PKG 2015 24 – Über die Gültigkeit einer Einsprache gegen einen von der Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl entscheidet, so sie an ihm festhalten will, nicht sie selber, sondern nach Art. 356 Abs. 2 StPO ausschliesslich das erstinstanz- liche Gericht. Änderung der Rechtsprechung (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 3 a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft über die Gül- tigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers entschieden, wobei das Ver- fahren infolge (angeblich) verspäteter Einsprache abgeschrieben und der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wurde. Dieses Vorgehen war bis anhin die übliche Praxis im Kanton Graubünden; aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sie sich jedoch nicht mehr halten. Die II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden hat die entsprechenden, nunmehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum ihres Beschlusses vom 27. Fe- bruar 2015 (SK2 14 55) festgehalten. Der besseren Übersicht halber sind sie an dieser Stelle nochmals darzulegen und wie folgt zu präzisieren: Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzurei- chen. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält somit zunächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ob eine Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gilt, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_615 / 2012 vom 26. November 2012 E. 2; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 620; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzen- egger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO). Gegen diesen Entscheid kann sich der Betroffene mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO wehren. Liegt kein Rückzug der Einsprache vor und ist das Beweisverfahren abgeschlossen (oder ist ein solches nicht erforder- lich), so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim 160 24

PKG 2015 Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwalt- schaft, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem erstinstanz- lichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ebenso erfolgt eine Überweisung (im Regelfall ohne vorgängige Untersuchung), wenn die Staatsanwaltschaft die Einsprache für ungültig, z.B. weil verspätet, hält. Denn über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern aus- schliesslich das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_122 / 2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 [zur Publika- tion vorgesehen] und 6B_756 / 2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarz- enegger, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO; a.M. Daphinoff, a.a.O., S. 635 f.). Gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts wegen verspäteter Einsprache kann ebenfalls Beschwerde nach Art. 393 StPO erhoben werden. b) Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zu- ständig war, über die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgrund der (an- geblich) verspäteten Einsprache ist deshalb aufzuheben und die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einsprache des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann sie – nach allenfalls erfolgten, weiteren Beweiserhebungen – am Strafbefehl festhalten und die Akten dem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der Einsprache wird alsdann das Bezirksgericht zu ent- scheiden haben ERS 14 10Verfügung vom 28. Februar 2015 161 24

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