PKG 2016 25 177 e)Strafrechtliche Beschwerden 25 – Grundsätzlich umfassendes Akteneinsichtsrecht einer Privatklägerin gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein- schränkung möglich, wenn der begründete Verdacht be- steht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) oder dann, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder priva- ter Interessen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 3.a) Da sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. StA act. 1.4), kommt ihr im vorliegenden Strafverfahren Parteistel lung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei hat sie grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vor behalt von Art. 108 StPO – die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der üb rigen wichtigsten Beweise einsehen. In der Lehre wird teilweise die Auffas sung vertreten, die Akteneinsicht einer Partei sei auf jene Akten beschränkt, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen müsse (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 10 zu Art. 101 StPO). Überwiegend finden sich jedoch gegenteilige Stimmen, wonach die Parteien und mithin auch die Privatklägerschaft kei nerlei Interesse nachweisen müssten, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen, sondern einzig gestützt auf ihre Parteistellung zur Akteneinsicht legitimiert seien (Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 sowie N 8 ff. zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize rischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 und N 12 zu Art. 101 StPO; Joëlle Chapuis, in: Kuhn/Jeanneret (Edit.), Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, Basel 2010, N 3 zu Art. 101 StPO; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersu chung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen; Diss. Luzern, Zürich 2008, S. 69 und S. 91 f.). Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur die Einschränkungen nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehält und
25 PKG 2016 178 für die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessensnachweises bei der Akteneinsicht der Parteien bzw. der Privatklägerschaft keinen Raum lässt (Markus Schmutz, a.a.O., N 11 zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, a.a.O., N 1 f. und N 10 zu Art. 108 StPO). Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft ist damit umfassend und bezieht sich auf die gesamten Strafakten, sofern keine spezifischen Beschränkungsgründe nach Art. 108 StPO bestehen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 91 f.; vgl. auch Niklaus Oberhol zer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 335; Be schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3.6 f.). Dass kein Interessensnachweis erforderlich ist, scheinen die Beschwerdeführer vorliegend zu verkennen, wenn sie geltend machen, dass die Privatklägerin das gegen X._ eingeleitete Zivilverfahren ohne Nachteile sistieren lassen könne und deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht im Strafverfahren aufweise. Da das Akteneinsichtsrecht nach dem Dargelegten sämtliche Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO umfasst, stösst auch der beschwerdeführerische Einwand, die Privatklägerin könne sich lediglich bezüglich Informationen über den Beschuldigten auf ihr Akteneinsichtsrecht berufen, ins Leere. b)Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend bereits im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen wor den ist (vgl. StA act. 7.3) – wobei auch eine delegierte Einvernahme als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt (Markus Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO) – und zudem zwei Zeugeneinvernahmen und diverse Akteneditionen stattgefunden haben. Insofern sind die Vorausset zungen für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Entsprechend haben die beschuldigte Person wie auch die Beschwerdeführer als andere Verfah rensbeteiligte bereits Akteneinsicht erhalten. Zeitpunkt und Umfang des Akteneinsichtsrechts können durchaus für jede Partei und die anderen Ver fahrensbeteiligten gesondert beurteilt werden (vgl. Markus Schmutz, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Allerdings gebietet der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Rechtsstand punkte unter solchen Bedingungen zu präsentieren, dass ihr kein wesent licher Nachteil gegenüber der Gegenpartei erwächst. Er setzt insbesondere voraus, dass die Parteien gleichermassen Zugang zu den Akten haben. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht hat der Gesetzgeber diesen Grund satz in Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert, welche, abgesehen von den Ausnahmen nach Art. 108 StPO, eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ausschliessen (BGE 137 IV 172 E. 2.6 = Pra 2011 Nr. 131; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 4.2).
PKG 2016 25 179 c)Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft unter anderem aufgrund des Verfahrensstadiums zu beschränken sei. Es gehe dieser offensichtlich nur darum, Wissen, welches ihr nicht zustehe, für ein anderes Verfahren zu sammeln. Der Sachverhalt habe noch nicht korrekt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einver nommenen – da lediglich eine erste Befragung des Beschuldigten und zwei er Zeugen teilweise ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands sowie unter jeweiliger Auferlegung der Schweigepflicht stattgefunden habe – festgestellt werden können, sondern sei lediglich bruchstückhaft und zum Teil unrichtig ermittelt worden. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, ist die Straf untersuchung noch im Gange und die Ermittlungen sind folglich noch nicht abgeschlossen, weshalb es sich von selbst versteht, dass erst fragmentarische Untersuchungsergebnisse vorliegen. Dies allein vermag jedoch eine Ein schränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien nicht zu rechtfertigen, ansonsten die Akteneinsicht immer erst in einem späten Verfahrensstadi um bzw. gar erst nach Abschluss der Untersuchung gewährt werden könn te, was offensichtlich im Widerspruch zu Art. 101 StPO steht. Im Weiteren verkennen die Beschwerdeführer, dass die Sachverhaltsermittlung zum jet zigen Zeitpunkt noch nicht als fehlerhaft bezeichnet werden kann. Denn ei nerseits ist sie wie dargelegt noch nicht vollständig und andererseits können die bisherigen Ergebnisse durch weitere Beweiserhebungen durchaus noch Änderungen erfahren, womit diese noch nicht als verbindlich gelten. Dar über hinaus bildet die Überprüfung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der bisherigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis se nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angeblich unrichtig festgestellten Sachverhaltselemente nä her einzugehen. Zu prüfen bleibt lediglich, ob der Privatklägerin die Akten einsicht zu Recht im entsprechenden Umfang gewährt worden ist, oder ob ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vorliegt, der eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden An spruchs auf Akteneinsicht zu rechtfertigen vermag. Generell gilt, dass diese Ausnahmetatbestände zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind (Botschaft Strafprozessrecht, BBl 2006 1085 ff., S. 1164; vgl. auch Art. 108 Abs. 3 StPO). d/aa) Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Diese Bestimmung bezweckt primär die Sicherstellung des geordneten Verfahrensablaufs. Eine blosse Gefähr dung von Verfahrensinteressen genügt nicht, um das rechtliche Gehör einzuschränken (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164), sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch. Ein Missbrauch
25 PKG 2016 180 ist erst bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, welche beispielsweise zu einer Instrumentalisierung des Verfahrens führen, zu bejahen (Viktor Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 108 StPO). Eine Instrumentalisierung liegt vor, wenn das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfrem der Zwecke in Anspruch genommen wird (Lorenz Droese, a.a.O., S. 225 mit Verweis auf Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 727). Rechtsmissbräuchlichkeit wäre etwa bei konkreten Hinweisen, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen und zwar insbesondere, wenn die Weitergabe der Informationen der Kollusion dient. Indessen kön nen solche Mitteilungen durchaus auch legitime Zwecke verfolgen und zu Verteidigungszwecken geradezu geboten sein (Hans Vest/Salome Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 108 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 113 und 623). Vorliegend möchte die Privatklä gerin bzw. Beschwerdegegnerin die Informationen jedoch nicht an Dritte weitergeben, sondern für sich selbst bzw. den von ihr gegen X._ geführten Zivilprozess verwenden. Es fragt sich, ob diese Absicht als missbräuchlich gilt. Während die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen für zulässig hält und geltend macht, sie würde lediglich ihre Parteirechte wahrnehmen, sehen die Beschwerdeführer darin eine missbräuchliche Beweisausfor schung. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, die rechtlichen Untersu chungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft auszunutzen und die erlangten Informationen gezielt in den vom vorliegenden Strafverfahren unabhängi gen, nicht gegen den Beschuldigten geführten Zivilprozess einfliessen las sen zu wollen. bb) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich einige Entscheide, welche die Gewinnung zivilprozessual relevanter Informatio nen durch strafprozessuale Akteneinsicht zumindest implizit als zulässig beurteilen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 213 ff. insbes. mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und BGE 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informa tionsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Auch in der Literatur wird, soweit überhaupt thematisiert, die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den Zivilprozess nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesonde re davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbegründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Lorenz Droese, a.a.O., S. 216 ff.). Davon, dass vorliegendenfalls völlig grundlos eine Strafanzeige seitens der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, kann nicht ausgegangen werden, zumal das Strafverfahren an die Hand genommen und umfangreiche Er
PKG 2016 25 181 mittlungen angestellt worden sind, die zumindest einen Tatverdacht be gründen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen setzt der Missbrauch der Verfahrensrechte eine sachfremde Zweckverfolgung voraus. Da die StPO der geschädigten Person zahlreiche Rechte einräumt, welche spezifisch der Förderung des Zivilanspruchs dienen, können zivilprozessuale Interessen des Geschädigten nicht als sachfremd gelten (Lorenz Droese, a.a.O., S. 230 und S. 246 f.). Daher ist der Beschwerdegegnerin vorliegend kein Rechts missbrauch vorzuwerfen, wenn sie die mittels Akteneinsicht im Strafver fahren erlangten Informationen im Zivilprozess nutzen möchte. Daran ver mag auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sich das Zivilverfahren nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen dessen Sohn richtet, nichts zu ändern. Dies lässt sich nämlich durch die Eigenheit der erhobenen paulianischen Anfechtungsklage erklären. Passivlegitimiert ist dabei nicht der Schuldner selbst, sondern die durch das anfechtbare Rechtsgeschäft be günstigte Person (vgl. Art. 290 SchKG; BGE 130 III 235 E. 6.1.1). Dennoch besteht durchaus ein Zusammenhang zum geführten Strafprozess und zwar insofern, als dass der Beschuldigte selbst die anfechtbare vermögensmin dernde Rechtshandlung vorgenommen hat und es im Zivilverfahren gerade um diese Schädigung bzw. die Rückführung des Vollstreckungssubstrats geht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbehelflich. e/aa) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen er forderlich ist. Dies ist jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beur teilen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 108 StPO). Nachdem die auf dem Spiel stehenden Interessen ermittelt worden sind, sind sie zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Übertragen auf den vorliegenden Fall gilt es mithin zu prüfen, ob das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akten einsicht oder jenes der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung überwiegt. An dieser Stelle angemerkt sei, dass in einem hängigen Strafverfahren auf grund des bestehenden Gehörsanspruchs das daraus fliessende Einsichts interesse an sich – nicht aber dessen Gewicht, welches unterschiedlich stark ausfallen kann und daher Begründungsbedarf hat – vermutet wird, während Geheimnisinteressen nachzuweisen sind (Lorenz Droese, a.a.O., S. 132). Den Beschwerdeführern ist darin zu folgen, dass es sich beim Inter esse der Privatklägerschaft nicht um ein öffentliches Interesse handelt, son dern sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen, weshalb die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift. Als mögliche Einschränkungsgründe der Akteneinsicht, welche im Akteninhalt als sol ches liegen, werden das Bank, Geschäfts und Fabrikationsgeheimnis aner kannt (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
25 PKG 2016 182 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü rich 2014, N 12 f. zu Art. 101 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 6b zu Art. 108 StPO; Hans Vest/Salome Horber, a.a.O., N 6 zu Art. 108 StPO). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf private Geheimhaltungsinteressen in Form des Geschäfts und Bankgeheimnisses. Unter den Begriff des Ge schäftsgeheimnisses fallen alle betriebswirtschaftlich relevanten Tatsachen wie Bezugsquellen, Organisation, Preiskalkulation sowie Kundendaten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, so dass ein schutzwür diges Interesse an deren Geheimhaltung besteht (Lorenz Droese, a.a.O., S. 144; vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 4a; 98 IV 209 E. 1a; Urteil des Bundes gerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/dd). Das Bankgeheimnis schützt sodann die bei Banken vorhandenen kundenbezogenen Daten und damit einen Aspekt der wirtschaftlichen Persönlichkeit (Lorenz Droese, a.a.O., S. 145). bb) Vorliegend sind Akten der Bank.1_ sowie der Bank.2_ ediert worden, welche Auskunft über die Privat und Geschäftskonten, Wert schriftendepots, Safes und Schliessfächer, die auf den Namen des Beschul digten lauten bzw. lauteten oder für die er eine Vollmacht besitzt bzw. be sass, geben. Des Weiteren sind diverse Geschäfts und Bankunterlagen der Y.GmbH beschlagnahmt worden, welche die Geschäftstätigkeit ab dem Gründungsjahr 2008 bis ins Jahr 2013 betreffen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass gerade die edierten Bankunterlagen der Bank.2 sowie die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der Y.GmbH zu den für sie rele vanten Akten gehören würden, weil diese die rechtliche oder wirtschaftli che Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen sowie die Geldtrans aktionen, welche über die GmbH durch den Beschuldigten und seinen Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien, belegen könnten. Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass zahlreiche Akten private Ge heimnisse enthalten würden, wie etwa Informationen über Bankkonten, die persönlichen Vermögens und Steuerverhältnisse von X., Zahlungen an diesen sowie Transaktionen zwischen diesem und der Gesellschaft. Ebenso würden sich aus den Unterlagen die Kundenbeziehungen und die Vermö genssituation der Y._GmbH ersehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten ein grosses Interesse daran, dass die Akteneinsicht erst gewährt werde, wenn die Akten nicht mehr mit Fehlern behaftet seien. Die betroffenen von der Einsicht auszunehmenden Akten werden von den Beschwerdeführern einzeln bezeichnet, wobei es sich um zahlreiche Aktenstücke handelt. Ihrer Ansicht nach soll die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen lediglich Ein sicht in das Dossier 1 (Eröffnungs, allgemeine Akten und Schlussakten), in das Dossier 3 (Strafanzeige mit Beilagen) sowie in das Dossier 7 (Ein vernahmen) gewährt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ihr diese Akten bereits mehrheitlich bekannt sind. Was den Haupteilt der Strafakten
PKG 2016 25 183 (gesamtes Dossier 2 [Personenakten von A.], nahezu das gesamte Dossier 4 [Editionen, Kontosperren]; nahezu das gesamte Dossier 5 [polizeiliche Ermittlungsakten betreffend A.]; gesamtes Dossier 6 [polizeiliche Ermitt lungsakten betreffend die Y.GmbH]; alle Beilagenordner 1–5 mit den Jah resakten 2012 und 2013 der Y.GmbH und diversen Bankunterlagen der Bank.2 und Bank.1) angeht, so sei ihr die Einsicht indessen zu verwehren. cc) Bei den fraglichen Akten befindet sich ein grosser Teil an Bankunterlagen, darunter – sowohl X_ als auch die Y._GmbH betreffen de – Kontoauszüge, Belastungsanzeigen, Vermögensausweise sowie diverse Korrespondenz. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, sind die Un terlagen geeignet, Aufschluss über die Einkommens und Vermögensent wicklung des Beschuldigten zwischen den Jahren 2001 und 2013 zu geben. In der Berufung auf das Bankgeheimnis ist vorliegend kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer zu erblicken. Denn in der Strafuntersuchung geht es gerade darum, die Vermögenstransaktionen zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn bzw. der Y._GmbH auf zudecken, da der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte diverse Vermö gensentäusserungen vorgenommen hat, um die im Rahmen des Scheidungs verfahrens rechtskräftig zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Insofern überwiegt damit das Einsichtsrecht der Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ohne Aktenkenntnis kann sie ihre Verfahrensrechte nämlich nicht wirksam wahrnehmen und sich ins besondere nicht zur Sache äussern oder Beweisanträge stellen. Auch würde es sich im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 StPO nicht als verhältnismässig er weisen, die Akteneinsicht bezüglich eines Grossteils der Akten und nicht nur hinsichtlich einzelner weniger Aktenstücke zu beschränken (vgl. Bot schaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164). Ebenso wiegt das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht derart schwer, um das verfas sungsmässig und gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrecht der Privatklä gerschaft in umfassender Weise einzuschränken. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, welche konkreten Nachteilen die Offenlegung dieser Geschäftsunterlagen gegenüber der Privatklägerin für die Beschwerdefüh rer nach sich ziehen soll. Die Beschwerdeführer machen nicht etwa geltend, es bestünde die Befürchtung, dass allfällige Geschäftsinformationen der Y.GmbH – abgesehen von einer Verwendung im in O.5 geführten Zivil prozess – an die Öffentlichkeit gelangen würden. Nicht legitim erscheint, die Akteneinsicht nur bzw. hauptsächlich deshalb zu beschränken, weil verhindert werden möchte, dass die Informationen in das Zivilverfahren einfliessen. Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwie fern es sich bei den zu verweigernden Informationen um besonders sensible, schützenswerte Daten handelt. Denn wie die Staatsanwaltschaft überzeu gend argumentiert, wären entsprechend grosse Geheimhaltungsinteressen
25 PKG 2016 184 vorausgesetzt, zumal die gezielte Aufbereitung zahlreicher Dossiers im Hinblick auf eine interessenbedingt beschränkte Einsicht in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial wie dem vorliegenden mit ziemlich hohem Administrativaufwand verbunden wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Solche gewichtigen Interessen sind nicht ersichtlich. Ferner kann sich X._ als Privatperson ohnehin nicht auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Dass er – nebst dem Bankgeheimnis – sonstige private Geheimhaltungsinteressen aufweisen würde, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Indem die Staatsanwaltschaft die Personenak ten des Beschuldigten sowie die Jahresakten 2012 und 2013 der Y._GmbH im Original von der Akteneinsicht ausgenommen hat, hat sie den Interessen des Beschuldigten und jenen der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Einsichtsbeschränkung erscheint im Hinblick auf die im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommene Interessenabwägung nicht als gerechtfertigt. Dies steht mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, welche die Tendenz zu einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 insbes. mit Verweis auf BGE 138 IV 78 E. 3). f)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Mo tiv, die Akteneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren erhobenen Beweise im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO hat ergeben, dass auch keine überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer bestehen, wel che eine Beschränkung des Einsichtsrechts im beantragten Umfang recht fertigen würden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. SK2 14 33Urteil vom 16. Februar 2016