25 PKG 2015 162 III. Justizaufsicht 25 – Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Kanzlei- angestellten durch die Verwaltungskommission des Be- zirksgerichts. Nichteinhalten der Anfechtungsfrist. Dem Gesuch um deren Wiederherstellung kann nicht entspro- chen werden, da der Fristwahrung kein unverschuldetes Hindernis entgegenstand (Erw. 3). – Kündigung ist nicht derart mangelhaft, dass sie als nich- tig angesehen werden müsste (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederher- gestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertre- terin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschul- deten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist dabei innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG), und zwar bei jener Instanz, bei der das (verspätete) Rechtsmit- tel zu erheben ist (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 12 N. 90). a)Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist liegt in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im konkreten Fall somit der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Auch die Gesuchsfrist von zehn Tagen wurde vorliegend eingehalten, zumal X._ eine Handlungsunfähigkeit bis zum 3. November 2014 geltend macht und das entsprechende Wiederher- stellungsgesuch am 5. November 2014 dem Kantonsgericht übergab. Somit sind die formellen Vorschriften für eine Wiederherstellung der Beschwerde- frist eingehalten. Es bleibt damit zu prüfen, ob auch die materiellen Voraus- setzungen erfüllt sind und das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dementsprechend zu bejahen ist. b)Eine Krankheit – worunter auch die von X._ geltend gemachte psychische Blockade beziehungsweise Lähmung fällt – kann nach der Praxis des Bundesgerichts ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein. Jedoch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, gei- stige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung
PKG 2015 25 163 gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte. Dass die Krankheit eine Fristwahrung verunmöglicht hat, muss mit einschlä- gigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne der genannten Ge- setzesbestimmung nicht genügt (vgl. hierzu PKG 2013 Nr. 11 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_1060 / 2010 vom 23. Februar 2011, E. 2.1 und 2.2, sowie 8C_294 / 2012 vom 18. Juni 2012, E. 3.2). ba) Zum Nachweis des unverschuldeten Hindernisses beruft sich X._ einzig auf das ärztliche Attest von Dr. med. D., O.1 (act. B.2). Darin wird eine volle Handlungsunfähigkeit seit dem 27. August 2014 betreffend allen Massnahmen, welche die Patientin im Rahmen der erfolgten Kündi- gung hätte treffen müssen, namentlich auch das Verstreichenlassen der gesetzlichen Beschwerdefrist, attestiert. Die volle Handlungsfähigkeit wird X._ erst wieder ab dem 3. November 2014 zuerkannt. Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden der Justizaufsichtskammer hin bestätigte die Ärztin mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (act. A.5) eine Handlungsun- fähigkeit ihrer Patientin vom 27. August 2014 bis 3. November 2014, räumte aber gleichzeitig ein, dass sie X._ in dieser Zeit nur zweimal, nämlich am 12. September 2014 und am 3. November 2014, gesehen und untersucht habe. Am Schluss ihres Zeugnisses geht die Ärztin von der falschen Voraussetzung aus, dass X._ beim Kantonsgericht angestellt gewesen sei. Offenbar veran- lasste dies X._ zu einer Intervention (act. A.6), weshalb ihr seitens der Justizaufsichtskammer eine Frist bis zum 10. Januar 2015 eingeräumt wurde, um von der Ärztin eine entsprechende Berichtigung beizubringen. Diese wurde von Dr. med. D._ am 5. Januar 2015 (act. A.6) verfasst. Darin wird nur noch eine Handlungsunfähigkeit vom 27. August 2014 (Kündigung) bis zum 12. September 2014 (Datum der ersten Konsultation) bestätigt. Anlässlich des nächsten Arztbesuches vom 3. November 2014 konnte die Ärztin nur feststellen, dass X._ wieder voll handlungsfähig war. Daraus folgt, dass die Ärztin eine komplette Handlungsunfähigkeit nur bis zum 12. September 2014 attestieren kann. Weil in der Folge bis zum 3. November 2014 keine Konsultationen mehr stattfanden, bleibt ungeklärt, wann zwischen dem 12. September 2014 und dem 3. November 2014 X._ die volle Handlungs- fähigkeit wieder erlangt hat. Insbesondere bleibt aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste unbewiesen, dass sie bis zum 27. Oktober 2014 – dem letz- ten Tag der Beschwerdefrist – in ihrer Handlungsfähigkeit derart einge- schränkt gewesen ist, dass sie nicht einmal einen Rechtsanwalt mit der Wah- rung ihrer Interessen hätte beauftragen können. bb) Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit dem Ergebnis der Würdigung der weiteren Verfahrensakten. Gemäss der Aussage von C., der Nachfolgerin von X., habe jene die Nachricht betreffend ihre Kündigung
25 PKG 2015 164 sehr gefasst aufgenommen und den Rest der Woche normal weitergearbei- tet. Auf Nachfrage hin habe X._ geantwortet, C._ müsse sich keine Sorgen machen. Anschliessend hat X._ gemäss Zeitausweis im Personaldossier zwei Wochen Ferien bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Zeit krank- geschrieben war, gibt es keine. Gemäss der ihr selbst zu den Akten gereich- ten E-Mail von C._ vom 10. Oktober 2014 (act. B.9) hat sie nach Ablauf der Ferien ihre Arbeit am Bezirksgericht Y._ wieder ordnungsgemäss aufgenom- men. C._ bestätigt darin eine ruhige, professionelle und mit grossem Ver- ständnis vorgenommene Einarbeitung, welche sie durch X._ erfahren habe. Grundsätzlich dasselbe ergibt sich auch aus der Vernehmlassung des Be- zirksgerichts Y._ vom 14. November 2014 (act. A.3). Demnach soll X._ vom 15.September 2014 bis zum 24. Oktober 2014 gearbeitet haben, ohne über irgendwelche gesundheitliche Probleme zu klagen. Auch wenn ohne Weite- res nachvollziehbar ist, dass die Kündigung der Arbeitsstelle wenige Jahre vor der Pensionierung für die Betroffene ohne Zweifel einen schweren Schlag bedeutet hat, und es verständlich ist, dass man in der ersten Zeit kaum einen klaren Gedanken fassen kann, fällt es andererseits schwer zu glauben, dass jemand durch ein solches Ereignis über Wochen völlig hand- lungsunfähig und nicht in der Lage ist, bei einer Fachperson um Rat zu fra- gen. bc) Da die Beweislast bezüglich des unverschuldeten Hindernisses X._ obliegt, trifft sie die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist somit festzuhal- ten, dass nicht bewiesen werden kann, dass sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde versäumt hat. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demzufolge ab- zuweisen. Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerde vom 5. November 2014 verspätet eingereicht wurde und darauf nicht eingetreten werden kann. 4.Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist dar- auf grundsätzlich ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten. Indessen ist infolge Vorliegens eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu un- tersuchen, ob sich die Kündigung nicht als geradezu nichtig erweist. Eine all- fällige Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417 mit weiteren Hinwei- sen). Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst- haft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Feh-
PKG 2015 25 165 ler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Mül- ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N. 14 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass Nichtigkeit nur im Ausnahmefall anzuneh- men ist. a)Die vom Bezirksgericht Y._ am 27. August 2014 ausgesprochene Kündigung weist mehrere erhebliche formelle Mängel auf. Bereits ange- sprochen wurde die fehlende Rechtsmittelbelehrung, welche zur Verlänge- rung der Rechtsmittelfrist führte (Art. 22 Abs. 2 VRG). Sodann braucht es gemäss Art. 9 PG, welcher gemäss Art. 44 Abs. 3 GOG zur Anwendung gelangt, für eine Kündigung durch den Kanton beziehungsweise das Be- zirksgericht einen sachlich zureichenden Grund wie ungenügende Leistung oder fehlende Eignung. Aus dieser Bestimmung folgt unmittelbar, dass eine Kündigung auch entsprechend zu begründen ist. Nur so wird sie für die betroffene Person auch nachvollziehbar und diese kann sich mit einer allfäl- ligen Beschwerde dagegen wehren. Diese beiden Mängel gehören zu den sogenannten Eröffnungsfehlern, welche indessen nur zur Nichtigkeit führen, wenn sie schwerwiegend sind. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung oder der Begründung bewirkt grundsätzlich noch keine Nichtigkeit (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O. § 31 N. 16 unter Hinweis auf BGE 104 V 162 E. 3). Somit führen diese Fehler im konkreten Fall noch nicht zur Nich- tigkeit der Kündigung. b)Bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nisses hat sich der Staat an die verfassungsrechtlichen Schranken jeden staatlichen Handelns zu halten, wie etwa an das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das rechtliche Gehör (vgl. Botschaft zum PG, Heft Nr. 21 / 2005–2006, S. 1999 f.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Für das verwaltungsrechtliche Verfahren ist dieser Anspruch insbesondere in Art. 16 Abs. 1 VRG verankert. Demnach hat die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stel- lungnahme zu geben. Auch das kantonale Personalamt weist auf seiner In- tranetseite unter dem Stichwort Kündigung durch Arbeitgeber/in unter Hinweis auf die genannte Bestimmung ausdrücklich auf den Anspruch des
25 PKG 2015 166 rechtlichen Gehörs hin. Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äus- serungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam vertreten zu können. Im öffentli- chen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsa- chen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 09 68 vom
PKG 2015 25 167 Bezirksgericht Y._ keine derart grobe offensichtliche Rechtsverletzung vor- geworfen werden, dass diese die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge hätte. Auch die Tatsache, dass im konkreten Fall gleich mehrere doch recht gravie- rende Verfahrensmängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Be- gründung und fehlende Rechtsmittelbelehrung) vorliegen, führt im Ergeb- nis nicht dazu, dass die Kündigung gesamthaft gesehen als nichtig erscheint. c)Liegen nach dem Gesagten keine Nichtigkeitsgründe vor, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, im Sinne von Art. 12 PG zu prüfen, ob allen- falls eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung vorliegt. Es bleibt dabei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. JAK 14 30Beschluss vom 16. März 2015