PKG 2016 21 157 c)Strafrechtliche Berufungen 21 – Aufhebung einer therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit durch die Vollzugsbehörde. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen gefährlichen Massnahmepatienten, muss sich die Beendigung der Massnahme insbesondere auf ein aktuelles Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Stel- lungnahme einer speziellen Fachkommission abstützen (Erw. 3, 4). Aus den Erwägungen: 3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme infolge Aussichtslosig- keit. Der Berufungskläger beantragt die Fortsetzung der therapeutischen Massnahme in der Klinik E._. oder in einer anderen geeigneten Klinik, even- tualiter die Einholung einer psychiatrischen Begutachtung insbesondere zur Notwendigkeit der Fortsetzung der stationären Massnahme und den Erfolgs- aussichten. Ausgehend von diesen Rechtsbegehren gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Frage der Aussichtslosigkeit der gerichtlich angeord- neten stationären Behandlung im zu beurteilenden Fall von der Vorinstanz beziehungsweise vom AJV abschliessend geprüft wurde oder ob zusätzliche Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich sind. 4.Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Sie werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Entsprechend sind sie während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behand- lung namentlich dann, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Mass- nahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). a)Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB trifft die Vollzugsbehörde
21 PKG 2016 158 (Art. 62d Abs. 1 StGB). Er hat wie sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich im Massnahmenvollzug befindlichen Personen über das übliche Mass des normalen Tagesablaufs hinaus beschränken, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen und ist auf dem verwal- tungsrechtlichen Weg zu überprüfen. Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der Behandlung als aussichtlos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest. Das Sachurteil, mit welchem die Mass- nahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht er- reicht hat, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische Vollzugsentscheidung. Erst nach rechtskräfti- ger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechts- folgen zu befinden (vgl. zum Ganzen Marianne Heer in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 1 zu Art. 62d; BGE 141 IV 49, E. 2). b)Die Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme richtet sich nach den gleichen Regeln wie diejenige der beding- ten Entlassung (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die zuständige Vollstreckungsbe- hörde prüft mindestens einmal jährlich von Amtes wegen, ob und wann die Massnahme aufzuheben ist. Sie stützt sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und/oder einen aktu- ellen Therapiebericht sowie auf eigene Erfahrungen während des Vollzugs, und sie hört die betroffene Person anlässlich eines Besuchs in der Voll- zugseinrichtung persönlich an; eine schriftliche Stellungnahme genügt die- sen Anforderungen in der Regel nicht. Der Therapiebericht soll insbeson- dere umfassend Stellung nehmen zum Verhalten der betroffenen Person in der Institution, zur Diagnose, der physischen und psychischen Verfassung, zu den in der Therapie erreichten Zielen, zur Gefährlichkeit, zur Beurtei- lung der Massnahme und fallspezifisch auch zu allfälligen Vollzugslocke- rungen. Er soll der Vollstreckungsbehörde eine umfassende Einschätzung des Behandlungsverlaufs, des Behandlungserfolgs und der Entwicklung der betroffenen Person sowie des Rückfallrisikos und der Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme ermöglichen. Handelt es sich um gefährli- che Massnahmepatienten und spielen gewichtige Sicherheitsinteressen eine Rolle, muss sich die Beendigung der stationären therapeutischen Mass- nahme zusätzlich auf das aktuelle Gutachten eines unabhängigen Sachver- ständigen und die Stellungnahme einer speziellen Fachkommission stützen (Art. 62d Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene eine Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (vgl. Renate Anastasiadis in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 300). Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige
PKG 2016 21 159 Aufhebung der Massnahme namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Be- handlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012, E. 1.2). c)Im vorliegenden Fall gelangt Art. 62d Abs. 2 StGB zur Anwen- dung, zumal X._ mit Urteil vom 22. Mai 2002 unter anderem wegen sexu- eller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde. Bei beiden Delikten sieht das Gesetz eine Höchststrafe von fünf und mehr Jah- ren vor, weshalb sie unter die Auffangklausel von Art. 64 StGB fällt. Die Aufhebung der stationären Massnahme muss sich demzufolge zwingend auf Feststellungen eines Sachverständigen abstützen. Ein aktueller Therapiebe- richt reicht hierzu entgegen der Auffassung des AJV und des DJSG nicht aus. Zwar trifft es – wie bereits ausgeführt wurde – zu, dass im vorliegenden Verfahren noch nicht über die Konsequenzen einer Aufhebung und die Not- wendigkeit anderer Massnahmen zu befinden ist. Dennoch genügt es nicht, erst im Folgeverfahren vor dem Sachgericht, konkret dem Bezirksgericht Plessur, ein Gutachten einzuholen. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass über die Rechtsfolgen erst entschieden werden kann, wenn die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist Das Sachgericht ist sodann an die rechtskräftige Feststellung des Scheiterns der Massnahme gebunden. Es kann mit anderen Worten auf die Frage der Aussichtslosigkeit der Massnahme, die von der Verwaltungsbehörde festge- stellt wurde, nicht mehr zurückkommen (Marianne Heer, a.a.O., N. 1 zu Art. 62d; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5). Dies setzt voraus, dass gerade bei gefähr- lichen Massnahmepatienten im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB möglichst aussagekräftige Beurteilungsgrundlagen sichergestellt sein sollten. Da sich das Gutachten insbesondere zu Fragen wie Verlauf der Behandlung, Behan- delbarkeit, Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) und Durchführbarkeit der Massnahme im Hinblick auf die allfällige Fortführung beziehungsweise Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme auszusprechen hat, besteht auch keine Gefahr, dass dem Verfahren zur Beur- teilung der beantragten Verwahrung vorgegriffen wird. Im Übrigen ist – wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012 ebenfalls dar- gelegt wird – darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB grundsätzlich auch die Fachkommission anzuhören ist. d)Das letzte forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend X._ datiert vom 1. Februar 2012. Der damalige Gutachter Dr. med. Christian Benz empfahl zu jenem Zeitpunkt aufgrund der diagnostizierten Pädo-
21 PKG 2016 160 philie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung die Fortsetzung der stationären Massnahme. Obwohl nur verlangsamt Therapiefortschritte erarbeitet werden könnten, sei der Explorand als generell massnahmefä- hig und ausgesprochen massnahmebedürftig zu bezeichnen. Gemäss Auf- fassung des AJV wie auch des DJSG trifft diese Einschätzung heute nicht mehr zu. Beide Behörden erachten die Fortführung der stationären Mass- nahme aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens als aussichtslos. Sie ge- hen somit selbst davon aus, dass sich das Verhalten von X_ seit der letzten Begutachtung massgeblich verändert hat, weshalb nicht mehr auf das da- malige Gutachten abgestellt werden kann. Mit andern Worten besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein Gutachten, das den Abbruch der bisher gutachterlich unterstützten Massnahme begründen könnte. Die Frage nach einem allfälligen Abbruch der Massnahme kann deshalb nur nach Durch- führung eines umfassenden Gutachtens und unter Beachtung der weiteren in Art. 62d Abs. 2 StGB statuierten Voraussetzungen beantwortet werden. Dabei ist selbstverständlich die aktuelle Situation des Exploranden mass- geblich, wobei die jüngsten Vorkommnisse, sofern sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Massnahmevollzugs relevant sein sollten, mit einzu- beziehen sind. SK1 14 53Beschluss vom 21. September 2015