PKG 2015 21

PKG 2015 21 – Missverständliche Erklärung einer geschädigten Person, auf die Stellung eines Strafantrags verzichten, sich aber als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. Unzulässige Nichtanhandnahme wegen angebli- chen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr im Rahmen ihrer Fragepflicht für die nötige Klärung sorgen müssen (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Körperverletzung damit, dass die Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hätten. Es fehle deshalb an einer Prozessvoraussetzung, weshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren an die Hand genommen werden müsse. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, sie hätten sich explizit als Straf- und Zi- vilkläger konstituiert; daraus sei zu schliessen, dass sie nicht auf die Stellung eines Strafantrages hätten verzichten wollen. a)Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den An- trag verzichtet, so ist gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ihr Verzicht endgültig. Der Wille, einen Strafantrag bzw. eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen oder darauf zu verzichten, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978 / 2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4 mit weite- ren Hinweisen). Vorauszusetzen ist dabei unter anderem, dass der Rückzug bzw. Verzicht in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt sowie eindeutig und vorbehaltlos ergeht (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 4c, und SK2 13 22 vom 13. September 2013, E. 6c mit weiteren Hinweisen.). Gegen die Verwendung von Formula- ren im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Er- klärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechts- lage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Sie sollten auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_978 / 2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4). Ferner gilt bei der Auslegung einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung zu beachten, dass der Strafantrag 142 21

PKG 2015 einer Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt wird (Art. 118 Abs. 2 StPO). Bei mehrdeutigen Erklärungen ist es Aufgabe der Strafbehörden, durch entsprechende Fragen Klärung zu schaffen (vgl. Beschluss des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September 2013, E. 5b; Vik- tor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 118 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 und 12 zu Art. 118 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 120 StPO). b)Am Tag nach dem Unfall, dem 2. September 2014, füllten X._ und Y._ das ihnen zur Verfügung gestellte Formular «Strafantrag/Privatklage» der Staatsanwaltschaft Graubünden aus, wobei sie jeweils angaben, auf die Stellung eines Strafantrages zu verzichten, sich jedoch als Straf- und Zivil- kläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (vgl. StA act. 9 und 11). Die von den Beschwerdeführern jeweils abgegebenen Erklärungen sind damit insgesamt widersprüchlich, denn die Konstituierung als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt bei gleichzeitigem Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages ist mit Blick auf Art. 118 Abs. 2 StPO nicht möglich. So hielten denn auch besagte Formulare zu Recht fest, dass der Verzicht auf die Stel- lung eines Strafantrages eine Privatklage ausschliesse. Von einem unmissver- ständlichen und daher rechtsgültigen Verzicht kann mithin nicht gesprochen werden, weshalb die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zur Klärung der miss- verständlichen Angaben verpflichtet gewesen wären (vgl. auch BGE 119 Ia 4 E. 3b). Dies haben sie von sich aus offenbar nicht getan. Die Beschwerde- führer haben nun aber selbst – und zwar noch während der laufenden Straf- antragsfrist – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie, da sie sich ja als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert hät- ten, Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die für den Verkehrsunfall strafrechtlich verantwortliche Person stellten (vgl. StA act. 14 und 16). Sie haben damit selbst ihren zuvor missverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen dahingehend präzisiert, als dass sie Strafantrag stellen wollen. Ein jeweiliger Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die für den Verkehrs- unfall strafrechtlich verantwortliche Person liegt damit vor. Eine Nichtan- handnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu Unrecht erfolgt. Insofern ist die Beschwerde gutzu- heissen. SK2 15 6Beschluss vom 13. Mai 2015 143 21

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2015 21
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026