4 PKG 2017 36 4– Zur gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehe- lichen Gemeinschaft; Art. 163 ZGB. Grundsätze (Erw. 4). – Anwendung auf den konkreten Fall, ausgehend von der durch die Vorinstanz getroffenen Regelung (Erw. 5-7). Aus den Erwägungen: 4.1.Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehe- gatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst wenn mit einer Wiederaufnah- me des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 163 ZGB; Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 163 ZGB; Jann Six, Ehe- schutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.53). Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Was gebührend ist, richtet sich nach den Bedürfnissen und den wirtschaftlichen Verhältnis- sen der Ehegatten (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Auflage, Bern 1999, N 22 u. N 24 zu Art. 163 ZGB). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getrof- fenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleis- tungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Der ursprüngliche Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll; anders entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung hinaus (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg], Basler Kom- mentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst der gebüh- rende Unterhalt der Familie, die Ehegatten verpflichtet, dass sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten beteiligt. Es ist somit denkbar, dass das Gericht die von den Ehegat- ten für das Zusammenleben getroffene Vereinbarung ändern muss, um sie
PKG 2017 4 37 den neuen Lebensverhältnissen anzupassen (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013 E. 4). 4.2.1.Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Parteien. Der Bedarf richtet sich nach den individu- ellen Bedürfnissen der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB). Er kann unterteilt werden in die Haushaltskosten einerseits und in die Auf- wendungen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder ander- seits (im Einzelnen vgl. bspw. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 163 ZGB; Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, a.a.O., N 4 zu Art. 163 ZGB). In der Praxis wird für die Bedarfsermittlung in der Regel auf die Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum abgestellt (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.61). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkünften der Ehegatten – Erwerbseinkommen, Renten- leistungen und Vermögensertrag – sowie ihren Vermögenswerten, wobei allfällige Schulden in Abzug zu bringen sind (im Einzelnen vgl. bspw. Bern- hard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 163 ZGB, sowie die nachstehenden Ausführungen). 4.2.2.Bei den Einkünften ist zunächst das tatsächlich erzielte Er- werbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49; Bern- hard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 23 zu Art. 163 ZGB). Sofern das tatsächliche Einkommen beider Ehegatten zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, ist auf ein der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes Gatten entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen, sofern dessen Er- zielung zumutbar und tatsächlich möglich ist (im Einzelnen vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Dies betrifft nicht nur Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermögenser- trag. Ein Ehegatte kann daher auch verpflichtet sein, sein Vermögen anders anzulegen, um den nötigen Ertrag zu erwirtschaften (Urteil des Bundesge- richts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 m.w.H.; Heinz Haus- heer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 163 ZGB). Zulässig ist sodann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus zumut- barer und möglicher Vermietung von Wohneigentum (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.148 m.w.H.). 4.2.3.Allfällig vorhandenes Vermögen wirkt sich einerseits über den Vermögensertrag auf das Einkommen der Parteien aus. Tatsächlich erzielte Vermögenserträge von Konten und Wertpapieren oder von Im- mobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksich- tigen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.40 u. 01.75; Jann
4 PKG 2017 38 Six, a.a.O., Rz. 2.155). Anrechenbar sind, wie vorstehend dargelegt, unter Umständen aber auch hypothetische Vermögenserträge. Anderseits ist für die Einschätzung der jeweiligen Leistungsfähigkeit – namentlich während bestehender Ehe – auch die Vermögenssubstanz bestimmend, indes nur so- weit, als es im Einzelfall zumutbar erscheint, diese für den Unterhalt ein- zusetzen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.76). Ob und in welchem Umfang es sich als zumutbar erweist, Vermögen für den laufenden Unterhalt zu verwenden, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind insbesondere der bisheri- ge Lebensstandard, der allenfalls zeitlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der laufende Bedarf aus dem Einkommen zu bestreiten ist. Reichen die Einkünfte nicht aus und ist den Ehegatten auch kein zusätzliches Einkom- men möglich oder zumutbar, haben sie sich in erster Linie in ihrer Lebens- haltung einzuschränken. Die Anzehrung der Vermögenssubstanz ist nur in Ausnahmefällen bzw. subsidiär zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist, wenn es gilt, kurze finanzi- elle Engpässe zu überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszuglei- chen, oder wenn das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den eine Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (BGE 134 III 581 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 sowie 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 176 ZGB; Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.140 u. 03.142 ff.; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.156). Im vorgerückten Alter ist ein Vermögensverzehr eher zumutbar, weil Vermögen ja gerade im Hinblick auf die Altersvorsor- ge gebildet wird. Von Ehegatten im vorgerückten Alter darf daher – auch bei einer Unterdeckung des Schuldners – in einer Mangelsituation verlangt werden, dass analog zum Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2, 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5 m.w.H. sowie 5P.472/2006 vom 15.Januar 2007 E. 3.2; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 33 zu Art. 176 ZGB). Das Vermögen ist aber grundsätzlich dann nicht zu berücksichti- gen, wenn es nicht leicht realisierbar ist, wenn es aus einer Erbschaft stammt oder in die Familienwohnung investiert worden ist (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 = Pra 2003 Nr. 85; Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2015 vom 29. September
PKG 2017 4 39 2015 E. 2.1.2 m.w.H.). 4.2.4.Der Familienunterhalt ist in erster Linie durch die Errun- genschaft zu bestreiten. Nur in Ausnahmefällen ist es einem Ehegatten des- halb zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts, namentlich auf Erbschaf- ten, zurückzugreifen, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Dies bedeutet aber nicht, dass das Eigengut stets unantastbar bleiben müsste, auch dann nicht, wenn es ererbt wurde, zumal Art. 163 ZGB nicht zwischen Eigengut und Errungenschaft unterscheidet, sondern ganz allgemein von den Kräf- ten der Ehegatten spricht. Die güterrechtliche Zuordnung des Vermögens, welches angezehrt werden muss, ist somit nur ein Aspekt unter anderen, der in die Abwägung einzufliessen hat, und ein Eingriff in die Substanz des Eigenguts ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als selbst Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen – zumindest während bestehender Ehe – nicht absolut geschützt bleiben. Gerade bei äl- teren Ehegatten im Pensionsalter kann der Rückgriff auf das Eigengut im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Umstände durchaus zumutbar sein, da bei diesen regelmässig die Möglichkeit wegfällt, das Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit zu steigern. Zudem dauerte die Ehe häufig lange und war damit in höchstem Masse lebensprägend. In solchen Ver- hältnissen kommt der Pflicht zu ehelicher Solidarität erhöhte Bedeutung zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY160003 vom 26. August 2016 E. III/C/4.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 581 E. 3.5; Urteile des Bun- desgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 m.w.H. sowie 5A_449/2008 vom 15. September 2008 E. 3.3; Heinz Hausheer/Rolf Brun- ner, a.a.O., Rz. 03.146). 4.3.Massgebender Zeitpunkt zur Festlegung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung. Allerdings können Unterhaltsleistungen nach Art. 176 ZGB gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (BGE 115 II 201; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.58). Bei rück- wirkender Festlegung der Unterhaltspflicht muss geprüft werden, ob im Zeitraum, für den rückwirkend Unterhalt verlangt wird, die Verhältnisse gleich oder zumindest ähnlich waren. Ergeben sich in der finanziellen Si- tuation des Unterhaltsverpflichteten wesentliche Veränderungen, muss ein die Unterhaltspflicht beurteilendes Gericht verschiedene Zeitabschnitte unterscheiden und die Unterhaltsbeiträge differenziert gestützt auf die kon- kreten Verhältnisse im jeweiligen Zeitabschnitt festsetzen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 7.2.1; vgl. auch Jann Six, a.a.O., Rz. 2.65 u. 2.136). 4.4.Die Bemessung einer Unterhaltsrente liegt im richterlichen Er- messen. Da sich das Ausmass des Beizugs von Vermögen auf die Höhe der
4 PKG 2017 40 Rente auswirkt, muss auch im richterlichen Ermessen liegen, wie stark das Vermögen beigezogen werden soll (Urteile des Bundesgerichts 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4 sowie 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5a; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 11). 5.Im angefochtenen Urteil ermittelte die Vorinstanz für die Ehe- frau einen Bedarf von durchschnittlich CHF 6’149.00 pro Monat, bestehend aus den Pflege- und Betreuungskosten des Seniorenzentrums A._ in O.1_ von durchschnittlich rund CHF 5’740.00 und den Kosten für die Kran- kenkasse von CHF 409.00. Bei einer monatlichen AHV-Rente von CHF 1’755.00 resultiere ein Manko von CHF 4’394.00 pro Monat (E. 16.3, S. 5, des angefochtenen Entscheids). Beim Ehemann ging die Vorinstanz von ei- nem monatlichen Einkommen von CHF 2’400.00 aus, bestehend aus der AHV-Rente von CHF 1’725.00 sowie Mieteinnahmen in Höhe von CHF 650.00 aus der Liegenschaft C._ und von CHF 25.00 aus der Liegenschaft E.. Den Bedarf des Ehemannes bezifferte sie mit CHF 2’311.00 (Grund- bedarf CHF 1’200.00, Wohnkosten/Nebenkosten CHF 500.00, Kranken- kasse CHF 411.00, Steuern geschätzt CHF 200.00), so dass sie im Ergeb- nis einen Überschuss von CHF 89.00 pro Monat feststellte. Im Weiteren führte der Vorderrichter aus, dass der Ehemann über flüssige Mittel in der Höhe von CHF 103’404.00 sowie über mehrere Grundstücke in O.2 mit einem Verkehrswert von CHF 775’600.00 verfüge. Zu diesem Wert gelangte er gestützt auf die amtlichen Schätzungen der Grundstücke Nr. 210 (CHF 285’000.00), Nr. 227 (CHF 336’500.00) und Nr. 589 (CHF 154’100.00); die unbebauten Grundstücke Nr. 228, 236, 321 und 322 liess er unberücksich- tigt (E. 16.4, S. 6, des angefochtenen Entscheids). Aufgrund dieser Aus- gangslage gelangte die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dass der Ehemann seinen Bedarf decken könne, ohne Vermögen anzuzehren. Eine Anzehrung sei indes notwendig, um den Bedarf der Ehefrau zu decken. Ein Vermögensverbrauch im Alter sei angezeigt, wenn das Vermögen zum Gebrauch im Alter angespart worden sei und die Parteien dieses Alter er- reicht hätten. Dass der geforderte Unterhalt weit über der bisher gelebten Lebensführung sei, sei nicht entscheidend. Es sei ärztlich attestiert, dass die Ehefrau nicht mehr zu Hause gepflegt werden könne, so dass auf die derzeitigen Kosten im Pflegeheim und nicht auf den Standard während der Ehe abgestellt werden müsse. Auch der Ehemann habe anerkannt, dass die Ehefrau fremdbetreut werden müsse. Soweit der Ehemann geltend mache, die Wohnung sei voraussichtlich nur bis Frühling vermietet, könne ihm nicht gefolgt werden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er die Woh- nung nicht weiterhin vermieten könne, und es stehe ihm offen, einen neuen Mieter zu suchen, so dass er weiterhin Mieteinnahmen generieren könne. Ferner gehe die – betragsmässig nicht beschränkte – eheliche Beistands- pflicht der öffentlichen Unterstützung durch Ergänzungsleistungen vor. In
PKG 2017 4 41 Anbetracht dessen werde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau die bisher aufgelaufenen Unterbringungskosten im Seniorenzentrum A._ von CHF 40’177.65, welche ausgewiesen und nicht bestritten seien, sowie die zukünf- tigen Kosten ab 1. Dezember 2016, soweit diese nicht durch die AHV-Rente der Ehefrau gedeckt seien, zu bezahlen (E. 16.5, S. 6 f., des angefochtenen Entscheids). 6.Der Ehemann rügt in seiner Berufung zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 6.1.1.Als Erstes führt er aus, es treffe zu, dass er über Vermögen verfüge, welches aus Liegenschaften bestehe, und dass den in den Akten lie- genden amtlichen Schätzungen ein Grundstückswert von CHF 775’000.00 zu entnehmen sei. Dieser Wert gebe allerdings nicht die korrekte Situation der Vermögenswerte wieder. Er stamme aus der amtlichen Schätzung des Jahres 2003 und sei somit 14 Jahre alt. Die wirtschaftliche Lage in O.2 _ sei gerichtsnotorisch schlecht, die Einwohnerzahl stagniere. Es sei offen- sichtlich nicht davon auszugehen, dass in der Gemeinde O.2 _ überhaupt eine Nachfrage nach sanierungsbedürftigen Liegenschaften bestehe. Die überbauten Liegenschaften seien sehr alt und wiesen einen hohen Sanie- rungsbedarf aus. Die weiteren Grundstücke seien klein sowie der Bebau- barkeit nicht zuzuführen und damit wertlos. Aufgrund des Alters und des Sanierungsbedarfs sei der Verkehrswert der überbauten Grundstücke tief. Zudem könne das landwirtschaftliche Grundstück nicht ohne Weiteres ver- kauft werden und wäre aufgrund der Pacht noch ein Vorkaufsrecht zu beach- ten. Hinzu komme, dass dem Handel mit Liegenschaften nach Inkrafttreten der Gesetzgebung betreffend die Zweitwohnungsinitiative engste Grenzen gesetzt seien. Damit könne offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass Grundstückswerte von CHF 775’600.00 beständen. Zudem habe die Vorinstanz die Feststellung, dass die Werte auf dem Markt nicht verfüg- bar seien, zu Unrecht unterlassen. Schliesslich sei angesichts des Alters des Ehemannes offensichtlich, dass eine Belehnung der Grundstücke mit einer Hypothek nicht möglich sei. Zusammenfassend sei der Ehemann zwar Ei- gentümer der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Grundstücke, doch wiesen diese im Handel nicht den im Sachverhalt festgestellten Wert auf, seien jedenfalls nicht kurz- oder mittelfristig zu diesem Wert zu veräussern und auch nicht hypothekarisch belastbar (Ziff. III/5–10 der Berufung). Die Ehefrau hält dem entgegen, es sei gerichtsnotorisch, dass die amtlichen Schätzungen in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Än- derungen erfahren hätten. Diese hätten das Alter und den Sanierungsbedarf der einzelnen Liegenschaften sodann mitberücksichtigt. Es sei durchaus an- gebracht und legitim, dass sich der Eheschutzrichter auf die amtlichen Ver- kehrswerte abstütze. Der Berufungskläger habe keine Beweise vorgelegt, welche die Verkehrswerte der Liegenschaften in Frage stellten. Dass die
4 PKG 2017 42 wirtschaftliche Lage in O.2 _ gerichtsnotorisch schlecht sei, werde bestrit- ten. Es sei im Gegenteil gerade mit der Neueröffnung des Hotels D._ sogar ein Aufschwung mit vermehrten Nachfragen auf dem Liegenschaftsmarkt zu verzeichnen (Ziff. II/8–13 der Berufungsantwort). 6.1.2.Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem Ehemann, die Un- zumutbarkeit des Vermögensverzehrs als anspruchshindernde Tatsache zu behaupten und glaubhaft zu machen. Bei den Behauptungen des Eheman- nes, dass die wirtschaftliche Lage in O.2 _ schlecht sei, dass die Einwohner- zahl stagniere, dass im erwähnten Ort keine Nachfrage nach sanierungs- bedürftigen Liegenschaften bestehe und dass die Grundstücke im Handel nicht kurz- oder mittelfristig zum von der Vorinstanz festgestellten Wert zu veräussern seien, handelt es sich nun aber um unechte Noven. Da der Ehemann nicht ausführt, weshalb er die entsprechenden Tatsachen nicht bereits vor erster Instanz hätte vorbringen können, erweisen sich diese als unzulässig und sind nicht zu hören. Dasselbe gilt für die Argumentation des Ehemannes, dass eine Belehnung der Grundstücke mit einer Hypothek an- gesichts seines Alters nicht möglich sei. Letzteres wird von ihm im Übrigen auch nicht verlangt. Zu prüfen bleibt in diesem Sinn, ob der Ehemann zu Recht geltend macht, dass die Grundstücke aufgrund ihres Alters und ihrer Sanierungsbedürftigkeit nicht CHF 775’600.00 wert sind. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren die amtlichen Schätzungen der Grundstücke Nr. 210, Nr. 227 und Nr. 589 ein. Aus diesen geht ein Wert des in Liegenschaften gebundenen Vermögens des Eheman- nes von CHF 775’600.00 hervor (Verkehrswert Grundstück Nr. 210 [F ] CHF 285’000.00, Verkehrswert Grundstück Nr. 227 [C.] CHF 336’500.00, Verkehrswert Grundstück Nr. 589 [E.] CHF 154’100.00, vgl. die Beilagen der Gesuchstellerin, act. 6). Der Verkehrswert richtet sich nach den bei glei- chen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Verkaufspreisen (Art. 25 der Verordnung über die amtlichen Schätzungen [SchV; BR 850.110]). Bei der Schätzung werden auch Alter und Zustand der Gebäude berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a SchV). Die Tatsache, dass die Schätzungen aus dem Jahr 2003 stammen, dürfte keinen massgeblichen Einfluss auf den Verkehrswert haben, waren die entsprechenden Liegen- schaften doch bereits im Jahr 2003 sehr alt, so dass ausgeschlossen werden kann, dass ihr Wert in den folgenden 14 Jahren stark gesunken ist. Eine neue Schätzung wurde vom Ehemann nicht verlangt. Er vermag unter diesen Umständen nicht glaubhaft zu machen, dass der aus der amtlichen Schätzung resultierende Verkehrswert aus dem Jahr 2003 aufgrund des Alters und der Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaften höher als der tatsächliche ist. Es fällt allerdings auf, dass auf der amtlichen Schätzung der Par- zelle Nr. 227 (C.) eine handschriftliche Notiz angebracht ist, die auf den
PKG 2017 4 43 Verkauf eines Teils dieser Parzelle hindeutet. Der Ehemann weist im Be- rufungsverfahren – im Zusammenhang mit den Darlegungen zu seinem Vermögensstand (vgl. E. 6.2.1) – denn auch darauf hin, dass es sich bei sei- nem Vermögen um den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft C._ handle (Ziff. III/12 der Berufung). Diesen Liegenschaftsverkauf erwähnte er be- reits im erstinstanzlichen Verfahren, wo er sich auch auf den entsprechend tieferen Steuerwert der Liegenschaft berief (Stellungnahme vom 16. Feb- ruar 2017, Ziff. III/3 f.). Zudem reichte er dort eine Eigentumsbestätigung des Grundbuchamts O.1_ vom 22. Dezember 2016 ein (vgl. die Beilagen des Gesuchsgegners, act. 2), aus der hervorgeht, dass die Parzelle Nr. 227 lediglich noch 547 m 2 (Gebäudegrundfläche und Umschwung) umfasst, im Gegensatz zur amtlichen Schätzung aus dem Jahr 2003 mit einer Fläche von insgesamt 1’410 m 2 . Aus dem der edierten Steuererklärung 2014 beige- legten Einspracheentscheid vom 25. September 2015 (vgl. Editionen, act. 4/2) ergibt sich nun, dass von der Parzelle Nr. 227 am 4. Oktober 2013 534 m 2 Land abgetrennt und verkauft worden sind und es zudem bereits in den Jahren zuvor zu diversen Handänderungen gekommen ist. Unter diesen Umständen erweist sich der Verkehrswert der erwähnten Parzelle gemäss amtlicher Schätzung vom 11. April 2003 von CHF 336’500.00, der auf einer Grundfläche von 1’410 m 2 beruht, als offensichtlich unrichtig. Abzustützen ist vielmehr auf die erwähnte Eigentumsbestätigung bzw. den vorgenannten Einspracheentscheid und damit auf eine Grundstücksgrösse von noch 547 m 2 und einen Verkehrswert von gerundet CHF 221’500.00 (Verkehrswert Gebäude mit 460 m 2 Grundfläche CHF 212’000.00 + Verkehrswert Um- schwung 87 m 2 à CHF 110.00 = CHF 9’570.00). Somit ist hinsichtlich des Werts des Grundeigentums des Eheman- nes von einem Verkehrswert von CHF 660’600.00 auszugehen (Verkehrs- wert Grundstück Nr. 210 [F.] CHF 285’000.00, Verkehrswert Grundstück Nr. 227 [C.] CHF 221’500.00, Verkehrswert Grundstück Nr. 589 [E._] CHF 154’100.00). 6.2.1.Im Weiteren bringt der Ehemann vor, es sei zutreffend, dass er per 1. Februar 2017 noch über ein Barvermögen von CHF 103’404.00 ver- fügt habe. Die Vorinstanz habe indessen zu Unrecht unerwähnt gelassen, dass sein Vermögen massiv kleiner geworden sei. Noch per Ende 2015 habe er über Barvermögen von CHF 137’254.00 verfügt. Ende des Jahres 2014 habe das Barvermögen CHF 243’700.00 betragen, wovon CHF 53’554.00 auf den Namen der Ehefrau gelautet hätten. Sein Vermögen habe daher noch rund CHF 190’000.00 umfasst. Per Ende 2013 schliesslich hätten sich die Wertschriften auf CHF 301’814.00 belaufen. Davon hätten CHF 62’054.00 auf den Namen der Ehefrau gelautet, womit er über ein Barver- mögen von CHF 248’000.00 verfügt habe. Mit dieser Vermögensentwick- lung habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Sie habe damit zu Unrecht nicht
4 PKG 2017 44 festgestellt, dass sein Barvermögen innerhalb von drei Jahren um rund CHF 145’000.00 abgenommen habe und er seine verfügbare Vermögenssubstanz somit stark gebraucht habe. Diese Werte seien grösstenteils für die Ehe- frau zur Verfügung gestellt worden. Er habe nämlich unbestrittenermas- sen die aufgelaufenen Rechnungen der Ehefrau bezahlt, und zwar in einem erheblichen Ausmass, zuletzt mit einer Überweisung von CHF 65’000.00 an die Tochter, welche mit der Zahlung der Rechnungen betraut gewesen sei. Offenbar sei dieser Betrag im März 2016 aufgebraucht gewesen. Einen genauen Überblick habe er indessen nicht, da ihm ein Einblick in die Un- terlagen verwehrt worden sei. Beim Vermögen des Ehemannes handle es sich um den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft C., welche er aus seinem Eigengut im Jahre 1962 gekauft habe. Diese Feststellungen habe die Vorinstanz unterlassen, obwohl sie für die Beurteilung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung gewesen wären und auch ein entsprechender Be- weisantrag gestellt worden sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich zu Unrecht bzw. in diesem Punkt gar nicht festgestellt (Ziff. III/11 u. 12 der Berufung). Die Ehefrau macht geltend, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, sich mit der Vermögensentwicklung der vergangenen Jahre zu befassen, zu- mal dies auch unerheblich sei. Dass der Ehemann auch Eigengutsmittel zur Deckung seines Lebensbedarfs und desjenigen seiner Ehefrau verwendet habe, sei nicht zu beanstanden und zudem Ausfluss der ehelichen Beistand- spflicht. Es sei völlig unerheblich, ob die Mittel aus Errungenschaft oder Eigengut stammten (Ziff. II/14 u. 15 der Berufungsantwort). 6.2.2.Es ist unbestritten, dass der Ehemann bis Ende März 2016 einen erheblichen Teil der Unterbringungskosten der Ehefrau im Seni- orenzentrum A. bezahlt hat. Um welchen Betrag es sich genau handelt, ist nicht bekannt. Zu beachten ist immerhin, dass nach den Ausführungen des Ehemannes in den Ziffern III/11 und III/13 der Berufungsschrift so- wie gemäss den vorinstanzlichen Akten (Editionen, act. 4/1–4/3) auch das Vermögen der Ehefrau zwischen Ende 2013 und Ende 2015 um rund CHF 62’000.00 abgenommen hat und mittlerweile offenbar aufgebraucht ist. Sie hat demnach in der fraglichen Zeit ebenfalls einen Beitrag an ihre Heim- kosten geleistet. Angesichts der bescheidenen Altersrenten der Ehegatten X._ steht ferner fest, dass die Kosten des Aufenthalts der Ehefrau im Seni- orenzentrum A._ auch aus dem Vermögen der Ehegatten gedeckt werden mussten. Dies entsprach im Übrigen der – wenn auch stillschweigend bzw. aufgrund der gegebenen Umstände getroffenen – Vereinbarung unter den Ehegatten, auf der sich der Ehemann, solange er dieser unwidersprochen nachlebte – also bis Ende März 2016 –, behaften lassen muss. Im Ergebnis kann offenbleiben, wie hoch die Kosten des Seniorenzentrums A._ seit dem Eintritt der Ehefrau in die Institution exakt waren und welchen Teil davon
PKG 2017 4 45 der Ehemann bis im März 2016 konkret übernommen hat. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs nämlich anhand der Verhält- nisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches zu beurteilen (vgl. E. 4.3), also anhand der Verhältnisse im Dezember 2016 bzw., da rück- wirkend Unterhalt verlangt wird, in den Monaten davor. Entscheidend ist daher, über welche Vermögenswerte der Ehemann in diesem Zeitpunkt ver- fügte bzw. ob aufgrund des damals vorhandenen Vermögens ein (weiterer) Vermögensverzehr zumutbar ist. Ferner führt ein Vermögensverzehr vor Einreichung des Eheschutzgesuches, selbst wenn dieser erheblich ist, nicht dazu, dass für die Zukunft per se kein Verbrauch des Vermögens mehr zu- mutbar wäre, zumal die eheliche Beistandspflicht nicht auf einen bestimm- ten Betrag beschränkt ist. Die Zumutbarkeit ist vielmehr anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl. im Allgemeinen E. 4.2.3. sowie zur Interessenabwägung im vorliegenden Fall E. 7). In diesem Sinn ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass sie keine detaillierten Abklä- rungen zum Umfang des Vermögensverzehrs in der Vergangenheit getrof- fen hat und die vom Ehemann in diesem Zusammenhang offerierten Bewei- se nicht abgenommen hat, zumal die Ehefrau im Übrigen nicht bestritten hat, dass an die Tochter B._ eine Überweisung von CHF 65’000.00 erfolgt ist und dass jene mit diesem Betrag Rechnungen der Ehefrau bezahlt hat. Ausserdem kann auch im Berufungsverfahren auf entsprechende Ermitt- lungen verzichtet werden. 6.3.1.Sodann wird seitens des Ehemannes geltend gemacht, die noch vorhandenen Vermögenswerte würden alle auf seinen Namen lauten. Sie sei- en zu Beginn der Ehe erworben worden. Auch wenn eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht Teil des Verfahrens und auch keine Auflösung des Güterstands angeordnet worden sei, sei offensichtlich, dass wesentliche Teile dieses Vermögens Eigengutsansprüche darstellten. Grundbuchlich habe die Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf Ansprüche aus dem Eigentum verzich- tet und hätten die Parteien ihr Vermögen auch sonst schon einander zugeteilt. Dies habe der Ehemann in seinem Schreiben an das Regionalgericht Plessur vom 30. Dezember 2016 festgehalten (Ziff. III/13 der Berufung). Die Ehefrau bestreitet einen Verzicht auf die güterrechtlichen An- sprüche gegenüber ihrem Ehemann, nur weil die Liegenschaften alleine auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen sind. Dies habe übrigens einer weit verbreiteten Praxis unter dem alten Eherecht entsprochen und sei kein Beweis dafür, dass bereits eine güterrechtliche Auseinandersetzung vor- genommen worden sei. Es sei sogar zu vermuten, dass einige der auf den Namen des Ehemannes eingetragenen Grundstücke Eigengut der Ehefrau darstellten (Ziff. II/16 der Berufungsantwort). 6.3.2.Wie in E. 4.2.4. dargelegt wurde, ist ein Rückgriff auf das Eigengut im konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen, namentlich bei äl-
4 PKG 2017 46 teren Ehegatten im Pensionsalter. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob es sich bei den Vermögenswerten des Ehemannes, auf die zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Ehefrau zurückgegriffen werden soll, um Ei- gengut oder um Errungenschaft handelt, offenbleiben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt hat, dass im Eheschutz- bzw. im Massnahmever- fahren keine Vermögensverschiebung durch zu hohe Unterhaltsbeiträge eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; BGE 121 I 97 E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu allerdings nicht vor, dient der von der Ehefrau anbegehrte Unterhalt doch der Deckung ihres minimalen, wenn aufgrund des Heimaufenthalts auch hohen Bedarfs. Eine Vermögensbildung ist auszuschliessen. 6.4.1. Schliesslich führt der Ehemann in seiner Berufung aus, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf zu Recht mit monatlich CHF 2’311.00 beziffert. Allerdings habe sie zu Unrecht festgestellt, dass er ei- nen Überschuss erziele. Zwar erhalte er monatlich CHF 1’725.00 aus der AHV und CHF 25.00 aus der Verpachtung des E._ sowie in den fünf Win- termonaten einen Mietzins von monatlich CHF 650.00, der aufgrund der Vermietung einer Liegenschaft an die beiden Betreiberinnen eines Res- taurants zustande komme. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine jährliche Vermietung zu einem Mietzins von CHF 650.00 aufgrund des Zustands der Liegenschaft nicht möglich. Er könne von Glück reden, dass er überhaupt Mieter gefunden habe. Die Liegenschaft sei sanierungs- bedürftig und könne nicht ohne Weiteres sonst vermietet werden. Die vor- instanzliche Feststellung, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Wohnung nicht länger vermietet werden könne, sei zu Unrecht erfolgt. Es stehe dem Ehemann insbesondere nicht frei, nach anderen Mietern zu suchen. Sol- ches sei in O.2_ für die fragliche Wohnung unmöglich. Vielmehr sei ihm der tatsächliche Mietertrag zuzurechnen. Der durchschnittliche Mietzins betrage CHF 300.00, womit im monatlichen Schnitt an Stelle eines Über- schusses eine Unterdeckung von CHF 261.00 resultiere. Im Übrigen habe der Ehemann auch nach Einstellung der Zahlungen an das Seniorenheim A._ immer noch die Krankenkassenprämien der Ehefrau bezahlt und damit eine Unterdeckung von weiteren CHF 400.00 in Kauf genommen. Unbestritten sei, dass der Lebensaufwand der Ehefrau derzeit monatlich rund CHF 6’200.00 betrage, bestehend aus Pflegekosten von rund CHF 5’800.00 und Kosten der Krankenkasse von rund CHF 400.00. Die Kos- ten dürften aufgrund der ständigen Erhöhung der Pflegestufen ansteigen. Bei einem AHV-Einkommen von monatlich CHF 1’755.00 resultiere bei der Ehefrau eine Unterdeckung von monatlich ca. CHF 4’445.00 (Ziff. III/14–18 der Berufung).
PKG 2017 4 47 Die Ehefrau hält dem entgegen, die Begründung des Eheschutz- richters sei durchaus stichhaltig. Es könne zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann seine Mietwohnung zu einem Zins von CHF 650.00 dauernd vermieten könne. Dass er entsprechende Bemühungen un- terlasse, habe er sich selbst anrechnen zu lassen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht einen Überschuss festgestellt. Dass der Ehemann die Kranken- kassenprämien der Ehefrau bezahlt habe, werde bestritten. Jener habe kei- ne Beweise ins Recht gelegt (Ziff. II/17–21 der Berufungsantwort). 6.4.2. Wie in E. 4.2.3. dargelegt, sind bei der Ermittlung der Ein- künfte eines Unterhaltsschuldners auch Vermögenserträge zu berücksichti- gen, seien diese tatsächlicher oder hypothetischer Natur. Die Beweislast für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der pflichtigen Partei und daher auch für die Voraussetzungen für hypothetische Vermögenserträge liegt grund- sätzlich bei der unterhaltsfordernden Partei (Art. 8 ZGB; vgl. auch das Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 175 vom 12. April 2017 E. 4c/bb). Zu beachten ist nun, dass die anwaltlich vertretene Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch nicht ausdrücklich hypothetische Vermögenserträ- ge geltend gemacht bzw. weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass eine ganzjährige Vermietung der Liegenschaft C._ zumutbar und tatsäch- lich möglich sei. Zudem hat sie die Behauptung des Ehemannes, dass er nur während einer bestimmten Periode Mieterträge von CHF 650.00 pro Monat erziele, nicht bestritten. Da vorliegend lediglich die beschränkte Untersu- chungsmaxime gilt, hatte die Vorinstanz nun keinen Grund, von Amtes we- gen hypothetische Mieterträge zu berücksichtigen. Hätte sie entsprechende Einkünfte anrechnen wollen, hätte sie sodann die Zumutbarkeit bzw. die tatsächliche Möglichkeit der Vermietung des Grundstücks während des ge- samten Jahres überprüfen müssen. Dies hat sie indes vollständig unterlas- sen und insofern willkürlich gehandelt. Ausserdem würde die Berücksichti- gung eines hypothetischen Vermögensertrags, ohne dass die Ehefrau diesen geltend gemacht hat bzw. ohne dass der Ehemann darauf aufmerksam ge- macht und von Amtes wegen aufgefordert worden ist, seine Bemühungen betreffend Suche eines ganzjährigen Mieters darzulegen und zu belegen, das rechtliche Gehör des Ehemannes verletzen. Seine Rüge betreffend An- rechnung von Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 650.00 erweist sich daher als begründet. Damit ist bei der Festlegung des Einkommens des Ehemannes vom effektiv erzielten Mietertrag von CHF 3’800.00 pro Jahr bzw. abgerundet CHF 300.00 pro Monat auszugehen (vgl. die Steuererklärungen 2013–2015 [Editionen, act. 4/1–4/3] sowie die Ausführungen des Ehemannes in Ziff. II/16 der Berufung). Seine Einkünfte belaufen sich folglich auf monatlich CHF 2’050.00 (Rente CHF 1’725.00, Mietertrag C._ CHF 300.00, Pachter- trag E._ CHF 25.00) und reichen im Umfang von CHF 261.00 nicht aus, um
4 PKG 2017 48 seinen Grundbedarf von monatlich CHF 2’311.00 zu decken. Die Kranken- kassenprämien der Ehefrau wurden seitens der Vorinstanz im Übrigen zu Recht in deren Bedarf eingerechnet. 6.5. Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszuge- hen, dass das in Liegenschaften gebundene Vermögen des Ehemannes einen Wert von CHF 660’600.00 aufweist und sich sein Barvermögen am 1. Januar 2016 auf CHF 137’254.00 (Editionen, act. 4/3) und am 1. Februar 2017 auf CHF 103’404.00 (Beilagen Gesuchsgegner, act. 3) belief. Im Weiteren steht fest, dass der Ehemann seinen Grundbedarf von monatlich CHF 2’311.00 mit seinen Einkünften von monatlich CHF 2’050.00 nicht decken kann und folglich ein Manko im Umfang von CHF 261.00 pro Monat besteht, und dass die monatliche Unterdeckung der Ehefrau rund CHF 4’400.00 beträgt (Einkünfte CHF 1’755.00 [AHV-Rente; Editionen, act. 4/3], Bedarf CHF 6’149.00, bestehend aus durchschnittlichen Pflege- und Betreuungskosten von CHF 5’740.00 [Beilagen Gesuchstellerin, act. 1 u. 2] sowie Krankenkas- senprämien von CHF 409.00 [Editionen, act. 4/3]). 7.1.1.In rechtlicher Hinsicht rügt der Ehemann, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Würdigung der festge- stellten Umstände und derjenigen Tatsachen, die korrekterweise hätten festgestellt werden müssen, rechtswidrig seien und gegen den Grundsatz der ehelichen Beistandspflicht verstossen würden. Die eheliche Beistandspflicht sei nicht unbeschränkt, sondern durch die individuelle Leistungsfähigkeit begrenzt. Kein Ehegatte sei verpflichtet, mehr an den Unterhalt beizutra- gen, als ihm seine Kräfte erlaubten, selbst wenn nicht der ganze Bedarf der Familie befriedigt werden könne. Ausserhalb der Kräfte eines Ehegatten liege nicht nur, was objektiv nicht erbracht werden könne, sondern auch jene Leistung, die einer Selbstaufgabe gleichkäme. Dies hänge wiederum nicht nur von der Leistungskraft und der Höhe der geforderten Leistung ab, sondern auch von der Dauer der Leistungspflicht. Entsprechend könne für eine kurze Dauer eine bestimmte Leistung als tragbar erachtet werden, die für eine längere Zeit nicht tragbar sei. In der Regel sei die Leistung eines Geldbetrags dann nicht mehr zumutbar, wenn der pflichtigen Person wegen dieses Unterhaltsbeitrages von ihrem eigenen Einkommen kein genügender Betrag mehr bleibe, um das eigene Existenzminimum zu decken. Die An- zehrung von Vermögen könne erst erfolgen, wenn das laufende Einkommen nicht mehr ausreiche, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken und kurzfristige finanzielle Engpässe zu überbrücken seien. Der Rückgriff auf das Vermögen bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheine, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, sei anhand sämtlicher Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu beurteilen. Auf die Substanz des Eigenguts zurückzugreifen sei nur in Ausnahmefällen zumutbar. Dies dürfe jedoch nicht so weit gehen,
PKG 2017 4 49 dass ein Ehegatte gezwungen werde, sein Eigengut über den Unterhalt voll- ständig mit dem anderen zu teilen. Im konkreten Fall liege eine besondere Situation vor. Die Ehegat- ten hätten lange Jahre in O.2_ zusammengelebt und einen bescheidenen Lebensstandard gepflegt, den sie mit ihrer AHV-Rente und den wenigen Einkünften aus der temporären Vermietung der Liegenschaft C._ hätten finanzieren können. Mit dem Eintritt der Ehefrau in das Seniorenheim A._ hätten sich die Grundlagen massiv verändert. Der Bedarf der Ehefrau sei massiv angestiegen und entspreche in keinster Weise mehr den lange geleb- ten ehelichen Verhältnissen. Die Unterdeckung der Ehefrau von monatlich mindestens CHF 4’445.00 werde zudem erfahrungsgemäss mit zunehmen- dem Fortschritt der Demenz noch erheblich ansteigen. Der Ehemann habe grundsätzlich Anspruch auf seinen Minimalbedarf und könne nicht zu wei- teren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, nachdem er selbst eine Un- terdeckung hinzunehmen habe. Soweit ein Vermögensverzehr überhaupt zumutbar wäre, gelte dies selbstredend vorab für die eigenen Bedürfnisse. Er habe sein Barvermögen, hauptsächlich für die Bezahlung von Heim- und Krankenkassenrechnungen seiner Ehefrau, in kurzer Zeit um CHF 145’000.00 verringert und den grössten Teil seiner Liquidität verloren. Die- se bereits erbrachten Leistungen dürften für die Beurteilung der ehelichen Beistandspflicht nicht ausser Acht gelassen werden. Die Gutheissung der gegnerischen Ansprüche mit der Bezahlung von CHF 40’177.65 für die Zeit vor dem 1. Dezember 2016 sowie der monatlichen Bezahlung aller zukünfti- gen – erfahrungsgemäss steigenden – Kosten abzüglich der AHV-Einkünf- te der Ehefrau hätte zur Folge, dass er nur schon für die Zeit bis zur Ein- reichung der vorliegenden Berufung seiner Ehefrau rund CHF 58’000.00 nachzahlen müsste. Bis im Herbst 2017 würde er über keine Liquidität mehr verfügen und nicht einmal mehr sein eigenes Existenzminimum bestreiten können. Er wäre gezwungen, seine Liegenschaften per sofort zu verkaufen, was auf dem freien Markt unter den herrschenden Bedingungen in O.2_ bzw. unter Zeitdruck ohnehin nur unter schlechten Kaufpreisbedingungen möglich wäre. Es müsste von der Zwangsversteigerung der Grundstücke ausgegangen werden. Gleichzeitig würden dem Ehemann Einnahmen ent- zogen und würde seine Unterdeckung weiter vergrössert, da bei einer Ver- äusserung des Grundstücks Nr. 227 Mieteinnahmen wegfielen und er bei Veräusserung des Grundstücks Nr. 210 eine Mietwohnung suchen müsste. Mit den Folgen der verfügten Eheschutzmassnahmen habe sich die Vor- instanz offensichtlich nicht befasst. Die eheliche Beistandspflicht gebiete nicht den uneingeschränkten Unterhalt eines Ehegatten bis zur finanziellen Selbstaufgabe. Vielmehr seien auch die Bedürfnisse des pflichtigen Ehegat- ten, namentlich die Schranke seines Existenzminimums, zu berücksichti- gen. In dieses dürfe nicht eingegriffen werden. Ergebe sich ein Manko, habe
4 PKG 2017 50 der Unterhaltsberechtigte sein ganzes Manko selbst zu tragen. Namentlich bestehe kein Anspruch auf Mankoteilung oder gar Tragung des ganzen Mankos durch den Unterhaltspflichtigen selbst, der seinerseits ein Manko aufweise. Dies gelte umso mehr im Umgang mit Fürsorgebehörden oder dann, wenn das Manko nicht der ehelichen Lebenshaltung entspreche, son- dern durch einen Heimaufenthalt bestimmt sei. Wenn die Vorinstanz den Ehemann trotz eines Mankos bei der Existenzminimumsberechnung und trotz des Umstands, dass er seine Ehe- frau in den letzten Jahren massiv unterstützt habe, zur Zahlung weiterer Unterhaltsbeiträge verpflichte, handle sie rechtswidrig und in Verkennung der Grenzen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB. Dies gelte umso mehr, als er in kurzer Zeit illiquid und verpflichtet würde, seine Lie- genschaften unter Druck und damit mit Wertverlust zu verkaufen. Des Wei- teren würde von ihm sogar verlangt, auf seine Ansprüche, die er bei einer Auflösung des Güterstands geltend machen könnte, zu verzichten. Derarti- ge Pflichten seien nicht Teil der ehelichen Beistandspflicht, die den pflichti- gen Ehegatten nicht zur Selbstaufgabe bzw. dazu zwinge, selbst mittelfristig in die Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen zu fallen. Bei korrekter Anwendung von Art. 163 ZGB schulde er seiner Ehefrau keinen Unterhalt. Zudem hätte jene in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ergänzungs- leistungen (Ziff. IV/19 ff. der Berufung). 7.1.2.Die Ehefrau vertritt die Ansicht, dass die Vorinstanz ihr zu Recht Unterhaltsbeiträge zugesprochen habe. Der Ehemann sei aufgrund der ehelichen Beistandspflicht dazu verpflichtet. Es könne im vorliegenden Fall nicht von Selbstaufgabe gesprochen werden, da der Ehemann über ein Vermögen von über CHF 850’000.00 verfüge. Dabei spiele es keine Rolle, in welcher Form das Vermögen angelegt sei. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige es durchaus, das Vermögen anzuzehren, zumal die auf den Namen des Ehemannes im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften wie bereits festgehalten keinen Beweis für Eigengut erbringen würden. In casu liege keine besondere Situation vor, gehöre es doch zu den normalen Le- bensvorgängen, dass ein Ehegatte gebrechlich werde und nur noch die Pfle- ge im Rahmen eines Heimaufenthalts in Frage komme. Dementsprechend könne nicht von einem Verstoss gegen die eheliche Beistandspflicht ge- sprochen werden. Die Bezahlung der Rechnungen des A._ sei Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht und es sei unerheblich, wie hoch diese gewesen seien. Die Unterhaltspflicht sei nicht in rechtswidriger Weise festgelegt wor- den, sondern entspreche dem ausgewiesenen und nicht bestrittenen Bedarf der Ehefrau. Rechtswidrig wäre es vielmehr, wenn man das erhebliche Ver- mögen einfach unbeachtet liesse und die Ehefrau an die Ergänzungsleis- tung verweisen würde. Es sei gerichtsnotorisch, dass Ergänzungsleistungen nur subsidiär ausgerichtet würden. Bei deren Berechnung würden das Ver-
PKG 2017 4 51 mögen und die Einkünfte beider Ehegatten in die Berechnung miteinbezo- gen und praxisgemäss von einem Vermögensverzehr ausgegangen. Aus der der Berufungsantwort beigelegten EL-Berechnung ergebe sich, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Dass die Liquidität in naher Zukunft abnehme, möge sein. Es handle sich aber um Barmittel, welche beiden Ehegatten zuständen. Zudem sei der Ehemann verpflichtet, das in Liegenschaften investierte gemeinsame Vermögen anzuzehren. Er gehe von der falschen Prämisse aus, dass das ganze noch vorhandene Vermögen nur alleine ihm zur Verfügung stehe. Diese Betrachtungsweise sei falsch und rechtswidrig. Auch die Ausführungen des Ehemannes zur Mankotragung seien nichtzutreffend. Inwieweit und in welcher Höhe der Ehemann seine Ehefrau in den vergangenen Jahren unterstützt habe, sei irrelevant. Dazu sei er verpflichtet gewesen und diese Pflicht bestehe fort. Schliesslich müsse einmal mehr festgehalten werden, dass bei den Liegenschaften unbesehen des Grundbucheintrags bis zum Beweis des Gegenteils von Errungenschaft auszugehen sei. Zudem würden allfällige güterrechtliche Ansprüche den Ehemann nicht von seiner ehelichen oder nachehelichen Beistandspflicht entbinden (Ziff. II/22 ff. der Berufungsantwort). 7.2.1.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Seni- orenzentrums A._ ausgewiesen sind und seitens des Ehemanns auch nicht bestritten werden. Er macht diesbezüglich nur geltend, dass der Bedarf der Ehefrau massiv angestiegen sei und in keinster Weise mehr den lange gelebten ehelichen Verhältnissen entspreche. Daraus kann der Ehemann nun aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Art. 163 ZGB umfasst der Unterhalt das, was die Ehegatten zum Leben brauchen, wobei die Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und die persönlichen Umstände der Ehegatten zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 163 Abs. 3 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 7 zu Art. 163 ZGB). Da eine Ehe ver- schiedene Phasen zu durchlaufen pflegt und sich die persönlichen Umstän- de eines Ehepartners ändern können, ist eine unter den Ehegatten getrof- fene Vereinbarung über Aufgabenteilung und Unterhaltsleistungen nicht völlig unabänderlich. Vielfach drängt sich eine Anpassung der bisherigen Abmachung an die neue Situation auf, unter anderem gerade dann, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 36 f. zu Art. 163 ZGB, sowie vorstehend E. 4.1. in fine). Vorliegend ergab sich in der persönlichen Situation der Ehefrau vor einigen Jahren insofern eine Änderung, als sie infolge ihrer Demenzerkrankung nicht mehr zu Hause leben konnte, sondern in das Seniorenzentrum A._ eingewiesen werden musste. Ihr Bedarf, der sich wie in E. 4.2.1. dargelegt nach ihren individuellen Bedürfnissen richtet, stieg entsprechend. An den dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten haben sich gestützt auf Art. 163 ZGB beide Ehegatten nach ihren Kräften zu beteiligen (vgl. E. 4.1.). Es be-
4 PKG 2017 52 steht in diesem Sinn kein Anspruch des Ehemannes auf eine Weiterführung der bis zur Heimeinweisung der Ehefrau gelebten Unterhaltsregelung, auch wenn die Ehe viele Jahre gedauert hat. Im Gegenteil, gerade in langjährigen Ehen kommt der ehelichen Solidarität erhöhte Bedeutung zu bzw. gebietet es die eheliche Beistandspflicht, den Ehegatten auch in schwierigen Situati- onen zu unterstützen. 7.2.2.Der Einwand des Ehemannes, dass einem Unterhaltsver- pflichteten in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist, womit ein allfälliges Manko einseitig vom Unterhaltsberechtigten zu tragen ist, erweist sich als zutreffend (BGE 135 III 66; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.45a). Auch steht vorliegend fest, dass die effektiven Einkünfte des Ehemannes seinen Grundbedarf nicht zu decken vermögen, und zwar in einem Umfang von rund CHF 260.00 pro Monat (vgl. E. 6.4.2.). Das bedeutet indes noch nicht, dass der Genannte finanziell nicht leistungsfähig wäre. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen, in die auch das Vermögen des Ehemannes einzubeziehen ist (vgl. E. 4.2.). Ergibt die entsprechende Interessenabwägung, dass zu Unterhaltszwecken ein Vermögensverzehr zumutbar ist, ist der Ehemann leistungsfähig bzw. zur Bezahlung von Unterhalt an die Ehefrau in der Lage, ohne dass in sein eigenes Existenzminimum eingegriffen wird. 7.2.3.Bei der Ehefrau besteht eine – auch vom Ehemann aner- kannte – monatliche Unterdeckung von rund CHF 4’400.00 (im Einzelnen vgl. E. 6.5.). Ihre Altersrente lässt zwar die Bezahlung der Krankenkassen- prämien zu, nicht aber die vollständige Deckung der Unterbringungskos- ten. In diesem Sinn verlangt die Ehefrau im vorliegenden Fall denn auch einen Beitrag an Letztere. Es muss daher im Folgenden beurteilt werden, ob bzw. in welchem Umfang die Heimkosten vom Ehemann bezahlt werden können. Aus seinen effektiven Einkünften inklusive Mieterträge ist es dem Ehemann wie soeben dargelegt nicht möglich, Unterhalt zu leisten. Unbe- stritten dürfte sodann sein, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkom- men angerechnet werden kann. Hypothetische Mieterträge fallen ebenfalls ausser Betracht (vgl. E. 6.4.2.). Schliesslich steht auch eine Einschränkung des Lebensstandards nicht zur Diskussion. Damit verbleibt zu prüfen, in- wieweit es sich als zumutbar erweist, das Vermögen für den laufenden Un- terhalt zu verwenden, namentlich aufgrund dessen Grösse und der Dauer, für die ein Rückgriff darauf notwendig ist. Vorwegzunehmen ist, dass die Dauer des Verzehrs bei Ehegatten in stark vorgerücktem Alter, wie es vor- liegend der Fall ist, nicht mehr eine so entscheidende Rolle spielen dürfte (vgl. E. 4.2.3.). 7.3.1.Das Vermögen des Ehemannes besteht zum einen aus li- quiden Mitteln und zum anderen aus mehreren Grundstücken. Dass die erste Instanz auch Letztere dem zu Unterhaltszwecken heranzuziehenden
PKG 2017 4 53 Vermögen zurechnete, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings rechtfertigt es sich im konkreten Fall nicht, den Wert sämtlicher Grund- stücke zur Berechnung des zumutbaren Vermögensverzehrs heranzuzie- hen. So spricht sich die Rechtsprechung nur zurückhaltend für den Ver- zehr von Mitteln aus, die in die Familienwohnung investiert worden sind (vgl. E. 4.2.3. in fine). Vorliegend erscheint die Verwertung des ehelichen Wohnhauses aber auch angesichts des Alters des Ehemannes und der Tat- sache, dass seine Wohnkosten in der eigenen Liegenschaft viel tiefer sind als diejenigen, die bei einer Wohnungsmiete fällig würden, als nicht zumutbar. Sofern dem Ehemann daher ein Verzehr des Grundvermögens zugemutet wird, ist der Wert des Wohnhauses davon auszunehmen. Im Weiteren kann der Ehemann mit seinen Grundstücken solange keinen Unterhalt finanzieren, als diese nicht verwertet sind. Da notorisch ist, dass ein Grundstücksverkauf längere Zeit in Anspruch nimmt, recht- fertigt es sich nach Ansicht der Berufungsinstanz, dem Ehemann in Abwei- chung zum erstinstanzlichen Entscheid eine angemessene Frist anzusetzen, um die Liegenschaften zu veräussern. Bei der Bemessung der Frist ist zu beachten, dass dem Ehemann seit mehreren Jahren bewusst ist, dass sein Einkommen sowie dasjenige seiner Ehefrau nicht ausreichen, um die hohen Unterhalts- und Pflegekosten zu decken. Er musste denn auch bereits einen Teil seiner Liegenschaft C._ verkaufen (vgl. E. 6.1.2.). Zudem weiss er seit dem Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs, also seit Mitte Dezember 2016, dass von ihm gerichtlich ein Vermögensverzehr, verbunden mit der allfälligen (weiteren) Veräusserung seiner Liegenschaften, verlangt wird. Allerdings liegt es letztlich im Interesse beider Ehegatten, dass die Grundstücke zu einem guten Preis veräussert werden können, was unter Zeitdruck schwierig sein dürfte. In Anbetracht dieser Umstände wird für die Verwertung der Grundstücke eine zweijährige Frist ab Dezember 2016, demnach eine sol- che bis Ende 2018, als angemessen erachtet. Dem Ehemann verbleibt somit aktuell noch rund ein Jahr, um sein Vermögen zu verwerten. 7.3.2.Der Ehemann verfügte am 1. Februar 2017 über liquide Mit- tel von rund CHF 103’400.00 (Beilagen Gesuchsgegner, act. 3). Hinzu tritt das Grundstücksvermögen von CHF 660’600.00 (vgl. E. 6.1.2.), wobei da- von wie oben erwähnt lediglich CHF 375’600.00 zu berücksichtigen sind (Grundstückswerte insgesamt CHF 660’600.00 abzüglich Wert Wohnhaus [Parzelle Nr. 210] CHF 285’000.00). Daraus resultiert ein Gesamtvermö- gen von CHF 479’000.00. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (vgl. E. 4.2.3.) bzw. eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) wird vom Ehemann ein Verzehr von jährlich 10% des Vermögens, das die Freigrenze von CHF 37’500.00 übersteigt, verlangt. Kein Abzug rechtfertigt sich übrigens bezüg-
4 PKG 2017 54 lich des ebenfalls in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aufgeführten Freibetrags von CHF 112’500.00 für eine selbstbewohnte Liegenschaft, da diese vorliegend ohnehin gänzlich ausser Acht gelassen wird. Auszugehen ist somit von ei- nem Vermögen von CHF 441’500.00 (Gesamtvermögen CHF 479’000.00 abzüglich Freibetrag CHF 37’500.00), woraus sich ein zumutbarer Vermö- gensverzehr von jährlich CHF 44’150.00 oder monatlich CHF 3’679.00 er- gibt. Gesteht man dem Ehemann zu, dass er aus seinem Vermögen zuerst sein eigenes Manko von CHF 261.00 pro Monat (vgl. E. 6.4.2.) decken darf, resultiert ein Vermögensverbrauch zu Gunsten der Ehefrau von gerundet CHF 3’400.00 pro Monat. Diesen Betrag hat der Ehemann der Ehefrau ab
PKG 2017 4 55 Was den Zeitraum vom 1. Juli 2018 an – dannzumal wird das li- quide Vermögen des Ehemannes grösstenteils aufgebraucht sein – bis zum 31. Dezember 2018 – dem Ende der Verwertungsfrist – betrifft, erscheint es angemessen, die Fälligkeit der Unterhaltszahlungen aufzuschieben bzw. den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau die auf das zweite Halbjahr 2018 entfallenden Unterhaltsbeiträge von CHF 20’400.00 (6 Monate à CHF 3’400.00) am 1. Januar 2019 rückwirkend zu leisten (vgl. dazu auch das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich LY160003 vom 26. August 2016 E. III/C/4.4.3 u. 5.2). Eine Stundung der Unterhaltspflicht rechtfertigt sich allerdings nur für den Fall, dass es dem Ehemann nicht gelingen sollte, seine Liegenschaften bereits vor Ende 2018 zu veräussern. Nach einem Liegen- schaftsverkauf verfügt er nämlich wieder über ausreichende liquide Mittel, um seiner Beitragspflicht nachzukommen. Sollte er daher mindestens eine seiner Liegenschaften vor Ende 2018 verkaufen, sind der Ehefrau die ihr bis zum Veräusserungszeitpunkt geschuldeten Beiträge innert 30 Tagen nach dem Eigentumsübergang zu leisten. Nach dem Verkauf, spätestens aber ab 1.Januar 2019 hat der Ehemann seinen Beitrag an die Unterbringungskos- ten der Ehefrau wiederum monatlich im Nachhinein, jeweils bis am 15. des Folgemonats, zu bezahlen. 7.3.4.Mit der vorliegend getroffenen Unterhaltsregelung vermag der Ehemann seinen eigenen Grundbedarf zu decken. Zudem verbleibt ihm das Wohnhaus mit einem Verkehrswert von CHF 285’000.00 und der Freibetrag von CHF 37’500.00. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht von einer eigentlichen Selbstaufgabe gespro- chen werden. Im Weiteren ergibt sich daraus, dass aufgrund des Alters der Parteien und des zum Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs noch vorhandenen Vermögens ein Vermögensverzehr zumutbar und überdies auch erforder- lich ist, um den minimalen Bedarf der Ehefrau – zumindest teilweise – zu decken, dass Dauer und Umfang der in den vergangenen Jahren vom Ehe- mann zu Gunsten der Ehefrau geleisteten Zahlungen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. dazu auch E. 6.2.2.). Immerhin führen diese insofern zu tieferen Unterhaltsbeiträgen, als sich der jährlich maximal zumutbare Ver- mögensverzehr anhand des – infolge der vergangenen Zahlungen geringe- ren – Vermögensstands zum Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs bemisst. ZK1 17 36Urteil vom 16. November 2017s