17 PKG 2017 c)Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichts- und Gerichts- verfahren) 17 – Gegen Entscheidsurrogate nach Art. 241 ZPO (Abschrei- bung wegen Vergleichs, Anerkennung oder Rückzugs) ist hinsichtlich ihrer materiellen und prozessualen Mängel die Revision als primäres und ausschliessliches Rechts- mittel gegeben. Die Bezahlung der gesamten Betrei- bungsschuld samt Zins während des Rechtsöffnungs- verfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlages und zieht, da das Formerfordernis von Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist, einen Abschrei- bungsentscheid gemäss Art. 242 ZPO nach sich. Weiter- zug mit Berufung oder Beschwerde (Erw. 1.3.1-1.3.3) Aus den Erwägungen: 1.3.1.In der Beschwerdeschrift wird dem Wortlaut nach die Auf- hebung des gesamten Abschreibungsentscheids der Einzelrichterin am Be- zirksgericht Landquart vom 5. Dezember 2016 betreffend Rechtsöffnung beantragt. Damit wird formell auch die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids angefochten, worin das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrieben wurde, und zwar obwohl aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, dass insoweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern ausschliesslich jenes der Revision zur Verfügung stehe. 1.3.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revisi- on primäres und ausschliessliches Rechtsmittel in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs, des Klagerückzugs oder der Anerken- nung (vgl. BGE 139 III 133 E. 1, betreffend Vergleich m.w.H.), mithin für die Entscheidsurrogate von Art. 241 ZPO. Eine sogenannte «konkludente Klageanerkennung» hingegen (z.B. durch Bezahlen einer eingeklagten For- derung) erfüllt das Formerfordernis von Abs. 1 von Art. 241 ZPO nicht und führt zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 28 zu Art. 241 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Die Gegen- standslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO tritt insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (s. dazu Urteil des Bundes- 114
PKG 2017 17 gerichts 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2 und 3.3). Gegenstandslos wird das Rechtsöffnungsverfahren bei Rückzug der Betreibung sowie bei Rück- zug oder Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages (vgl. Julia Gschwend/ Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt in der Praxis als Rückzug des Rechtsvorschlags (vgl. Daniel Staehelin, in: Staeh- lin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 70 zu Art. 84 SchKG). Im Fall der Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO liegt kein Entscheidsurrogat vor und der Abschreibungsentscheid kann nach den Voraussetzungen von Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung, ansons- ten mit Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO angefochten werden. 1.3.3.Im vorliegenden Fall bezahlte der Beschwerdeführer nach- weislich die gesamte betriebene Schuld samt Zinsen während des Recht- söffnungsverfahrens an das Betreibungsamt, was als Rückzug des Rechts- vorschlags gilt, zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahren führt und einen Abschreibungsentscheid gemäss Art. 242 ZPO nach sich zieht. Zwar schrieb die Vorderrichterin das Gesuch um Rechtsöffnung ge- mäss Erwägung 5 des angefochtenen Abschreibungsentscheids gestützt auf Art. 242 ZPO ab, allerdings mit der unzutreffenden Begründung, dass das Rechtsöffnungsgesuch infolge Anerkennung als gegenstandslos abgeschrie- ben werde. Es handelt sich vorliegend indes gerade nicht um eine Anerken- nung des Rechtsöffnungsgesuches seitens des Beschwerdeführers als Fall von Art. 241 ZPO, weshalb die Rechtsmittelbelehrung insoweit unzutref- fend ist, als dass Dispositiv-Ziff. 1 nicht mit Revision als primäres und aus- schliessliches Rechtsmittel, sondern – wie auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 – mit Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO angefochten werden könnte. KSK 16 97Entscheid vom 28. Juli 2017 115