PKG 2018 19 121 19 – Streit unter Grundstücksnachbarn. Vorwurf der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Entfernen eines Zaunes und zweier Sträucher sowie Abtragung eines Stücks Grasnarbe). Irrtümliche Annahme, dass die beanstandeten Handlungen durch ein gegenseiti- ges Fuss- und Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gedeckt seien, Art. 13 Abs. 1 StGB. Zum Erfordernis der möglichst schonenden Ausübung der hypothetischen Dienstbarkeit, Art. 737 Abs. 2 ZGB (Erw. 5.1–5.4.2). Aus den Erwägungen: 5.1.Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, be- schädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beschädigen im Sinne der Norm beinhaltet jeden Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder An- sehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 9.4). Die Entfernung des Zauns und zweier Stauden sowie der Grasnarbe im Umfang von ca. 10–12 m 2 (vgl. act. F.2.1, Skizze anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017) wird vom Beschuldigten nicht bestritten. In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte mit seinen Handlungen offenkundig den Tatbestand der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (so auch das Bundesgericht im Entscheid BGE 115 IV 26 E. 2, wo das Entfernen der Grasnarbe an einer Böschung als Sachbeschädigung qualifiziert wird). Da kein Fuss- und Fahr- wegrecht zu Lasten der Liegenschaft Nr. _ (Privatkläger) besteht, gibt es ob- jektiv keinen Rechtfertigungsgrund für die begangene Sachbeschädigung. Dass der Berufungskläger hinsichtlich des objektiven Tatbestands (Eingriff in fremdes Eigentum) vorsätzlich handelte, steht ausser Frage. Der Beru- fungskläger anerkannte sowohl anlässlich des Augenscheins vom 13. Sep- tember 2017 (vgl. act. F.2 S. 2) wie auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 (F.4 S. 2) selbst, dass er die inkriminierenden Handlungen auf dem Grundstück des Privat- klägers vorgenommen hatte. Der subjektive Tatbestand der Sachbeschädi- gung ist bezüglich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fenen Handlungen damit ebenfalls ohne weiteres erfüllt. 5.2.Der Berufungskläger macht nun aber geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die Dienstbarkeit tatsächlich bestehe, womit er zur Vornahme der entsprechenden Handlungen berechtigt zu sein glaubte. Zu- nächst ist einmal mehr festzuhalten, dass der Beschuldigte zweifelsohne um den Grenzverlauf zwischen seiner und der Parzelle des Privatklägers wuss-

19 PKG 2018 122 te. Ausserdem wusste er auch, dass er die inkriminierenden Handlungen auf dem Grundstück des Privatklägers vorgenommen hatte. Der allfällige Irrtum, auf den sich der Beschuldigte beruft, betrifft damit nicht die Frage des Eigentums im engeren Sinne, sondern zum einen die Frage über den Bestand oder Nichtbestand der Dienstbarkeit und zum anderen die Frage, ob die vorgenommenen Eingriffe des Berufungsklägers ins Eigentum des Privatklägers für den präsumtiven Fall des Bestands einer Dienstbarkeit durch deren Inhalt gedeckt gewesen wären. 5.3.Die Frage über den Bestand oder Nichtbestand der Dienstbar- keit betrifft ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts und ist unter dem Gesichtspunkt des Sachverhaltsirrtums prüfen. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorge- stellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Anlässlich der richterlichen Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. act. F.3) im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 beteuerte der Berufungskläger wiederholt, dass er im Zeitpunkt der Tathandlungen davon ausgegangen sei und nach wie vor davon ausgehe, dass die Dienstbarkeit auch entlang der gemeinsamen Grenze auf dem Grundstück des Privatklägers tatsächlich bestehe. Diese Aussage der beschuldigten Person erachtet die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als glaubhaft. Der Beschuldigte wurde am _2014 – das heisst vor seinen Tathandlungen und der Strafanzeige des Pri- vatklägers – bei der Kantonspolizei vorstellig, um gegen den Privatkläger Anzeige wegen Nötigung zu erstatten, offensichtlich in der Auffassung, dass damit sein vermeintliches Durchfahrtsrecht verletzt werde. Gemäss seiner Ansicht erstellte der Privatkläger während seiner Auslandsabwesen- heit unrechtmässig einen Zaun, so dass ihm die Zufahrt zu seinem Haus erschwert wurde, beziehungsweise er gar nicht mehr durchfahren konn- te (vgl. act. StA 3/2). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen – selbst nach Einsicht in den Grundbuchauszug und die entsprechenden Belege – fest davon überzeugt, dass ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grenze zwischen der Parzelle Nr. _ und _ bestehe. Ob zu Gunsten der Par- zelle Nr. _ (Berufungskläger) und zu Lasten der Parzelle Nr. _ (Privatkläger) tatsächlich ein Fuss- und Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grenze besteht (dazu eingehend vorstehende E. 4), ist für einen juristischen Laien im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aufgrund der Akten- lage gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass der Be- rufungskläger irrtümlich davon ausging, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Die Wirkung des Sachverhaltsirrtums besteht darin, dass der Be- schuldigte beurteilt wird, wie wenn seine Vorstellung richtig wäre (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das irrtümlich angenommene Vorliegen einer Dienstbarkeit

PKG 2018 19 123 bezieht sich nicht auf das objektive Tatbestandselement der Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, auf den sich der Vorsatz beziehen muss, sondern auf die Rechtswidrigkeit. Das dingliche Recht des Dienst- barkeitsberechtigten an einer fremden Sache ändert nichts daran, dass diese für ihn zivilrechtlich und damit auch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB fremd bleibt (so auch BGE 115 IV 26 E. 2a). 5.4.Im Folgenden sind die Handlungen des Berufungsklägers so zu bewerten, wie wenn tatsächlich eine Dienstbarkeit entlang der gemein- samen Grenze zwischen den Parzellen Nr. _ (Privatkläger) und Nr. _ (Beru- fungskläger) bestanden hätte. Zu prüfen bleibt damit, ob die vorgenommen Handlungen durch den Inhalt der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt werden. Im vorliegenden Fall werden dem Beschuldigten in der Anklage- schrift konkret drei Tathandlungen vorgeworfen, nämlich: die Entfernung des Zauns und zweier Stauden sowie der Grasnarbe im Umfang von ca. 10– 12 m 2 . Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Art. 737 ZGB bildet jedenfalls für die positiven Dienstbarkeiten einen Rechtfertigungsgrund. Der Dienstbarkeitsberechtig- te darf im Rahmen der Servitutsberechtigung auf dem belasteten Grund- stück insbesondere Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten aus- führen, ohne vorgängig den Rechtsweg beschreiten zu müssen (so BGE 115 IV 26 E. 3a). Der Berechtigte kann sich in diesem Zusammenhang auf den Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB berufen. 5.4.1.Der Beschuldigte entfernte in der 1. Aprilwoche 2014 den im November 2013 durch den Privatkläger erstellten Zaun und die dort gepflanzten Sträucher und deponierte die Sachen beim Nachbarn (s. dazu act. StA 3/2, Foto 11 und 12). Das Wegräumen dieser unmittelbaren Hin- dernisse war zwar – da tatsächlich kein Wegrecht besteht (dazu E. 4) – zi- vilrechtlich nicht rechtmässig, allerdings für die Ausübung des irrtümlich angenommenen Wegrechts notwendig und sinnvoll. Der Berufungskläger übte mithin die hypothetische Dienstbarkeit in möglichst schonender Weise im Sinne von Art. 737 Abs. 2 ZGB aus. Er kann sich auf den Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB berufen. Ist demnach zu Gunsten des Berufungsklä- gers davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich des Bestands der Dienst- barkeit in einem Sachverhaltsirrtum befand und die Entfernung des Zauns und zweier Stauden beim (hypothetischen) Vorliegen der Dienstbarkeit rechtens gewesen wären, ist eine Verurteilung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB in diesem Sachverhaltsbereich ausgeschlossen. 5.4.2.Anders ist hinsichtlich der dem Beschuldigten ebenfalls vor- geworfenen Abtragung der Grasnarbe zu entscheiden. Der Berufungskläger

19 PKG 2018 124 erklärte zwar anlässlich der richterlichen Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. act. F.3) im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017, dass er die Grasnarbe auf dem Weg entfernt habe, um das darunter liegende Kies wieder freizulegen und dies einzig im Rahmen der üblichen Unterhaltsarbeiten geschehen sei. Er beruft sich damit sinngemäss auf einen Verbotsirrtum. Der Verbotsirrtum wird in Art. 21 StGB unter der Marginalie «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» geregelt. Die entsprechende Norm lautet wie folgt: «Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe.» Anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 war für das Gericht deutlich erkennbar, wo die zur Diskussion stehende Grasnarbe ab- getragen worden war. Die Vegetation war an dieser Stelle im Vergleich mit der anschliessenden Wiese wie auch der Fortsetzung des Weges auf dem Grundstück des Berufungsklägers stark reduziert (vgl. act. F.2, s. auch act. 3/2, Fotos 10 und 11). Das Abtragen der Grasnarbe war – im Gegensatz zum Wegräumen der unmittelbaren Hindernisse – zur Ausübung des Weg- rechts keineswegs notwendig und das vermeintliche Recht gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB wurde auch nicht in möglichst schonender Weise ausgeübt. Der Beschuldigte hätte dies im Rahmen einer angebrachten Abklärung ohne Weiteres erkennen können. Mit anderen Worten konnte er bei Begehung der Tat wissen (vgl. Art. 21 Satz 1 StGB), dass das Abtragen der Grasnarbe nicht von der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt gewesen wäre. Der Ein- griff in das fremde Eigentum ist in diesem Punkt infolgedessen nicht durch die fehlerhafte Annahme, es bestehe ein Wegrecht, gedeckt. Demnach ist zu Gunsten des Berufungsklägers mangels konkreter gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass er nicht um die Widerrechtlichkeit seines Handelns wusste. Wie bereits festgehalten, wäre es für den Berufungskläger indessen zumutbar gewesen, die Rechtslage eingehend abzuklären. Damit liegt ein Fall von Art. 21 Satz 2 StGB vor; der Berufungskläger handelte in einem vermeidbaren Irrtum über die Rechtslage. Dies hat zur Folge, dass sein Ver- halten zwar strafbar bleibt (Art. 144 Abs. 1 StGB), aber nach dem Wortlaut von Art. 21 StGB die Strafe zu mildern ist. SK1 16 52Urteil vom 13. September 2017 (Mit Urteil 6B_96/2018 vom16. August 2018 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten war)

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