PKG 2015 19 127 19 – Übertretungsstrafsache wegen angeblicher mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 bis in Verbin- dung mit Art. 32a der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). –Ungültigerklärung eines nach einer Einsprache als Ankla- geschrift dienenden Strafbefehls wegen schwerwiegen- der Mängel hinsichtlich des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 StPO. Aufhebung des Strafbefehls gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens und zur Prüfung, ob sie einen neuen Straf- befehl erlassen will (Erw. 3). –Ungültigkeit des Strafbefehls auch insoweit, als die be- schuldigte Person den Sachverhalt nicht eingestanden hat und er auch nicht anderweitig ausreichend geklärt erscheint, Art. 352 Abs. 1 StPO (Erw. 4). –Auch im Übertretungsstrafverfahren muss der Strafbe- fehl von der verantwortlichen Verfahrensleitung (Staats- anwalt, Staatsanwältin) unterzeichnet werden. Sachbe- arbeitende allein sind hierzu nicht befugt, Art. 80 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 357 Abs. 2 StPO (Erw. 5). Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO überweist die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach einer Einsprache ans erstinstanzliche Gericht, wenn sie sich entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten; der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift. Fällt dem Strafbefehl aber nach Überweisung ans Gericht die Funktion der Anklageschrift zu, so hat die im Strafbefehl enthal- tene Sachverhaltsumschreibung in jedem Fall den Anforderungen, die das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) an eine Anklage stellt, zu genügen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_848 / 2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). In BGE 140 IV 188 E. 1.6 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aus- geführt, dass der konkrete Lebensvorgang, der zur Beurteilung steht, aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss und es nicht genügt, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Ankla- gegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine Einsprache erfolgt ist. In Erwägung 1.5 desselben Urteils hat das Bundesgericht zudem unmiss- verständlich festgehalten, aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergebe sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Ankla-
19 PKG 2015 128 geschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen müsse. Dies gelte unbesehen der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweise oder welche Art von Delikten zur Diskussion stehe. Auch bei einfach gelagerten Über- tretungsstraftatbeständen müsse aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, wel- cher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt habe bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht werde. Aus der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Sachverhalts- umschreibung in einem Strafbefehl – auch in Übertretungsstrafsachen – die- selben Anforderungen erfüllen muss, wie sie aufgrund des Anklageprinzips an den Sachverhalt in einer Anklageschrift gestellt werden. Auch im Rah- men der Sachverhaltsschilderung in einem Strafbefehl ist folglich darauf zu achten, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so prä- zise umschrieben sind, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_654 / 2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3). Es sind namentlich die Um- stände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_491 / 2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 bis der Verordnung über die Ein- führung des freien Personenverkehrs (VEP) in Verbindung mit Art. 32a VEP bestraft. Die erstgenannte Bestimmung hält – im hier interessierenden Zusammenhang – fest, dass eine unselbstständige ausländische Arbeitneh- merin sich in der Schweiz dem Anmeldeverfahren gemäss Art. 6 des Bundes- gesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz, SR 823.20) zu unterziehen hat, und Art. 32a VEP beinhaltet die entsprechende Strafandrohung (Busse bis zu 5000 Franken bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Widerhandlung). Wer Adressat der Strafbestimmung ist, ergibt sich wiederum erst aus Art. 6 des Entsendegesetzes, wo festgehalten wird, dass die entsprechende Melde- pflicht den Arbeitgeber trifft. Anders gesagt: Zentrale Voraussetzungen der Bestrafung eines allfälligen Arbeitgebers – oder der für diesen handelnden Person – wegen Verletzung des genannten Normenkomplexes ist, dass im Strafbefehl – neben den hier nicht unmittelbar interessierenden anderen Voraussetzungen – a) klar dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Tatsa- chen ein Arbeitsverhältnis zwischen welchen Personen anzunehmen ist, und dass b) der Grund für eine allfällige Strafbarkeit der angeklagten Person trotz fehlender Identität mit dem Arbeitgeber besteht. Der gegen die Berufungsklägerin ausgestellte Strafbefehl vom 19. Februar 2013, der in vorliegendem Verfahren als Anklageschrift gilt, vermag die Anforderungen an eine Anklage offensichtlich nicht zu erfüllen. Es feh- len im Sachverhalt, der dem Strafbefehl entnommen werden kann, jedwel-
PKG 2015 19 129 che Ausführungen zur Frage, warum die zwei Frauen, die am 15. Dezember 2012 im Haus der Berufungsklägerin kontrolliert worden sind, als unselbst- ständig erwerbende Prostituierte angesehen werden müssen. Ebenso ergibt sich aus dem im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt mit keiner Silbe, warum sich das Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin richtet. Auf ihre Stellung in der C._GmbH, die den Club betreibt, in dem die zwei Prostituier- ten kontrolliert worden sind, wird überhaupt nicht eingegangen. Der Sach- verhalt des Strafbefehls schweigt sich mithin darüber aus, aufgrund welcher Tatsachen die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen wäre, die Anmeldun- gen der Prostituierten vorzunehmen. Dass sich entsprechende Hinweise und Ausführungen allenfalls aus den Akten und dem Schlussbericht ergeben, genügt nicht. Es fehlt im Sachverhalt die Beschreibung grundlegendster Tat- bestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat. Unter diesen Umständen aber umschreibt der Strafbefehl den Lebenssachverhalt, der zur Beurteilung steht, nicht in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise. Der Strafbefehl ist mithin mangelhaft. b)Daran ändern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Grau- bünden in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2015 nichts, wobei in formaler Hinsicht anzumerken ist, dass das Schreiben in einem launig-ironischen Stil abgefasst wurde, der weder der Thematik noch der Position der korrespon- dierenden Stellen angemessen ist. Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Straf- befehl, der Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er doch die not- wendige Genauigkeit aufzuweisen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dabei ist besonders darauf zu achten, dass sich die Umstände, die die Tatbestandsele- mente des eingeklagten Straftatbestandes erfüllen sollen, in der Anklage- schrift finden. Das muss auch für Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen gelten (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.5); dass in Übertretungsstrafsachen allen- falls eine geringere Umschreibungsdichte des Sachverhalts genügen kann, ändert daran nichts. Die Tatbestandselemente der vorgeworfenen Straftat sind gleichwohl in den Sachverhalt aufzunehmen. Auf diese Anforderung des Anklageprinzips kann nicht verzichtet werden, denn die Anklageschrift (be- ziehungsweise der Strafbefehl nach erhobener Einsprache, Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) legt den Sachverhalt fest, den das Gericht unter dem Blickwin- kel der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen hat (Immutabilitätsprinzip). Das Gericht darf den Sachverhalt nicht ergänzen oder erweitern, auch nicht mit Tatbestandselementen, die sich aus den Akten allenfalls mittelbar ergeben, im relevierten Sachverhalt aber nicht enthalten sind. Vorliegend nun müsste der Sachverhalt umfassend ergänzt werden, nachdem grundlegende Tatbe- standsmerkmale des der Berufungsklägerin zur Last gelegten Delikts fehlen. Der hier zu beurteilende Strafbefehl verletzt, soweit er zur Anklageschrift mutiert, offensichtlich das in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklageprinzip.
19 PKG 2015 130 Selbst wenn – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – die be- schuldigte Person im Rahmen des Vorverfahrens mit gewissen Sachverhalts- komponenten konfrontiert worden wäre, so muss sie doch letztlich aus der Anklageschrift selbst entnehmen können, welcher Sachverhalt ihr nach Schluss der Voruntersuchung tatsächlich vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale er- füllt sieht. Zudem kommt der Anklageschrift nicht nur eine Informations- funktion gegenüber der beschuldigten Person zu, sie konkretisiert auch die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich (Umgrenzungsfunktion) und sie fixiert das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsfunktion; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_250 / 2008 vom 12. Juni 2008 E. 7.1). Dass die beschuldigte Person allenfalls aufgrund des gesamten Ver- fahrens über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt einigermassen informiert ist, genügt daher nicht, um die Anforderungen des Anklageprinzips zu erfül- len. Im Übrigen war sich die Berufungsklägerin bis zur ersten Hauptver- handlung vor der Vorinstanz am 18. September 2013 offenbar nicht im Kla- ren darüber, ob sie oder die C._GmbH beschuldigt werde und warum sie persönlich beschuldigt werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. 14, S. 1 unten; vgl. auch das Schreiben der Berufungsklä- gerin an die Vorinstanz vom 9. August 2013, Akten der Vorinstanz, Pli Kor- respondenz). Dies zeigt deutlich auf, dass der Sachverhalt im Strafbefehl eklatante Lücken aufweist, die auch durch das Vorverfahren nicht geschlos- sen worden sind. Die Berufungsklägerin war daher entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt durchaus nicht hinlänglich informiert. Es bleibt festzustellen, dass der von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Februar 2013 gegen die Berufungsklägerin erlassene Strafbefehl den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen ver- mag und daher als mangelhaft zu qualifizieren ist. c)Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Über- prüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141 IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als ungültig erweisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Gericht nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848 / 2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39 E. 1.5). Vorliegend hat sich gezeigt, dass im Sachverhalt des Strafbefehls die Umschreibung der Ver- bindung der Berufungsklägerin mit der Funktion einer Arbeitgeberin gemäss Ausländerrecht einerseits und der Voraussetzungen einer unselbst-
PKG 2015 19 131 ständigen Erwerbstätigkeit der Prostituierten andererseits fehlt, womit grundlegendste Tatbestandselemente der vorgeworfenen Straftat uner- wähnt geblieben sind. Damit fehlt ein entscheidender Teil des Sachverhalts. Aufgrund der fehlenden Beschreibung wesentlicher Tatbestandselemente kann der Strafbefehl die Funktion der Anklageschrift zum vornherein nicht wahrnehmen. Der Mangel des Sachverhalts muss unter diesen Umständen als sehr schwerwiegend gewertet werden; er nähert sich dem gänzlichen Feh- len eines Sachverhalts an und ist diesem in seiner Schwere beinahe gleichzu- setzen. Der Mangel des Strafbefehls erweist sich nach dem Gesagten als um- fassend und tiefgreifend. Ein mit derart eklatanten Fehlern behafteter Strafbefehl ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_848 / 2013 vom 3. April 2014 E. 1.4 in fine). Wie in Art. 356 Abs. 5 StPO vorgesehen ist er daher an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur allfälligen Durchführung eines neuen Vorverfahrens zurückzuweisen. d)Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sprechen wei- tere Umstände dafür, vorliegend Art. 356 Abs. 5 StPO und nicht Art. 329 Abs. 2 StPO zur Anwendung zu bringen. Weist das Gericht die Sache näm- lich gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zurück, so übernimmt es bis zu einem gewissen Grad die Aufgabe des Anklägers, auch wenn das Gericht der Staatsanwaltschaft in einer Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO aufgrund der Gewaltenteilung keine verbindlichen Weisungen erteilen kann und es der Staatsanwaltschaft daher frei steht, eine Ergänzung oder Berichtigung vorzunehmen oder nicht. Mit einer Weigerung, der Einladung des Gerichts zur Ergänzung oder Be- richtigung des Sachverhalts nachzukommen, riskiert die Staatsanwaltschaft jedoch eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO, allenfalls sogar einen Freispruch (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1286; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013 [im Folgenden zitiert als Praxiskommentar], N 15 zu Art. 329 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 22 zu Art. 329 StPO), was ihre Entscheidung zweifellos dahingehend beeinflussen dürfte, die vom Gericht angeregte Ergänzung oder Berichti- gung vorzunehmen. Die damit zumindest im Ansatz verbundene Über- nahme von Aufgaben der Staatsanwaltschaft durch das urteilende Gericht ist nicht nur unter dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Gewal- tenteilung problematisch, sondern auch vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK, der jeder Person garantiert, dass eine «gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren» beurteilt wird. Dies gilt zumindest in leichteren Fällen, in welchen nicht unmittelbare öffentliche Interessen ein
19 PKG 2015 132 abweichendes Vorgehen nahe legen. Im vorliegenden Fall, in welchem der wesentliche Kern der Anklage zu ergänzen wäre, ist eine Rückweisung zur blossen Anklageergänzung nicht zulässig, zumal hier auch keine diese Über- legungen relativierenden öffentlichen Interessen erkennbar sind. Kommt hinzu, dass der Berufungsklägerin mit Bezug auf die Beurteilung des ergänz- ten Sachverhalts eine Instanz verloren ginge, wenn die Sache gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO bloss zur Anklageergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würde. Faktisch würde damit das in der Strafprozess- ordnung, aber auch in Art. 80 Abs. 2 BGG verankerte Prinzip der double instance unterlaufen. Beide Gründe sprechen unabhängig voneinander dafür, dass das weitere Verfahren im vorliegenden Fall Art. 356 Abs. 5 StPO folgen muss. e)Nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO wird daher der gegen die Berufungsklägerin durch die Staatsanwaltschaft Graubünden ausgefällte Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufgehoben und der Fall wird an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Sie wird – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen verjährungsrechtlichen Problematik – zu entscheiden haben, ob sie einen neuen Strafbefehl erlassen will. 4.Der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 ist indes noch aus einem weiteren Grund ungültig. Das Strafbefehlsverfahren ist trotz seiner zahlen- mässigen Bedeutung in rechtlicher Hinsicht ein Ausnahmeverfahren. Es darf nur angewendet werden, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO ist der Erlass eines Strafbefehls nur dann zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt einge- standen hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Den Sachver- halt eingestanden hat die beschuldigte Person, wenn sie die objektiven und subjektiven Tatumstände anerkennt (vgl. Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, S. 299; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auf- lage, Bern 2012, N 1474). Ein solches Geständnis, das sich allein auf den Sach- verhalt und nicht auf dessen rechtliche Würdigung beziehen muss, ist zudem auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 160 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 352 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 250 ff.). Das Vorliegen eines Geständnisses entbindet die Staatsan- waltschaft daher nicht von weiteren Sachverhaltsabklärungen, die den Sach- verhalt ausreichend dokumentieren müssen (vgl. Marc Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Bern 2013, S. 65 f.). Bei der Voraussetzung der aus- reichenden anderweitigen Abklärung wiederum ist ein strenger Massstab anzulegen. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei beziehungsweise der Un- tersuchung der Staatsanwaltschaft müssen die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie die Schuld des Täters als eindeutig
PKG 2015 19 133 gegeben erscheinen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen). Nicht zuletzt wegen der (auch im Strafbefehlsverfahren geltenden) Unschuldsvermutung müssen Täterschaft und Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist (Michael Daphinoff, a.a.O., S. 255; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006] S. 1289). Vorliegend hat die Berufungsklägerin den ihr vorgeworfenen Tat- bestand von Anfang an bestritten. Davon ist sie nie abgewichen. Ein Einge- stehen des Sachverhalts liegt daher offenkundig nicht vor. Daneben war der Sachverhalt beim Erlass des Strafbefehls aber auch nicht anderweitig genü- gend abgeklärt. Bezeichnenderweise rügt die Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Februar 2014 die dürftige Aktenlage (Akten der Vorinstanz, act. 24). Der Strafbefehl war damit von Anfang an ungültig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848 / 2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2). Ist der Strafbefehl aber ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). In Nachachtung dieser Bestimmung ist der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufzuheben. 5.Schliesslich drängen sich noch Ausführungen zum Umstand auf, dass der Strafbefehl allein von einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Graubünden unterzeichnet worden ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8, S. 2). Es stellt sich die Frage, ob das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Praxis der Staatsanwaltschaft Graubünden, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen allein von Sachbearbeitenden unterzeichnen zu lassen, stützt sich auf Art. 15 Abs. 2 EGzStPO. Diese Bestimmung lautet: «In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie [die Sachbearbei- tenden] unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes Strafbefehle erlassen.» Aus der Formulierung ergibt sich, dass Sachbearbei- tende nicht eigenständig und selbstverantwortlich Strafbefehle in Übertre- tungsfällen erlassen können. Sie handeln nur unter der Anleitung des Staats- anwaltes, der in jedem Fall die Verfahrensleitung auch beim Erlass von Strafbefehlen behält (Art. 14 lit. d und e EGzStPO). Von der in Art. 357 StPO vorgesehenen Möglichkeit, eine von der Staatsanwaltschaft unabhängige Übertretungsstrafbehörde zu schaffen, hat der Kanton Graubünden abgese- hen. Damit verbleibt auch das Übertretungsstrafverfahren in der aus- schliesslichen Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft, und Art. 357 Abs. 2 StPO, der die sinngemässe Anwendung der Vorschriften des ordentlichen Strafbefehlsverfahrens auch für das Übertretungsstrafbefehls- verfahren vorsieht, ist von Bundesrechts wegen uneingeschränkt anwend-
19 PKG 2015 134 bar. Legt das Bundesrecht aber fest, das nur die Verfahrensleitung zum Er- lass eines Strafbefehls, auch in Übertretungsstrafsachen, zuständig ist, fehlt für eine kantonale Regelung, wie sie Art. 15 Abs. 2 EGzStPO vorsieht, die Rechtsgrundlage. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. k StPO ist der Strafbefehl von der «ausstellenden Person» zu unterschreiben. Bei der Beantwortung der Frage, wer damit gemeint ist, ist auf die Funktion des Strafbefehls abzustel- len. Beim Verzicht auf eine Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräf- tigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss der allgemein gültigen Bestim- mung von Art. 80 Abs. 2 StPO werden strafrechtliche Entscheide von der Verfahrensleitung (und gegebenenfalls von einer weiteren protokollführen- den Person) unterzeichnet. Dies gilt auch für das Strafbefehlsverfahren, auf welches die allgemeinen Regeln anwendbar sind, wenn keine expliziten Son- derbestimmungen bestehen. Die allgemeine Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO bezweckt, dass diejenige Person, die letztlich für den Entscheid verantwortlich ist, diesen un- terzeichnen muss (dazu generell Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, N 15 zu Art. 80 StPO). Unter dem Oberbegriff Entscheid sind alle behördlichen Entscheidungen zu verstehen, deren Gegenstand eine materi- ellrechtliche oder formellrechtliche Frage ist (Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2014, StPO-Kommentar, N. 1 zu Art. 80 StPO). «Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeich- nung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstim- mung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Das Erfordernis der Unterschrift dient damit der Rechtssicherheit (BGE 131 V 483 Erw. 2, 485 ff.; Bundesgericht vom 10. November 2011, 1B_608 / 2011, Erw. 2.3). Gemäss Regeste des Bundesgerichtsentscheides 131 V 483 stellt die fehlende Unter- schrift des entscheidenden Richters einen nicht heilbaren Formmangel dar» (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O, N. 3 zu Art. 80 StPO). Weil der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil werden kann (er wird diesem nicht nur gleichgestellt), ist in die Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO mithin Art. 80 Abs. 2 Satz 2 StPO miteinzubeziehen (vgl. den vergleichbaren Fall der Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, bei dem gemäss bereits zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Dop- pelfunktion des Strafbefehls [als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf eine Einsprache oder Rückzug derselben] ebenso berücksichtigt werden muss). Das bedeutet, dass dieje- nige Person den Strafbefehl unterzeichnen muss, die für dessen Inhalt in letzter Konsequenz verantwortlich ist. Nachdem die Sachbearbeitenden der Staatsanwaltschaft Graubünden – wie dargelegt – nicht über die Kompetenz verfügen, Strafbefehle unabhängig und in alleiniger Verantwortung zu erlas- sen, genügt ihre Unterschrift unter dem Strafbefehl den gesetzlichen Anfor-
PKG 2015 19 135 derungen nicht (vgl. auch Michael Daphinoff, a.a.O., S. 501 und Fussnote 3227). Auch die Staatsanwaltschaft geht im Übrigen davon aus, dass Strafbe- fehle im ordentlichen Strafbefehlsverfahren zwingend von einem Staatsan- walt zu unterzeichnen sind. Inwiefern davon im Übertretungsstrafverfahren, trotz der klaren Verweisung in Art. 357 Abs. 2 StPO, abgewichen werden dürfte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb der Strafbefehl in Übertretungssachen als einziger strafrechtlicher Entscheid von einer letztlich nicht verfahrensleitenden und damit nicht allein ent- scheidberechtigten Person sollte unterzeichnet werden können, während die wegen erfolgter Einsprache später mit der gleichen Sache befassten Instan- zen – seien dies nun das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer ordentlichen Anklageerhebung – fraglos an die Formalien von Art. 80 Abs. 2 StPO gebunden sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die nach Art. 357 StPO vorgesehene Möglichkeit der Schaffung einer eigenen Übertretungs- strafbehörde nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die Kan- tone die Bestimmungen von Art. 80 StPO bei Übertretungen nicht einhalten müssen. Auch wenn eine Übertretungsstrafbehörde geschaffen wird – was in Graubünden nicht der Fall ist –, bleibt die Unterzeichnung von Straf- befehlen der Verfahrensleitung vorbehalten. Auch in diesem Fall hat stets diejenige Person, die letztlich für einen Entscheid die Verantwortung trägt, dies im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit mit ihrer Unter- schrift zu bestätigen. Im Kanton Graubünden liegt die Verfahrensleitung in- dessen auch bei Übertretungen stets beim zuständigen Staatsanwalt und nicht bei einem subalternen Sachbearbeiter, so dass die Unterschriftenrege- lung von Art. 80 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 357 Abs. 2 StPO uneingeschränkt anwendbar ist. Im Zusammenhang mit der limitierten kantonalen Kompetenz im Übertretungsstrafbefehlsver- fahren hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 194 denn auch festgehalten, dass «das Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden ... sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO)» [richtet], «für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone besteht kein Raum.» Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird daher eingeladen, bezüg- lich der Unterzeichnung von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen eine Praxisänderung in Erwägung zu ziehen. Damit dürften sich Fehler, wie sie im Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufscheinen, weitgehend vermeiden lassen. SK1 15 1Beschluss vom 9. Dezember 2015