20 PKG 2015 136 e)Strafrechtliche Beschwerden 20 – Zur impliziten Verfahrenseinstellung in einem Strafbe- fehl. Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Erw. 1, 2). Aus den Erwägungen: 1.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014. Ein Strafbefehl ist grundsätzlich mittels Einsprache anzu- fechten; die Einsprache ist an die Staatsanwaltschaft zu richten (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist jedoch zu erheben, wenn der Strafbefehl eine implizite Einstellung enthält. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine for- melle Einstellung erfolgt (BGE 138 IV 241 E. 2 = Pra 2013 Nr. 29). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehre- rer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hin- sicht ist dies insbesondere für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleichzeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (bzw. ohne Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung auszugehen ist und diese ohne weiteres Zuwarten auf eine allfällige förmliche Einstellung angefochten werden kann. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der angefochtene Strafbefehl eine implizite Einstellung enthält. Bejahendenfalls ist die Beschwerde zulässig. b)Mit der Einstellung (Art. 319 StPO) wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichteten Gerichts- bzw. Strafbefehlsver- fahren mehr kommt. Aus dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO folgt, dass sämtliche untersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Ein- stellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlos- sen werden müssen. Sofern bei mehreren untersuchten Lebenssachverhal- ten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen wer- den (z.B. Einstellungsverfügung und Anklage). Dieser Anspruch verträgt

PKG 2015 20 137 sich mit der Möglichkeit einer impliziten Einstellung nur schwer. Die impli- zite Einstellung ist denn an sich in der StPO auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO), sondern ein aus praktischer Notwendigkeit geschaf- fenes Instrument, um die Verfahrensrechte der Parteien im Zusammenhang mit Einstellungen nicht unterlaufen zu können. Im Hinblick auf das Fairnessgebot (Art. 3 StPO) ist davon jedenfalls nur mit Zurückhaltung Ge- brauch zu machen. Kein Anspruch auf Erlass einer Einstellungsverfügung besteht, wenn sich während der Untersuchung ergibt, dass ein zunächst der beschul- digten Person vorgeworfenes schweres Delikt nicht erfüllt ist, jedoch offen- sichtlich ein anzuklagender minderschwerer Straftatbestand gegeben ist. Denn hier geht es lediglich um die Qualifikation des gleichen Sachverhaltes, nicht jedoch – was Voraussetzung für eine (Teil-)Einstellung wäre – um den Verzicht auf die Strafverfolgung bezüglich eines Teils des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). Als Beispiele einer teilweisen impliziten Einstellung nennt das Bundesgericht ein eigenes Urteil (BGE 130 IV 90), das von einem an den Folgen eines Strassenverkehrsunfal- les verstorbenen Opfer handelt, wo der Täter mit Strafbefehl wegen schwe- rer Körperverletzung verurteilt worden war, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen war, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Tod unterbrochen worden sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die mit dem Tod des Opfers verbundenen Tatbestandselemente implizit die teilweise Einstellung verfügt, indem sie die Verfolgung auf die aus dem Unfall stammenden Verletzungen beschränkte. Ein anderes Beispiel wäre ein Verfahren wegen verschiedener ehrverletzen- der Äusserungen, das mit einem Strafbefehl wegen einer einzigen Äusse- rung endet, während die anderen Äusserungen mangels ehrverletzendem Charakter nicht weiter verfolgt werden (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). c)Ausgangspunkt für die Frage, ob der angefochtene Strafbefehl eine implizite Einstellung enthält, ist somit der angezeigte bzw. untersuchte Sachverhalt. Gemäss den (zusammengefassten) Angaben der Beschwerde- führer hat Z._ bei der fraglichen Gastwirtschaftskontrolle ihre Anweisungen nicht befolgt und sie zeitweise daran gehindert, das Restaurant zu betreten. Y._ sei von Z._ zurückgestossen worden. Danach habe X._ seinen Pfeffer- spray eingesetzt. Beim darauffolgenden Handgemenge habe Z._ Y._ mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen das Kinn verpasst. Z._ sei dann von ihnen zu Boden geführt und mit Handfesseln arretiert worden, ehe er auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort habe er sich die Augen auswa- schen können. Ebenfalls sei er darüber informiert worden, dass er durch die Kantonspolizei verzeigt werde. Anschliessend sei er wieder entlassen wor- den. Beim Verlassen des Polizeipostens habe Z._ den beiden Polizisten ge-

20 PKG 2015 138 droht (vgl. StA act. 5.1, 7.1 und 7.2). Y._ stellte Strafantrag gegen Z._ wegen Tätlichkeiten und Drohung (StA act. 5.3). X._ stellte Strafantrag gegen Z._ wegen Drohung (StA act. 5.4). Am 23. August 2013 eröffnete die Staatsan- waltschaft ein Strafverfahren gegen Z._ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (StA act. 1.1). Im Rah- men der Strafuntersuchung wurde Z._ anlässlich von zwei Konfronteinver- nahmen als beschuldigte Person wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte einvernommen (StA act. 7.4 und 7.5). Thema der Einvernahme bildeten dabei auch die angebliche Tätlichkeit und die Dro- hung. Der angefochtene Strafbefehl enthält sodann folgenden Sachver- halt (StA act. 1.2): «Am Samstag, 6. Juli 2013, um 02.30 Uhr, beabsichtigten die Poli- zisten Y._ und X., das Clublokal B. an der strasse in O.1 zu kon- trollieren. Als sie das Lokal betraten, lief noch Musik, obwohl es bereits um 01.00 Uhr hätte schliessen müssen. Die Polizisten liefen zur Bar, wo sich der Beschuldigte (Geschäftsführer des Lokals) befand. Dieser lief an ihnen vorbei, ging zur Eingangstüre und machte ihnen mit dem Zeigefinger ein Zeichen, dass sie zu ihm kom- men sollten. Die zwei Polizisten gingen zu ihm und wiesen ihn dar- auf hin, dass die erlaubte Öffnungszeit überschritten sei und dass er das Lokal schliessen müsse. Sie forderten ihn mehrmals auf, die laute Musik auszuschalten respektive ausschalten zu lassen sowie die sich noch im Lokal befindenden Gäste nach Hause zu schicken. Der Be- schuldigte wollte, dass die Polizeibeamten draussen warten würden, und stellte sich an der Eingangstüre vor die beiden. Damit behinderte er sie bewusst daran, das Lokal zu betreten, um die Polizeistunde durchzusetzen. Nach einer Auseinandersetzung im Eingangsbereich setzte der Polizeibeamte X._ gegen den Beschuldigten im Lokal- innern Pfefferspray ein. Der Beschuldigte wurde anschliessend zu Boden geführt und in Handschellen genommen. Durch sein Verhal- ten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte die polizeiliche Kon- trolle.» Z._ wurde mit erwähntem Strafbefehl der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB für schuldig befunden. Aus dem Sachverhalt im Strafbefehl wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft das tatbestands- mässige Verhalten von Z._ im Umstand erblickt, dass dieser sich an der Ein- gangstüre vor die beiden Polizisten stellte («Der Beschuldigte wollte, dass die Polizeibeamten draussen warten würden, und stellte sich an der Eingangstüre vor die beiden. Damit [!] behinderte er sie bewusst daran, das Lokal zu betreten, um die Polizeistunde durchzusetzen»). Keine Erwähnung findet demgegenüber der inkriminierte Schlag mit dem Ellenbogen gegen

PKG 2015 20 139 das Kinn von Y.. Der Hinweis, dass eine «Auseinandersetzung» stattgefun- den habe, genügt hierfür nicht. Ebenso unerwähnt bleibt die inkriminierte Drohung («Er sagte uns beim Verlassen des Polizeipostens, dass er uns nochmals sehen würde und er sich dies nicht gefallen lasse», vgl. StA act. 7.1, S. 2; ferner StA act. 7.2, S. 2). Da Y. und X._ entsprechend ihrer Anzeige Strafantrag wegen Tätlichkeiten bzw. Drohung gestellt haben – woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB eröffnete und entsprechende Ermittlungen (insb. Einvernahmen) durchführte –, die an- gebliche Tätlichkeit und die Drohung im Strafbefehl jedoch unerwähnt geblieben und demzufolge auch nicht als geahndet zu betrachten sind, liegt diesbezüglich – mangels entsprechender förmlicher Einstellung des Verfah- rens – eine implizite Verfahrenseinstellung vor. Davon scheint offenbar auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wenn sie ihr Begehren um Nichteintre- ten mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Legitimation der Beschwerdefüh- rer (und nicht mit der Unzulässigkeit der Beschwerde als solche gegen den angefochtenen Strafbefehl) begründet. In Bezug auf die (implizite) Einstel- lung im genannten Umfang ist die Beschwerde somit zulässig. 2.Bevor die übrigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde zu prüfen sind, erscheint es angebracht, auf das rechtliche Schicksal einer impli- ziten Verfahrenseinstellung näher einzugehen. a)Eine Einstellungsverfügung muss schriftlich und begründet erge- hen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Da sie keine einfache verfahrensleitende Verfü- gung darstellt, muss sie zwingend besonders ausgefertigt werden (Art. 80 Abs. 3 Satz 1 StPO e contrario; BGE 138 IV 241 E. 2.5 = Pra 2013 Nr. 29). Der Verzicht auf die Strafverfolgung wird somit vom Erlass einer formellen Ein- stellungsverfügung abhängig gemacht, die ausdrücklich die Sachverhalte erwähnt, auf deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft verzichtet, so dass die Grenzen klar und förmlich definiert werden. Eine solche Formalisierung ist gerade auch im Hinblick auf die Ausübung des nach Art. 322 Abs. 2 StPO vorgesehenen Beschwerderechts unabdingbar, da die Beschwerde zu begründen ist und sich namentlich über die Gründe zu äussern hat, welche einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dies setzt die Kenntnis über die Gründe der Einstellung voraus. b)Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht bei ei- ner (impliziten) Einstellung nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) dar (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 80 StPO mit weiteren Hinweisen). Ein Verstoss gegen die Begrün-

20 PKG 2015 140 dungspflicht zeitigt dieselben prozessualen Konsequenzen wie irgendeine andere Gehörsverletzung (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht – Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 211). Fraglich ist indessen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des mangelhaften Entscheides führt. c)Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig- keit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheides kann nur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaf- tet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1). d)Ein in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid ist in aller Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 120 V 357 E. 2a mit weiteren Hinweisen; Kneubühler, a.a.O., S. 211). Die feh- lende Begründung eines Entscheides als Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt insofern keinen Nichtigkeitsgrund (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 978; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N 16). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die unterbliebene Begrün- dung der im Rahmen des angefochtenen Strafbefehls erfolgten (impliziten) Einstellung begründet deshalb keine Nichtigkeit, sondern ist mittels Be- schwerde zu beanstanden (zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrung bei einer impliziten Einstellung s. BGE 138 IV 241 E. 2.7 = Pra 2013 Nr. 29). Der durch die unterlassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

PKG 2015 20 141 Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begründung im Besonderen lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1). Wird bei einer durch Beschwerde angefochtenen (im- pliziten) Einstellung von einer Rückweisung abgesehen, hat die Staatsan- waltschaft demzufolge eine hinreichende Begründung nachzureichen, woraufhin den Parteien Gelegenheit zu geben ist, die Beschwerde zu ergän- zen bzw. zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen (vgl. Kneubühler, a.a.O., S. 214 f. mit weiteren Hinweisen). SK2 14 60Beschluss vom 3. März 2015

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