PKG 2016 26 185 26 – Einstellung eines Strafverfahrens. Anspruch der be- schuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Im vorliegen- den Fall war der Beizug einer Rechtsvertreterin ge- rechtfertigt. Deren Aufwand erscheint hingegen etwas überhöht (Erw. 2, 3). Aus den Erwägungen: 2.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei gänzlichem oder teilweisem Freispruch sowie bei einer Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. a)Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass unter diese Aufwendungen primär die Kosten der Wahlver- teidigung fallen würden. Wenn ein blosser Bagatellfall Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei, bestehe jedoch nicht ohne weiteres ein Ent- schädigungsanspruch des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Folge Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Kriterien, welche für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs ei- nes Anwalts massgebend sind. Da dem Strafbefehl vorliegend eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrunde ge- legen habe und der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit keinerlei Nachteilen administrativer oder haftpflichtrechtlicher Natur hätte rechnen müssen, bestehe keine Entschädigungspflicht für das Vorverfahren. Im Üb- rigen erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand von 13.4 Stunden ohne- hin als völlig unverhältnismässig. b)In der Beschwerde wird begründend vorgebracht, dass die Auf- wendungen der Verteidigung zu entschädigen seien, soweit sich der Beizug einer solchen angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität als notwendig erweise. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft recht- fertige sich im vorliegenden Fall die Ausrichtung einer Entschädigung, zu- mal die Angelegenheit in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht komplex erscheine, das Verfahren mehr als ein Jahr gedauert und Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten ge- zeitigt habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei aufgrund einer neuen Praxis der Strafbehörde erfolgt, wobei diese zur Zeit der Einsprache noch nicht bestanden habe und sich zum damaligen Zeitpunkt viele noch nicht geklärte juristische Fragen zum Ordnungsbussenverfahren, insbesonde- re zum neuen Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03), ge-
26 PKG 2016 186 stellt hätten. Aufgrund dessen sei der Beizug einer Rechtsvertreterin als berechtigt anzusehen. Dem Beschuldigten habe nicht zugemutet werden können, seine Einsprache selbst zu begründen, und aufgrund der Haltung der Staatsanwaltschaft, welche unmissverständlich von einer vorwerfbaren Rechtsverletzung ausgegangen sei, sei es sinnvoll gewesen, gleich zu Beginn des Verfahrens eine Verteidigung beizuziehen. Der angefallene Aufwand der Rechtsvertreterin sei mittels detaillierter Kostennote ausgewiesen. Die Verteidigungskosten seien teilweise auch dadurch zu erklären, dass der im vorliegenden Fall ergangene Strafbefehl der erste gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Gesetzeslage zugegangen sei. Da der Stundenansatz im Kanton Graubünden bei Fehlen einer aktenkun- digen Parteivereinbarung bei CHF 240.– liege, werde die geltend gemachte Entschädigung entsprechend auf CHF 3569.75 (13.4 Stunden à CHF 240.– zuzüglich Auslagen von CHF 96.48 und MwSt. von CHF 257.28) reduziert. 3.Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085 ff., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329; vgl. auch Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Damit gilt es nachfol- gend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beizug der Verteidigerin an sich im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint. Bejahendenfalls ist in ei- nem zweiten Schritt die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands zu beurteilen. a)Einem Beschuldigten wird der Beizug eines Anwalts grund- sätzlich zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zu- kommt. Es gilt zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht erscheinen zudem komplex und stellen insbesondere für Laien eine Belastung und Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb gemeinhin schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvor- wurfs. Wie bereits aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, darf des- halb auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid, ob sich der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweist, sind nebst der Schwere des Tatvorwurfs sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswir-
PKG 2016 26 187 kungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1738). Unabhängig vom Deliktsvorwurf müssen die rechtlichen Frage- stellungen bei einer Übertretung nicht weniger komplex sein als bei Verge- hens- oder Verbrechenstatbeständen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 14a zu Art. 429 StPO). Liegt allerdings ein Bagatellstraffall vor, der von der Strafverfolgungsbehörde ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, hat die Öffentlichkeit bzw. der Staat die Kosten anwaltlicher Bemühungen nicht zu tragen (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.3). b)Ein in Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsübertretung geführtes Strafbefehlsverfahren wegen einer einfachen Verkehrsregel- verletzung dürfte den Betroffenen meist nicht vor derart tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen, dass sich der Beizug eines Anwalts recht- fertigt. Doch im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Der Beschwer- deführer ist Geschäftsführer eines Autovermietungsunternehmens und in dieser Funktion nach eigenen Angaben täglich mit mehreren Hundert Über- tretungsanzeigen konfrontiert. Mit Schreiben vom 21. März 2014, 7. April 2014 sowie 11. April 2014 (vgl. StA act. 4, 9, 13 und 18) teilte die A._AG der Kantonspolizei Graubünden die ihr bekannte Adresse des fehlbaren Fahrzeuglenkers, der den gemieteten Personenwagen _ geführt hatte, mit. Mit E-Mail vom 4. April 2014 (vgl. StA act. 7/16) gab sie zudem dessen Telefonnummer an und stellte der Kantonspolizei zugleich den schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag zu. Da der fragliche Lenker an der angegebe- nen Adresse nicht aufgefunden und auch nicht anderweitig erreicht werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mittels Strafbefehl als Fahrzeughalter ins Recht gefasst. Erst nach erhobener Einsprache wurde das Strafverfah- ren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Beizugs seiner Anwältin nicht absehbar, dass die Staats- anwaltschaft das Verfahren einstellen würde, nachdem sie seine Strafbar- keit im Strafbefehl bereits bejaht hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Auch wenn es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handeln mag und lediglich eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 360.– wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und mithin einer Übertretung infrage stand, wirft das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verant- wortlichkeit des Fahrzeuglenkers doch rechtliche Fragen von einer gewis- sen Komplexität auf. Zudem wird der Beschwerdeführer, sollte jeweils trotz ordnungsgemässer Meldung der Fahrzeuglenkerdaten eine Halterhaftung
26 PKG 2016 188 nach Art. 6 Abs. 5 OBG angenommen werden, in seiner beruflichen Stel- lung stark tangiert. Diese Umstände hat die Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._AG ergangen ist, erweist sich der Beizug eines Anwalts in der vorliegenden Konstellation damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als angemessen (Urteil 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3). c)Nachdem der Beizug einer Verteidigung als berechtigt gilt, bleibt nun die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass der in Rechnung gestellte Aufwand als unverhältnismässig erscheine, zumal kei- ne Einvernahmen durchgeführt worden seien und das Aktenstudium nur wenige Minuten beansprucht haben dürfte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Verteidigerin bereits für andere Verfahren – nach eigenen Aus- sagen habe die A._AG von Staatsanwaltschaften aus der ganzen Schweiz Strafbefehle betreffend einfache Verkehrsregelverletzungen erhalten – ent- sprechende Stellungnahmen verfasst habe und der Anpassungsaufwand dementsprechend geringfügig gewesen sei. Die Verteidigerin weist in ihrer Kostennote vom 25. August 2015 einen Zeitaufwand von 13.4 Stunden aus. Begründend hält sie im beiliegenden Schreiben fest, dass die Angelegenheit trotz vermeintlich geringer Strafandrohung keine Bagatelle für ihren Man- danten darstelle. Dieser sei Geschäftsführer einer schweizweit tätigen Ge- sellschaft, welche Fahrzeuge unter anderem auch an Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vermiete. Seit der Änderung des Ordnungsbussen- gesetzes (Art. 6 OBG) seien ihnen Strafbefehle von Staatsanwaltschaften schweizweit zugegangen, mittels welcher ihr Mandant oder seine Arbeitge- berin der Begehung einfacher Verkehrsregelverletzungen beschuldigt wor- den seien. Da es zum revidierten Ordnungsbussengesetz noch keine Recht- sprechung gegeben habe, hätten Materialien konsultiert werden müssen. Der Umstand, dass die Bestimmung von Art. 6 Abs. 5 OBG durch die Straf- verfolgungsbehörden und das ASTRA unterschiedlich ausgelegt werde, zeige, dass die Angelegenheit durchaus sachlich und rechtlich kompliziert sei. In der an das Kantonsgericht erhobenen Beschwerde wird präzisierend ausgeführt, dass die A._AG als Halterin eines grossen Fuhrparks direkt von der Änderung des OBG tangiert werde, weil eine Vielzahl der Mietau- toführer Verkehrsregelverletzungen begehen würden. So seien im Jahr 2014 pro Arbeitstag durchschnittlich 600 Übertretungsanzeigen und/oder Mah- nungen betreffend Ordnungsbussen eingegangen, wovon schätzungsweise in mehr als der Hälfte der Fälle Fahrzeugführer mit ausländischem Wohn- sitz betroffen gewesen seien, deren Wohnsitz nicht innerhalb von nützlicher Frist habe überprüft werden können. In Bezug auf den getätigten Aufwand
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wird geltend gemacht, die Höhe der Verteidigungskosten sei teilweise auch
dadurch begründet, dass der im vorliegenden Fall ergangene Strafbefehl der
erste gewesen sei, den der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Ge-
setzeslage erhalten habe.
d/aa) Der Arbeitsaufwand bzw. das Honorar des Anwalts müssen
gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden
(Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich
hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus
juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken. Al-
lenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben
(BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739).
Massgebend für die Honorarfestsetzung sind die Umstände des Einzelfal-
les. Dabei sind insbesondere die Natur und die Bedeutung des Straffalles,
die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und
die Arbeitsqualität, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, welche
der Anwalt auf sich genommen hat, zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf
die Arbeitsweise eines erfahrenen Rechtsbeistands, der aufgrund seiner
Fachkenntnisse und Erfahrung das Mandat zielgerichtet führt und sich auf
die für die Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Mass-
nahmen beschränkt (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 479 mit Verweis auf
BGE 122 I 1 E. 3a und GVP 2000 Nr. 56, wobei diese Bemessungsgrundsät-
ze sowohl für den amtlichen als auch den privaten Verteidiger gelten, vgl.
Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1740). Entschädigungspflichtig sind nur jene
Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig
sind (BGE 141 I 124 E. 3.1, welcher sich zwar auf die amtliche Verteidigung
bezieht, doch gilt dasselbe auch für die private Verteidigung). Die Bemü-
hungen des Anwalts müssen von ihrem Umfang her den Verhältnissen ent-
sprechen, sachbezogen und angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Vertei-
digungskosten sowohl in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit
des Falles als auch zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Erscheinen die
Aufwendungen als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht
zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beizugs des
Verteidigers abzustellen ist (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O.,
N 15 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansja-
kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO; Jürg Aeschlimann,
Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 2069; BGE 115 IV 156
aufgelisteten Aufwendungen nachvollziehbar und überprüfbar sein, d.h. es
muss daraus hervorgehen, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leis-
26 PKG 2016 190 tung aufgewendet hat (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 17c zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in welchem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1). bb) Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Ho- norarnote vom 25. August 2015 nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten verrechnet wurde, da die Rechtsvertreterin jeweils sämtliche Mandatstätigkeiten pro Tag in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung der Angemes- senheit des Aufwands etwas erschwert. Gemäss Honorarnote entfällt der grösste Teil des Aufwands auf rechtliche Abklärungen zur Halterhaftung und die Erstellung der Einsprache. Hierfür macht die Rechtsvertreterin insgesamt 7.8 Stunden geltend, wobei in diesen Positionen auch das Füh- ren diverser Telefonate (mit dem Klienten, der Staatsanwaltschaft sowie dem ASTRA) und diverser E-Mail-Verkehr mit ihrer Klientschaft enthal- ten sind. Die Begründung der Einsprache vom 31. Juli 2014 umfasst drei Seiten. Die am 5. September 2014 eingereichte Ergänzung der Einsprache besteht aus rund einer Seite. Für Letzteres sowie die Übermittlung ei- ner E-Mail an ihren Klienten hat Rechtsanwältin B._ gemäss Kostennote 2.2 Stunden benötigt. Damit werden 10 Stunden bzw. – unter Ausklamme- rung der Telefonate und der E-Mail-Korrespondenz – schätzungsweise rund 8 Stunden für die Vornahme rechtlicher Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendet. Es fragt sich, ob sich dies in Bezug auf den konkreten Fall als angemessen erweist. Es ging vorliegend lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Den- noch handelte es sich wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) nicht um eine allzu einfache juristische Fragestellung, d.h. es drängten sich durchaus ge- wisse rechtliche Abklärungen auf. Zudem erwies sich der Fall – zwar nicht als einzelnes Ereignis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3) – für den Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als wichtig und wegweisend im Hinblick auf andere gegen ihn oder seine Arbeitgeberin geführte Strafverfahren. Die Argumen- tation des Beschwerdeführers, dass aufgrund des auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten revidierten Ordnungsbussengesetzes Abklärungen nötig waren, aber mangels vorhandener Rechtsprechung erschwert wurden, über- zeugt insoweit. Dass der vorliegende Strafbefehl, welcher vom 11. Juli 2014 datiert und am 18. Juli 2014 mitgeteilt wurde, hingegen der erste gewesen sein soll, welcher dem Beschwerdeführer unter der neuen Rechtslage zu- gegangen ist, erscheint im Hinblick auf die Behauptung, dass die A._AG
PKG 2016 26 191 seit der Änderung des OBG per 1. Januar 2014 Strafbefehle schweizweit bzw. im Jahre 2014 rund 600 Übertretungsanzeigen pro Arbeitstag erhalten haben soll, sehr fragwürdig. Auch wenn es sich kaum um 600 Anzeigen täglich gehandelt haben wird, so kann angesichts dieser Aussage doch da- von ausgegangen werden, dass sich die Rechtsvertreterin bereits aufgrund anderer Fälle mit der vorliegenden Materie befasst und sich insbesondere auch mit der Gesetzesrevision vertraut gemacht hat. Daher ist anzunehmen, dass für die Einsprache vom 31. Juli 2014 zumindest bereits auf getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den nach eigenen Aussagen zahlrei- chen anderen Verfahren zurückgegriffen werden konnte. Die Begründung der Einsprache war zudem fakultativ (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Was die Einspracheergänzung vom 5. September 2014 angeht, welche die Rechtsver- treterin nach Einsichtnahme in die Akten aus eigenem Antrieb einreichte, ist festzuhalten, dass darin keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht, sondern mehrheitlich jene der Einsprache wieder aufgegriffen wurden. In- sofern erweist sie sich als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und es rechtfertigt sich, diesen auf ein angemessenes Mass herabzusetzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250], wonach der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein muss). Die mutmasslich für die rechtlichen Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendeten 8 Stunden sind, insbesondere auch in Anbetracht des bescheidenen Akten- materials sowie des Begründungsumfangs der Eingaben, auf 4 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein zu entschädigender Zeitaufwand von total 9.4 Stunden, was bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.– (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) zuzüglich Barauslagen von 3% und Mehrwertsteuer von 8% eine Entschädigung von CHF 2509.55 ergibt. SK2 15 28Verfügung vom 3. März 2016