PKG 2017 24 165 24 – Strafverfahren wegen Ehrverletzung. Recht des Ver- zeigten oder Beschuldigten, sich in seinen Eingaben zu verteidigen, auch wenn er hierzu sachbezogen auf das Verhalten von Drittpersonen verweisen muss; (ausser- gesetzlicher) Rechtfertigungsgrund der Wahrung be- rechtigter Interessen. Im vorliegenden Fall bleibt es im Ergebnis bei der von der Staatsanwaltschaft verfügten Verfahrenseinstellung (Erw. 2). Aus den Erwägungen: 2.Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung sowie diverse Anweisungen an die Staats- anwaltschaft hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens. 2.1.Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegeg- ner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, der Beschwerdegeg- ner habe der Beschwerdeführerin zwar indirekt vorgeworfen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, was geeignet gewesen sei, deren Ehre zu ver- letzen (Einstellungsverfügung, E. 2b). Da die Beschwerdeführerin jedoch während der Projektierung und auch nach Erhalt der Baubewilligung dar- über informiert gewesen sei, dass das Gefälle der Garageneinfahrt gemäss dem Bauprojekt nicht den Vorschriften entsprochen habe, habe er in guten Treuen sowohl gegenüber A._ als auch gegenüber der Gemeindeverwaltung von O.1_ mitteilen können, dass die Beschwerdeführerin sich der Nichtein- haltung von Bauvorschriften bezüglich der Garageneinfahrt bewusst gewe- sen sei. Der Wahrheitsbeweis seiner Behauptungen werde im Übrigen auch durch die Bussenverfügung der Gemeinde O.1_ vom 7. März 2016 erbracht. Der Beschwerdegegner könne somit nicht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bestraft werden (Einstellungsverfügung, E. 3j). Eine Be- strafung des Beschwerdegegners wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB könne ebenfalls nicht in Betracht kommen, da der Beschwerdegeg- ner seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe (Einstel- lungsverfügung, E. 4). 2.2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren ein- zustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in ei- nem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319

24 PKG 2017 166 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen und den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozes- sordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 319 StPO). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozes- sordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). 2.3.Aus der Begründung der Einstellungsverfügung wird nicht ohne weiteres klar, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung auf den Gutglaubens- oder den Wahrheitsbeweis stützt. So spricht sie einer- seits davon, der Beschwerdegegner habe in guten Treuen mitteilen können, dass die Beschwerdeführerin sich der Nichteinhaltung von Bauvorschrif- ten bezüglich der Garageneinfahrt bewusst gewesen sei. Dies lässt an den Gutglaubensbeweis denken, welcher dann als erbracht anzusehen ist, wenn der sich Äussernde nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Be- hauptung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 173 StGB mit Verweis auf BGE 124 IV 149). Andererseits führt die Staatsanwaltschaft aus, der Wahrheitsbeweis der Behauptungen des Beschwerdegegners werde (auch) durch die Bussenverfügung der Ge- meinde O.1_ vom 7. März 2016 erbracht. Ungeachtet dessen ist die dogma- tische Einordnung der Entlastungsbeweise umstritten: Teils werden sie als besondere Rechtfertigungs- teils als Schuldausschliessungsgründe angese-

PKG 2017 24 167 hen (vgl. zum Ganzen Riklin, a.a.O., N 31 zu Art. 173 StGB, welcher eine differenzierende Lösung vorschlägt). Auf die Verfahrenseinstellung bzw. deren Voraussetzungen hat die Streitfrage indessen grundsätzlich keine Auswirkungen; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO findet Anwendung beim Vorlie- gen sowohl von Rechtfertigungs- als auch von Schuldausschliessungsgrün- den (vgl. Erwägung 2.2). Im Übrigen wird – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Der Frage, von welchem Entlastungsbeweis die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist und unter welchem Titel das Vorliegen eines Entlastungs- beweises eine Verfahrenseinstellung zulässt, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. 2.4.Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachre- de strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Ver- dächtigung weiterverbreitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehr- barer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen An- schauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. statt vieler BGE 131 IV 154 E. 1.2). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adres- sat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung began- gen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2; krit. mit Bezug auf Übertretungen und Fahrlässigkeitsdelikte Bernard Corboz, La diffamation, SJ 1992, S. 629 ff., S. 632; bei Fahrlässigkeitsdelikten auf die konkrete Situation abstellend Riklin, a.a.O., N 21 vor Art. 173 StGB). 2.5.In seinem Schreiben vom 3. November 2015 an A._ (StA act. 3) macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe der baugesetzwidrigen Ausführung zugestimmt. Es sei ihr (als Juristin) sehr bewusst gewesen, dass sie damit gegen Auflagen verstossen werde. Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_ (StA act. 14) wird diese Aussage im Wesentli- chen wiederholt, indem vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe der Ausführung in der realisierten Form ausdrücklich zugestimmt; eine An- passung der Pläne an die von der Baubehörde gemachten Auflagen habe sie nicht gewünscht. Mit beiden Schreiben wird somit der Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin habe einen Verstoss gegen eine in der Baubewilli- gung erteilte Auflage und damit einen Verstoss gegen die Bauordnung der Gemeinde O.1_ bewusst in Kauf genommen. Ein Verstoss gegen die kom- munale Bauordnung kann gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Raumplanungsge-

24 PKG 2017 168 setzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 40‘000.00 bestraft werden. Strafbar ist sowohl die vorsätz- liche als auch die fahrlässige Widerhandlung (Art. 95 Abs. 2 KRG). Da als Sanktion ausschliesslich Busse angedroht wird, stellt eine Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 KRG eine Übertretung dar. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit indirekt vorgeworfen, vorsätzlich eine Übertretung begangen zu haben. Nach herrschender Ansicht ist diese Aus- sage ehrverletzend. 2.6.Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschwerdegegners trotz seines an sich ehrverletzenden Cha- rakters als rechtmässig anzusehen ist. 2.7.Einer genaueren Betrachtung zugeführt werden soll zunächst das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_ (StA act. 14). 2.7.1.Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Art. 14 StGB recht- fertigt ein an sich strafbares Verhalten nicht nur dann, wenn der «Täter» zum entsprechenden Verhalten verpflichtet war, sondern auch dann, wenn er hierzu lediglich berechtigt war (BGE 135 IV 177 E. 4). Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB geht den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.7.2.Die beschuldigte Person hat das Recht, sich nicht selbst belas- ten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare; vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Selbstbelastungsfreiheit gilt als allgemeiner Grundsatz des Strafprozes- srechts und geniesst in Lehre und Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Rang (vgl. die Hinweise bei Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 113 StPO). Ausserdem wird der nemo-tenetur-Grundsatz vom EGMR aus Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleitet und zum Kernbereich eines fairen Verfahrens gerechnet (vgl. Dominique Ott, Der Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», Zürich 2012, S. 106 m.w.H.). Die Selbstbelastungsfreiheit schützt die beschuldigte Person da- vor, an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen, sei es, dass sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äussern muss, mithin ohne Angabe von Gründen schweigen darf, sei es, dass sie die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen verweigern darf und auch sonst nicht ver- pflichtet ist, das gegen sie geführte Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern. Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt während der gesamten Dauer des Strafverfahrens und – nach der Rechtsprechung des EGMR – auch be- reits im Vorfeld des Verfahrens, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem eine spä- tere Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person mit einer gewissen Wahr-

PKG 2017 24 169 scheinlichkeit zu erwarten ist, so dass diese substantiell betroffen erscheint (vgl. zum Ganzen Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StPO m.w.H.; Hans Vest, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 6 zu Art. 32 BV; Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi, Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen – unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung?, in: AJP 2005, S. 1045 ff., S. 1056 f.; zu Äusserungen gegenüber Privaten s. Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 113 StPO). Der beschuldigten Person steht es jedoch frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Sie unterliegt dabei keiner Wahrheitspflicht hinsichtlich ihrer Aussagen (so auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 3.4.4 mit Bezug auf Art. 113 Abs. 1 StPO); die Lüge der beschuldigten Person bleibt ohne direkte straf- prozessuale Sanktion. Vorbehalten bleiben etwa Fälle falscher Anschuldi- gung gemäss Art. 303 StGB oder der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB (Marc Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 113 StPO). 2.7.3.Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht festge- halten, der in einem Verfahren Verzeigte oder Beschuldigte habe ein be- rechtigtes Interesse, sich in seinen Eingaben zu verteidigen, auch wenn er dazu sachbezogen auf das Verhalten von Drittpersonen verweisen müsse, würde doch sonst das Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise ein- geschränkt. Das berechtige zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Doch dürfe eine Prozesspartei in einem Verfahren objektiv ehr- verletzende Äusserungen machen, wenn sich diese auf das Notwendige beschränkten, sachbezogen seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und wenn blosse Vermutungen als solche gekennzeichnet seien (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 211 E. 4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 2P.101/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 5d/bb; ferner Martin Schubarth, Kommentar Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, Bern 1984, N 111 zu Art. 173 StGB; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 Rz. 51; Riklin, a.a.O., N 61 vor Art. 173 StGB; Stefan Trech- sel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 173 StGB). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden in zweierlei Hinsicht präzisiert: Zum einen könne nicht ohne weiteres ent- scheidend sein, ob die Äusserung als Vermutung gekennzeichnet worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011, E. 2.4.3). Das Bundesgericht hat diese Aussage zwar mit Bezug auf eine Partei in einem Zivilverfahren getroffen. Für die beschuldigte Person muss dies je- doch auch – und umso mehr – gelten. Denn im Zivil- wie im Strafprozess

24 PKG 2017 170 wirkt die Aussage einer Partei, eine bestimmte Behauptung sei vermutlich unwahr, kaum glaubhaft und bleibt dementsprechend wirkungslos. Zum an- deren kann gerade der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie Äusserungen zu ih- rer Verteidigung wider besseres Wissen tätigt (BGE 118 IV 284 E. 2d). Der letztgenannte Entscheid hielt fest, das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beschränke sich nicht auf blosses Schweigen. Die beschuldigte Per- son dürfe – auch wider besseres Wissen – die gegen sie erhobenen Anschul- digungen bestreiten sowie Behauptungen aufstellen, welche die Glaubwür- digkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel zögen. Unzulässig sei es jedoch, wenn die beschuldigte Person – über die Bestreitung der gegen sie erhobenen Vorwürfe hinaus – ehrverletzende Lügen vorbringe, um da- mit den Ruf der Person, die gegen sie aussage, zu ruinieren (BGE 118 IV 248 E. 2d). 2.7.4.Die in BGE 118 IV 248 getroffenen Aussagen beziehen sich auf den Fall, in dem eine beschuldigte Person Vorwürfe des Anzeigeerstat- ters bestreitet und diesen damit als Lügner dastehen lässt. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge indes anders. Sowohl der Beschwerdegegner, welchem als Architekten die Bauleitung zukam, als auch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Bauherrin standen im Verdacht, gegen baugesetzli- che Vorgaben verstossen und damit eine Straftat begangen zu haben. Sie standen somit als Mitbeschuldigte zueinander. Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrach- ten Äusserungen des Beschwerdegegners ein zulässiges Verteidigungsmit- tel waren. Dies ist zu bejahen, wenn sich die ehrenrührigen Behauptungen mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit als verhältnismässig erweisen, d.h. wenn sie sachbezogen und zur eigenen Verteidigung geeignet sind und sich auf das Notwendige beschränken (in diesem Sinne auch die Regeste von BGE 118 IV 248). Dabei ist zu beachten, dass bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhal- tung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen ist (BGE 118 IV 248 E. 2b). Ungebührlichem Verhalten einer Partei ist vielmehr mit den hierfür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln, namentlich etwa der Androhung oder Verhängung einer Ordnungsbusse, zu begegnen (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4b/aa). Es kann nicht Sinn der Sache sein, dass unwahre Aussagen der Parteien in einem Verfahren im Allge- meinen bzw. einer beschuldigten Person im Strafverfahren im Besonderen regelmässig ein (weiteres) Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nach sich ziehen. Die in einem Prozess von den Verfahrensbeteiligten gemach- ten Aussagen werden durch das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft, sodass der in seiner Ehre zu Unrecht Angegriffene in der Regel bereits durch den gerichtlichen bzw.

PKG 2017 24 171 behördlichen Entscheid Genugtuung erfährt (vgl. BGE 118 IV 248 E. 2b; ferner Bruno von Büren, Ehrverletzungen: Nicht im Prozess, in: SJZ 73 [1977], S. 85 ff.). 2.7.5.In seinem Schreiben vom 18. Januar 2016 an die Gemein- de O.1_ (StA act. 14) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners geltend, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin bereits in der Vorprojektphase und später beim Bauprojekt über Vorschriften bezüglich des Gefälles der Einstellhallen-Rampe orientiert. Die Beschwerdeführerin habe als Bauherrin der Ausführung in der realisierten Form ausdrücklich zugestimmt. Zusammenfassend wurde folgendes festgehalten: «Der Bauherrin war die geplante Ausführung vollumfänglich be- wusst. Sie hat diese akzeptiert und auf den ersten Baubescheid der Gemein- de vom 23. Oktober 2013 geäussert, dass sie das Projekt nicht anpassen möchte. Die Verantwortung für die nun vorliegende Ausführung liegt dem- entsprechend bei der Bauherrin.» Diese Stellungnahme erfolgte im Rahmen eines Bussverfahrens der Gemeinde O.1_, welches diese am 11. November 2015 eröffnet hatte (vgl. StA act. 52). Mit Schreiben der Gemeinde O.1_ vom 11. November 2015 (StA act. 11) wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner zur Stellungnahme betreffend das zu hohe Gefälle der Garageneinfahrt aufgefordert. Dieses Schreiben trägt den Titel «Eröff- nung Bussverfahren», sodass für die Beschwerdeführerin und den Be- schwerdegegner erkennbar war, dass sie von der Gemeinde O.1_ im Ver- dacht standen, gegen baurechtliche Bestimmungen verstossen und sich dadurch allenfalls strafbar gemacht haben zu können. Dies umso mehr auch deshalb, als die Gemeinde O.1_ ausführte, dass mit Blick auf Art. 95 KRG mit einer Busse gerechnet werden müsse. Das Bussverfahren dient der Abklärung und Ahndung allfälliger baurechtlicher Verstösse, wobei der Behörde die Möglichkeit zur Verhängung von Bussen zur Verfügung steht. Zuständig für die Bestrafung gemäss Art. 95 KRG ist die kommu- nale Baubehörde (Art. 95 Abs. 3 KRG). Das Bussverfahren hat insofern klarerweise strafprozessualen Charakter. Daran ändert nichts, dass für das Bussverfahren nicht die StPO, sondern das Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die im Schreiben vom 18. Januar 2016 enthalte- nen Äusserungen erfolgten somit gegenüber einer (kommunalen) Strafbe- hörde und während eines laufenden Strafverfahrens. Da im Bussverfahren nicht die StPO zur Anwendung gelangt, kann sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf Art. 113 Abs. 1 StPO berufen. Wie ausgeführt (Erwägung 2.6.1), geniesst die Selbstbelastungsfreiheit jedoch verfassungsrechtlichen Rang und wird auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützt, sodass sie dem

24 PKG 2017 172 Beschwerdegegner uneingeschränkt zugutekommt. Dasselbe gilt für das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Verteidi- gung. Der Beschwerdegegner, dem die Bauleitung über das für die Be- schwerdeführerin zu erstellende Bauwerk zukam, konnte vorliegend nur dadurch den gegen ihn im Raum stehenden Verdacht der Widerhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen zu entkräften versuchen, als er vor- brachte, die Beschwerdeführerin habe den Bau, so wie er erstellt worden sei, in Auftrag gegeben bzw. genehmigt. Denn dass ihm die Bauleitung zukam, war unbestritten und evident, sodass es unbehelflich gewesen wäre, dies zu leugnen. Da der Beschwerdegegner als Bauleiter und die Beschwerdeführe- rin als Bauherrin als Mitbeschuldigte zueinanderstanden und eine weitere Person für den Verstoss gegen die baurechtlichen Vorschriften vernünfti- gerweise nicht infrage kam, konnte sich der Beschwerdegegner nur dadurch (wenn auch nicht vollständig, so doch allenfalls teilweise) entlasten, als er die Beschwerdeführerin belastete, indem er die Verantwortung für den Ge- setzesverstoss auf sie schob. Die eigene Entlastung des Beschwerdegegners und die Belastung der Beschwerdeführerin standen damit in einem direk- ten Zusammenhang. Die Anschuldigungen zielten sodann nicht auf eine unbeteiligte Drittperson, sondern, wie dargelegt, auf eine Mitbeschuldigte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem BGE 118 IV 248 zugrunde liegenden. In Anbetracht der geschilderten Umstände lässt sich nicht sagen, die Äusserungen des Beschwerdegegners seien nicht sach- bezogen gewesen oder hätten den Rahmen des zur Verteidigung Notwen- digen gesprengt. Auch waren sie zur eigenen Verteidigung nicht von vorn- herein ungeeignet. Vielmehr erweisen sich seine Äusserungen – ob sie nun der Wahrheit entsprechen oder nicht – als zulässige Verteidigungsstrategie. Würde man dem Beschwerdegegner demgegenüber lediglich zugestehen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten, hätte er also lediglich vorbringen können, für den Verstoss gegen die baurechtlichen Bestimmun- gen nicht verantwortlich zu sein, wäre dies in Anbetracht der vorliegenden Umstände kaum geeignet gewesen, die bestehenden Vorwürfe in Zweifel zu ziehen. Eine wirksame Selbstverteidigung wäre ihm damit verwehrt geblie- ben, was mit Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK kaum vereinbar sein dürfte. 2.7.6.In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Be- schwerdegegner im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2016 erhobenen Vorwürfe somit als zulässig. Dass das Schreiben nicht vom Be- schwerdegegner selbst, sondern von seinem Rechtsvertreter stammte, än- dert daran grundsätzlich nichts (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 118 IV 248 E. 2c). Die Prüfung eines Entlastungsbeweises erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen übler Nachrede

PKG 2017 24 173 (Art. 173 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) kommt nicht infrage, sodass die Einstellung in dieser Hinsicht – zumindest im Ergebnis – nicht zu beanstanden ist. 2.8.Damit bleibt zu prüfen, ob sich die im Schreiben des Beschwer- deführers vom 3. November 2015 an A______(StA act. 3) erhobenen Vor- würfe als zulässige Verteidigung oder als strafbare Ehrverletzung erweisen. Dabei ist zu beachten, dass die darin gemachten Äusserungen, im Unter- schied zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____(StA act. 14), nicht während des Bussverfahrens, sondern zu einem früheren Zeitpunkt getätigt wurden. 2.8.1.Es liegt in der Natur der Prozessgesetze, dass sie in der Regel keine Bestimmungen darüber enthalten, auf welche Art und Weise (spätere) Prozessparteien sich vor Einleitung des Prozesses zur Sache sollen äussern dürfen. Insofern fällt zur Rechtfertigung an sich ehrverletzender Äusserun- gen in einer vorprozessualen Streitphase eine Anwendung von Art. 14 StGB grundsätzlich von vornherein ausser Betracht. Jenseits einer gesetzlichen Normierung kann aber allenfalls der (aussergesetzliche) Rechtfertigungs- grund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Anwendung gelangen (vgl. Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 zu Art. 14 StGB; Günter Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die- ser Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn die Tat ein zur Erreichung des be- rechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. etwa BGE 120 IV 208 E. 3a). Im Unterschied zu den defensiv ausgerichteten Rechtfertigungsgründen der Notwehr (Art. 15 StGB) oder des Notstandes (Art. 17 StGB), geht es in diesem Zusammenhang um sozial erwünschte oder gebilligte Zustände, die erst noch hergestellt werden sollen, wobei dies nicht ohne eine gewisse Be- einträchtigung prinzipiell geschützter anderer Interessen einhergeht (Stra- tenwerth, a.a.O., § 10 N 60). Die neuere Doktrin tendiert dazu, unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen nur geringfügige Gesetzesverstösse zu rechtfertigen (vgl. die Nachweise bei Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 61). Das deutsche Recht lässt ehrverletzende Äusserungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gemacht werden, grundsätzlich straflos (vgl. § 193 D-StGB, welcher die Überschrift «Wahr- nehmung berechtigter Interessen» trägt). Zur Ausführung von Rechten gehören dabei nicht nur die die eigentliche Rechtsausübung enthaltenden Äusserungen (z.B. Klage oder Rechtsmittel), sondern auch solche, welche die Geltendmachung eines Rechts lediglich vorbereiten oder sichern wollen oder die vor den Schlichtungsstellen zur Vermeidung eines Rechtsstreits ge-

24 PKG 2017 174 macht werden. Zur Verteidigung von Rechten ist eine Äusserung gemacht, wenn die fragliche Äusserung eines erwarteten oder bereits eingeleiteten Rechtsangriffs dient. In beiden Fällen muss die fragliche Äusserung ein angemessenes und damit zugleich geeignetes und erforderliches Mittel zur Ausführung bzw. Verteidigung von Rechten sein. Vorausgesetzt wird nicht, dass sie letztlich rechtserheblich war; vielmehr genügt es, wenn gute Grün- de dafürsprechen, dass sie vom Gericht als rechtserheblich erachtet wer- den könnte (vgl. zum Ganzen Theodor Lenckner/Jörg Eisele, in: Schönke/ Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, N 6 zu § 193 StGB). Das erscheint in der Sache ohne weiteres überzeu- gend. Oftmals lässt sich für die Beteiligten nur bedingt abschätzen, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird. In vielen Fällen erfolgt zunächst eine vorprozessuale Auseinandersetzung in informellem Rahmen. Nicht selten finden dabei getroffene Äusserungen Eingang in den Prozess, namentlich dann, wenn sie schriftlich vorliegen. Mit Blick auf das Bestreben des Gesetzgebers nach aussergerichtlicher Streitbeilegung muss es möglich sein, Behauptungen, welche im Prozess selbst zulässig wären, auch bereits vorprozessual gegenüber der Gegenseite zu erheben, ohne dass die Gefahr besteht, sich einer Ehrverletzung strafbar zu machen. Eine Pflicht, welche statuieren würde, mit den entsprechenden Äusserungen bis zum eigentlichen Prozess zuzuwarten, besteht nicht und wäre denn auch lebensfremd. Im Unterschied zu den Entlastungsbeweisen geht es in die- sem Zusammenhang nicht um die (bewiesene oder in guten Treuen ange- nommene) Wahrheit der Behauptungen, sondern um die Umstände ihrer Veranlassung. Insofern kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrneh- mung berechtigter Interessen neben den Entlastungsbeweisen selbständige Bedeutung zu (i.E. auch Riklin, a.a.O., N 34 zu Art. 173 StGB). Als all- gemeiner Rechtfertigungsgrund geht er den Entlastungsbeweisen vor (vgl. Erwägung 2.7.1). 2.8.2.Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Jahr 2013 mit der Planung und Bauleitung beauftragt hatte, verschlech- terte sich das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Sommer 2015. Als Folge davon entzog die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 7. August 2015 mit sofortiger Wirkung das Architektenmandat (vgl. StA act. 7). Stattdessen setzte sie A______als Bauleiter ein. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wandte sich dieser an den Beschwerdegegner. Der Inhalt dieses Schreibens ist zwar nicht bekannt, da sich das Schreiben – aus nicht näher bekannten Gründen – nicht bei den Akten befindet. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. November 2015 (StA act. 3), welches die zur Anzeige gebrachten Äusserungen enthält, ist jedoch, wie sich dessen Einleitung entnehmen lässt, als Stellungnahme bzw. Entgegnung auf das Schreiben von A_____vom 16. Oktober 2015 zu verstehen. Der Beschwer-

PKG 2017 24 175 degegner hat sich dabei offenbar veranlasst gesehen, sich in seinen Rechten zu verteidigen. Davon dürfte umso mehr auszugehen sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Bauabnahme durch die zuständige Baubehörde bereits statt- gefunden hatte, anlässlich derer sie diverse Baumängel festgestellt hatte (vgl. StA act. 8). Im Übrigen stellte die Baubehörde bereits mit Schreiben vom 28. September 2015 (StA act. 8) ein Bussverfahren in Aussicht. Der Be- schwerdegegner sah sich damit offensichtlich mit einem «juristischen Nach- spiel» konfrontiert. Ob es ihm nun darum ging, seine zivilrechtliche und/ oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, kann letztlich keine Rolle spielen, zumal es in vielen Fällen auch von der Gegenseite abhängt, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt und – wenn ja – welcher Art dieses Verfahren sein wird (Zivil- und/oder Strafprozess). Insofern erscheint es denn auch sachgerechter, in diesem Zusammenhang auf den (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung be- rechtigter Interessen abzustellen, da die Äusserungsrechte und -pflichten nicht anhand eines bestimmten Prozessgesetzes – gewissermassen in vor- greifender Wirkung auf eine entsprechend vorprozessuale Phase – festge- legt werden können. 2.8.3.Sofern vorliegend von Belang, äusserte sich der Beschwerde- gegner im Schreiben vom 3. November 2015, wie folgt: «Die Höhen der _ strasse und der Einstellhalle wurden gegenüber den bewilligten Baueingaben (Grundrisse, Schnitte) nicht verändert. Die Bauherrin wurde von mir schon in der Vorprojektphase und später beim Bauprojekt und somit lange vor der Ausführung auf die Bestimmungen im Baugesetz und später auch auf die Auflage bei der Baubewilligung (Gefälle maximal 15%) aufmerksam gemacht. Die Bauherrin hat die Ausführung mit 19 - 20% genehmigt. Es war der Bauherrin (als Juristin) sehr bewusst, dass sie damit gegen die Auflagen vorstossen [recte: verstossen] wird». Das besagte Schreiben war zwar an A._ adressiert. Dieser fungier- te jedoch seit dem 15. Juli 2015 als «Bauherrenvertreter» (vgl. StA act. 10, S. 2) der Beschwerdeführerin. Die Äusserungen sind deshalb so zu behandeln, wie wenn sie an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen wären. Bei den erhobenen Vorwürfen in der Form, dass die Beschwerdeführerin der baugesetzwidrigen Ausführung des Bauwerks zugestimmt habe, handelt es sich nicht um übermässig beleidigende Äusserungen. Sie beschränkten sich vielmehr auf die Behauptung der fraglichen Zustimmung und die Kennt- nis der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Sofern zutreffend, wären die Behauptungen denn auch nicht von vornherein ungeeignet gewesen, den Beschwerdeführer zumindest teilweise zu entlasten. Folglich erschienen die Äusserungen als zur eigenen Verteidigung geeignet und erforderlich. In Anbetracht der gesamten Umstände erwiesen sie sich somit nicht als unan- gemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ihnen nur geringer ehrver-

24 PKG 2017 176 letzender Charakter zukommt. Der (indirekt) geäusserte Vorwurf zielt le- diglich auf die Begehung einer Übertretung (vgl. Erwägung 2.5). Er nimmt Bezug auf ein bestimmtes (angebliches) Verhalten der Beschwerdeführerin und ist insofern sachbezogen und nicht unnötig beleidigend. 2.8.4.Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen waren die vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 3. November 2015 gemachten Äusserungen somit zulässig. Die Prüfung ei- nes Entlastungsbeweises erübrigt sich damit. Eine Bestrafung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) fällt ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich daher auch in diesem Punkt im Ergebnis als rechtmässig. 2.9.Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung aus- geführt, eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) komme nicht in Betracht, da er seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen gemacht habe (vgl. Einstellungsverfügung, E. 4). Wie auf- gezeigt (vgl. Erwägung 2.7.3), würde ein Handeln wider besseres Wissen – sofern ein solches denn ausgewiesen wäre – nichts daran ändern, dass sich die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen im Rahmen des zu seiner Verteidigung Angemessenen und damit Zulässigen bewegten. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) ist daher zu bestätigen. SK2 17 3Beschluss vom 15. Dezember 2017

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