43 4 PKG 2015 4 – Abschreibung eines Eheschutzverfahrens durch den Ein- zelrichter am Bezirksgericht, gestützt auf eine von beiden Parteien unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Ein sol- cher Entscheid kann weder mit Berufung noch mit Be- schwerde angefochten werden. Primäres und ausschliess- liches Rechtsmittel ist vielmehr die Revision. Eine Ausnahme gilt einzig für den im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kostenspruch. Er unterliegt der Beschwerde an die Weiterzugsinstanz (Erw. 1.2–1.6). Aus den Erwägungen: 1.2Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Abschrei- bungsentscheid nach Art. 241 Abs. 3 ZPO. Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechts- mittels, dass dieses unzulässig ist, ist das Verfahren durch einen Nichtein- tretensentscheid zu erledigen (vgl. Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung 2. Aufl., Zürich 2013, N 50 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO, mit Hinweis auf BGE 135 II 212 E. 1). 1.2.1Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 haben die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Der gerichtliche Ver- gleich, die Klageanerkennung und der Klagerückzug sind Parteihandlungen, die zur Beendigung des Verfahrens führen. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, weshalb sie als Entscheidsurrogate gelten. 1.2.2Der Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die be- teiligten Parteien im Rahmen der Dispositionsfreiheit einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.268 / 2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1; BGE 130 III 49 E. 1.2). Der gerichtliche Vergleich, welcher während des Gerichtsverfahrens geschlossen wird, indem die Parteien die Willens- erklärungen entweder direkt vor dem Gericht zu Protokoll geben oder dem Gericht schriftlich einreichen, weist eine rechtliche Doppelnatur auf: Einer- seits ist er ein privatrechtlicher Innominatkontrakt, der den Regeln des Ob- ligationenrechts untersteht, andererseits weist er eine prozessrechtliche Komponente auf, welche nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts zu beurteilen ist. 1.2.3Art. 241 Abs. 1 ZPO regelt die Formvorschriften für die Ent- scheidsurrogate. Ausdrücklich geregelt werden diejenigen Fälle, in denen der Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben werden. In diesen Fällen haben die Parteien das Pro- 4
44 4 PKG 2015 tokoll zu unterzeichnen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und führt zur Mangelhaftigkeit des darauf beruhenden Abschreibungsbeschlusses (Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 12 zu Art. 241 ZPO, mit Hin- weisen). Ausdrücklich wird in der Lehre indessen die Auffassung vertreten, wonach eine prozesserledigende Parteihandlung auch schriftlich ausgeübt werden kann, d.h. dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Vergleich beim Gericht eingereicht werden kann (Leumann Liebster, a.a.O., N 12 f. zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Diese Vorgehensweise entspricht der aner- kannten Praxis. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 (Vorinstanz act. I/5) ist ersichtlich, dass dieses einzig vom Protokollführer unterzeichnet wurde. Indessen ist die Trennungsvereinbarung vom 13. Mai 2015 von beiden Parteien unterzeichnet worden, womit die Formvorschrif- ten für den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingehalten worden sind. 1.2.4Formell wird das gerichtliche Verfahren sodann mit der Ab- schreibungsverfügung abgeschlossen, wobei dieser Verfügung rein deklara- torische Wirkung zukommt, weil der Prozess bereits unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet wird (Leumann Liebster, a.a.O., N 21 zu Art. 241 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Vollstreckungsrechtlich führt indessen erst der gerichtliche Abschreibungsentscheid zur Gleichstellung des Ent- scheidsurrogats mit einem rechtskräftigen Entscheid. 1.3Ein Vergleich kann weiter unter prozessualen Mängeln (Form- fehler, Verstoss gegen Bedingungsfeindlichkeit, mangelnde Fähigkeit einer Partei zur Vornahme einer rechtswirksamen Parteierklärung etc.) bzw. ma- teriellrechtlichen Mängeln wie Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Dro- hung) leiden. Beim Vergleich ist eine Irrtumsanfechtung allerdings nur noch in sehr beschränktem Mass möglich, da die Parteien einen solchen gerade in bewusster Ungewissheit über die Rechts- und/oder Sachlage abschliessen (Laurent Killias, a.a.O., N 48 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Nachdem ein formeller Abschreibungsbeschluss ergangen ist, kann eine Partei eine Ver- gleichsvereinbarung jedoch nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten. Eine Anfechtung der Parteidispositionen bzw. des entspre- chenden Abschreibungsbeschlusses mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) bzw. Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) ist ausgeschlossen. Die Revision ist primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 II 133 E. 1.3; Laurent Killias, a.a.O., zu Art. 241 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 26 zu Art. 241 ZPO). 1.4Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erhellt, dass der Ab- schreibungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt darstellt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der 4
45 PKG 2015 darin enthaltene Kostenentscheid ist mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), womit sich im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als zutreffend erweist, die einzig eine Anfech- tung des Kostenentscheids vorsieht. 1.5.1Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der dem ange- fochtenen Abschreibungsentscheid zugrunde liegende gerichtliche Ver- gleich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen ist. Die Ehegatten können nämlich die Folgen des Getrenntlebens frei regeln, soweit sie der Dispositionsmaxime unterliegen; namentlich können sie Anordnungen über den Ehegattenunterhalt oder die Benützung der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates frei treffen. Das Eheschutzverfahren kennt keine Genehmi- gung oder Überprüfung auf Angemessenheit des Vergleichs, wie dies gemäss Art. 279 ZPO bei einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ausdrück- lich vorgesehen ist (Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.42; Tho- mas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZPO; Adrian Heberlein/Verena Bräm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu Art. 176 ZGB; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.91 vom 16. September 2013 E. 1.4; a.M. Annette Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZPO). Auch mit Blick auf die Gesetzessystematik ist der ersten Auffassung zu folgen, wonach ein gericht- licher Vergleich betreffend Punkte, die im Eheschutzverfahren der Disposi- tionsmaxime unterstehen, vom Gericht nicht zu genehmigen ist. Eine aus- drückliche Genehmigungspflicht besteht nämlich gemäss Art. 279 ZPO nur bei Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen. Eine analoge Genehmi- gungspflicht besteht im Eheschutzverfahren eben gerade nicht. 1.5.2Wird ein Eheschutzverfahren demnach mit einem gerichtli- chen Vergleich beendet, kann dessen Unwirksamkeit wegen Willensmängeln nur mittels Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend gemacht werden, während die mit dem gerichtlichen Vergleich einhergehende Abschrei- bungsverfügung einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (BGE 139 III 133 E. 1.2). 1.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann demnach festge- halten werden, dass gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts weder die Berufung noch die Beschwerde zulässig ist. Mit Letzterer könnte einzig der Kostenpunkt angefochten wer- den. Die Rügen des Berufungsklägers betreffen indessen ausschliesslich an- gebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des abgeschlossenen Ver- gleichs. Der gerichtliche Vergleich kann einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden. Diese wäre allerdings beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat – vorliegend das Bezirksgericht – einzu- reichen. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist kein taugliches An- 4
46 PKG 2015 fechtungsobjekt der Berufung bzw. Beschwerde nach ZPO. Ebenso enthält die Berufung bzw. Beschwerde keine Rügen betreffend den Kostenpunkt. Auf die Berufung ist somit mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. tauglicher Rügen nicht einzutreten ZK1 15 82Entscheid vom 18. August 2015 4