23 PKG 2016 166 23 – Keine gültige Zustellung einer Administrativverfügung auf Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandserfor- dernis nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Erw. 7). – Ausserdem wurde dem Halter entgegen der Vorschrift von Art 108 Abs. 1 VZV keine Gelegenheit gegeben, sich vor dem Entzug hierzu vernehmen zu lassen (Erw. 8). Aus den Erwägungen: 7.Im Vordergrund des vorliegenden Berufungsverfahrens steht die Frage der rechtsgültigen Zustellung der Entzugsverfügung des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Graubünden vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20). Der Berufungskläger bringt vor, dass ihm die Postsendung vom 17. März 2014 infolge beruflicher Abwesenheit nicht habe zugestellt werden können. Er habe daher weder den Avis innert der Frist von sieben Tagen in Empfang nehmen noch den Absender darauf erkennen können. Er habe keine Kenntnis von einem Prozessrechtsverhältnis gehabt, zumal er mit einer Mahnung, nicht aber mit einer Entzugsverfügung ge- rechnet habe. Die Zustellfiktion greife in abweichender Meinung zur Vor- instanz nicht. a)Die – auch auf den vorliegenden Fall anwendbare – bundesge- richtliche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht eindeutig. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.3.2 wird festgehalten: «Stellt eine Behörde eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 134 V 49 E. 4 S. 51 f; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen, vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO [SR 272], in Kraft seit 1. Januar 2011). Die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus, d.h. das relevante Pro- zessrechtsverhältnis entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ...» In BGE 138 III 225 E. 3 führt das Bundesgericht aus, dass die Zu- stell- oder Zustellungsfiktion nur dann zum Tragen komme, wenn bereits ein «Prozessrechtsverhältnis» bestehe, das die Parteien verpflichte, «sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen». Unter Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 hielt das Bundesge- richt fest, dass ein Schuldner aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls
PKG 2016 23 167 nach erfolgtem Rechtsvorschlag nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen müsse. «Die Zustellungsfiktion greift deshalb für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll ... Keine Rolle spielt, ob die Rechtsöffnung durch die Gläubigerin sel- ber verfügt werden kann ... oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss ... Die in BGE 130 III 396 entwickelte Rechtsprechung ist in diesem Sinne allgemeingültig ... Rechtsmissbräuchliche Berufung des Schuldners auf das noch nicht begründete Prozessrechtsverhältnis findet allerdings kei- nen Schutz». Aus diesem Grund begründe auch eine Konkursandrohung noch kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursrichter. In der Lehre kommt Bähler (Jürg Bähler, in: Niggli/Probst/Wald- mann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG), auf den sich auch die Staatsanwaltschaft in der Fra- ge, ob ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt (vgl. act. A.7), stützt, im Wesentlichen zum gleichen Schluss. Die Vollstreckbarkeit setze im Regelfall insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Ad- ministrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröff- nung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Eine Bestrafung falle daher ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugs- verfügung überhaupt keine Kenntnis erhalten habe. In diesem Fall fehle es schon nur an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze. Die effektive Kenntnisnahme der Ent- zugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungs- adressaten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Falls es der Betroffene unterlasse, bei einer ordnungsgemässen Eröffnung die Verfügung zu lesen, stehe die fehlende Kenntnis der Bestrafung nicht entgegen. Bei einer mangelhaften Eröffnung scheide auch ein fahrlässiges Handeln aus, weil der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze, dass eine gültige Entzugsverfügung ergangen und dieser zuwider gehandelt worden sei. An diesem Tatbestandselement fehle es, wenn die Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Auch wenn das Nichtbezahlen der Verkehrssteuern zu einem Verfahren auf Entzug des Fahrzeugauswei- ses führen könne, ergebe sich daraus keine Pflicht, sich bei ausstehenden Rechnungen über Verkehrssteuern oder -gebühren darum zu kümmern, ob der Fahrzeugausweis noch nicht entzogen worden sei und ob nicht allenfalls Ausweis und Schilder innert einer bestimmten Frist zurückzugeben seien. Wenn es an einem Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung fehle, sei der Adressat im Übrigen nicht verpflichtet, eine Entzugsverfügung innert der siebentätigen Abholfrist entgegenzuneh- men, weshalb in einem solchen Fall nicht von einer Zustellfiktion und damit
23 PKG 2016 168 einer korrekten schriftlichen Eröffnung ausgegangen werden dürfe (vgl. des Weiteren auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 14 zu Art 97 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002). b)Vorliegend wurde dem Berufungskläger am 23. November 2013 eine Rechnung für die Strassenverkehrssteuern für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 18). Am 17. Februar 2014 erfolg- te eine erste Mahnung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19). Beide Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurden X._ mit normaler Post zugestellt. Beide Dokumente waren nicht unterzeichnet und wiesen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Schwerverkehrs- abgabe – auch keine Rechtsmittelbelehrung auf. Darüber hinaus fehlte je- der Hinweis darauf, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung eine Verfügung hinsichtlich des Entzugs von Fahrzeugausweis oder Kontroll- schilder ergehen würde. Das Verfahren beschränkte sich ausschliesslich auf eine Forderung des Strassenverkehrsamtes für die Strassenverkehrssteu- ern. Ein Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich eines allfälligen Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder war damit im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Lehre im Zeitpunkt der Zustellung der zweiten Mahnung und Entzugsverfügung vom 17. März 2014 noch nicht gegeben. Das neue, im Verhältnis zur rein fiskalischen Gebührenforderung qualitativ völlig verschiedene Verfahren auf Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern wurde erst mit der «Verfügung» vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber noch kein Prozessrechtsver- hältnis hinsichtlich des Entziehungsverfahrens, so dass die Zustellfiktion nicht greift. Der Berufungskläger musste zwar mit einer zweiten Mahnung, jedoch nicht mit einer Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden rechnen. Damit liegt keine gültige Zustellung der Administrativverfügung auf Entzug von Fahrzeugausweis oder Kontroll- schildern vor und es fehlt an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (vgl. dazu Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG). Die Berufung ist daher gutzuheissen, das angefoch- tene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015 vollumfäng- lich aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. 8.a) Doch selbst wenn vorliegend von einer ordnungsgemässen Zustellung der Entzugsverfügung vom 17. März 2014 und von der fiktiven Kenntnis derselben ausgegangen werden könnte, wäre der Berufungskläger freizusprechen. Wie Bähler (vgl. Jürg Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG) ausführt, sind für die entsprechenden Verfügungen wie für das ganze Ad- ministrativverfahren neben allfälligen – hier nicht interessierenden – kan-
PKG 2016 23 169 tonalen Bestimmungen die aus Art. 29 Abs. 2 BV und insbesondere die aus Art. 108 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) fliessen- den Minimalanforderungen anwendbar. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VZV hat die Entzugsbehörde dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Art. 108 Abs. 2 VZV). b) Das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) enthält auf der Vorderseite nur den folgenden Text: «2. Mahnung und Entzugsverfügung». Auf der Rück- seite findet sich ein Formulartext, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen werden können, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet werden. Und weiter: «Wir ersuchen Sie hiermit, innert 20 Tagen den ausstehenden Betrag zu überweisen oder den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder bei uns abzugeben. Ihnen steht zudem die Möglichkeit offen, sich innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich zu äussern. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen oder von Ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch machen, wird die Polizei ohne weitere Orientierung beauftragt, den Fahr- zeugausweis und die Kontrollschilder einzuziehen.» Dieses Schreiben vom 17. März 2014 kann trotz des Titels inhalt- lich nicht als Entzugsverfügung bezeichnet werden. Der Adressat der For- mularbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Entzug ver- fügt werden könnte, und dieser wird nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass der noch ausstehende Betrag nicht überwiesen werde, beziehungsweise keine Vernehmlassung eingereicht werde. Damit ist aber auch klar, dass das Schreiben vom 17. März 2014 noch keine Entzugsverfügung darstellen kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 VZV, gemäss welcher dem Halter vor dem Entzug des Fahrzeugauswei- ses und der Kontrollschilder Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist kann deshalb auch keine entspre- chende Verfügung im Sinne einer definitiven Rechtsgestaltung erlassen werden. Kommt dazu, dass die Verfügung auch deshalb mangelhaft sein dürfte, weil sie trotz des in Art. 108 Abs. 2 VZV festgelegten Kriteriums der Schriftlichkeit nicht unterzeichnet wurde, obschon kein Fall einer Mas- senverfügung, in welchem auf die Unterschrift verzichtet werden könnte, vorliegt (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.2) und auch kein Grund für einen sofor- tigen Entzug im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VZV gegeben ist. Zu beachten ist schliesslich, dass diese Überlegungen nicht auf eine – in der Regel un- zulässige – inhaltliche Überprüfung der Verfügung hinauslaufen (vgl. dazu Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 97 SVG und Jürg Bähler, a.a.O., N. 12 zu Art. 97 SVG), sondern die vom Strafrichter
23 PKG 2016 170 zu überprüfende Frage betreffen, ob unter formellen Gesichtspunkten eine gültige Entzugsverfügung im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsvoraus- setzung vorliegt. SK1 15 25Urteil vom 24 Februar 2016