23 PKG 2017 160 e)Strafrechtliche Beschwerden 23 – Einsprache gegen einen Strafbefehl. Zulässige direkte Zustellung der Vorladung zur Verhandlung vor Bezirks- gericht an den im Ausland wohnenden Einsprecher, ver- bunden mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO; Rückzugsfiktion bei unentschuldig- tem Fernbleiben des Einsprechers an der Hauptverhand- lung vor dem erstinstanzlichen Gericht (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 3.Eine andere Frage ist jene, ob eine ins Ausland zugestellte Vor- ladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO verbunden werden darf, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschul- digt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. 3.1.Das Bundesgericht hat in einem Urteil der I. öffentlich-recht- lichen Abteilung 1B_377/2013 vom 27. März 2014 (BGE 140 IV 86) un- ter Bezugnahme auf Art. 69 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) zunächst bestätigt, dass die schweizerische Behörde dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten eine Vorladung direkt zukommen lassen darf. Mit gleichem Entscheid, in welchem es um die Rückzugsfiktion im Straf- befehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ging, führte das Bundesgericht weiter aus, dass Vorladungen an Personen, die sich im Ausland aufhalten, nicht zwangsweise durchgesetzt werden dür- fen. Die schweizerische Staatsgewalt beschränke sich auf das hiesige Staats- gebiet. Eine schweizerische Behörde dürfe daher auf den sich im Ausland befindenden Beschuldigten keinen Zwang ausüben, sonst verletze sie die Souveränität des ausländischen Staats. Leiste der Beschuldigte einer Vorla- dung keine Folge, dürfe er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl könne bei einem Fernblei- ben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme daher nicht als zurückgezogen gelten. Wolle die schweizerische Behörde zwangsweise auf einen sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugrei- fen, dürfe sie dies nur unter Mitwirkung des ausländischen Staates tun und müsse diesen um Rechtshilfe ersuchen. 3.2.In Rechtsprechung und Literatur ist der aufgeführte Bundes- gerichtsentscheid auf Kritik gestossen. Es wurde zudem die Frage aufge- worfen, ob die im Zusammenhang mit Art. 355 Abs. 2 StPO (Rückzugs- fiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft) entwickelte Rechtsprechung auch für die Rückzugsfik- tion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte (Rückzugsfiktion bei unentschul-

PKG 2017 23 161 digtem Fernbleiben des Einsprechers von der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht). 3.2.1.Albert Largiadèr (Albert Largiadèr, Vorladungen ins Aus- land nur Einladungen?, in: forumpoenale 5/2014 S. 293) kritisiert unter an- derem, das Bundesgericht lasse in BGE 140 IV 86 die staatsvertraglichen Regelungen ausser Acht. Wenn die betroffenen Staaten in internationalen Verträgen die Zulässigkeit direkter Zustellungen von Vorladungen verein- bart hätten, könne von einer Souveränitätsverletzung keine Rede sein. Es sei davon auszugehen, dass der Begriff «Vorladung» in den Staatsverträgen entsprechend dem allgemeinen Verständnis als verbindliche Aufforderung, zu einem gerichtlichen Termin zu erscheinen, verstanden werde und nicht als blosse «Einladung». Das Bundesgericht zitiere die abgeschlossenen Staatsverträge nicht und verweise stattdessen auf die Wegleitung des Bun- desamtes für Justiz betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Dort werde unter Hinweis auf Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR; SR 0.351.1) in der Tat festgehalten, dass vorgeladene Personen keinen Nachteilen aus- gesetzt werden dürften, wenn sie einer Vorladung keine Folge leisten. Art. 8 EÜR beziehe sich indessen wie auch Art. 52 Abs. 3 SDÜ nur auf Zeugen und Sachverständige, nicht aber auf beschuldigte Personen (vgl. auch Schrö- der, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, in: BJM 2015, S. 82; a.M. Sararard Arquint, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 3 zu Art. 69 IRSG, die die Ansicht vertritt, aufgrund fehlender Vollstreckbarkeit sollten Andro- hungen auch gegenüber der nicht erwähnten beschuldigten Person unterlas- sen werden). Schliesslich verweist Largiadèr unter Angabe von Belegstellen darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem fraglichen Entscheid offenbar eine stillschweigende Praxisänderung vollzogen habe, was angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Entscheids tatsächlich nur schwer zu verstehen ist. 3.2.2.Andreas Schröder (Andreas Schröder, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, in: BJM 2015, S. 69 ff.) weist auf die weit- reichenden Konsequenzen für die Gerichte hin, wenn die Rückzugsfikti- on gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht mehr anwendbar wäre. Zahlreiche Einsprachen beträfen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausländischer Automobilisten, welche einer Vorladung zur Hauptverhandlung nur selten Folge leisten würden. Bislang hätten diese Verfahren bei Nichterscheinen des Einsprechers abgeschrieben werden können. Nach Ansicht des Autors sollte es dabeibleiben. Wenn ein Einsprecher Kenntnis von der Vorladung habe und auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen hin- gewiesen worden sei, müsse die Rückzugsfiktion möglich bleiben, zumal diesfalls ohne Weiteres auf ein Desinteresse an der Aufrechterhaltung der

23 PKG 2017 162 Einsprache und damit am gerichtlichen Rechtsschutz geschlossen werden könne. Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo es um eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme gegangen sei, sei es sodann nicht möglich, die Rechtshandlung «Hauptverhandlung» an einem anderen Ort als in der Schweiz vorzunehmen. 3.2.3.Das Obergericht Schaffhausen hat in einem Urteil vom 22. Dezember 2015 (OGE 51/2014/30/K, publiziert in: CAN 2016 Nr. 45 S. 124) die Ansicht vertreten die beiden Fälle von Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO seien voneinander zu unterscheiden. Das Obergericht führt aus, bei der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO gehe es darum, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person im ersu- chenden Staat nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missachtung nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürften. Solche vollstreckungs- rechtliche Zwangsmittel seien jedoch von weiteren Rechtsnachteilen zu un- terscheiden wie im gerichtlichen Verfahren die Androhung des Verlusts von Rechtsmitteln oder anderer prozessualer Rechtsfolgen bei Nichterscheinen. Weiter führt das Obergericht Schaffhausen aus, dass im Strafbefehlsverfah- ren insoweit ein zusätzlicher Aspekt hinzukomme, als mit dem Rückzug der Einsprache im Ergebnis auch auf die Weiterleitung der Sache ans Gericht und damit schon zum vornherein auf den gerichtlichen Rechtsschutz ver- zichtet werde und das Strafbefehlsverfahren den Grundsätzen der Rechts- staatlichkeit nur deshalb genüge, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheide. 3.3.Das Bundesgericht hat seinerseits im Urteil 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 und im Urteil 6B_678/2015 vom 28. September 2015 an seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 355 Abs. 2 StPO festgehal- ten und unter Hinweis darauf entschieden, dass die Rückzugsfiktion ge- mäss Art. 356 Abs. 4 StPO bei Vorladungen ins Ausland ebenfalls nicht anwendbar und willkürlich sei (ebenso Kantonsgericht Waadt, Chambre des recours pénale [CREP 19 février 2016/125], in: JdT 2016 III p. 16 sowie Kantonsgericht Freiburg, Chambre pénale, Arrêt du 3 mars 2016 [505 2016 18]). Auf die dargelegte Kritik in der Lehre ist das Bundesgericht dabei nicht eingegangen. Das Urteil des Obergerichts Schaffhausen ist zeitlich nach diesen Entscheiden des Bundesgerichts ergangen. 3.4.Die Kritik an BGE 140 IV 86 erscheint im Hinblick auf die sich daraus für die Praxis ergebenden Probleme verständlich. Auch der vom Obergericht Schaffhausen vorgenommenen Unterscheidung zwischen der zwangsweisen Durchsetzung von Vorladungen an Personen, die sich im Ausland aufhalten, und der Androhung des Verlustes von Rechtsmitteln oder anderer prozessualer Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ist zuzustim- men. Die Argumentation des Obergerichts Schaffhausen leuchtet aller-

PKG 2017 23 163 dings insofern nicht ein, als es bei Art. 355 Abs. 2 StPO anders als bei Art. 356 Abs. 4 StPO offenbar von einer Zwangsmassnahme ausgeht. Bei beiden Fällen geht es um die Durchsetzung einer Vorladung mittels der Andro- hung von Nachteilen für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens. Bei beiden Fällen besteht der angedrohte Nachteil in derselben Rückzugsfikti- on. Unstrittig dürfte sein, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missach- tung im ersuchenden Staat nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürfen. Der vom Bundesgericht angeführte Grund, weshalb eine Vorladung an einen sich im Ausland befindenden Beschuldigten keine Zwangsandro- hungen enthalten darf, liegt in der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Souveränität des ausländischen Staates (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.4). Bei Staaten, in welchen gestützt auf Staatsverträge eine direkte Zustellung von Vorladungen erfolgen kann, beinhaltet indessen zumindest die Vorladung als solche und deren Zustellung keinen Eingriff in die Souveränität. Es stellt sich die Frage, ob der Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, mithin auf einen prozessualen Rechtsnachteil, der nicht aufgrund einer richterlichen (Verfahrens-) Anordnung, sondern von Gesetzes wegen eintritt, als eine mit einem Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates verbundene Androhung einer Zwangsmassnahme zu werten ist. Die Frage ist zu verneinen. Die Souveränität des ausländischen Staates wird nur durch Handlungen beeinträchtigt, die auf seinem Gebiet durchgeführt wer- den, oder die unmittelbare prozessuale Konsequenzen auf seinem Gebiet entfalten. Der Begriff der Verfahrenshandlung umfasst alle Handlungen der Strafbehörden, namentlich auch der Gerichte, welche ausgehend von einem Tatverdacht der Aufklärung des Sachverhaltes und/oder der Täter- schaft bzw. der Sicherung des Strafverfahrens dienen (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 5 und 7 zu Art. 196). Als Zwangsmassnahme in diesem Sinne wäre beispielsweise eine vom Strafgericht angeordnete Vorführung zu werten. Der blosse Hinweis in der Vorladung auf die gesetzlichen Folgen, die bei einem Nichthandeln des Adressaten ohne Anordnung oder weiteres Zutun des Gerichts eintreten, ist hingegen nicht als Zwangsmassnahme zu qualifizieren. Es liegt vielmehr eine blosse Säumnisfolge vor, die von Ge- setzes wegen eintritt und keiner Anordnung durch eine Behörde oder das Gericht bedarf. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen beinhaltet nur eine Infor- mation, nicht aber deren Anordnung. Die im Wesentlichen gleiche Situation – dass nämlich prozessuale Konsequenzen auch für im Ausland wohnende Personen eintreten – liegt auch vor, wenn kein Rechtsmittel eingelegt oder eine Sicherheitsleistung nicht innert Frist erbracht wird. Auch dann kann die im Ausland wohnende Person – von Gesetzes wegen – Nachteile erlei- den. Dies gilt sowohl für Zivil- und Strafurteile. Aufgrund dieser Erwägun-

23 PKG 2017 164 gen erachtet die Strafkammer die Bestimmung von Art. 356 Abs. 4 StPO jedenfalls in Fällen, wo gestützt auf Staatsverträge die direkte Zustellung von Vorladungen ins Ausland zulässig ist, als anwendbar. SK2 16 24Beschluss vom 24. Juli 2017

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