PKG 2018 18 117 18 – Abwesenheitsurteil eines Regionalgerichts in einer Strafsache mit Auslandsbezug. Zulässige, unmittelbare postalische Zusendung an den sich in Deutschland auf- haltenden Betroffenen gemäss Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum EUeR so- wie Art. IIIA des bilateralen Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung. Kann das Abwesenheitsurteil dem Betroffenen persönlich aus- gehändigt werden, erwächst ihm gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, ein Gesuch um eine erneute Beur- teilung zu stellen. Anfechtbarkeit des Abwesenheitsur- teils überdies mittels Berufung subsidiär zum Gesuch um Neubeurteilung, Art. 371 StPO. (Erw. 2.1–3.2). Aus den Erwägungen: 2.1.Im Gegensatz zur Frist für das Gesuch um erneute Beurtei- lung (Art. 368 Abs. 1 StPO) ist die Berufungsfrist nicht an eine persönliche Zustellung gebunden, womit sich der Fristenlauf für die Einreichung der Berufung auch im Falle eines Abwesenheitsurteils nach den ordentlichen Eröffnungsregeln gemäss Art. 84 ff. StPO berechnet (vgl. Sarah Summers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 371 StPO; Thomas Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 371 StPO). Die gesetzliche Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Beru- fungserklärung beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Zustellungen durch die Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf ande- re Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Ad- ressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsen- dung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sogenannte «Zustellfiktion»).
18 PKG 2018 118 2.2.Sofern entsprechende internationale Abkommen – wie hier mit Deutschland – abgeschlossen wurden, kann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen. Diesfalls kann die Zustellfiktion auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3). Obschon Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) die Übermittlung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen über den ersuchten Staat vorschreibt, erlaubt das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (SR 0.351.12), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören, die unmittelbare postalische Zustellung die- ser amtlichen Dokumente an den Betroffenen (Art. 16 Ziff. 1). Auch der bilaterale Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergän- zung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sieht in Art. IIIA vor, dass die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, ge- richtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden können, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5). 2.3.Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung erweist es sich im Verhältnis zu Deutschland als völkerrechtlich zulässig, dass das Abwe- senheitsurteil des Regionalgerichts Landquart dem Berufungskläger un- mittelbar postalisch zugesandt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6). Der erste Zustellversuch er- folgte gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der schwei- zerischen Post am 22. Mai 2017, bevor der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» am 9. Juni 2017 retourniert wurde (Akten RG Landquart, act. E.3). Wird die Sendung nicht innert der Frist von sieben Ta- gen abgeholt, so gilt nach der vorerwähnten Zustellfiktion, deren Anwend- barkeit im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Demnach gilt im vorliegenden Fall das Ab- wesenheitsurteil am 29. Mai 2017 als zugestellt, womit die 20-tägige Beru- fungserklärungsfrist am 30. Mai 2017 zu laufen begann und unter Berück- sichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 1 StPO) am 19. Juni 2017 endete. Die erneute Zustellung des angefochtenen Urteils mittels A-Post vom 29. Juni 2017 (Akten RG Landquart, act. 10) führte nicht zu ei- ner Verschiebung des Zeitpunkts der (fingierten) Zustellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) und löste deshalb auch keine neue Rechtsmittelfrist aus. Damit erfolgte die Berufungserklärung
PKG 2018 18 119 mit Eingabe vom 28. Juni 2017 verspätet, infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2.4.Soweit der Berufungskläger vorbringt, er habe seit 1998 ei- nen Wohnsitz in Italien, an welchem er sich nach Erhebung des Einspruchs mehrere Monate aufgehalten habe, weshalb er die weitere Post nicht habe entgegennehmen und entsprechend reagieren können, ist er damit nicht zu hören. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden er- hoben hatte, bestand zwischen ihm und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden ein Verfahrensverhältnis. Ein solches verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Per- son ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsab- wesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit weiteren Hin- weisen). Aufgrund der gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Grau- bünden erhobenen Einsprache musste der Berufungskläger mit weiteren Verfahrenshandlungen und damit verbundenen behördlichen Zustellungen rechnen, für deren Inempfangnahme er besorgt zu sein hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, führte der Berufungskläger im Briefkopf der Einsprache selbst «str., O.3» als eigene Anschrift auf (Akten StA, act. 11). Sämtli- che Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wurde dem Berufungskläger in der Folge an eben diese Adresse gesendet, so auch das angefochtene Abwesenheitsurteil (vgl. Akten RG Landquart, act. 1 und E.3). Selbst eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt bestätigte einzig, dass der Berufungskläger nach wie vor unter dieser Anschrift gemel- det und der Behörde keine andere Anschrift bekannt sei (vgl. Akten RG Landquart, act. 8 und 9). Unter diesen Umständen hätte es klarerweise ihm oblegen, die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht Landquart recht- zeitig von seiner geplanten längeren Ortsabwesenheit in Kenntnis zu setzen bzw. zumindest eine zeitnahe Umleitung der Briefpost an die Adresse sei- nes (Zweit-)Wohnsitzes in Italien zu veranlassen. Dies hat er erwiesener- massen nicht getan. Die Verletzung dieser prozessualen Obliegenheit hat zur Folge, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er sich nach Erhebung der Einsprache mehrere Monate in Italien aufgehalten habe und deshalb die ihm zugestellten Postsendungen nicht habe annehmen können, für die Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Berufungserklärung nicht von Relevanz ist. 3.1.Der Klarheit halber erscheinen abschliessend einige Bemer- kungen zur Zustellung von Entscheiden im Abwesenheitsverfahren an-
18 PKG 2018 120 gebracht. Die Zustellfiktion gilt hier – anders als im Berufungsverfahren – nicht (explizit Summers, a.a.O., N 2 in fine zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 4 zu Art. 368 StPO). Weil das Gesetz eine persönliche Zustellung verlangt, genügt auch die Zustellung an die Verteidigung oder einen Domi- zilträger nicht, um die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO auszulösen. Ebenso wenig reicht eine Urteilspublikation oder eine bloss tatsächliche Kenntnis- nahme des Urteils durch die Presse aus. Der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der persönlichen Zustellung des Urteils durch das Gericht. Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung löst die Zustellung an den Domizilträger die Frist nach Art. 368 Abs. 1 StPO selbst dann nicht aus, wenn dieser das Urteil später der verurteilten Person weitergibt, zumal der Beginn des Fristenlaufs in einem solchen Fall nicht objektiv feststellbar wäre. Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der be- schuldigten Person ermittelt wird oder diese sonst wie gestellt und ihr dabei das Abwesenheitsurteil ausgehändigt wird (Maurer, a.a.O., N 3 zu Art. 368 StPO; Summers, a.a.O., N 2 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Aus diesen Gründen ist es gut möglich, dass ein Abwesenheitsurteil bereits seit längerer Zeit formell in Rechtskraft erwachsen ist und die verurteilte Person mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung verlangen kann (Maurer, a.a.O., N 6 zu Art. 368 StPO). 3.2.Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass das Gesuch um Neubeurteilung eine Begründung zu enthalten hat (Art. 368 Abs. 2 StPO). Indes gilt es auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 91 Abs. 4 StPO auch eine bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzei- tig und – sofern die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, was vorliegend der Fall ist – beachtlich gilt. Fehlt im Gesuch gemäss Art. 368 StPO die Begründung für das Nichterscheinen im erstinstanzlichen Haupt- verfahren, ist gemäss herrschender Lehre und Botschaft zudem eine Nach- frist anzusetzen (Summers, a.a.O., N 5 und N 14 zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 7 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Grundsätzlich ist bei fehlender Begründung nach Ablauf der Nachfrist ein (anfechtbarer) Ableh- nungsentscheid zu fällen (zum Ganzen Summers, a.a.O., N 15–17 zu Art. 368 StPO). SK1 17 30Verfügung vom 5. März 2018