PKG 2018 12 77 12 – Fall einer unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 ZGB stehenden Person X., die in den hier interessie- renden Belangen über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt, Art. 16 ZGB. Die KESB erklärt Zustimmung zur Prozessführung in der Ehescheidungssache des Verbei- ständeten und ermächtigt den Beistand D., hierfür einen Anwalt beizuziehen. Mandatierung von Rechtsanwalt M.. Rückgängigmachung (Erw. 2) – Begehren des X. um Abberufung des Beistandes D._, Art. 423 ZGB. Blieb ohne Erfolg, sowohl vor der KESB als auch vor Kantonsgericht (Erw. 5). Aus den Erwägungen: 2.1.Einer eingehenderen Prüfung ist indessen die Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers zu unterziehen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer als direkt Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist in diesem Zusammenhang nun aber zu prüfen, ob dem unter umfassender Beistandschaft stehenden Beschwerdeführer überhaupt die Beschwerde- befugnis zusteht. Denn bei einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ex lege (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist eine handlungsunfähige Person nicht prozessfähig und da- her nicht berechtigt, ihren Prozess selber zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen (Art. 67 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB; Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 und N 16 zu Art. 67 ZPO). Dieser Grund- satz wird indessen bereits durch Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO eingeschränkt, indem handlungsunfähige Personen, welche urteilsfähig sind, selbständig Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit der erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 407 ZGB überein, welche wiederum dasselbe aussagt wie die unter dem Titel «Höchstpersönliche Rechte» stehende Bestimmung von Art. 19c Abs. 1 ZGB. Es geht somit um die Ausübung (relativ oder absolut) höchstpersönlicher Rechte (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 30 zu Art. 67 ZPO). Beschränkt Handlungsunfähige i.S.v. Art. 19c Abs. 1 ZGB sind bezüglich der Wahrung höchstpersönlicher Rechte voll geschäftsfähig, d.h. sie können diesbezüglich ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZGB) rechtswirksam handeln, soweit nicht von Gesetzes wegen die Zustimmung der gesetzlichen Vertre- tung notwendig ist – was vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Kurt Affolter,

12 PKG 2018 78 in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2014, N 14 zu Art. 407 ZGB). Dies gilt insbesondere auch für die Ergreifung eines Rechtmittels, falls die handlungsunfähige Person im rele- vanten Bereich urteilsfähig ist und es um die Wahrung ihrer höchstpersönli- cher Rechte geht (vgl. hierzu Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 450 ZGB [zit. BSK-Steck]; Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1). Das Begehren um Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB gehört zu den relativ höchstpersönlichen Rechten der betroffenen Person (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, in: Aebi-Müller/ Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern 2017, N 266 zu Art. 19–19c ZGB). Allgemein gilt also, dass in sämtlichen erwachse- nenschutzrechtlichen Verfahren der beschränkt handlungsunfähige Betrof- fene zur selbständigen Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde und zur Prozessführung befähigt ist. Konsequenterweise beinhaltet dieses Recht auch die Befugnis, in diesen Verfahren einen Rechtsvertreter zu wählen und gültig zu bevollmächtigen (Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 21 zu Art. 67 ZPO; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 301 zu Art. 19–19c ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 5 f. und 5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 3.2.3; BGE 112 IV 9 E. 1). Der gesetzliche Vertreter soll die dem beschränkt Handlungs- unfähigen in Art. 19c ZGB gewährte Autonomie nicht illusorisch machen können, indem er ihm den Zugang zum Gericht verweigert (Eugen Bucher/ Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 234 zu Art. 19–19c ZGB). 2.2.Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nachfol- gend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Hand- lung urteilsfähig ist und damit in der vorliegenden Angelegenheit selbstän- dig einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht we- gen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähig- keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. BGE 117 II 231 E. 2a m.w.H.). Die Urteilsfä- higkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierig- keit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse All-

PKG 2018 12 79 tagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzuspre- chen ist (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 E. 1a sowie BGE 117 II 231 E. 2a m.w.H.). Welches Mass an Urteilsfähigkeit für ein bestimmtes höchstper- sönliches Handeln erforderlich ist, muss folglich im Einzelfall bestimmt werden. Jedenfalls lässt sich nicht allgemein sagen, dass im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Geschäften angesichts deren Tragweite hohe An- forderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden können. Im Gegenteil wird man oft gerade mit Blick auf die Persönlichkeitsnähe die Urteilsfähig- keit bejahen müssen, um einer Fremdbestimmung durch den gesetzlichen Vertreter vorzugreifen oder um, bei absolut höchstpersönlichen Rechten, zu verhindern, dass in einem bestimmten Bereich gar kein Handeln möglich ist. Zudem entziehen sich die höchstpersönlichen Rechte bis zu einem ge- wissen Grad rationaler Beurteilung, sodass auch aus diesem Grund jeden- falls an die intellektuellen Fähigkeiten (als Teilbereich der Urteilsfähigkeit) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollten (Eugen Bucher/Re- gina Aebi-Müller, a.a.O., N 230 zu Art. 19–19c ZGB). Zu beachten ist des Weitern, dass selbst bei umfassender Beistandschaft zufolge «dauernder Urteilsunfähigkeit» nach Art. 398 Abs. 1 ZGB der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit nicht generell abgesprochen werden kann, weil sich damit kein rechtskräftiger Entscheid über die Urteilsfähigkeit der verbeistände- ten Person verbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 2.1). 2.3.Den eingeholten psychiatrischen Gutachten lässt sich ent- nehmen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine Alkoholab- hängigkeit (ICD-10: F10.21) und eine sog. residuale Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: 10.71) als Folge eines chronischen Alko- holüberkonsums diagnostiziert werden. Ausserdem wird in den Gutachten der Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom mit einem differentialdiagnos- tisch nicht ausschliessbaren organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn- trauma (ICD-10: F07.2) geäussert. Das Vorliegen einer geistigen Behinde- rung wird ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. KESB act. 267, S. 23; act. D.5, S. 19). Insbesondere durch die langjährige Alkoholsucht und den im Jahre 2013 erlittenen Autounfall sei in gewissen Bereichen beim Beschwerde- führer eine Verminderung des ursprünglichen Denkvermögens und seiner kognitiven Fähigkeiten feststellbar. Eine Progredienz der Defizite könne indessen nicht festgestellt werden. Die Diagnose einer dementiellen Ent- wicklung könne nicht mehr gestellt werden (vgl. act. D.5, S. 21). Im Gut- achten vom 15. Mai 2015, auf welches das Gutachten vom 30. Januar 2018 im Wesentlichen verweist, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Nüchternheit in Bezug auf einfache Handlungen (Essensbe-

12 PKG 2018 80 stellungen, Nahrungsmittel einkaufen etc.) handlungsfähig sei. Komplexere Tätigkeiten, die ein mehrschrittiges Vorgehen notwendig machen, dürften ihn aber schnell an seine Grenzen führen (KESB act. 267, S 24). Vorlie- gend erweisen sich die Zusammenhänge in Bezug auf den ersuchten Bei- standswechsel weder als komplex noch vermag ein entsprechender Wechsel gravierende Folgen für den Beschwerdeführer zu zeitigen. Auch die daraus resultierende Prozessführung und die damit zusammenhängende notwen- dige Mandatierung eines Rechtsvertreters erweisen sich – zumindest in fi- nanzieller Hinsicht – nicht als risikoreich, zumal sich der Prozess auf die (weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe) Frage eines möglichen Beistandswechsels beschränkt. Angesichts dieser Tatsachen sind der Beschwerdeinstanz keine Gründe ersichtlich, an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft zu zweifeln. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umso mehr, als mit Bezug auf die Prozessfähigkeit in höchstpersönlichen Angelegenheiten, nament- lich im Zusammenhang mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wie der vorliegenden (vgl. E. 5.1), anerkanntermassen ein tiefer Massstab an die Urteilsfähigkeit angelegt wird (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 127 zu Art. 16 ZGB; vorstehend E. 2.2). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechts- vertreters unter einer – seine Urteilsfähigkeit gänzlich ausschliessenden – alkoholischen Beeinflussung stand, sind nicht ersichtlich. Damit bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Zusammenhänge des begehrten Beistandswechsels zu erkennen und dessen Folgen abzuschätzen. In Bezug auf diese Handlung ist dem Be- schwerdeführer ohne weiteres Urteilsfähigkeit zu attestieren. Daran ändert auch nichts, dass Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zu- stimmung der KESB zur Prozessführung vorsieht. Eine derartige Einwil- ligung der KESB ist nämlich im Bereich höchstpersönlicher Rechte nicht notwendig (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur An- fechtung des KESB-Entscheids vom 4. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der verweigerten Entlassung des Beistandes legitimiert ist und er für dieses Beschwerdeverfahren auch Rechtsanwalt M._ als seinen Rechtsver- treter bestimmen durfte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 5.1.Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 erteilte die KESB Nord- bünden dem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung im Schei- dungsverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau vor dem Re- gionalgericht Imboden. Gleichzeitig ermächtigte sie den Beistand, einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen (KESB act. 426). In der Folge mandatierte der Beistand Rechtsanwalt M._. Da dieser nach

PKG 2018 12 81 Auffassung des Beistandes die Angelegenheit angeblich zu wenig beförder- lich behandelte, wurde ihm das Mandat am 4. September 2017 vom Bei- stand wieder entzogen. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwalt M., erfolglos bei der KESB Nordbünden, welche das Begehren des Beschwerdeführers um Abberufung des gegenwärtigen Beistandes am 4. Oktober 2017 abwies. Dagegen führt der Beschwerdefüh- rer nun Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides, die Entlassung des Beistands D. und die Einsetzung eines neuen Beistands, oder eventualiter die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. A.1, Disposi- tivziffern 1 bis 5). Begründet wird die Beschwerde ausschliesslich mit dem in den Augen des Beschwerdeführers ungerechtfertigten Mandatsentzug gegenüber Rechtsanwalt M.. 5.2.Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Dass der Beistand D. allgemein nicht in der Lage wäre, sein Amt korrekt auszuüben, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeinstanz sind überdies keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer an der Eignung von D._ zu zweifeln wäre. Es ist somit zu prüfen, ob das Verhalten des Beistandes im Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und insbesondere mit der Entlassung von Rechtsan- walt M._ als Rechtsvertreter des verbeiständeten Beschwerdeführers einen wichtigen Grund für den geforderten Beistandswechsel im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellt. Die Behörde hat dabei ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Die Behörde verfügt also über ein grosses Ermessen. Wie bei der nicht mehr bestehenden Eignung (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) stehen auch bei der Entlassung des Mandatsträgers aus wichtigem Grund die Interessen der be- troffenen Person im Vordergrund (zum Ganzen siehe Urs Vogel, a.a.O., N 22 und 24 ff. zu Art. 421–424 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). 5.3.Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017 im Sin- ne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung zur Prozessführung bezüglich des vor dem Regionalgericht Imboden hängigen Scheidungsver- fahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau erteilt und dem Bei- stand die Substitutionskompetenz eingeräumt, d.h. die Möglichkeit, «einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen» (vgl. KESB act. 426). Wie erwähnt, wurde sodann Rechtsanwalt M._ mandatiert. Fest-

12 PKG 2018 82 zuhalten ist in diesem Zusammenhang vorab, dass die Einreichung einer Scheidungsklage bzw. die Zustimmung zur Scheidungsklage des Ehegat- ten an sich höchstpersönlicher Natur ist. Es bedarf dafür deshalb weder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der KESB, sei es für die Prozessführung oder sei es für den Beizug eines Rechtsanwaltes. Es genügt hierfür die Urteilsfähigkeit des Scheidungswilligen (vgl. Art. 407 und Art. 19c ZGB; Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vorstehend E. 2.1 ff.; Eu- gen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 275 zu Art. 19–19c ZGB). Al- lerdings verhält es sich derart, dass in einem Scheidungsprozess nicht nur der Scheidungspunkt, sondern stets auch die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheauflösung zu beurteilen sind, was in aller Regel – wie auch im vor- liegenden Fall – die strittigsten Punkte sind. Für diesen Teil des Verfahrens bedarf es aber – handelt es sich hierbei doch nicht um höchstpersönliche Rechte – einer Prozessführungsermächtigung der KESB sowie der Geneh- migung einer allenfalls abgeschlossenen Ehescheidungskonvention über die finanziellen Ansprüche der Ehegatten (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 277 zu Art. 19–19c ZGB; Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Der Entscheid der KESB vom 10. Janu- ar 2017 ist somit dahin zu verstehen, dass sie dem Scheidungsverfahren in Bezug auf die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen zugestimmt und den Beistand bezogen auf diesen Teil des Prozesses ermächtigt hat, einen Rechtsanwalt zu bestellen (vgl. KESB act. 426, E. 1). 5.4.Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes folgt den Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR. Grundsätzlich kann ein solcher Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Aus vertragsrechtlicher Sicht durfte der gesetzliche Vertreter des Beschwer- deführers somit jederzeit (Art. 404 Abs. 2 OR fällt ausser Betracht) das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt M._ auflösen. Da der Beistand aber stets im wohlverstandenen Interesse des Verbeiständeten zu handeln hat, darf er nach Beginn eines Prozesses das erteilte Mandat nur widerrufen, wenn die Interessenlage des Verbeiständeten dies gebietet. Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 fest, dass sich aus den eingereichten Akten Hinweise ergäben, dass die Differenzen zwi- schen Beistand und Rechtsvertreter zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen seien. Nichtsdestotrotz sei unbestritten, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Bereich des Scheidungsverfahrens als ungenügend zu beurteilen sei. Es könne dem von der Behörde mit der Prozessführung und somit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren beauftragten Beistand nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den bis- her mandatierten Rechtsvertreter durch eine andere fachlich qualifizierte Rechtsanwältin ersetzt habe. Diese Ausführungen gilt es zu relativieren.

PKG 2018 12 83 Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017, nebst der Zustim- mung zur Prozessführung, den Beistand ermächtigt, «einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu beauftragen (Substitutionsrecht)», wo- von der Beistand D._ dann auch Gebrauch machte und Rechtsanwalt M._ mandatierte. Der Entscheid kann sowohl aufgrund des Wortlauts als auch nach Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass der Beistand, dem eine juristische Ausbildung fehlt, angesichts der «Komplexität der Rechts- und Sachlage» (vgl. hierzu KESB act. 426, E. 1 in fine) berechtigt ist, an seiner Stelle (was denn auch der Bedeutung des Wortes «Substitution» ent- spricht), den Prozess durch einen ausgebildeten Rechtsanwalt führen zu las- sen. Dies wiederum bedeutet, dass nach entsprechender Mandatierung dem Anwalt die Aufgabe zufällt, die notwendigen Akten zu sammeln und zu prüfen, sich über die Rechtslage ein Bild zu machen, zwecks Aushandlung einer allfälligen Konvention mit der Gegenpartei Kontakt aufzunehmen, die entsprechenden Verhandlungen zu führen und eine genehmigungs- fähige Konvention zu erarbeiten bzw. unter Umständen die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Der Beistand als juristischer Laie kann den beauftragten Rechtsanwalt bei dieser Tätigkeit nur unterstützen, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Akten aushändigt, sich allenfalls mit dem Anwalt über das weitere Vorgehen austauscht und mit ihm Konventi- onsentwürfe mit Blick auf die Interessen des Verbeiständeten diskutiert. Über dieses Rollenverständnis bestand insbesondere beim Beistand ein grosses Missverständnis. So stand er selbst in Kontakt mit der Gegenpar- tei, nahm von ihr Konventionsvorschläge entgegen und kommentierte diese noch vor Aushändigung an den Anwalt (act. B.9 und B.10). Dieses Vorge- hen hat Rechtsanwalt M._ in seiner E-Mail vom 5. April 2017 (act. B.11.1) grundsätzlich zu Recht beanstandet. Ob ihm im Zusammenhang mit der Mandatsführung allenfalls selber Vorwürfe gemacht werden können, in- dem er es gemäss den Ausführungen des Beistands versäumt hat, beim Re- gionalgericht Imboden um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Konvention nachzusuchen, nicht selbst beim Treuhänder des Beschwerde- führers die notwendigen Akten eingefordert hat etc. (vgl. KESB act. 478), lässt sich ohne vertiefte Abklärungen nicht feststellen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erscheint dies indessen auch nicht notwendig. Offensichtlich ist nämlich die Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwi- schen dem Beistand und dem beauftragten Anwalt durch die erwähnten Vorfälle stark gelitten hat. Das vertrauensvolle Zusammenarbeiten von Beistand und Rechtsvertreter ist in einem solchen Fall aber unabdingbar, um die Interessen des Verbeiständeten bestmöglich zu wahren. Wenn die- ses Vertrauen wie im vorliegenden Fall unwiederbringlich verloren ist, so bleibt nur die Auflösung des Mandatsverhältnisses, was denn auch durch den Beistand erfolgte. Dem Beistand lässt sich nach dem Gesagten nur ein

12 PKG 2018 84 falsches Rollenverständnis im Scheidungsverfahren nach der Mandatie- rung eines Rechtsanwaltes vorhalten. Aus den Akten lässt sich aber auch ohne weiteres erkennen, dass er in der Überzeugung und in der Absicht handelte, sich für Interessen des Verbeiständeten einzusetzen. So erfolgte der Anwaltswechsel offensichtlich in der Meinung, die Interessenwahrung des verbeiständeten Beschwerdeführers zu verbessern und das Scheidungs- verfahren voranzubringen. Das Missverständnis bei der Rollenverteilung zwischen Anwalt und Beistand ist unglücklich, rechtfertigt aber unter die- sen Umständen nicht, im Verhalten des letzteren einen wichtigen Grund für seine Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu erblicken. Auf keinen Fall läge es im Interesse des Verbeiständeten, das Rechtsver- tretungsmandat im Scheidungsverfahren wieder auf Rechtsanwalt M._ zu übertragen, worum dieser die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 27. November 2017 ersucht (vgl. KESB act. 504), nachdem sich nun eine vom Beistand eingesetzte Fachanwältin für Familienrecht mit dieser Angelegen- heit befasst und gemäss der Stellungnahme des Beistandes vom 20. Februar 2018 bereits einen Gegenvorschlag zum Konventionsentwurf ausgearbeitet hat. Abgesehen von den zusätzlichen Kosten eines weiteren Mandatswech- sels würde sich das Scheidungsverfahren noch weiter in die Länge ziehen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die KESB Nordbünden im Rahmen ihres ihr weit zustehenden Ermessens richtig entschieden, in- dem sie den Antrag auf Wechsel der derzeitigen Beistandsperson abwies (Dispositivziffer 5.). Der Entscheid ist damit zu schützen und die Beschwer- de gesamthaft abzuweisen. ZK1 17 143Entscheid vom 17. April 2018

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