PKG 2018 20 125 e)Strafrechtliche Beschwerden 20 – Implizite Verfahrenseinstellung. Tat im strafprozessualen Sinn. Werden im Falle einer natürlichen Handlungseinheit nicht alle angezeigten oder untersuchten Einzelaspekte zur Anklage gebracht, liegt keine implizite Einstellung vor. Nichteintreten auf die Beschwerde (Erw. 1.1–1.8.2). Aus den Erwägungen: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet prima facie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2017, mitgeteilt am 16. November 2017. Die Anklageerhebung ist an sich nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, in der Anklageschrift werde ein wesentlicher Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ausgeblendet. Es hätten nicht bloss die in der Anklageschrift erwähnten physischen Über- griffe (Faustschlag) auf ihn stattgefunden, sondern auch noch zusätzliche (mutmasslich Fusstritte). Da die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, diese zusätzlichen physischen Übergriffe zur Anklage zu bringen, sei dies- bezüglich – mangels förmlicher Einstellung oder Erlass eines Strafbefehls – von einer impliziten Einstellung auszugehen. Dagegen sei die Beschwerde zulässig. 1.2.Eine implizite Verfahrenseinstellung liegt namentlich dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine formelle Einstellung erfolgt (BGE 138 IV 241 E. 2 = Pra 2013 Nr. 29). Der Grundsatz der Verfah- renseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hinsicht ist dies insbesondere für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleichzeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (bzw. ohne Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung auszugehen ist und diese ohne weiteres Zuwarten auf eine allfällige förm- liche Einstellung angefochten werden kann (PKG 2015 Nr. 20 E. 1a; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015 E. 1b mit Bezug auf eine implizite Nichtanhandnahme). Analo- ges muss auch gelten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einen Strafbefehl erlässt, sondern Anklage beim Gericht erhebt. Wird nur bezüglich eines Teils der inkriminierten Taten Anklage erhoben, so ist hinsichtlich der üb- rigen Punkte, sofern diesbezüglich nicht gleichzeitig die Einstellung des

20 PKG 2018 126 Verfahrens verfügt wird, von einer impliziten Einstellung auszugehen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 37 vom 29. Januar 2016 E. 3a/aa; ferner Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 10 zu Art. 324 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1276 [Fn. 186]). Zu prüfen ist somit zunächst, ob die Anklageschrift vom 13. November 2017 eine im- plizite Einstellung enthält. Im Bejahungsfall ist die Beschwerde zulässig. 1.3.Mit der Einstellung (Art. 319 StPO) wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichteten Gerichts- bzw. Strafbe- fehlsverfahren mehr kommt. Aus dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO folgt, dass sämtliche untersuchte Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden müssen. Sofern bei mehreren untersuchten Lebens- sachverhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen werden (z.B. Einstellungsverfügung und Anklage). Dieser Anspruch ver- trägt sich mit der Möglichkeit einer impliziten Einstellung nur schwer. Die implizite Einstellung ist denn an sich in der StPO auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO), sondern ein aus praktischer Notwendigkeit ge- schaffenes Instrument, um die Verfahrensrechte der Parteien im Zusam- menhang mit Einstellungen nicht unterlaufen zu können. Im Hinblick auf das Fairnessgebot (Art. 3 StPO) ist von impliziten Einstellungen abzusehen (PKG 2015 Nr. 20 E. 1b). 1.4.Kein Anspruch auf Erlass einer Einstellungsverfügung be- steht, wenn sich während der Untersuchung ergibt, dass ein zunächst der beschuldigten Person vorgeworfenes schweres Delikt nicht erfüllt ist, je- doch offensichtlich ein anzuklagender minderschwerer Straftatbestand gegeben ist. Denn hier geht es lediglich um die Qualifikation des gleichen Sachverhaltes, nicht jedoch – was Voraussetzung für eine (Teil-)Einstellung wäre – um den Verzicht auf die Strafverfolgung bezüglich eines Teils des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). Als Beispiele einer teilweisen impliziten Einstellung nennt das Bundesge- richt ein eigenes Urteil (BGE 130 IV 90), das von einem an den Folgen ei- nes Strassenverkehrsunfalles verstorbenen Opfer handelt, wo der Täter mit Strafbefehl wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden war, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen war, dass der adäquate Kausal- zusammenhang mit dem Tod unterbrochen worden sei. Nach Auffassung

PKG 2018 20 127 des Bundesgerichts hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die mit dem Tod des Opfers verbundenen Tatbestandselemente implizit die teilweise Einstel- lung verfügt, indem sie die Verfolgung auf die aus dem Unfall stammenden Verletzungen beschränkte. Ein anderes Beispiel wäre ein Verfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen, das mit einem Strafbefehl wegen einer einzigen Äusserung endet, während die anderen Äusserungen mangels ehrverletzenden Charakters nicht weiterverfolgt werden (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). 1.5.Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Sachverhalte zur Anzeige gebracht oder von der Polizei rapportiert wurden. Hält die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Rapport ganz oder teil- weise für offensichtlich aussichtslos, verfügt sie eine entsprechende Nichtan- handnahmeverfügung (Art. 310 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, wobei sie in der Eröffnungsverfügung die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) bezeichnet (Art. 309 Abs. 3 StPO). Kommen während der Untersuchung weitere mut- massliche Straftaten gegen die gleiche beschuldigte Person dazu, ist die Un- tersuchung durch Erlass einer weiteren Eröffnungsverfügung auszudehnen (vgl. Art. 311 Abs. 2 StPO). Der in diesem Sinne festgelegte Gegenstand der Untersuchung unterliegt dem Erledigungsprinzip, d.h. er ist in den gesetz- lich vorgesehenen Formen abzuschliessen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 16 zu Art. 2 StPO). Eine Pflicht zur einheitlichen Verfahrenserledigung sämtlicher un- tersuchter Vorfälle besteht dabei nicht. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft anhand der Untersuchungsergebnisse jeweils gesondert für jede einzelne Tat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung, den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklageerhebung beim Gericht erfüllt sind. Ist der Gegenstand der Untersuchung in der soeben genannten Weise ermittelt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser vollständig oder nur teilweise einer Erledigung in gesetzlich vorgesehener Form zuge- führt wurde. Ausgangspunkt hierfür ist der untersuchte Lebenssachverhalt. Auf die vorliegende Konstellation gewendet lässt sich von einer impliziten Einstellung nur dann sprechen, wenn in der Anklageschrift nicht alle un- tersuchten Lebenssachverhalte aufgeführt werden. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgan- ges handelt, scheidet eine implizite Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2).

20 PKG 2018 128 1.6.Damit stellt sich die Frage, was unter einem sogenannten Le- benssachverhalt (bzw. einer Tat im prozessualen Sinn) zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 378 festgehalten, dass bei einer «Tat- einheit» kein Freispruch zu ergehen habe, wenn nicht wegen aller Delik- te eine Verurteilung erfolge. Hingegen habe bei «Tatmehrheit» ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung komme. Dies gelte auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden würden (z.B. Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen seien. Werden beispielweise nicht alle angeklagten Handlungen vom Gericht als Betrug gewertet, so ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen (explizit) freizusprechen. Die Verur- teilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gestützt auf die übrigen vorgewor- fenen Handlungen bleibt davon unberührt. Das Bundesgericht leitet diese Vorgehensweise aus dem Erfordernis ab, dass sich ein Urteil zu jeder ein- zelnen angeklagten Tat zu äussern habe. Es müsse die Lebenssachverhalte, deren Verwirklichung dem Beschuldigten vorgeworfen werde, erschöpfend behandeln. Daran fehle es, wenn einzelne Handlungen, abweichend von der Anklage, nicht als tatbestandsmässig gewertet würden, ohne dass dies aus dem auf die Verurteilung wegen eines Kollektivdeliktes lautenden Dis- positiv erkennbar sei. Diesbezüglich habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. dazu auch Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundes- gerichts im Jahr 2016, ZBJV 154/2018, S. 123 ff., S. 151 f.). 1.7.Aus BGE 142 IV 378 lässt sich für den vorliegenden Fall ablei- ten, dass mehrere Taten, die zu einer gesetzlichen Handlungseinheit (das Bundesgericht spricht von «Tatmehrheit») zusammengefasst werden, nicht als ein Lebenssachverhalt anzusehen sind, sondern dass jede dieser einzel- nen Taten einen eigenen Lebenssachverhalt darstellt. Demgegenüber ist im Falle einer Tateinheit (gemeint wohl: Handlungseinheit; vgl. Bommer, a.a.O., S. 152) nur von einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen, so- dass es keines Teilfreispruches (oder keiner Teileinstellung) bedarf, wenn beispielsweise nicht alle Aspekte des angezeigten bzw. eingeklagten Le- benssachverhaltes als erwiesen angesehen werden. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen auch mit der Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem»). Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die damit statuierte Sperrwirkung der abgeurteilten Sache greift dann, wenn die in Frage stehenden Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist mithin die Identität von Täter und Tat (vgl. Woh- lers, a.a.O., N 13 zu Art. 11 StPO m.w.H.). Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem

PKG 2018 20 129 beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzuläs- sige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46 ff., S. 47 f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, die Verurteilung wegen eines gewerbsmässig begangenen Delikts schliesse die Verfolgung und Verurteilung weiterer Einzeltaten nicht aus (BGE 107 IV 81 E. 3; vgl. hierzu auch Wohlers, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StPO). BGE 142 IV 378 steht damit insofern in Einklang, als der Entscheid bestätigt, dass selbst dann von jeweils separaten Lebenssachverhalten auszugehen ist, wenn diese zu einer gesetzlichen Handlungseinheit bzw. zu einem Kollektivdelikt zu- sammengefasst werden. 1.8.Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift werde ein wesentlicher Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ausgeblendet. Es hätten nicht bloss die in der Anklageschrift erwähnten physischen Übergriffe (Faustschlag) auf ihn stattgefunden, sondern auch noch zusätzliche (mutmasslich Fusstritte). Diese zusätzlichen Übergriffe hätten stattgefunden, als er wehrlos am Bo- den gelegen habe. 1.8.1.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind mehre- re Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei objektiver Betrachtung noch als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. etwa BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Dazu zählen na- mentlich Fälle der iterativen Tatbegehung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). 1.8.2.Gemäss Anklagesachverhalt hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bewusst die Faust gegen die linke Wange geschlagen, so- dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe dabei für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Während dieser kurzen Zeitspanne des (angeblichen) Bewusstseinsverlustes sollen, so der Beschwerdeführer, die zusätzlichen physischen Übergriffe (mutmasslich Fusstritte) stattgefun- den habe. Damit wird deutlich, dass sie zeitlich und räumlich in einem sehr engen Zusammenhang zu den in der Anklageschrift aufgeführten Über- griffen stehen. Auch dürfte dabei ohne Weiteres von einem über das gan- ze (mutmassliche) Geschehen aufrechterhaltenen Willensentschluss aus- zugehen sein. Sofern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe des Beschwerdegegners (mutmasslich Fusstritte) also tatsächlich zugetragen haben sollten, würden sie mit den in der Anklageschrift aufgeführten physischen Übergriffen (Faustschlag) zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Entgegen

20 PKG 2018 130 der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von ihm gel- tend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffen somit nicht um einen «eigenständigen Lebenssachverhalt» (Beschwerde, S. 4), sondern um einen allfälligen (weiteren) Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebens- sachverhaltes (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008). Damit kann vorliegend auch eine implizite Einstellung nicht angenommen werden, würde dies doch verlangen, dass ein (ganzer) Lebenssachverhalt keiner förmlichen Erledigung zugeführt worden wäre. Liegt keine implizite Einstellung vor, ist die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetre- ten werden kann. SK2 17 50Beschluss vom 27. März 2018

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2018 20
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026