5 PKG 2016 48 5 – Klage auf Forderung und definitive Eintragung von Bau- handwerkerpfandrechten gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Zur Behauptungs- und Substantiierungspflicht. Der blosse Verweis auf Klagebeilagen genügt in der Regel nicht. Folgen der Verletzung der Obliegenheit (Erw. 3 c-e). – Verlegung der Pfandlast auf mehrere Stockwerkeinhei- ten (Erw. 4 c). Aus den Erwägungen: 3.c/aa) Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert ha- ben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unter- nehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück be- rechtigte Person zum Schuldner haben. Es obliegt dem Kläger, die positiven und negativen Voraussetzungen des Baupfandanspruchs zu substantiieren, und darzulegen, welche Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er für ein bestimmtes Bauwerk auf einem bestimmten Grundstück erbracht hat und welche Vergütungsforderung ihm dafür zusteht (vgl. Rai- ner Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1503 f.). Der Berufungskläger wirft der Klägerin bzw. Berufungsbe- klagten vorliegend eine ungenügende Behauptung und Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs vor. Die Parteien haben den wesentli- chen Sachverhalt in den erstinstanzlichen Rechtsschriften und, wenn wie im vorliegenden Fall kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instrukti- onsverhandlung stattgefunden haben, anlässlich des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung zu behaupten. Sie sind für die Definition des Prozessstoffes verantwortlich. Das Gericht darf seinem Urteil unter dem Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nur solche Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind; es ist nicht be- fugt, den Sachverhalt von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozes- sordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1–196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 55 ZPO). Davon ausgenommen sind insbesondere sogenannte implizite oder mitbehauptete Sachvorbringen, d.h. Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich in anderen,

PKG 2016 5 49 ausdrücklich vorgebrachten enthalten sind (Christoph Hurni, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 35 zu Art. 55 ZPO). Die Klägerin stützt ihre Forde- rung und das Begehren um Eintragung der Pfandrechte auf einen Werkver- trag, welcher von ihr am 28. August 2013 und von der B._ am 3. September 2013 unterzeichnet wurde. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass sie aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrags am 2. Oktober 2013 eine Teilrechnung über CHF 99861.80 gestellt habe. Diese basiere auf einem am 25. September 2013 angefertigten Ausmass. Die Rechnung sei von der Bauleitung, der B._ kontrolliert worden. Die Klägerin reichte die Teilrech- nung sowie das Ausmass als Beweismittel ein (Vorinstanz KB 6). Weiter legte sie dar, dass die am 13. November 2013 gestellte Schlussrechnung über CHF 121 841.10 auf dem Ausmass vom 9. November 2013 beruhe. Das Ausmass bestehe aus den Positionen Nr. 113 «Installazione» im Betrag von CHF 101 100.–, Nr. 117 «Demolazione e smontaggio» von CHF 72380.60 und der Position Nr. 321 «Construzione in acciaio» von CHF 23 029.15. Für die letztgenannte Position sei noch die Eisenliste des Ingenieurbüros D._ herangezogen worden. Die Regiearbeiten seien im Ausmass Nr. 1 vom 13. November 2013 ausgewiesen. Als Beweismittel wurden wiederum die Schlussrechnung einschliesslich der Ausmasse vom 9. und 13. November 2013 sowie die Eisenliste mit Plänen und Fotos der D._ eingelegt (vgl. Vor- instanz KB 7– 9). Sodann hielt die Klägerin fest, falls der Beklagte die in Rechnung gestellten Positionen bestreiten sollte, würde eine Expertise zur Überprüfung der Rechnungspositionen beantragt. Zudem sei das Ausmass im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme durch eine Fachperson nachzuprüfen. Im Bestreitungsfalle behielt sich die Klägerin vor, zusätzlich die Arbeitsrapporte einzureichen. In Zusammenhang mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen führte die Klägerin aus, dass davon ausgegan- gen werden müsse, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen auch inhaltlich bestreite. Der Beklagte seinerseits machte in der Klageant- wort geltend, dass der Werkvertrag nicht zwischen ihm und der Klägerin, sondern zwischen der Klägerin und der B._ abgeschlossen worden sei. Die Rechnungen seien dem Beklagten lediglich zur Kenntnis zugstellt worden. Sowohl der Bestand einer Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklag- ten als auch der Bestand einer Pfandforderung würden bestritten. bb) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Klägerin weder neue Anträge noch neue Tatsachenbehaup- tungen vorgebracht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 [Vorinstanz act. I./3]). Dies zeigt sich auch unter Beizug der Plädoyernoti- zen. Die Klägerin vertrat nach wie vor den Standpunkt, dass sich die Forde- rung aus den eingereichten Rechnungen und dem entsprechenden Ausmass ergebe. Sowohl die Teilrechnung (Vorinstanz KB 6) als auch die Schluss-

5 PKG 2016 50 rechnung (Vorinstanz KB 7) seien von der B._ als Bauleiterin am 8. Okto- ber bzw. am 18. November 2013 kontrolliert und abgesegnet worden. Die Regierechnung vom 13. November 2013 (Vorinstanz KB 9) sei der B._ zur Kontrolle zugestellt und nie beanstandet worden. Somit gelte die Forde- rung als ausgewiesen (vgl. Plädoyer RA Pfiffner [Vorinstanz act. I./4]). Der Beklagte äusserte sich in seinem Parteivortrag dahingehend, dass die Klä- gerin ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei. Es würden Behauptungen und Beweise zur Forderung fehlen, obwohl die Klägerin selbst davon ausgehe, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen inhaltlich bestreite. Die Klägerin beschränke sich auf die Be- hauptungen, dass ein Werkvertragsverhältnis bestehe sowie dass gestützt darauf eine Teil- und Schlussrechnung gestellt worden sei, welche auf dem Ausmass und der Eisenliste beruhen würden. Verweise auf Dokumente ausserhalb der Rechtsschrift würden jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müssten die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selbst aufgeführt werden. In der Klageantwort sei zum einen aufgezeigt worden, dass die Par- teien keinen Werkvertrag abgeschlossen hätten, und zum anderen sei der Bestand einer Pfandforderung bestritten worden. Für weitere Bestreitungen habe kein Anlass bestanden, zumal insbesondere der Erhalt der Teil- und Schlussrechnung nicht in Abrede gestellt werden müsse (vgl. Plädoyer RA Schmid [Vorinstanz act. I./5]). Gemäss Verhandlungsprotokoll verzichtete die Klägerin auf eine Replik (vgl. Vorinstanz act. I./3). Es lässt sich festhal- ten, dass die Klägerin bis zum Abschluss der ersten Parteivorträge, mithin bis zum Aktenschluss (vgl. vorstehend E. 3b), keine weiteren Behauptungen zur Pfandforderung, insbesondere welche Baumeisterarbeiten wann und wo ausgeführt wurden, vorgebracht hat. Sie begnügte sich mit dem Verweis auf die gestellten Rechnungen samt Anhängen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies ausreichend erscheint. d/aa) Ein Hinweis auf ein Beweismittel vermag – zumindest im An- wendungsbereich der Verhandlungsmaxime – eine gänzlich fehlende Tat- sachenbehauptung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 55 ZPO; ferner auch Christoph Hurni, a.a.O., N 21 f. zu Art. 55 ZPO). Beweisurkunden sind keine Behauptungen, sondern im Grunde blosse Beweismittelofferten. Nur das, was eine Partei in ihrem Parteivortrag ausführt, gehört zum Behaup- tungsfundament (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen damit in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden und gelten durch die Einlage von entsprechenden Be- weismitteln nicht ohne Weiteres als mitbehauptet. Gleiches ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach hat die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit grundsätzlich

PKG 2016 5 51 in der Klageschrift nachzukommen, wobei der blosse Verweis auf Klage- beilagen die Behauptungslast in aller Regel nicht erfüllt (Urteil des Bun- desgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Nur in einer besonderen Fallkonstellation hielt das Bundesgericht den Verweis auf ein Aktenstück für ausreichend, als es um die entgangene Entschädigung aus einem aufgelösten Architektenvertrag ging und die bis zur Vertragsbeen- digung erbrachten Leistungen detailliert in der Rechtsschrift aufgeführt wurden und einzig hinsichtlich des Honorars für diese Arbeiten auf die beigelegte Rechnung im Sinne einer ergänzenden Behauptung verwiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf die Urteile 4A_146/2015 vom 19. August 2015 E. 5.1 und 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.5). Durch einen globalen Verweis auf eingereichte Unterlagen wird den Behauptungs- und Substantiierungs- anforderungen jedoch nicht entsprochen (Urteile des Bundesgerichts 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Mittels Verweisung auf Bei- lagen können Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelten, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon als Behauptung gewertet werden soll (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 [Fn. 47] zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO). Bei umfangreichen Urkunden erfordert dies, dass die für die Beweis- führung relevante Stelle bezeichnet wird (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 29 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Demgemäss wird der Ver- handlungsgrundsatz verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, welche sich zwar aus einer Beilage zur Rechtsschrift ergeben, auf die in der Rechtsschrift aber nicht erkennbar verwiesen wird (Myriam A. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 55 ZPO). Es genügt nicht, in der Klage Be- hauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen, da es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts ist, die von einer Par- tei eingereichten Aktenstücke nach allenfalls einschlägigen Beweismitteln zu durchforsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). bb) Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Inhalt von Beweisdokumenten die Darlegung der massgeblichen Tatsachenbehaup- tung (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) nur ausnahmsweise zu ersetzen vermag. Für das Gericht und die Gegenpartei muss zweifelsfrei erkennbar sein, inwiefern Beweisurkunden prozessrechtlich Behauptungs- charakter zukommt und dass sie zum Klagefundament gehören; dies muss sich somit aus der Rechtsschrift oder dem mündlichen Parteivortrag erge- ben. Sodann darf der behauptungsbelasteten Partei die Aufnahme der an

5 PKG 2016 52 sich notwendigen Behauptung in die Rechtsschrift nicht zugemutet werden können und zu keiner Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Im Weiteren muss das Beweisdokument von seinem Inhalt her geeignet sein, die fehlende Parteibehauptung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift lediglich behauptet, gestützt auf den Werkvertrag seien zwei Rechnungen gestellt worden, die von der B._ geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Der Berufungskläger weist zu Recht darauf hin, dass weder in der Klage noch im Parteivortrag dargetan wurde, um welche Arbeiten es sich handelt, wann die Arbeiten ausgeführt und welche Stock- werkeinheiten im Einzelnen davon erfasst wurden. Einzig die im Ausmass vom 13. November 2013 enthaltenen Hauptpositionen werden in der Kla- ge kurz erwähnt, ansonsten wird für die Begründung der Forderung auf die eingelegten Beweisdokumente verwiesen, ohne dass erkennbar ist, was genau als Behauptung gelten soll. Die Berufungsbeklagte spricht in ihrer Berufungsantwort selbst von einem Verweis und macht nicht etwa geltend, dass sie auf den Inhalt der Rechnungen und Ausmasse eingegangen sei oder einen bestimmten Teil davon spezifisch hervorgehoben habe. Ebenso ist nicht erkennbar, wieso die Klägerin die erforderliche Tatsachendarstel- lung nicht in die Rechtsschrift oder den Parteivortrag hat integrieren kön- nen, um ihrer Behauptungslast nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als sie in der Klage selbst ausführte, dass der Beklagte das Ausmass und die gestellten Rechnungen inhaltlich bestreiten würde. Da die Klägerin nicht weiter auf die geleisteten Arbeiten und die dafür in Rechnung gestellten Positionen eingegangen ist, kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Rechnungspositionen detailliert bestreiten müssen. Im entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz liegt eine unzulässige Um- kehr der Behauptungslast. Schliesslich sind die eingereichten Rechnungen für sich allein auch nicht geeignet, die verrechneten Arbeiten und deren Vertragskonformität anstelle einer entsprechenden Tatsachenbehauptung auszuweisen. Die Berufungsbeklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die Beweisdokumente derart ausführlich seien, dass sie der Behauptungspflicht genügen würden. Gleichermassen erachtete die Vorinstanz die Zusammen- setzung der Rechnungen aufgrund der angefügten Ausmasse samt geleiste- ter Einheiten und Preise als nachvollziehbar. Tatsächlich finden sich darin jedoch Pläne und handschriftliche Zusammenstellungen über mehrere Sei- ten, ohne dass die aufgeführten Positionen ohne Weiteres einer bestimmten Stockwerkeinheit zugeordnet und der Inhalt der einzelnen Arbeiten von einer nicht baufachkundigen Person nachvollzogen werden könnten. Wel- che Arbeiten und Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung effektiv erbracht wurden, kann den Rechnungen damit nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Rechnungen seitens der B._ als Vertragspartnerin und eigentliche Bestellerin anerkannt wur-

PKG 2016 5 53 den, womit insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit besteht. Im Verhältnis zum Beklagten wie auch zum Gericht mangelt es jedoch an einer prozessrechtlich verwertbaren Darlegung. e) Verletzt eine Partei ihre Behauptungs- und Substantiierungs- obliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis nicht abneh- men kann, so ist die Klage grundsätzlich ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 31a zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO). Fraglich er- scheint allerdings, ob aufgrund des unvollständigen Vorbringens vorliegend ein Anwendungsfall der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO gegeben ist. Eine die Fragepflicht auslösende offensichtliche Unvoll- ständigkeit liegt vor, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge nicht zulässt, also unschlüssig ist (Chris- toph Hurni, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO). Indessen soll die richterliche Fra- gepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2 m.w.H.). Wann von prozessualer Nachlässigkeit aus- zugehen ist, hängt von der zu erwartenden Sorgfalt ab und bedarf der Kon- kretisierung im Einzelfall. Anwälte müssen sich im Gegensatz zu Laien an einem objektivierten Sorgfaltsmassstab messen lassen (Martin Sarbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht daher nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Vorliegend hätte die Klägerin nicht durch das Gericht in Anwen- dung von Art. 56 ZPO angehalten werden müssen, ihre Sachvorbringen in Bezug auf den Pfandanspruch zu ergänzen. Negative Voraussetzung der Fragepflicht bildet nämlich wie dargelegt, dass die fehlenden oder unzu- reichenden Vorbringen nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen. Da der Klägerin offenbar klar war, dass der Beklagte nicht nur – wie bereits vor- prozessual mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitgeteilt (vgl. Vorinstanz BB 5) – den Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern auch die Rechnungen und das Ausmass inhaltlich bestreitet (vgl. Klage S. 3), wäre es an ihr gelegen, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass ein Verweis auf die Klagebei- lagen nicht ausreichen würde, zumal sie anwaltlich vertreten war. Gemäss Literatur und Rechtsprechung darf bei einem Anwalt davon ausgegangen

5 PKG 2016 54 werden, dass er Kenntnis von den mit der Prozessführung einhergehenden Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; Christoph Hurni, a.a.O., N 29 zu Art. 56 ZPO). Aufgrund dieser Unsorgfalt bleibt kein Raum für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht. 4.c/aa) Hinsichtlich der Verlegung der Pfandlast auf die einzelnen Grundstücke bestehen verschiedene Möglichkeiten, da das Gesetz keine Verteilungsregeln vorsieht. Betreffen die Bauarbeiten wie vorliegend meh- rere Stockwerkeigentumseinheiten, kann der Vergütungsanspruch den Ein- heiten quotenproportional belastet werden, unabhängig davon, ob die Ar- beiten für Bauteile im Sonderrecht oder für gemeinschaftlich genutzte Teile geleistet worden sind (sog. Wertquotenprinzip). Dabei werden ungleiche Aufwendungen durch die unterschiedlichen Wertquoten und damit durch die entsprechend unterschiedlichen Pfandsummen annähernd ausgeglichen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 792). Sodann können die Stockwerkein- heiten auch nach dem effektiven Anteil an den Kosten belastet werden (Christoph Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 839/840 ZGB). In Anwendung dieses sogenannten Mehrwertprinzips wird die Vergütungsforderung der- art aufgeteilt, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet wird, der dem Anteil an den Bauar- beiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 593). Die Klägerin begründet nicht weiter, warum eine genaue Zuteilung der Vergütungsforderung auf die einzelnen Einheiten vorliegend nicht möglich sein soll. Dass sämtliche vier Stockwerkeinheiten von den Arbeiten betroffen seien, stellt keine Be- gründung dar, sondern bildet vielmehr Voraussetzung für die Eintragung der einzelnen Pfandrechte. Bei komplizierten Verhältnissen fällt nebst dem Mehrwertprinzip (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 804 f.) eine Verteilung nach dem Akzessionsprinzip in Betracht. Danach werden Investitionen auf demselben Grundstück, die nicht Sonderrecht betreffen, quotenproportional auf alle Stockwerkeinheiten aufgeteilt, auch wenn sie ausschliesslich einem einzigen Gebäude oder nur einem Teil eines Gebäu- des einer im Stockwerkeigentum stehenden Überbauung dienen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 800). Vorliegend geht es jedoch um den Umbau der im Sonderrecht des Beklagten stehenden Wohnungen und nicht um gemeinschaftliche Anlagen. Fraglich erscheint überdies, ob – wie vom Be- rufungskläger angedeutet – ein Gesamtpfandrecht im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB hätte begründet werden können, da die belasteten Grundstü- cke alle denselben Eigentümer aufweisen. In der Lehre wird die Auffas- sung vertreten, aus der Zweckbestimmung des Bauhandwerkerpfandrechts folge, dass dieses für eine konkrete Bauleistung bzw. Mehrwertschöpfung stets nur auf einem bestimmten Grundstück eingetragen werden könne und

PKG 2016 5 55 eine definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamt- pfandrecht auf mehreren Stockwerkeinheiten deshalb unzulässig sei (Chris- tina Schmid-Tschirren, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 6a zu Art. 798 ZGB; Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 778, je m.w.H.). bb) Unbesehen von der anzuwendenden Verteilungsmethode gilt es den sachenrechtlichen Grundsatz der Spezialität zu beachten, wonach jedes Stockwerkeigentumsgrundstück eine selbständige und individuali- sierte Rechtseinheit bildet, die allein und unabhängig von den anderen mit dinglichen Rechten belastet werden kann. Daraus folgt in prozess- rechtlicher Hinsicht, dass der Pfandgläubiger genau anzugeben hat, wie die Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten verlegt werden soll. Unter Geltung der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Par- teianträge gebunden und darf grundsätzlich keine höhere Teilpfandsum- me eintragen, als für die entsprechende Einheit beantragt worden ist. Die Rüge des Berufungsklägers ist daher berechtigt. Hinzu kommt, dass die Pfandsumme den Umfang der Pfandsicherheit begrenzt und nach Ablauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr erhöht werden kann (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 575). Dies bedeutet, dass nach Fristablauf zwar die auf einem einzelnen Stockwerkeigentumsgrundstück vorgemerkte Pfandsumme noch herabgesetzt, eine zu niedrig eingetra- gene Summe aber nicht mehr erhöht werden darf (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 783). Insofern besteht eine Bindung an die provisorisch vorge- merkten Teilpfandsummen und eine nachträgliche Erhöhung bleibt aus- geschlossen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Zudem – und dies ist von zentraler Bedeutung – scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien übersehen zu haben, dass die Stockwerkeinheit_ zur Stammparzelle Nr._ und nicht wie die übrigen drei Einheiten zur Stamm- parzelle Nr._ gehört. Da weder die relativen noch die absoluten Wertver- hältnisse der Stammgrundstücke bekannt sind, fehlt ein gemeinsamer Nenner, um eine Verteilung nach Wertquoten vorzunehmen. Die vorin- stanzliche Pfandlastverteilung leidet somit am Mangel, dass zwischen dem effektiven Wert der Stockwerkeinheiten und den nominellen Wertquoten kein proportionales Verhältnis besteht. Auch bezüglich einer Verteilung nach dem Mehrwert stehen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, da die Klägerin diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Die gerichtliche Fragepflicht greift aufgrund des Vorliegens von prozes- sualer Unsorgfalt wiederum nicht (vgl. vorstehend E. 3e). Mangels Sub- stantiierung ist es demnach nicht möglich, die Pfandsumme nach einem der dargelegten Prinzipien auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Würde die Klage also nicht bereits aufgrund des unvollständigen Behaup- tungsfundaments hinsichtlich der ausgeführten Pfandrechtsarbeiten abge-

5 PKG 2016 56 wiesen, so scheitert sie in jedem Fall an der Unmöglichkeit der Vornahme der Pfandlastverteilung. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. ZK1 16 37Urteil vom 29. September 2016

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