6 PKG 2018 28 6– Eheschutzverfahren, Ehegattenunterhalt, einstufig-kon- krete Berechnungsmethode. Anspruch jedes Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu erhal- ten. Grundsätzliches; Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 5.2 – 9.3). Aus den Erwägungen: 5.2. Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom ande- ren Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB, die auch als Teilantrag innerhalb ei- nes anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden kann (vgl. Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 8). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Aus- künfte bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, welche zur Begrün- dung eines bestimmten ehe- und vermögensrechtlichen Anspruchs, für den ein Rechtsschutzinteresse besteht, notwendig sind (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 81). Der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren ge- stellt wird, in casu also nach dem Unterhaltsanspruch. Bei diesen Auskünf- ten handelt es sich um Tatsachen und Umstände, welche zur Begründung des Anspruchs behauptet, substantiiert und belegt werden müssen (vgl. Ro- land Kokotek, a.a.O., Rz. 86). Bei den zu beurteilenden Auskunftsbegehren der Berufungskläge- rin vom 26. September 2016 handelt es sich um solche materiell-rechtlicher Natur. Zum einen betitelt die Berufungsklägerin ihre Rechtsbegehren aus- drücklich mit «materiell-rechtliches Auskunftsbegehren» (vgl. Eingabe vom 26. September 2016 [vorinstanzliche Akten, act. I.20] S. 2) und beruft sich ausdrücklich auf Art. 170 ZGB (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.20 Rz. 10 ff.). Zum anderen bezweckt sie mit den verlangten Auskünften, ihren ma- teriell-rechtlichen Unterhaltsanspruch zu behaupten und zu substantiieren. Die Berufungsklägerin muss folglich glaubhaft machen, dass die verlangten Auskünfte für die Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob ihren Auskunftsbe- gehren vor dem Hintergrund von Art. 170 ZGB stattzugeben ist. 6.1Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der von den Ehegatten ausserordentlich hohen Lebenshaltung die einstufig-kon- krete Methode zur Anwendung komme (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.2 S. 17). Die Berufungsklägerin trage im vorliegenden Verfahren die prozes-
PKG 2018 6 29 suale Last, die Zusammensetzung und Höhe der Lebenshaltungskosten während des ehelichen Zusammenlebens substantiiert zu behaupten, glaub- haft zu machen und zu beziffern. Da sie über die massgeblichen Unterlagen nicht verfüge und der Berufungsbeklagte sich über die rechtskräftig verfüg- te Auskunftspflicht respektlos hinwegsetze, müsse ihr mithilfe der Gutheis- sung der vorliegenden Auskunftsbegehren der Zugriff auf alle notwendigen entsprechenden Unterlagen ermöglicht werden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.20 Rz. 11). Der Vorderrichter geht ebenfalls von der einstufig-konkre- ten Unterhaltsberechnungsmethode aus und auch der Berufungsbeklagte bringt dagegen nichts vor. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Berufungs- klägerin ihren Bedarf für einen Unterhaltsanspruch bestens zu belegen ver- möge. Sie habe ihn vor zwei Jahren im Frühjahr und Frühsommer 2015 zu Beginn des Verfahrens auch bereits belegt und beziffert. Das Einkommen des Ehemannes ergebe sich aus den Steuerdossiers, über welche die Ehefrau verfüge und die sie auch nicht zum Thema mache (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 30). 6.2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4). Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sog. einstufig-konkrete Methode). Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unter- halt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das – allenfalls hypothetische – Einkom- men aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder ver- teilt (BGE 140 III 485 E. 3.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.2). Auch in der Anwendung der einstufig-konkre- ten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. Novem- ber 2016 E. 5.1). Nach der einstufig-konkreten Methode wird der Bedarf also aus allen monatlichen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berech- net, und zwar nach Massgabe des bisherigen Lebensstandards der Familie. Das Gericht hat den bisherigen Lebensstandard nach seinem Ermessen zu bestimmen, wobei es sich an den bisherigen monatlichen Auslagen der Fa- milie orientiert. Als Unterhaltsbeitrag ist der Betrag festzusetzen, welcher dem Unterhaltsberechtigten neben seinem eigenen Einkommen fehlt, um seinen Bedarf decken zu können. Ein sich allfällig aus der Differenz zwi-
6 PKG 2018 30 schen Einkommen und Bedarf beider Parteien ergebender Überschuss wird nicht aufgeteilt. Auf jeden Fall kann der Unterhaltsbeitrag maximal der das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten übersteigende Teil seines Einkommens sein (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 159 ff.). Da die Parteien aktenkundig in sehr guten finanziellen Verhältnis- sen leben, kommt im vorliegenden Fall für die Unterhaltsberechnung der Berufungsklägerin die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung. 6.3.1.Gemäss dem vorliegend relevanten Art. 170 ZGB kann je- der Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann der Richter den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Bereits unter dem bis am
PKG 2018 6 31 dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des Ehegat- ten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekom- men ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. den Angaben des anderen Ehegatten sei zu glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.3.3.Auch gemäss Rechtsprechung des Obergerichts Zürich trifft den ersuchten Ehegatten im Zusammenhang mit der einstufig-konkreten Unterhaltsberechnungsmethode eine weite Auskunftspflicht, wobei sich der Inhalt und Umfang der Auskünfte, welche verlangt werden können, nach den entscheidrelevanten Tatsachen bestimmt. Dem ersuchenden Ehegatten soll Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend sub- stantiiert aufstellen zu können. Es muss deshalb nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Rich- ter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der angewandten Unterhaltsbemes- sungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheid- relevante Tatsachen in Frage kommen können (sogenannte «potenziell entscheidrelevante Tatsachen»; vgl. dazu Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 202 ff., insb. Rz. 210). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehe- gatten Gelegenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat der Richter in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend ge- machten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der be- weispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel glaubhaft ge- macht wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB unter Umständen weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 E. 6.1). Als entscheidrelevant gelten Tatsachen und Umstände, welche für die Festsetzung der Unterhaltsansprüche gemäss Art. 173 Abs. 1 ZGB und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Sinne eines «gebührenden Unterhalts» (Art. 163 Abs. 1 ZGB) massgebend sind (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 134). Wie bereits ausgeführt, findet vorliegend die einstufig-konkrete Unterhalts- berechnungsmethode Anwendung. Danach wird der Bedarf aus allen mo- natlichen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berechnet. Massgebend ist der bisherige Lebensstandard der Familie, wobei das Gericht diesen nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu bestimmen hat und sich dafür an den bisherigen monatlichen Auslagen der Familie orientiert. Die Parteien ha-
6 PKG 2018 32 ben diese Auslagen zu belegen, was sich vor allem bei Alltagsausgaben, deren Regelmässigkeit auch belegt werden muss, als sehr aufwändig erwei- sen kann. Ausserdem muss der unterhaltsverlangende Ehegatte nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB dartun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus seinem Einkommen zu bestrei- ten, weshalb ihn auch die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Lebensstandards der Parteien trifft. Im Weiteren ist auch die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu beachten, da – und zwar unabhängig von der konkreten Unterhaltsbemessungsmethode – das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten zu wahren ist und damit auf jeden Fall der Unterhaltsbeitrag maximal der das Exis- tenzminimum des Unterhaltsverpflichteten übersteigende Teil seines Ein- kommens sein kann (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 159 ff.). Damit trifft die Berufungsklägerin auch die Beweislast hinsichtlich der Leistungsfähig- keit des Berufungsbeklagten. 6.3.4.Die Auskunftspflicht ist nach dem Gesagten zwar umfas- send, gleichzeitig geht sie aber immer nur soweit, als sie für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a). Das Auskunftsrecht ist nach Treu und Glauben auszuüben, womit Anfra- gen aus reiner Neugier oder gar aus Schikane nicht zu schützen sind. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Anordnung ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 mit wei- teren Hinweisen). 6.4.Der Berufungsbeklagte wendet gegen dieses Verständnis von Art. 170 ZGB – und insbesondere gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 – ein, dass Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane ausgeschlossen seien (vgl. Berufungs- antwort [act. A.2] S. 14). Im Falle der Gütertrennung sei bei der Auskunfts- erteilung keine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorgesehen (vgl. Be- rufungsantwort [act. A.2] S. 17 mit weiterem Hinweis auf Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 170 ZGB mit weiteren Hinweisen). Diese betreffend das Güterrecht geltende Regelung habe aus logischen Gründen auch im Eheschutz Geltung, wenn die Parteien Güter- trennung vereinbart hätten (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 17). Der von der Berufungsklägerin angeführte Entscheid des Obergerichts Zürich vom 23. September 2016 (LE160021) sehe kein unbeschränktes materi- ell-rechtliches Auskunftsrecht vor, sondern umfasse nur jene Auskünfte, welche notwendig seien, um den konkreten Anspruch des die Auskunft ver- langenden Ehegatten festzulegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch
PKG 2018 6 33 sei der Sachverhalt im erwähnten Entscheid des Obergerichts Zürich nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation vergleichbar. Dort sei es of- fensichtlich um einen beruflich selbständigen Personalvermittler gegangen, welcher seine Einkünfte über die von ihm allein beherrschte Aktiengesell- schaft habe steuern können und lediglich ein Minimaleinkommen von rund CHF 25‘000.00 pro Jahr ausgewiesen habe. Vorliegend sei die Situation je- doch anders, da die Ehefrau einvernehmlich bereits rund CHF 17‘000.00 monatlich erhalte und der Ehemann nicht über eine von ihm beherrschte Gesellschaft verfüge, mit welcher er seine Bezüge künstlich tief halte, was die Ehefrau im Übrigen auch nicht behauptet habe (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 31 f.). 6.5.Mit dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass Auskunfts- begehren, welche aus blosser Neugier oder Schikane gestellt werden, keinen Schutz geniessen. Auch müssen die verlangten Auskünfte notwendig sein, um den Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin zu begründen. Jedoch steht der Güterstand der Gütertrennung den Auskunftsbegehren der Be- rufungsklägerin nicht per se entgegen. Die vom Berufungsbeklagten zitier- te Literaturstelle (Ivo Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 170 ZGB) verweist wiederum auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2003 (5C.114/2003). Das Bundesgericht verneint darin einen Auskunftsanspruch einer in Gütertrennung lebenden Ehefrau betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes, weil ihr von vornherein kein An- spruch auf Beteiligung am Vorschlag des Ehemannes zustehe und es ihr daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse an der verlangten In- formation fehle (Urteil des Bundesgerichts 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 3.2.3). Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten wurde das Auskunftsbegehren der Ehefrau nicht deshalb abgewiesen, weil die Par- teien unter dem Güterstand der Gütertrennung standen, sondern deshalb, weil es der Ehefrau im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung an einem Rechtsschutzinteresse fehlte. Art. 170 ZGB gilt denn auch seit der Revision des Eherechts aufgrund seiner Einordnung unter den Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen Teil für alle Gü- terstände (vgl. oben E. 6.3.1). Auch der Einwand des Berufungsbeklagten, der Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 sei nicht einschlägig, da dessen Sachverhalt vom vorliegenden abweiche, ist von der Hand zu weisen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Le- benssituationen verschiedener Menschen voneinander unterscheiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsprechung des Obergerichts Zü- rich auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. 6.6.Im Weiteren argumentiert der Berufungsbeklagte gestützt auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Berufungs- antwort [act. A.2] S. 19 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts von
6 PKG 2018 34 Graubünden PZ 03 82 vom 12. August 2003 E. 3c), dass die Steuererklärung inklusive Hilfsblätter (Kontoauszüge) vollständige und wahrheitsgemässe Auskünfte über das Einkommen, Vermögen und die Schulden enthalte und deshalb ausreichend sei. Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass das Kantons- gericht weiter erwogen hatte, dass der Gesuchsgegner zur vollständigen Feststellung der aktuellen Vermögenssituation Kontoauszüge beizubrin- gen hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden PZ 03 82 vom 12. August 2003 E. 3c). Damit ist festzuhalten, dass die Steuererklärungen für sich alleine genommen nicht genügen, dem Auskunftsanspruch der Be- rufungsklägerin Genüge zu tun. 6.7.Zusammenfassend ergibt sich, dass – gemäss zitierter Recht- sprechung des Bundesgerichts sowie des Obergerichts Zürich (vgl. dazu oben E. 6.3) – der Berufungsklägerin im Rahmen ihres Rechtsschutzin- teresses ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, welches lediglich durch das Erfordernis begrenzt wird, dass die Auskunft für die Beurteilung und Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches «nötig ist oder geeignet er- scheint», bzw. dass es sich – wie es Roland Kokotek und das Obergericht Zürich ausdrücken – um eine potenziell entscheidrelevante Tatsache han- delt. 6.8.Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe ge- pflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen sind, was eine konkrete Berech- nung der Lebenshaltung voraussetzt. Es obliegt der Berufungsklägerin, ih- ren eigenen, allenfalls erhöhten Bedarf nachzuweisen, was indessen ohne eine gewisse Pauschalisierung gar nicht möglich ist (vgl. angefochtener Ent- scheid [act. B.1] E. 6 S. 4). Damit die Berufungsklägerin ihren zu deckenden erhöhten Bedarf dartun kann, muss sie den während des Zusammenlebens geführten Lebensstil, insbesondere die in dieser Zeitperiode getätigten Ausgaben, behaupten und substantiieren können, was eine Auskunfts- pflicht des Berufungsbeklagten rechtfertigt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Berufungsklägerin die Möglichkeit hat, ihren Unterhaltsanspruch so zu behaupten und zu substantiieren, dass der Richter Einblick in den während der Ehe gelebten Standard gewinnen und sein Ermessen ausüben kann. Bezüglich der Erwägungen des Vorderrichters ist noch zu präzisie- ren, dass der Unterhaltanspruch auch bei Anwendung der einstufig-konkre- ten Methode nicht losgelöst von den Einkommensverhältnissen bestimmt werden kann. Denn ohne die Feststellung des für die Bestreitung der ehe- lichen Lebensführung verfügbaren Einkommens kann die Angemessen- heit des geltend gemachten Unterhalts nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 1 vom 18. November 2015 E. 3c/aa; vgl. auch Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im
PKG 2018 6 35 Familienrecht, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Fami- lienrechts 2018 S. 47 ff., S. 50). Nur aufgrund der Einkommensverhältnisse kann man nämlich insbesondere prüfen, inwieweit das Einkommen zur De- ckung der ehelichen Lebenskosten gebraucht wurde und ob der Unterhalts- pflichtige leistungsfähig ist. Das wird im konkreten Fall eine gewisse Rolle spielen, weil der Berufungsbeklagte seine Leistungsfähigkeit bestreitet und zudem geltend macht, die ehelichen Lebenskosten seien auch durch Ver- mögensverzehr gedeckt worden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 9 f.; vorinstanzliche Akten, act. I.23 S. 4 und S. 7 f.). Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist im Übrigen auch relevant für die Frage, bis zu wel- chem Zeitpunkt er – sofern der Auskunftsanspruch der Berufungsklägerin bejaht würde – Auskunft zu erteilen hat (vgl. dazu unten E. 11). Im Folgenden sind die einzelnen Auskunftsbegehren vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Auf die weitere Argumentation des Berufungs- beklagten – die Berufungsklägerin habe vollständige Kenntnis seiner Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 14 f.) und die Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 seien, soweit zumutbar und notwendig, vom Berufungsbeklagten am 14. November 2016 beantwortet worden – wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 7.1.Die Berufungsklägerin beantragt die Edition von Abrech- nungen zu Kreditkarten der A., C. und D._ sowie Auszügen zu Konten bei den B.2_, B.3_ und B.4_ für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Da- tum des Entscheides des streitberufenen Gerichts (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nrn. 1a–c). Der Vorderrichter gehe in seiner Argumenta- tion, die Berufungsklägerin führe nicht aus, welche weiteren neben den in der Stellungnahme vom 17. April 2015 bereits behaupteten Aufwendungen durch ihre Auskunftsbegehren noch nachgewiesen werden sollten, fehl. Die Berufungsklägerin habe in ihrem Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 beispielhaft dargelegt, welche Lebenshaltungskosten sie mit den ver- langten Abrechnungen der Kreditkarten und Auszügen der Bankkonten weiter substantiieren und beziffern wolle. Dies betreffe insbesondere die Wohnkosten, sämtliche Haushaltsausgaben, die Kosten für Angestellte, die Krankenkassenprämien und die übrigen Gesundheitskosten, Auslagen für Kommunikation oder Freizeitaktivitäten. Auch liege es in der Natur der Sache, dass allfällige weitere Lebenshaltungskosten erst nach erfolgter Edi- tion der verlangten Urkunden entdeckt und benannt werden könnten. Im Weiteren werde es vom Berufungsbeklagten nicht bestritten, dass die Le- benshaltungskosten der Parteien grossmehrheitlich über die Kreditkarten und Bankkonten des Berufungsbeklagten abgewickelt worden seien. Die verlangten Abrechnungen der Kreditkarten und Auszüge der Bankkonten seien damit nicht nur potenziell, sondern offensichtlich entscheidrelevant
6 PKG 2018 36 (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 12 ff.). Der Berufungsbeklagte ist der Auffas- sung, dass die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 170 ZGB nur Auskünf- te über das Einkommen, Vermögen oder die Schulden ihres Ehemannes verlangen könne, nicht aber über die Ausgaben eines Ehegatten, worüber die Kreditkartenabrechnungen gerade Auskunft gäben. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch betreffend die Kreditkartenabrechnungen zu bejahen wäre, würde ein solcher Anspruch nur den Zeitraum bis zur Trennung der Parteien erfassen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 11). Ausserdem verfüge er über keine Kreditkarte der D._ (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 12). 7.2.Zuerst ist mit der Berufungsklägerin festzuhalten, dass die Auszüge betreffend Kreditkarten und Bankkonten notwendig und geeignet sind, die Ausgaben und den Lebensstandard der Ehegatten zu substanti- ieren, was der Berufungsbeklagte auch selber anerkennt. Sein Argument, nach Art. 170 ZGB könnten keine Auskünfte über die Ausgaben eines Ehe- gatten verlangt werden, verfängt nicht. Denn im vorliegenden Fall wird der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin nach der einstufig-konkreten Methode berechnet, wonach sich der (erhöhte) Bedarf aus allen monatli- chen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berechnet (vgl. oben E. 6.2). Bei den Auskünften gemäss Art. 170 ZGB handelt es sich um Tatsachen und Umstände, welche zur Begründung des Unterhaltsanspruchs behauptet, substantiiert und belegt werden müssen (vgl. oben E. 5.2). Damit hat der Berufungsbeklagte hinsichtlich der herausverlang- ten Auszüge der Kreditkarten und Bankkonten grundsätzlich eine Aus- kunfts- bzw. Herausgabepflicht. 7.3.Zu prüfen bleiben indessen die Einwände des Berufungsbe- klagten, er sei am 17. Dezember 2015 form- und fristgerecht den Auskunfts- begehren der Berufungsklägerin vom 2. Oktober 2015 nachgekommen (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 6; vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.16 sowie klägerische Beilagen 10–19) und er besitze keine D.-Kreditkarte (vgl. vor- instanzliche Akten, act. I.21 S. 12). Aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. vorinstanzliche Akten, klä- gerische Beilagen 10–12) folgt, wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält (vgl. act. A.3 Rz. 15 f.), dass der Berufungsbeklagte lediglich zur Karte Nr. _ (A.) unvollständige Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2013 einreichte. Er ist deshalb zu verpflichten, die restlichen Auszüge be- treffend Karte Nr. _ (A._) sowie die vollständigen Auszüge insbesondere zu den Karten Nrn. , _ und , mit Vollständigkeitserklärung der Kredit- kartenfirma zu edieren. Im Weiteren wird er verpflichtet, die lückenlosen Abrechnungen zu den Kreditkarten der C. (separate Karten für die Wäh- rungen Schweizer Franken, Euro und Britisches Pfund) und zur D., jeweils mit Vollständigkeitserklärung der entsprechenden Kreditkartenfirma, her-
PKG 2018 6 37 auszugeben. Mit Bezug auf die D.-Kreditkarte bleibt es dem Berufungsbe- klagten unbenommen, eine entsprechende Negativbestätigung zu verlangen und dem Gericht einzureichen. Hinsichtlich der Kontoauszüge liegen keine vollständigen Auszüge der Konten bei der B.2 im Recht, sondern lediglich eine Bestätigung, dass der Berufungsbeklagte die Konten Nrn. , 1.100.170 sowie 1.100.182 bei der B.2 besitzt (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilage 19) sowie die entsprechenden Kontoauszüge per 1. Oktober 2012 (vgl. klägerische Beila- ge 18). Der Berufungsbeklagte ist daher zu verpflichten, die vollständigen Auszüge der Bankkonten bei der B.2_ einzureichen. Mit Bezug auf die B.3_ in O.4_ bestreitet der Berufungsbeklagte, Bankkonten oder Wertschriften- depots bei dieser zu besitzen. Er behauptet diesbezüglich (ohne es jedoch zu beweisen), dass die Bank ihn informiert hat, dass sie aus Sicherheits- gründen keine Negativbestätigung ausstellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21, S. 13). Zudem bestreitet er, bei B.6_ Schweiz und Deutschland in den letzten Jahren Bankkonten oder Geschäftsbeziehungen gehabt zu haben. Diesbezüglich verweist er auf eine (nicht eingereichte) Negativbestätigung der B.6_, welche aus Sicherheitsgründen keine (bzw. nur auf gerichtliche Verfügung hin) Negativbestätigung ausstelle (vgl. vorinstanzliche Akte, act. I.21, S. 14; vgl. auch Berufungsantwort [act. A.2] S. 21). Der Berufungsbe- klagte ist deshalb zu verpflichten, die entsprechenden Bankkontenauszüge herauszugeben bzw. nötigenfalls die Negativbestätigungen einzureichen. 8.1.Die Berufungsklägerin beantragt sodann die Edition einer Liste betreffend Ausgaben, welche der Berufungsbeklagte über Gesell- schaften, welche von ihm oder von ihm nahestehenden Personen beherrscht würden, insbesondere die B.5_ getätigt habe (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.d). Der Berufungsbeklagte habe weitere Lebenshal- tungskosten der Parteien über Gesellschaften gedeckt. Als Beispiele seien der Kauf einer Bronzestatue für EUR 243‘000.00, die der Berufungsbeklag- te der Berufungsklägerin zu ihrem 50. Geburtstag geschenkt habe, sowie der Kauf eines Bildes für EUR 311‘040.00, welches die Parteien erworben hätten, erwähnt (vorinstanzliche Akten, act. I. 20 Rz. 19). Da im vorlie- genden Fall der gebührende Unterhalt nach der einstufig-konkreten Me- thode zu berechnen sei, seien sämtliche Ausgaben und Bedarfspositionen, die der zuletzt gelebten Lebenshaltung entsprächen, zu berücksichtigen. Deshalb sei es entgegen der Argumentation des Vorderrichters irrelevant, dass die Anschaffung eines Kunstgegenstandes keine alltäglich notwendige Ausgabe darstelle. Die Berufungsklägerin habe nachgewiesen, dass der Be- rufungsbeklagte mindestens zweimal Einkäufe zu privaten Zwecken über mehrere EUR 100‘000.00 über die B.5_ getätigt habe. Damit sei glaubhaft gemacht, dass ihm diese Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen sei und er über diese substanzielle Lebenshaltungskosten bezahlt habe (vgl. Beru-
6 PKG 2018 38 fung [act. A.1] Rz. 19 ff.). Der Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass –selbst wenn es sich bei der B.5_ um eine von ihm beherrschte Gesellschaft handelte – die Ausgaben für die Bilder nicht Lebenshaltungskosten, son- dern Investitionen seien (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 15). 8.2.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Obergerichts Zürich (vgl. oben E. 6.3) ist die Aus- kunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB weit zu fassen. Ein Rechts- schutzinteresse muss glaubhaft gemacht werden. Mit ihren Vorbringen (insbesondere betreffend Kauf der Bronzestatue und des Bildes) ist es der Berufungsklägerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbe- klagte Gesellschaftsvermögen verbraucht hat, um Lebenshaltungskosten bzw. private Investitionen der Parteien zu decken. Es ist ausserdem irre- levant, ob die möglicherweise getätigten Ausgaben schliesslich tatsächlich vom Eheschutzrichter für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, weil sie als Lebenshaltungskosten qualifiziert werden, oder nicht. Denn es muss nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endent- scheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der ange- wandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Um- stände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen könnten (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 E. 6.1; vgl. oben E. 6.3). Das Begehren der Berufungsklägerin, der Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, eine Liste mit Belegen zu sämtlichen Ausgaben herauszugeben, welche er über Gesellschaften (insbesondere die B.5 ) getätigt habe, die von ihm oder von ihm nahestehenden Perso- nen beherrscht werden, ist damit gutzuheissen. 9.1.Sodann verlangt die Berufungsklägerin die Edition von Ur- kunden betreffend, u.a., den «H.» und betreffend den Trust «I.» (vgl. Be- rufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1e). Bei der einstufig-konkreten Un- terhaltsberechnungsmethode sei nebst dem Bedarf der Berufungsklägerin auch die Leistungsfähigkeit beider Parteien relevant. Entsprechend handle es sich beim Einkommen des Berufungsbeklagten aus den Trusts um eine potenziell entscheidrelevante Tatsache, zumal der Berufungsbeklagte sei- ne Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des gebührenden Unterhalts der Be- rufungsklägerin zu bestreiten scheine. Ausserdem sei sehr wohl denkbar, dass die im Zusammenhang mit den Trusts herausverlangten Unterlagen (z.B. Gründungsurkunden, Statuten, Namenslisten der E., F., G._ und L._ sowie der «M.», Mandatsverträge mit F. oder Stiftungsräten sowie die weiteren verlangten Urkunden betreffend die Jahresabschlüsse) wesent- liche Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungs- beklagten enthielten, womit sie als potenziell entscheidrelevant anzusehen seien (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 23 ff.). Demgegenüber ist der Berufungs-
PKG 2018 6 39 beklagte der Auffassung, dass die beiden Trusts für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gänzlich irrelevant seien. Es handle sich um sogenannte «discretionary trusts», bei welchen der F._ ein Ermessen habe, ob er Ausschüttungen an die Begünstigten, u.a. an den Berufungs- beklagten, vornehmen wolle oder nicht. Der Berufungsbeklagte sei über das Trustvermögen weder entscheidungs- noch verfügungsberechtigt, son- dern er sei lediglich einer von mehreren Begünstigten ohne einen Rechtsan- spruch auf Ausschüttungen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 16). Aus- serdem sei die Berufungsklägerin explizit von der Begünstigtenanordnung beider Trusts ausgeschlossen, womit sie keine wirtschaftlichen Interessen an den Trusts und entsprechend auch keinen diesbezüglichen Informations- anspruch habe (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 35 f.). Dem entgegnet die Berufungsklägerin, dass es unglaubhaft sei und bestritten werde, dass die Trustunterlagen nichts zur Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten besagen würden und er keine Rechte am Trustvermögen haben solle. Nach- dem der Berufungsbeklagte bis vor Kurzem aus dem H._ jährliche Aus- schüttungen in Millionenhöhe erhalten habe, sei es komplett unglaubhaft, dass ihm im Jahr 2015 lediglich Mittel von CHF 570‘000.00 zugeflossen sei- en bzw. dass er keinen Einfluss auf die Höhe der Ausschüttungen nehmen könne (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.22 S. 7). Für die Einkünfte aus dem Trustvermögen sei entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten auch nicht auf die von ihm eingereichten Steuerunterlagen abzustellen, da er ge- rade bei den Steuerperioden 2010 und 2011 auf ein Nachsteuerverfahren habe zurückgreifen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.18 S. 8). 9.2.Vor dem Hintergrund der grosszügig gehandhabten Auskunfts- pflicht gemäss Art. 170 ZGB ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ein Rechtsschutzinteresse daran hat, über sämtliche Unterlagen betreffend die Trusts Auskunft zu erhalten, welche notwendig und geeignet sind, die an den Berufungsbeklagten tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen zu belegen. Dazu zählen entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht nur die Steuerunterlagen, sondern auch die übrigen Unterlagen, welche ge- eignet sind, über das Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten bzw. die tatsächlichen Ausschüttungen aus den Trusts Auskunft zu geben. Dies selbst dann, wenn der Eheschutzrichter diese «discretionary trusts» bei der Unterhaltsberechnung schliesslich nicht berücksichtigen würde. Im Weiteren gäben allfällige Ausschüttungen aus den Trusts an den Beru- fungsbeklagten über dessen Leistungsfähigkeit Auskunft, welche entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten für die Unterhaltsberechnung von Re- levanz ist (vgl. Samuel Zogg, a.a.O., S. 50). Denn ohne die Feststellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren Einkommens kann die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts nicht beurteilt werden. Nur aufgrund der Einkommensverhältnisse kann man nämlich ins-
6 PKG 2018 40 besondere prüfen, inwieweit das Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebenskosten gebraucht wurde und ob der Unterhaltspflichtige leistungs- fähig ist (vgl. oben E. 6.8). Damit handelt es sich bei den Trust-Ausschüt- tungen um eine für den Unterhaltsanspruch zumindest potentiell relevante Tatsache (vgl. dazu oben E. 6.3.) und die diesbezüglichen Unterlagen sind herauszugeben. 9.3.Der Berufungsbeklagte entgegnet einer allfälligen Herausga- bepflicht, dass er am 17. Dezember 2015 form- und fristgerecht den Aus- kunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 2. Oktober 2015 nachgekom- men sei (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 6; vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.16). Er habe vor der Vorinstanz eine Kopie der Bestätigung vom 11. November 2016 betreffend Ausschüttungen H._ an ihn im Jahr 2015 als klägerische Beilage 23 ins Recht gelegt (vgl. vorinstanzliche Akten, kläge- rische Beilage 23). Überdies ergäben sich auch aus den Steuererklärungen –welche der Berufungsklägerin bekannt seien – die Einkünfte des Ehe- mannes aus den Truststrukturen (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 18). Fest steht, dass der Berufungsbeklagte am 17. Dezember 2015 ein Steuerruling der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend das Jahr 2006, «Instrument of Exclusion of Beneficiaries» betreffend den H., Minutes of Meeting of F. vom 21. Dezember 2012 sowie eine «Decla- ration of Exclusion of G.» einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten, klägeri- sche Beilagen 14–17). Diese Unterlagen sind nicht geeignet, Auskunft über (tatsächlich erfolgte) Ausschüttungen aus dem Trust zu belegen und befrei- en den Berufungsbeklagten deshalb nicht von seiner Editionspflicht. Auch die am 14. November 2016 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21) ins Recht gelegte Bestätigung vom 11. November 2016 betreffend Ausschüttungen aus dem H. an den Berufungsbeklagten im Jahr 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilage 23) ändert nichts an seiner Auskunftspflicht, da sie, wenn überhaupt, keine umfassende Auskunft gibt. Weitere Unter- lagen reichte der Berufungsbeklagte nicht ein, weshalb dem Auskunftsbe- gehren (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.e) der Berufungs- klägerin vollumfänglich stattzugeben ist. Der Berufungsbeklagte ist daher zu verpflichten, die von der Berufungsklägerin aufgeführten Trust-Unter- lagen (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.e), bei welchen er E._ (Gründer), F._ (Treunehmer) oder G._ (Begünstigter) ist, insbesondere zum «H.» und zum Trust «I.» zu edieren. ZK1 17 45Urteil vom 13. Februar 2018 (Mit Urteil 5A_315/2018 vom 18. Oktober 2018 hat das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwer- de abgeschrieben)