7 PKG 2015 7 59 b)Zivilrechtliche Beschwerden 7 – Massgeschneiderte Beistandschaft (Art. 391 ff. ZGB). Ver- mögensverwaltung als Teil der Vertretungsbeistand- schaft. Anpassung an veränderte Verhältnisse, hier wegen Überforderung der bisherigen Beistände in finan- ziellen Belangen (Erw. 3, 4). Aus den Erwägungen: 3.Die KESB Surselva hat mit Entscheid vom 23. Juli 2013 (act. 14) die Beistandschaft über A._ von der KESB B._ übernommen und hat diese gleichzeitig in eine Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt. Dabei hat sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB errichtet und die Eltern der Verbeiständeten, X._ und Y., als Beistände eingesetzt. Gemäss Aufzählung der Aufgaben der Bei- stände im erwähnten Entscheid umfasste diese sowohl die Personenvor- sorge (insbesondere Wohnen, Medizin/Gesundheit, Arbeit/Bildung, soziale Teilhabe) als auch die Vermögenssorge (Einkommens- und Vermögensver- waltung einschliesslich Pflicht zur jährlichen Rechnungsablage). Am 10. Fe- bruar 2014 reichten die Beistände ihren ersten Rechenschaftsbericht für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis. 31. Dezember 2013 ein. Statt einer eigentlichen Abrechnung (zumindest eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben) wurden lediglich Kopien aus dem Posteinzahlungsbüchlein sowie Rechnungen und Kassazettel eingereicht. Die KESB forderte am 2. Juni 2014 für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechnung noch Bankauszüge und die letzte Verfügung über Ergänzungsleistungen nach (act. 19). Der Rechnungsrevisor der KESB Surselva sah sich aufgrund fehlender Belege etc. jedoch ausserstande, eine eigentliche Revision durchzuführen und führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2014 zahlreiche Mängel bei der Rech- nungs- und Verwaltungsführung auf, was zum Antrag führte, es sollte den Beiständen keine Décharge erteilt werden (act. 21). Daraufhin lud die KESB Surselva X. auf den 8. September 2014 zu einer Besprechung ein, zu welcher er mit seiner Ehefrau erschien. Gemäss Protokoll über diese Behördensitzung (KESB in Dreierbesetzung, Revisor, Protokollführerin) wurden die Beistände u.a. über den Ablauf der Rechenschaftsablage orien- tiert und diese erklärten sich damit einverstanden, «dass die für A. geführte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme resp. die Finanzen und Admini- stration für A._ in Zukunft von der Berufsbeistandschaft Surselva geführt werden». In sämtlichen übrigen Lebensbereichen werde A._ weiterhin aus-
7 7 PKG 2015 60 schliesslich von den Eltern X._ und Y._ betreut. Für die bisherige Rech- nungsperiode werde keine Rechenschaftsablage verlangt. Dieses Protokoll ist von X._ und Y._ sowie dem Leiter der KESB unterzeichnet worden. Diese Punkte fanden sodann vollumfänglich Eingang in den Entscheid der KESB vom 4. November 2014. X._ und Y._ wurden als Beistände von A._ entlassen. Dafür wurde D._ von der Berufsbeistandschaft Surselva als Beiständin er- nannt. Ihre Aufgaben und Kompetenzen wurden auf die Bereiche Einkom- mens- und Vermögensverwaltung, Administration und Rechtsverkehr be- schränkt. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass in sämtlichen übrigen Lebensbereichen A._ weiterhin ausschliesslich von ihren Eltern betreut werde. Dagegen erhoben X._ und Y._ am 11. November bzw. am 8. Dezem- ber 2014 Beschwerde. Im Hauptbegehren verlangten sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung von X._ und Y._ als Beistände ihrer Tochter A.. Zur Begründung – welche im Übrigen durchzogen ist mit völlig unnötigen und unsachlichen Vorwürfen an die KESB Surselva – wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb den Beschwerdeführern nicht nur die Vermögensverwaltung, son- dern auch die Vertretungsbeistandschaft entzogen worden sei. Im Übrigen sei das Vermögen von A. durch die Unzulänglichkeiten bei der buchhalte- rischen Rechenschaftsabgabe nicht gefährdet worden. Diese Begründungen gehen an der Sache vorbei und zeigen auf, dass das System des neuen Bei- standsrechts von den Beschwerdeführern nicht verstanden worden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vermögensverwaltung einen Teil der Ver- tretungsbeistandschaft bildet, wie die Systematik der Art. 394 und 395 ZGB klar erkennen lässt. Vertretungsbeistandschaft und Vermögensverwaltung stehen somit nicht als zwei unterschiedliche Beistandschaften auf gleicher Stufe nebeneinander, sondern eine Vermögensverwaltung wird im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn dies im konkreten Fall als notwendig erscheint. Es gibt somit keine Vermögensverwaltung ohne Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft. Wenn die KESB somit den Eltern von A._ die Vermögensverwaltung entzog, so werden sie als Beistände, zu- mindest aus diesem Teil der Vertretungsbeistandschaft, automatisch entlas- sen. Das Gesetz führt somit infolge ihrer Bedeutung die Vermögensverwal- tung als eine der «bestimmten Angelegenheiten» im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB in Art. 395 ZGB speziell auf und regelt diese eingehender. Dies ist wiederum Ausdruck des in Art. 391 Abs. 1 ZGB festgehaltenen Prinzips, dass die Aufgabenbereiche der Beistandschaft «entsprechend den Bedürfnissen» der betroffenen Person zu umschreiben sind. Die Einführung von massge- schneiderten Beistandschaften ist eine der wesentlichen Neuerungen, die die Revision des Erwachsenenschutzrechts mit sich gebracht hat (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7044; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser
7 PKG 2015 7 61 [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 3 zu Art. 391 ZGB). Die Abkehr von der früheren Typengebundenheit der Massnah- men führt dazu, dass die Aufgaben der Beistände im entsprechenden Ent- scheid der KESB relativ detailliert umschrieben werden müssen. Betrachtet man die Entscheide der KESB Surselva vom 23. Juli 2013 und den angefoch- tenen Entscheid vom 4. November 2014, so hat sie das genannte Prinzip rich- tig umgesetzt. Im ersten Entscheid, als X._ und Y._ als Beistände ernannt wurden, sind ihre Aufgaben nämlich viel weiter umschrieben worden. Die Aufgaben wurden relativ umfassend aufgezählt und umfassten im Sinne von Art. 391 Abs. 2 ZGB neben der Vermögenssorge sowohl die Personensorge als auch den Rechtsverkehr. Im Entscheid vom 4. November 2014 wurden die Aufgaben der neuen Beiständin klar auf die Einkommens- und Vermö- gensverwaltung sowie Administration und Rechtsverkehr beschränkt. Die neu definierte Vertretungsbeistandschaft umfasst somit keine Personen- sorge. Diese soll – was in den Erwägungen unmissverständlich zum Aus- druck kommt – ausschliesslich bei den Eltern bleiben (E.2). 4.a) Zu prüfen ist zunächst, ob die KESB zu Recht den Eltern als Beistände die Vermögensverwaltung entzogen und für diesen Bereich eine neue Vertretungsbeistandschaft mit D._ von der Berufsbeistandschaft Sur- selva als Beiständin errichtet hat. Dies ist zweifellos zu bejahen und die El- tern haben dies mit der Unterzeichnung des Protokolls der Behördensitzung vom 8. September 2014, in welcher ihnen die Absichten der KESB in die- sem Punkt bekanntgegeben und erläutert wurde, anscheinend auch eingese- hen. Die Akten sprechen in diesem Punkt für sich. Wie der Revisor zu Recht festgestellt hat, entspricht der von den Beiständen für das Jahr 2013 abgege- bene Rechenschaftsbericht mit Rechnungsablage bei weitem nicht den An- forderungen einer Rechnungsführung im Sinne von Art. 410 ZGB. So zählt der Revisor eine ganze Reihe gravierender Mängel auf, welche von grössten- teils fehlenden Rechnungsbelegen bis zu nicht nachvollziehbarem Geldfluss reichen (act. 21). Schwer ins Gewicht fällt auch, dass die Beistände es unter- lassen haben, Ansprüche von A._ gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Graubünden in Form von Ergänzungsleistungen geltend zu machen. Gerade weil knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Eltern selbst offenbar nicht erwerbstätig sind und nicht über ein minimales Einkommen und Ver- mögen verfügen (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs), erscheint eine zuver- lässige Einkommens- und Vermögensverwaltung für A._ als dringend erfor- derlich. Die erwähnten besonderen Umstände des vorliegenden Falles würden auch keine Anwendung von Art. 420 ZGB erlauben, wonach als Bei- stände eingesetzte Eltern von der Pflicht zur Rechnungsablage entbunden werden können (vgl. Hermann Schmid, in: Geiser/Reusser, Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 420 ZGB). Schliesslich hält die Anordnung dieser Massnahme auch vor dem Verhältnismässigkeits-
7 7 PKG 2015 62 prinzip (Art. 389 Abs. 2 ZGB) stand, da keine mildere Massnahme vorstell- bar ist, die für den angestrebten Zweck hinreichend wirksam wäre. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer, sie auch als Beistände für die Vermö- gensverwaltung zu bestätigen, ist somit abzuweisen. b) Als Eventualbegehren stellen die Beschwerdeführer den Antrag, sie seien als Vertretungsbeistände – mit Ausschluss der Vermögensverwal- tung – zu bestätigen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Eltern von A._ als Beistände entlassen wurden. Gleichzeitig wurde in den Erwägungen festgehalten, dass sie weiterhin ausschliesslich für die Betreuung ihrer Tochter zuständig sind. Lediglich der Bereich Vermögens- sorge und Rechtsverkehr sollte der neuen Beiständin übertragen werden. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich der Auffassung, dass sie für den Bereich der Personenvorsorge eingesetzt bleiben müssen. Auch diese Auf- fassung geht fehl. In Umschreibung des im Erwachsenenschutzrecht gelten- den Subsidiaritätsprinzips bestimmt Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, dass die Er- wachsenenschutzbehörde eine Massnahme (nur) anordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahe- stehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreichend oder von vornherein als ungenügend erscheint (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_4 / 2014 vom 10. März 2014 E. 6.1). Nachdem die Vermögenssorge und der Rechtsverkehr künftig durch die neu einge- setzte Beiständin wahrgenommen wird, stellte sich für die KESB die Frage, ob die bisherigen Beistände für die Personensorge, die aufgrund des Schwächezustandes von A._ offensichtlich nötig ist, beibehalten werden soll- ten. In diesem Zusammenhang stellte die KESB offenbar fest, dass die per- sönliche Betreuung von A._ durch die im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestens gewährleistet ist. Dies brachte sie ohne Einschränkung auch anläss- lich der Behördensitzung vom 8. September 2014, im angefochtenen Ent- scheid und in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. Dezember 2014 zum Ausdruck. Tagsüber hält sich A._ ohnehin im Wohnheim C._ in O.2_ auf. Im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB konnte somit auf die Fortführung der Beistandschaft für die Personensorge verzichtet werden. Einzuräumen ist, dass eine entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid fehlt. Eine allfällige, durch diesen Mangel verursachte Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wäre aber mit dem Beschwer- deverfahren geheilt, weil das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und keine gravierende Verletzung dieses Grundsatzes vorliegt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_856 / 2014 vom 10. Februar 2014 E. 3.2). Kein Widerspruch ist auch darin zu erblicken, dass der ursprüngliche Entscheid der KESB vom 23. Juli 2013 über die Einsetzung von X._ und Y._ als Beistände auch die Personensorge betraf. Da diese zweifellos schon zu diesem Zeitpunkt durch die Eltern klaglos gewährleistet war, ist offensicht-
PKG 2015 7 63 lich, dass die Beistandschaft in erster Linie zur Einkommens- und Vermö- gensverwaltung sowie der Sicherstellung des Rechtsverkehrs errichtet wurde, damit die KESB durch die periodische Rechnungsprüfung in die Lage versetzt wurde, den finanziellen und administrativen Bereich der Bei- standschaft pflichtgemäss zu prüfen. Der Antrag auf Bestätigung der Vertre- tungsbeistandschaft über A._ mit ihren Eltern als Beistände in allen anderen Bereichen ausser der Einkommens- und Vermögensverwaltung erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. ZK1 14 130Entscheid vom 30. März 2015