PKG 2017 20

PKG 2017 20 125 20 – Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln. Absehen von einer öffentlichen Verhandlung vor der Be- rufungsinstanz gestützt auf Art. 406 StPO (Erw. 3). –Ungenügende Befragung des Angeschuldigten durch die Polizei in Verletzung von Art. 143 Abs. 5 StPO (Erw. 10 c). –Mängel bei der Erhebung der massgeblichen Beweismit- tel in Widerspruch zu Art. 6 und Art. 306 StPO; unzulässi- ger Verzicht auf die Sicherstellung von Videoaufnahmen (Erw. 11). Aus den Erwägungen: 3. a) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schrift- lichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Daran ändert Art. 390 Abs. 5 StPO nichts, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kogniti- on hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhand- lung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte – wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist – mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, oder nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen). b) Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungs- kläger wurde gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 34) wegen Verletzung der Ver-

20 PKG 2017 126 kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin wegen einer Über- tretung, angeklagt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers ist vorliegend nicht erforderlich, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz äus- sern konnte und es nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser weitere sachdienli- che Aussagen machen könnte. Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers stellen sich nicht. Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts konn- te unter diesen Umständen somit das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen. ..... 10.c) Hinzu kommt, dass die Einvernahme durch die Polizei nicht nach den Grundsätzen von Art. 143 Abs. 5 StPO durchgeführt wurde, wo- nach die Strafbehörde durch «klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen» an- strebt. Hätten die Polizisten X._ nämlich darauf hingewiesen, von wo aus sie ihn angeblich gesehen haben wollen, würden heute kaum zwei verschie- dene Sachverhaltsversionen vorliegen. Die rudimentäre Einvernahme von X._ durch die Kantonspolizei, die sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkte, dass X._ die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung be- streite, weist weder klare Fragen und Vorhalte auf, noch wird in irgendeiner Art und Weise die Vollständigkeit der Aussage und die Klärung von Wi- dersprüchen angestrebt. Das Dokument hat damit im Zusammenhang mit der Wahrheitsfindung nur insofern Bedeutung, als klar ist, dass X._ den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht akzeptierte (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 2). ..... 11.a) Damit ist bereits aufgrund des vorliegenden Beweisergeb- nisses nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt, von wo aus die beiden Polizisten den fraglichen Vorfall beobachtet hatten. Die Frage wäre dann zentral, wenn eine definitive Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belas- tungszeugen vorgenommen werden müsste. Im vorliegenden Fall kann aber offengelassen werden, ob eine Verurteilung des Beschuldigten aufgrund der aktenmässig ausgewiesenen Beweise vor dem Grundsatz der in Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung standhalten würde. Die Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, weil der Beschuldigte unab- hängig davon aus einem weiteren Grund freizusprechen ist. Nach Art. 6 StPO haben die Strafbehörden «von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen» abzuklären (Abs. 1), wobei sie «die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt» zu untersuchen haben. Für die Polizei gilt darüber hinaus nach

PKG 2017 20 127 Art. 306 StPO, dass sie «Spuren und Beweise sicherzustellen und auszu- werten» hat (Abs. 2 lit. a), wobei sich ihre «Tätigkeit nach den Vorschrif- ten über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen» richten muss (Abs. 3). Die gesetzlich statuierte Verpflichtung der Strafbe- hörden zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beinhaltet die Pflicht, von den «bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen» (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Un- terlässt es eine Strafbehörde, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis zu erheben, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 10 zu Art. 6 StPO; ZR 106 (2007) Nr. 43). Ist eine nachträgliche Erhebung eines wesent- lichen Entlastungsbeweises nicht mehr möglich, und kann das Versäumnis auch nicht anderweitig geheilt werden, so darf sich dieser Umstand nicht zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken. «Das Gericht muss nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von einem entsprechenden Nachweis zu- gunsten der beschuldigten Person ausgehen» (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 11 und 12 zu Art. 6 StPO, mit wei- teren Hinweisen). b)Vorliegend steht fest, dass vom fraglichen Vorfall am Süden- de des B.-Tunnels Videoaufzeichnungen bestanden und dass die mit den Ermittlungen betrauten Polizisten nach eigenen Angaben davon Kenntnis hatten, indessen unter Hinweis auf angebliche interne Richtlinien auf die Sicherstellung der Aufnahmen verzichteten. Damit haben es die Strafver- folgungsbehörden unterlassen, das einzige objektive und unzweideutige Beweismittel zu erheben, das zur klaren Belastung wie zur vollständigen Entlastung von X. hätte führen können. Nachdem die entsprechenden Aufnahmen mittlerweile gelöscht sind, kann dieser entscheidende Mangel nicht mehr geheilt werden. Die Folgen sind klar: im Rahmen der Unter- suchung wurde es in offensichtlicher Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO unterlassen, das im vorliegenden Prozess wichtigste Beweismittel sicher- zustellen, mit der Konsequenz, dass es dem Beschuldigten verunmöglicht wurde, damit den Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung zu führen. Der heute nicht wieder gut zu machende Verstoss gegen das Untersuchungsprin- zip im Sinne von Art. 6 und Art. 306 StPO beinhaltet überdies eine Verlet- zung des Grundsatzes des fair trial nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ob damit grundsätzlich von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten auszugehen ist, wie ein Teil der Lehre anzunehmen scheint, oder ob die Nichterhebung eines zentralen Beweismittels bereits gestützt auf die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK einen Schuldbeweis ausschliesst, kann offengelassen werden. In beiden Fällen führt die unter- lassene Sicherstellung der Videoaufnahmen zwingend zum Freispruch des Beschuldigten.

20 PKG 2017 128 c)In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die vor- liegende Beurteilung keine Rolle spielt, ob irgendwelche – im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesene – polizei- oder staatsanwaltschaftsinterne Weisungen bestehen, die die Sicherstellung entsprechender Videoaufnah- men bei Übertretungen, die von Polizisten beobachtet wurden, ausschlies- sen würden. Derartige Weisungen würden Art. 6 und Art. 306 StPO wi- dersprechen und wären offensichtlich kompetenzwidrig. Ein vermeintliches Prinzip, wonach bei Polizistenaussagen keine zusätzlich vorhandenen Vi- deoaufzeichnungen sicherzustellen wären, stellt überdies eine rechtswidri- ge Beweismittelbeschränkung dar, die dem in Art. 139 Abs. 1 StPO veran- kerten Grundsatz widerspricht, dass «zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel» einzuset- zen sind (Unterstreichung eingefügt). Im Übrigen ging auch die Staatsan- waltschaft offensichtlich davon aus, dass die Videoaufnahmen richtigerwei- se hätten sichergestellt werden müssen. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen E._ vom 25. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19) hielt sie diesem vor, dass sich die Archivierung des Videos aufgedrängt hätte, weil der Beschuldigte «bei der polizeilichen Einvernahme die Wider- handlung nicht anerkannte». SK1 16 35Urteil vom 1. Mai 2017

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