen befristeten Regelung der Unterhaltspflicht auszugehen. Nichts Anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses an die Berufungsbeklagte, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine auf materiellem Recht basierende Anordnung, welche im Rahmen des Endentscheides nicht mehr überprüft wird. 1.7. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung mit den erwähnten Vorbehalten in Bezug auf die Anfechtung der prozessleitenden Anordnun- gen einzutreten. 2.1.Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren (Rechts- begehren Nr. 1) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im hängigen Klageverfahren betref- fend Ehescheidung Proz. Nr. . Zur Begründung bringt er vor, trotz der Instanziierung der Scheidungsklage am 20. Juli 2018, mithin lange vor der mündlichen Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren, habe der Vor- derrichter nicht, wie dies von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Recht gefordert werde, vollumfänglich in das Scheidungsverfahren ge- wechselt und in diesem Verfahren über den Erlass vorsorglicher Massnah- men befunden. Obwohl der Berufungskläger in der Scheidungsklage aus- drücklich einen Verfahrenswechsel gefordert habe, sei die Vorinstanz im
1 PKG 2019 14 vorliegend angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe darauf eingegangen, weshalb ein solcher Verfahrenswechsel nicht vorzunehmen sei. Stattdessen führe die Vorinstanz nun ein doppelspuriges Verfahren (Ehescheidung und Eheschutz), fordere für beide Verfahren Gerichtskostenvorschüsse ein und verfüge auch noch Prozesskostenvorschüsse. Diese Doppelspurigkeit wer- de mit dem nun hängigen Berufungsverfahren vor Kantonsgericht im Ehe- schutzverfahren nun weiter ausgebaut und das Verfahren unnötig verteuert (act. A.1 S. 6 f.). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass ein an- hängig gemachtes Eheschutzverfahren immer zu Ende zu führen sei. Auch sei nicht erkennbar, welchen schutzwürdigen Zweck ein Verfahrenswechsel habe, zumal ein Verfahren mit Ehescheidung und vorsorglicher Massnah- me gleichermassen doppelspurig wäre (act. A.2 S. 7 f.). 2.2.Der Berufungskläger befand bereits in seiner Stellungnahme zum Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten vom 20. Juli 2018 mit Hin- weis auf die am gleichen Tag eingereichte Scheidungsklage, es sei angezeigt, anstelle eheschutzrichterlicher Massnahmen verfahrensleitende Massnah- men für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen (Proz. Nr. RG act. I/2 S. 3 f.). Zudem betonte er an der mündlichen Eheschutz-Haupt- verhandlung mit Hinweis auf den Basler Kommentar (ohne Angabe einer Fundstelle), es seien ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Proz. Nr. RG act. V/1 S. 2). Der Vorderrichter ging im angefochtenen Zwischenentscheid vom 20. September 2018 nicht darauf ein, sondern führte lediglich aus, sei- ne örtliche Zuständigkeit für den Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz ei- ner Partei zwingend zuständig sei, und seine sachliche Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO, welcher die einzelrichterliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Summarverfahrens vorsehe. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Rüge des Berufungsklägers, es werde im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb kein Verfahrenswechsel vorgenommen werde, zutreffend und eine Verletzung der Begründungspflicht des Vorder- richters ist zu bejahen. Was die Notwendigkeit eines Verfahrenswechsels nach Einreichung der Scheidungsklage betrifft, kann der Ansicht des Beru- fungsklägers indessen aus nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. 2.3.1.Wie das Bundesgericht bereits in BGE 138 III 646 (= Pra 2013 Nr. 34) – in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 129 III 60 E. 2 und 134 III 326 E. 3.2) – klargestellt hat, lässt die Einreichung einer Scheidungsklage die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zum Ent- scheid über die bei ihm bereits hängigen Anträge nicht einfach dahinfal- len. Der Eheschutzrichter bleibt vielmehr zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn er darüber
PKG 2019 1 15 erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Ein solcher Entscheid bleibt sodann gleich wie eine vor der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffe- ne Anordnung in Kraft, bis er durch vorsorgliche Massnahmen des Schei- dungsgerichts abgeändert wird. Solange bei Einreichung der Scheidungskla- ge nicht zugleich vorsorgliche Massnahmen beantragt werden und folglich noch kein Zuständigkeitskonflikt zwischen Eheschutz- und (vorsorglicher) Massnahmerichter besteht, bleibt die eheschutzrichterliche Zuständigkeit demnach nicht bloss für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern auch mit Wirkung für die Dauer des Scheidungsver- fahrens bestehen. Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid hat das Kantonsgericht von Graubünden daher bereits wiederholt erkannt, dass ein Verfahrenswechsel, wie er von einem Teil der Regionalgerichte nach wie vor praktiziert wird, nicht erforderlich ist (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 76 vom 26. April 2013 E. 2.e; ZK1 13 28 vom 3. Fe- bruar 2014 E. 1.b; ZK1 14 42 vom 17. März 2015 E. 1.4; ZK1 14 154 vom 29. Juni 2015 E. 1.c). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtspre- chung erneut bestätigt und explizit erklärt, dass ein die Kinderbelange (Ob- hut und Unterhalt) betreffendes Eheschutzverfahren trotz zwischenzeitlich eingereichter Scheidungsklage zu Ende zu führen sei und der zu treffende Entscheid mangels im Scheidungsverfahren gestellter Massnahmebegeh- ren über die Einleitung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung haben werde, bis der Scheidungsrichter neue Anordnungen treffe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3). Auch in der Lehre fand die bundesgerichtliche Rechtsprechung Zustimmung (vgl. namentlich Samuel Zogg, a.a.O., S. 55 ff., der allerdings dafürhält, dass die Spaltung der zeitlichen Zuständigkeit insofern eine Beschränkung der Kognition des Eheschutzrichters zur Folge habe, als dieser bei seinem Entscheid nur Tat- sachen berücksichtigen dürfe, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien, während nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen auf dem Wege eines Antrags auf Abänderung des noch ausstehenden Ent- scheides beim Scheidungsgericht geltend zu machen wären; eine derartige Kognitionsbeschränkung hingegen ablehnend Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen vom 20. Juni 2019 [FS.2018.25]). 2.3.2.Festzuhalten ist demnach, dass der Eheschutzentscheid in zeitlicher Hinsicht keiner Einschränkung unterliegt, solange kein Kompe- tenzkonflikt besteht, d.h. solange nicht beim Scheidungsgericht der Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt wird. Erst mit einem solchen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entfiele gegebenenfalls die Zustän- digkeit für eine Obhutsregelung, die ihrer Natur nach nur für die Zukunft wirken kann. Vorliegend hat es der Berufungskläger unterlassen, beim Scheidungsgericht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen, und sein blosser Antrag auf einen Verfahrenswechsel ist nicht ausreichend,
1 PKG 2019 16 um den Erlass von Eheschutzmassnahmen auszuschliessen. Überdies ist für den vom Berufungskläger beantragten Verfahrenswechsel kein schützens- wertes Interesse erkennbar, zumal der Erlass von vorsorglichen Massnah- men im Scheidungsverfahren (ebenfalls) in einem selbständigen Nebenver- fahren erfolgt, für welches ein separater Gerichtskostenvorschuss erhoben werden kann. Das Eheschutzverfahren unterscheidet sich schliesslich weder prozessual noch materiell-rechtlich vom vorsorglichen Massnahmeverfah- ren, da Art. 276 ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Schei- dungsverfahren explizit auf die Bestimmungen des Eheschutzverfahrens nach Art. 172 ff. ZGB verweist. Damit hat der Vorderrichter zu Recht von einem Verfahrenswechsel abgesehen und die diesbezügliche Rüge des Be- rufungsklägers im Hauptpunkt ist nicht zu hören. ZK1 18 150Urteil vom 12. November 2019